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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat 9 U 57/00 Urteil Geschäftsanteilsübertragung für eine GmbH: Persönliche Haftung der mit der Abwicklung beauftragten Hauptg

Geschäftsanteilsübertragung für eine GmbH: Persönliche Haftung der mit der Abwicklung beauftragten Hauptgesellschafter für eine Kaufpreisforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Anspruch auf Übertragung einer Rückdeckungsversicherung für eine Versorgungszusage aus einem Garantieversprechen Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. Juli 2002, II ZR 79/01, Revision nicht angenommen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am
  2. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen für den Beklagten zu 1) seit dem
  3. April 1999, für den Beklagten zu 2) seit dem
  4. Juni 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 290.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten DM 222.983,
  5. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer "Garantieerklärung" in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger war Gesellschafter der F.I. GmbH. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Gesellschaft hatte er von ihr im Jahr 1988 eine Versorgungszusage erhalten (Bl. 30). Diese war über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, deren Rückkaufswert betrug zum 30.4.1996 mindestens DM 222.983,
  6. Nach Ziff. IV.
  7. der Versorgungszusage kann der Kläger die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung auf sich verlangen, wenn die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist. Randnummer 3 Ende 1995 planten die Gesellschafter der F.I. GmbH ihre Anteile an dieser sowie an anderen Gesellschaften, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Anteile besaßen, zu verkaufen. Auf der Gesellschafterversammlung der F.I. GmbH am
  8. Dezember 1995 wurde festgestellt, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage unverfallbar geworden sind; es wurde u. a. beschlossen (Bl. 46 f.): Randnummer 4 "
  9. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn D. erhält dieser als Entschädigung für die bereits erworbenen Anwartschaftsrechte den Rückdeckungsvertrag zur Fortführung. Randnummer 5
  10. Überträgt Herrn Rolf D. seine Geschäftsanteile an der F.I. GmbH ... an die W.- B. GmbH ..., geht die Rückversicherung im Rahmen des Übertragungsvorganges an Herrn Rolf D. über. Als Gegenleistung ist lediglich die Übertragung der Anteile vorgesehen, so daß sich die Abtretung der Rückversicherung als zusätzliches Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt. Randnummer 6
  11. Wird in diesem Fall das Dienstverhältnis fortgesetzt und bleibt Herr Rolf D. rentenversicherungsfrei, erstattet die Firma F.I. Gesellschaft für Ff-T. mbH den Prämienaufwand als Ersatz für den ersparten AG-Anteil der Rentenversicherung." Danach kam als Käuferin anstelle der W.-GmbH die Fa. F. I. H. GmbH & Co OHG ins Gespräch. Der Kläger war bereit, sich bei beim Verkauf seiner Anteile durch die Hauptgesellschafter, die Beklagten, vertreten zu lassen. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 1995 (Bl. 28) wies er diese darauf hin, dass von der Vollmacht nur Gebrauch werden dürfe, wenn einige von ihm benannte Bedingungen erfüllt würden. Unter Ziff. 2 des Schreibens heißt es u.a.: Randnummer 7 "Ferner gehen als weitere Gegenleistung die Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungs- Vertrag Nr. 3235549 bei der Z. Lebensversicherungsgesellschaft auf mich über. Der diesbezügliche Beschluß vom 13.12.1995 muß noch umgestellt werden." Randnummer 8 Auf dem gleichen Schreiben befindet sich der Zusatz: Randnummer 9 "Garantieerklärung Randnummer 10 Wir, Randnummer 11
  13. Wolfgang L. Randnummer 12
  14. Gerhard K. Randnummer 13
