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OLG Frankfurt 13. Zivilsenat 13 W 18/98 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 5. Februar 1998, 13 O 171/97, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den am 05. Februar 1998 verkündeten Aussetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des L

§ 91a); im besonderen mithin auch für das Beschwerdeverfahren.

Randnummer 46 Die von § 91 a ZPO gebotenen Kostenentscheidung beruht auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre, dass die Verfahrenspartei die Kosten zu tragen hat, der sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären, wenn es nicht zu dem erledigenden Ereignis gekommen wäre (vgl. Nachweise bei Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn 24 zu § 91 a); besondere Billigkeitsgründe, die hiervon einer Abweichung erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Randnummer 47 Unter Anwendung der vorbeschriebenen Grundsätze hat vorwiegend der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil das Landgericht befugt war, die bei ihm erhobene Feststellungsklage im Hinblick auf die in O1 anhängige Leistungsklage auszusetzen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers gehen nach Senatsmeinung letztlich sämtlich fehl. Randnummer 48 I. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des Artikel 21 EuGVÜ am 05. Februar 1998 für gegeben erachtet. Auch von den hiesigen Verfahrensbeteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass Randnummer 49 a) der Anwendung des Artikel 21 EuGVÜ nicht die Tatsache entgegensteht, dass die Beklagten keinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat der Brüsseler Konvention haben (vgl. hierzu Urteil des OLGH. vom 27.06.1991 in NJW 1992 Seite 3221; Geimer/Schütze europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Rn 14 zu Artikel 21); Randnummer 50 b) es sowohl im englischen als auch im deutschen Verfahren um „denselben Anspruch“ im Sinne des Artikel 21 EuGVÜ geht. Der Gesetzesbegriff desselben Anspruches ist entsprechend den Vorgaben des OLGH. (vgl. hierzu seine Entscheidung vom 08.12.1997 - … ./. … - in NJW 1998 Seite 665) konventionsautonom zu interpretieren (vgl. im Übrigen Schlosser, EuGVÜ, 1996 Rn 2 sowie Kropholler a.a.O. Rn 3

Artikel 21

) und stellt auf den Gegenstand und die Grundlage des Anspruches ab (le meme object et la meme cause, the same cause of action), weshalb auch negative Feststellungsklage und Leistungsklage denselben Gegenstand haben können (vgl. hierzu grundsätzlich auch Urteil des EuGH vom 06.12.1994 in JZ Seite 616 mit Anmerkung Huber JZ 1995 Seite 603). Der EuGH will die erstrebte Erleichterung für Urteilsanerkennung nicht an difiziden nationalen Unterschieden im Verständnis des Streitgegenstandes scheitern lassen (vgl. Schott, internationale Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage 1996, Tz 762). Entscheidend ist, ob der Kernpunkt beider Verfahren der gleiche ist (vgl. Urteil des EuGH vom 06.12.1994 in JZ 1995 Seite 616 ff., 618); Randnummer 51

