Geschäftsanteilsübertragung für eine GmbH: Persönliche Haftung der mit der Abwicklung beauftragten Hauptgesellschafter für eine Kaufpreisforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Anspruch auf Übertragung einer Rückdeckungsversicherung für eine Versorgungszusage aus einem Garantieversprechen Verfahrensgang nachgehend BGH,
(1)] zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung, der sich die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen abtreten und zudem auch die für seine Versorgungsansprüche gebildeten Rückstellungen auszahlen ließ. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Auslegung des Gesellschafterbeschlusses auch weder dessen Ziff. 1 noch dessen Ziff. 3 entgegen. Randnummer 47 Wie der in drei Ziffern gegliederter Aufbau zeigt, enthält Ziff. 1 lediglich eine Regelung für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Klägers beendet wird, während in Ziff. 2 bestimmt wird, was im Falle einer Übertragung seines Gesellschaftsanteils gelten soll. Ziff. 3 ergänzt die Regelung in Ziff. 2 für den Fall, dass bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils das Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Randnummer 48 Demzufolge ist es konsequent und entspricht der Regelung in Ziff. IV 4 der mit F & I Gesellschaft für Ff-T. mbH vereinbarten Versorgungszusage, wenn in Ziff. 1 bestimmt wird, dass der Kläger bei einer Beendigung seines Dienstverhältnisses (ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils) den Rückdeckungsvertrag als Entschädigung für die erworbenen Anwartschaftsrechte erhalten, mithin im Gegenzug seine Versorgungsansprüche verlieren sollte, dann aber in Ziff. 2 bestimmt wird, dass im Gegensatz hierzu bei einer Übertragung seines Geschäftsanteils die Rückdeckungsversicherung als zusätzliches Kaufgeld, also gerade nicht zur Abgeltung seiner Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn auf ihn übergehen sollte. In Ziff. 3 wird ihm darüber hinaus für den Fall, dass er seine Geschäftsanteile überträgt und außerdem sein Dienstverhältnis fortgesetzt wird, als Ausgleich für ersparte Arbeitgeberanteile bei der Rentenversicherung die Erstattung seines Prämienaufwandes versprochen. Dass dies Einfluss auf seine auf der Versorgungszusage der F.I. Gesellschaft für Ff- T. mbH beruhenden Ansprüche haben soll, ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 49 Der Einbeziehung des Gesellschafterbeschlusses vom
- Dezember 1995 in die Garantieerklärung vom
- Januar 1996 steht auch der im Schreiben des Klägers vom
- Dezember 1995 gemachte Vorbehalt "Der diesbezügliche Beschluss vom 13.12.1995 muss noch umgestellt werden" nicht entgegen. Hiermit kann nur eine Änderung der Person des Käufers gemeint gewesen sein. Während im Gesellschafterbeschluss noch davon ausgegangen wurde, die Anteile sollten an die W.- B.gesellschaft verkauft werden, war bei Abfassung des Schreiben vom
- Dezember 1995 klar, dass Käuferin die F. I. H. GmbH & Co OHG sein würde. Sowohl die Verwendung des Begriffs "Umstellung" als auch der Umstand, dass sich die Interessenlage der Beteiligten zwischen dem
- und dem
- Dezember 1995 nicht geändert hatte, macht deutlich, dass hier keine inhaltliche, sondern lediglich eine formelle Änderung gewollt war. Randnummer 50 Gegen die Auslegung der Vereinbarung der Parteien dahin, dass eine Abtretung der Ansprüche ohne Verzicht auf die Versorgungsansprüche garantiert wurde, spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Randnummer 51 Die Behauptung des Klägers, er habe den beiden Beklagten anlässlich der Gesellschafterversammlung am
- Dezember 1995 mitgeteilt, dass er für seine Gesellschaftsanteile 2,5 Mio. DM haben wolle, es aber möglich sei, einen Teil davon durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung abzugelten, ist durch den Zeugen Ka. nicht widerlegt worden. Dieser hat eingeräumt, ein solches Gespräch könne es sehr wohl gegeben haben. Wenn er sich hieran inhaltlich nicht mehr erinnerte, so ist dies erklärlich, weil er für die Verhandlungen mit dem Kläger nicht zuständig war, ihn dessen Kaufpreisvorstellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht interessierten und er unter Zeitdruck mit anderen Verhandlungen befasst war. Randnummer 52 Auch aus der Aussage des Zeugen Sz. ergibt sich nicht, dass der Kläger bei Gesprächen mit ihm davon ausgegangen wäre, seine Versorgungsansprüche zu verlieren, wenn er sich die Versicherungsansprüche abtreten ließe. Der Zeuge Sz. hatte als Versicherungsvertreter ein eigenes - wenn auch geringes - wirtschaftliches Interesse daran, dass die Versicherung weiterlief. Seine Fragen bezogen sich deswegen in erster Linie auf die mögliche vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die der Kläger unstreitig nicht beabsichtigte. Dies hat jedoch nichts mit damit zu tun, wem die Versicherungsansprüche zustehen sollten. Auch nach Abtretung der Versicherung an den Kläger konnte dieser die Versicherung weiterlaufen lassen, wofür ja gerade die Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom
- Dezember 1995 sprach. Randnummer 53 Wenn der Kläger also die Frage, ob er seine Versicherung "platt machen und die Kohle kassieren" wolle, verneinte, war damit aus seiner Sicht eine Aussage zur Abtretung der Ansprüche an ihn oder gar zum Verzicht auf die Versorgungsansprüche nicht verbunden. Wenn der Zeuge dies anders verstanden hat, so beruht dies erkennbar auf einer Fehleinschätzung. Randnummer 54 Soweit der Kläger die Feststellung des Zeugen bejahte, andere Mitarbeiter hätten sich die Lebensversicherung auszahlen lassen und hätten dann keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung, hat er damit Aussagen zu seinen eigenen Rechten nicht gemacht. Ihm war klar, dass es aufgrund der Versorgungszusage allein keinen Anspruch auf Beibehaltung der Versorgungsansprüche nach Abtretung der Lebensversicherung gab, gerade deswegen war ihm an der besonderen Vereinbarung mit der Erwerberin seiner Anteile gelegen. Dass andere Mitarbeiter, die eine solche weitergehende Vereinbarung nicht getroffen hatten, ihre Versorgungsansprüche verloren, war selbstverständlich. Randnummer 55 Hinzu kommt, dass der Kläger im Gespräch mit dem Zeugen Sz. keinerlei Veranlassung hatte, seine persönlichen Rechtspositionen offen zu legen. Es liegt nahe, dass er auf die plump-vertraulichen und kumpelhaften Annäherungen mit nichtssagenden Höflichkeitsfloskeln geantwortet hat, die der Zeuge dann zu vom Kläger nicht geäußerten Inhalten uminterpretierte. Randnummer 56 Der dem Kläger durch die Verletzung der Garantiezusage entstandene Schaden besteht im Wert der Rückkaufsversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und beläuft sich damit auf unstreitig DM 222.983,
- Randnummer 57 Ein Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen auf diesen Betrag steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB zu, die bezüglich beider Beklagter zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten ist. Randnummer 58 Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem
- Mai 1996 fordert, ist die Klage unbegründet, da Anhaltspunkte für einen bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verzug der Beklagten nicht ersichtlich sind. Randnummer 59 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen sind (§ 92 II, 100 IV ZPO) Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 61 Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010628