  15. Horst Ka. Randnummer 14 garantieren hiermit Herrn Rolf D., daß wir für den Verkauf und Abtretung der vorgenannten Geschäftsanteile an eine S.-Konzerngesellschaft den Betrag von TDM 2.300.- zahlen werden und die anderen Vereinbarungen durchführen, mitwirken und sicherstellen. Randnummer 15 Wir haften Herrn D. dafür als Gesamtschuldner." Randnummer 16 Diese Erklärung unterzeichneten beide Beklagte unter dem
  16. Januar
  17. Am
  18. Februar 1996 bevollmächtigte der Kläger den Beklagten zu 1), ihn bei der Abtretung des Geschäftsanteils zu vertreten (Bl. 27). Randnummer 17 Mit notariellem Vertrag vom
  19. März 1996 (Bl. 7), der am
  20. April 1996 wirksam wurde, veräußerte der Kläger - vertreten durch den Beklagten zu 1) - seine Gesellschaftsanteile an die F. I. H. GmbH & Co OHG. Eine Vereinbarung über die Versorgungszusage des Klägers oder die entsprechenden Rückdeckungsversicherungsansprüche enthält dieser Vertrag nicht. Randnummer 18 Am
  21. Mai 1996 wurde zwischen dem Kläger und der F.I.-GmbH ein neuer Geschäftsführervertrag geschlossen. Randnummer 19 Die F. I. H. GmbH & Co OHG ist bereit, den Versicherungsvertrag auf den Kläger zu übertragen, wenn dieser auf seine Pensionsansprüche gegen sie verzichtet (Bl. 48). Randnummer 20 Der Kläger hat behauptet, er habe einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM verlangt und sei mit einer Reduzierung auf 2,3 Mio. DM nur bereit gewesen, wenn ihm zusätzlich zu den ihm verbleibenden Pensionsansprüchen die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung übertragen würden, so dass ihm dadurch rund 2,5 Mio. DM zuflössen. So sei die Vereinbarung vom
  22. Dezember 1995 /
  23. Januar 1996 von den Beteiligten verstanden worden. Er ist der Ansicht, die ihm von der F.I.-GmbH angebotene Abtretung nur unter Verzicht auf die Versorgungsansprüche stelle für ihn einen Schaden dar. Randnummer 21 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 22 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen davon seit dem
  24. Mai 1996 zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagten haben behauptet, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass mit der Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung weitere Versorgungsansprüche des Klägers nicht mehr bestünden. Randnummer 26 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ka. und Sz.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  25. Februar 2000 (Bl. 143) Bezug genommen. Randnummer 27 Mit Urteil vom
  26. Februar 2000 (Bl. 153), das dem Kläger am
  27. März 2000 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er nicht bewiesen habe, dass die Beklagten ihm eine Abtretung der Versicherungsansprüche unter Belassung seiner Pensionsansprüche garantiert hätten. Randnummer 28 Hiergegen richtet sich die am
  28. April 2000 bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
  29. Juni 2000 an eben diesem Tag bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Randnummer 29 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, es sei darum gegangen, ihm kumulativ die Versicherungsansprüche und die Versorgungsansprüche zukommen zu lassen. Er habe den Beklagten klar gesagt, dass er als Kaufpreis insgesamt 2,5 Mio. DM haben wolle, ein Teil hiervon aber durch Übertragung der Lebensversicherung abgegolten werden könne. Der Zeuge Sz. habe falsch ausgesagt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es am
  30. Oktober 1996 ein Gespräch zwischen ihm - dem Kläger - und dem Zeugen gekommen sei, an dem auch der Zeuge Mt. teilgenommen habe und bei dem über den Verkauf der Geschäftsanteile nicht gesprochen worden sei (Beweis: Zeuge Mt.). Der Kläger ist der Ansicht, für ihn spreche der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Garantieerklärung. Wegen seines diesbezüglichen weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom
  31. Juni 2000 (Bl. 196 ff.) sowie den Schriftsatz vom
  32. September 2000 (Bl. 261) Bezug genommen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen seit dem
  33. Mai 1996 zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagten beantragen, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie hätten lediglich die Abtretung der Versicherungsansprüche, nicht aber den Erhalt der Versorgungsansprüche garantiert. Keinem der Beteiligten sei vorher klar gewesen, dass die Veräußerung der Gesellschaftsanteile die Versorgungsansprüche bestehen ließ. Wegen ihres weiteren Vortrags wird auf die Berufungserwiderung vom
  34. August 2000 (Bl. 253) Bezug genommen. Randnummer 35 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom
  35. Oktober 2000 (Bl. 279) durch Vernehmung der Zeugen Sz. und Ka.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  36. Dezember 2000 (Bl. 307) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 37 Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 38 Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung nur erhält, wenn er im Gegenzug auf seine Versorgungsansprüche verzichtet. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm gegen den Beklagten zu 1) aus positiver Forderungsverletzung des mit der Vollmachtserteilung verbundenen Geschäftsbesorgungsvertrages, gegen beide Beklagten aus dem mit der Erklärung vom
  37. Januar 1996 abgegebenen selbstständigen Garantieversprechen zu. Randnummer 39 In dieser Erklärung haben die Beklagten die Einhaltung der vom Kläger in seinem Schreiben vom
  38. Dezember 1995 aufgestellten Bedingungen beim Verkauf seiner Gesellschaftsanteile akzeptiert und die persönliche Haftung für ihre Einhaltung übernommen. Mit den "anderen Vereinbarungen" können nur diese Vorgaben des Klägers gemeint sein, da diese sich auf derselben Urkunde befinden und die vom Kläger für den Verkauf formulierten Bedingungen darstellen, auf die sich die Erklärung der Beklagten bezieht. Randnummer 40 Zu diesen Bedingungen gehörte es, dass dem Kläger die Rechte aus der zur Rückdeckung seiner Versorgungsansprüche gegen die F.I.-GmbH abgeschlossene Lebensversicherung übertragen wurden. Dies ist in dem durch den Beklagten zu 1) im Namen des Klägers abgeschlossenen Kaufvertrag vom
  39. März 1996 nicht erfolgt. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Rückdeckungsversicherung keinerlei Vereinbarungen. Randnummer 41 Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Diesem Schaden steht es nicht entgegen, dass die Erwerberin der Gesellschaftsanteile, die F. I. H. GmbH & Co OHG, bereit ist, die Abtretung jetzt noch vorzunehmen, da sie hierfür als Gegenleistung den Verzicht des Klägers auf seine Versorgungsansprüche verlangt. Zu einem solchen Verzicht ist der Kläger nicht verpflichtet. Randnummer 42 Zu den von den Beklagten garantierten Bedingungen des Klägers gehörte der Übergang der Ansprüche aus der Lebensversicherung "als weitere Gegenleistung". Dem Kläger kam es damit auch für die Beklagten erkennbar darauf an, zusätzlich zum Kaufpreis einen weiteren Vermögensvorteil, eben die Versicherungsleistungen, zu erhalten. Randnummer 43 Dass er dafür nicht bereit war, auf die Versorgungsansprüche zu verzichten, ergibt sich aus dem in seinem Schreiben vom
  40. Dezember 1995 in Bezug genommenen Beschluss der Gesellschafterversammlung der F.I.-GmbH vom
  41. Dezember
  42. Dort ist unter Ziff. 2 unmissverständlich geregelt, dass bei einem Verkauf der Anteile des Klägers die Rückversicherung im Rahmen des Übertragungsvorgangs an ihn übergehen soll und als Gegenleistung lediglich die Übertragung der Anteile vorgesehen ist, so dass sich die Abtretung der Rückversicherung als zusätzliches Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt. Dem Kläger sollten damit die Versorgungsansprüche und die Versicherungsansprüche kumulativ zufließen. Randnummer 44 Eine solche Vereinbarung war für beide Parteien wirtschaftlich sinnvoll. Der Kläger war daran interessiert, für seine Gesellschaftsanteile einen möglichst hohen Gegenleistung zu erhalten, diese konnte er steigern, indem er neben dem Kaufpreis und der Beibehaltung der ihm erwachsenen Versorgungsanwartschaften zusätzlich die Versicherungsleistungen bekam. Die Beklagten, die mit der Erwerberin einen Gesamtkaufpreis ausgehandelt hatten, waren daran interessiert, von diesem Betrag möglichst wenig an die einzelnen Minderheitsgesellschafter, zu denen der Kläger gehörte, weiterzugeben. Wenn ein Teil der Forderung des Klägers deswegen nicht aus dem Barkaufpreis, sondern aus dem Vermögen der F.I.-GmbH erfüllt werden konnte, so führte das zu einem größeren ihnen verbleibenden Restkaufpreis. Randnummer 45 Dass eine solche Regelung grundsätzlich möglich war, zeigt die im Kaufvertrag [Ziff. XII

(1)] zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung, der sich die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen abtreten und zudem auch die für seine Versorgungsansprüche gebildeten Rückstellungen auszahlen ließ. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Auslegung des Gesellschafterbeschlusses auch weder dessen Ziff. 1 noch dessen Ziff. 3 entgegen. Randnummer 47 Wie der in drei Ziffern gegliederter Aufbau zeigt, enthält Ziff. 1 lediglich eine Regelung für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Klägers beendet wird, während in Ziff. 2 bestimmt wird, was im Falle einer Übertragung seines Gesellschaftsanteils gelten soll. Ziff. 3 ergänzt die Regelung in Ziff. 2 für den Fall, dass bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils das Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Randnummer 48 Demzufolge ist es konsequent und entspricht der Regelung in Ziff. IV 4 der mit F & I Gesellschaft für Ff-T. mbH vereinbarten Versorgungszusage, wenn in Ziff. 1 bestimmt wird, dass der Kläger bei einer Beendigung seines Dienstverhältnisses (ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils) den Rückdeckungsvertrag als Entschädigung für die erworbenen Anwartschaftsrechte erhalten, mithin im Gegenzug seine Versorgungsansprüche verlieren sollte, dann aber in Ziff. 2 bestimmt wird, dass im Gegensatz hierzu bei einer Übertragung seines Geschäftsanteils die Rückdeckungsversicherung als zusätzliches Kaufgeld, also gerade nicht zur Abgeltung seiner Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn auf ihn übergehen sollte. In Ziff. 3 wird ihm darüber hinaus für den Fall, dass er seine Geschäftsanteile überträgt und außerdem sein Dienstverhältnis fortgesetzt wird, als Ausgleich für ersparte Arbeitgeberanteile bei der Rentenversicherung die Erstattung seines Prämienaufwandes versprochen. Dass dies Einfluss auf seine auf der Versorgungszusage der F.I. Gesellschaft für Ff- T. mbH beruhenden Ansprüche haben soll, ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 49 Der Einbeziehung des Gesellschafterbeschlusses vom
  1. Dezember 1995 in die Garantieerklärung vom
  2. Januar 1996 steht auch der im Schreiben des Klägers vom
  3. Dezember 1995 gemachte Vorbehalt "Der diesbezügliche Beschluss vom 13.12.1995 muss noch umgestellt werden" nicht entgegen. Hiermit kann nur eine Änderung der Person des Käufers gemeint gewesen sein. Während im Gesellschafterbeschluss noch davon ausgegangen wurde, die Anteile sollten an die W.- B.gesellschaft verkauft werden, war bei Abfassung des Schreiben vom
  4. Dezember 1995 klar, dass Käuferin die F. I. H. GmbH & Co OHG sein würde. Sowohl die Verwendung des Begriffs "Umstellung" als auch der Umstand, dass sich die Interessenlage der Beteiligten zwischen dem
  5. und dem
  6. Dezember 1995 nicht geändert hatte, macht deutlich, dass hier keine inhaltliche, sondern lediglich eine formelle Änderung gewollt war. Randnummer 50 Gegen die Auslegung der Vereinbarung der Parteien dahin, dass eine Abtretung der Ansprüche ohne Verzicht auf die Versorgungsansprüche garantiert wurde, spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Randnummer 51 Die Behauptung des Klägers, er habe den beiden Beklagten anlässlich der Gesellschafterversammlung am
  7. Dezember 1995 mitgeteilt, dass er für seine Gesellschaftsanteile 2,5 Mio. DM haben wolle, es aber möglich sei, einen Teil davon durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung abzugelten, ist durch den Zeugen Ka. nicht widerlegt worden. Dieser hat eingeräumt, ein solches Gespräch könne es sehr wohl gegeben haben. Wenn er sich hieran inhaltlich nicht mehr erinnerte, so ist dies erklärlich, weil er für die Verhandlungen mit dem Kläger nicht zuständig war, ihn dessen Kaufpreisvorstellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht interessierten und er unter Zeitdruck mit anderen Verhandlungen befasst war. Randnummer 52 Auch aus der Aussage des Zeugen Sz. ergibt sich nicht, dass der Kläger bei Gesprächen mit ihm davon ausgegangen wäre, seine Versorgungsansprüche zu verlieren, wenn er sich die Versicherungsansprüche abtreten ließe. Der Zeuge Sz. hatte als Versicherungsvertreter ein eigenes - wenn auch geringes - wirtschaftliches Interesse daran, dass die Versicherung weiterlief. Seine Fragen bezogen sich deswegen in erster Linie auf die mögliche vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die der Kläger unstreitig nicht beabsichtigte. Dies hat jedoch nichts mit damit zu tun, wem die Versicherungsansprüche zustehen sollten. Auch nach Abtretung der Versicherung an den Kläger konnte dieser die Versicherung weiterlaufen lassen, wofür ja gerade die Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom
  8. Dezember 1995 sprach. Randnummer 53 Wenn der Kläger also die Frage, ob er seine Versicherung "platt machen und die Kohle kassieren" wolle, verneinte, war damit aus seiner Sicht eine Aussage zur Abtretung der Ansprüche an ihn oder gar zum Verzicht auf die Versorgungsansprüche nicht verbunden. Wenn der Zeuge dies anders verstanden hat, so beruht dies erkennbar auf einer Fehleinschätzung. Randnummer 54 Soweit der Kläger die Feststellung des Zeugen bejahte, andere Mitarbeiter hätten sich die Lebensversicherung auszahlen lassen und hätten dann keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung, hat er damit Aussagen zu seinen eigenen Rechten nicht gemacht. Ihm war klar, dass es aufgrund der Versorgungszusage allein keinen Anspruch auf Beibehaltung der Versorgungsansprüche nach Abtretung der Lebensversicherung gab, gerade deswegen war ihm an der besonderen Vereinbarung mit der Erwerberin seiner Anteile gelegen. Dass andere Mitarbeiter, die eine solche weitergehende Vereinbarung nicht getroffen hatten, ihre Versorgungsansprüche verloren, war selbstverständlich. Randnummer 55 Hinzu kommt, dass der Kläger im Gespräch mit dem Zeugen Sz. keinerlei Veranlassung hatte, seine persönlichen Rechtspositionen offen zu legen. Es liegt nahe, dass er auf die plump-vertraulichen und kumpelhaften Annäherungen mit nichtssagenden Höflichkeitsfloskeln geantwortet hat, die der Zeuge dann zu vom Kläger nicht geäußerten Inhalten uminterpretierte. Randnummer 56 Der dem Kläger durch die Verletzung der Garantiezusage entstandene Schaden besteht im Wert der Rückkaufsversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und beläuft sich damit auf unstreitig DM 222.983,
  9. Randnummer 57 Ein Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen auf diesen Betrag steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB zu, die bezüglich beider Beklagter zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten ist. Randnummer 58 Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem
  10. Mai 1996 fordert, ist die Klage unbegründet, da Anhaltspunkte für einen bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verzug der Beklagten nicht ersichtlich sind. Randnummer 59 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen sind (§ 92 II, 100 IV ZPO) Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 61 Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010628

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