  1. c)die selben Parteien involviert sind. Randnummer 52 Hauptstreitpunkt zwischen den hiesigen Prozessparteien ist, ob der High Court in O1 oder das Landgericht Darmstadt im Sinne des Artikel 21 EuGVÜ das erst angerufene Gericht (the court first seised) ist. Nur wenn das Landgericht Darmstadt als das „später angerufene“ anzusehen ist, durfte es nämlich die bei ihm anhängige Feststellungsklage nach Artikel 21 EuGVÜ aussetzen, weshalb mit Beantwortung dieser Frage zugleich im wesentlichen auch die Frage nach der (ursprünglichen) Begründetheit beantwortet wird. Auch wenn dem Senat nach innerdeutschen Prozessrecht die Regel des § 91 a ZPO es auch erlauben würde, die sicherlich nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, die letztlich die Problematik anspricht, die Grundlage für das in Literatur erörterte Phänomen des „forum shopping“ (race to the courthouse) ist, letztlich dahin gestellt bleiben zu lassen (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn 24 zu § 91
  2. a)hat er, gleichsam als officium nobile gegenüber den Parteien, die zu dieser Problematik sehr umfangreich vorgetragen haben, diese Rechtsfrage auch im Rahmen einer Kostengrundentscheidung umfänglich beantwortet. Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte geht der Senat mit den Beklagten davon aus, dass der High Court in O1 das zu erst angerufene Gericht war. Randnummer 53 Die Konvention hat es unterlassen, den maßgeblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Befasstseins zu definieren. Mit weiten Teilen der Lehre (besonders kritisch Geimer- Schütze, europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Rn 8 f, 41 zu Artikel 21) bedauert auch der Senat, dass bislang der europäische Gerichtshof eine Konventionsautonome Auslegung des Artikel 21 Abs. 1 EuGVÜ insoweit abgelehnt hat. Vielmehr ist für die Rechtspraxis immer noch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 07. Juni 1984 - … ./. … - (abgedruckt in NJW 1987 Seite 2759) maßgeblich, in welcher der europäische Gerichtshof wie folgt ausführte: Randnummer 54 ... im Übrigen enthält Artikel 21 EuGVÜ keine Angaben über die Art der Verfahrensformalitäten, auf die es ankommt, um eine solche Wirkung zu bejahen. Er macht insbesondere keine Angaben darüber, ob die Rechtshängigkeit mit dem Eingang einer Klageschrift bei einem Gericht oder ihrer Zustellung bei der Gegenpartei eintritt. Randnummer 55 15. Da das Übereinkommen die Vereinheitlichung dieser Formalität, die eng mit dem Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in den einzelnen Staaten verknüpft sind, nicht zum Gegenstand hat, ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine endgültige Anrufung i. S. des Artikel 21 EuGVÜ vorliegen, für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Rechts zu beurteilen und zu entscheiden. Dies erlaubt es jedem Gericht, unter Berücksichtigung seiner eigenen nationalen Rechtsvorschriften, soweit es selbst betroffen ist, und unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften jedes anderen angerufenen Gerichts, soweit dieses betroffen ist, die zeitliche Rangfolge mehrerer, unter den im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen erhobener Klagen mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Randnummer 56 „Kropholler weist in seiner Kommentierung zu Artikel 21 EuGVÜ zurecht darauf hin, dass schon in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten Differenzen zur Frage bestanden, von welchem Zeitpunkt an ein Gericht mit einem Rechtsstreit befasst ist, wobei aber Einigkeit darin bestand, dass jedenfalls die Rechtshängigkeit nicht vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten eintreten kann. Durch die Beteiligung weiterer Staaten an dem EuGVÜ und Luganer Abkommen ist die Lage noch disparater geworden. Randnummer 57 Der Senat sieht sich daran gehindert, die Sache dem europäischen Gerichtshof zur erneuten Überprüfung seines Rechtsstandpunktes vorzulegen, weil die hier angesprochene Problematik nicht näher für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung ist, sondern nur noch für die Kostenentscheidung. Randnummer 58 Der Senat erhofft sich im übrigen, dass durch die Ausfüllung des Amsterdamers Vertrages der Konflikt einer gesetzgeberischen Lösung zugeführt wird. Im Übrigen verweist der Senat auch auf das Urteil des 4 B Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1987 (abgedruckt in NJW 1998 Seite 3083), wonach auch außerhalb der Brüsseler Konvention die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, sich nach der lex fori bestimmt. Randnummer 59 Nach einhelliger Rechtsauffassung im deutschen Rechtskreis richtet sich der Zeitpunkt zu dem die Klage endgültig erhoben ist, nach § 261 Abs. 1, 253 ZPO. Maßgeblich ist mithin die Zustellung der Klageschrift, welche vorliegend am 24. Juli 1997 erfolgt ist. Randnummer 60 Für die von den Beklagten erhobene Klage ist auch das Recht des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland abzustellen; mithin ist die lex fori englisches Recht. Hierbei ist besonders problematisch, worauf Lord K in seinem Votum vom 12. Oktober 2000 hingewiesen hat, dass das common law keine Rechtshängigkeitsvorschrift vorsieht (die forum-non-convenience-Doctrin ist sehr flexibel und gewährt dem englischen Richter einen weiten Ermessens Spielraum bei der Frage, welchem der anhängigen Verfahren ihr den Vorrang einräumen will, wobei die Frage der Priorität kaum eine Rolle spielt (vgl. Huber a.a.O. Seite 333). Randnummer 61 Im englischen Recht bieten sich für die Annahme für die endgültige Befassung des Gerichtes im besonderen zwei Zeitpunkte an: die Ausstellung des writ (issue of the writ) oder seine Zustellung (service of the writ). Die englische Rechtsprechung war zu dieser Frage nicht einheitlich, auch wenn in den kontinentaleuropäischen Literatur (vgl. Huber I Prax Seite 332; Schlosser a.a.O. Rn 6, Kropholler a.a.O. Rn 13, jeweils Artikel 21) seit langem die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Entscheidung des Court of Appeal vom 25. März 1994 (… ./. …) und seiner zeitlich 1992 voran gegangener Entscheidung in Sachen … ./. … sei die Streitfrage in dem Sinne geklärt, dass die Zustellung des writ maßgeblich sei (date of service rule), wobei indessen ausdrücklich offengelassen wurde, worauf auch Huber hingewiesen hat, dass eine endgültige Rechtshängigkeit des Artikel 21 EuGVÜ auch schon früher eintreten könne, wenn das englische Gericht schon vor der Zustellung des writ tatsächliche Gerichtsgewalt, beispielsweise durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang muss nach Senatsauffassung gesehen werden, dass gegen den hiesigen Kläger das englische Gericht bereits unter dem 26. Februar 1997 - also noch vor Klageeinreichung im hiesigen Verfahren; - eine Mareva Injunction ex parte erlassen hat, welche am 11.03.1997 dem Kläger unter einer O1 Anschrift zugestellt wurde. Die zeitlich später erlassene Mareva Injunction vom 20. Mai 1997 war Gegenstand des Anerkennungsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat zu Az. 13 W 9/98. Queen's Counsel M verweist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2000 ebenfalls darauf (Seite 8), dass - zumindest nach der englischen Rechtsprechung - ein Gericht, welches eine „Mareva“ erlässt, zugleich in dem Verfahren, zu dem die Verfügung gehört, angerufen ist. Randnummer 62 Im englischen Verfahren hat aber nunmehr der oberste britische Gerichtshof, the House of Lords, den Rechtsstandpunkt, wonach die Zustellung des writ der maßgebliche Zeitpunkt für das Befasstsein des Gerichtes anzusehen sei, verworfen und vertritt die Meinung maßgeblicher Zeitpunkt sei die Ausstellung des writ (issuenc of the writ). Das House of Lords hat festgestellt, dass im Sinne des Artikel 21 EuGVÜ das englische Gericht mit der Hauptsache Klage ab 01. August 1996 befasst war. Randnummer 63 Solange die vorzitierte Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 07. Juni 1984 in Sachen … gegen … nicht „overruled“ ist, ist sie für die Auslegung für die Brüssler Konvention für alle Gerichte im Vertragsgebiet verbindlich (so auch X in seinem Privatgutachten vom 18.10.1998 Seite 15). Ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Rechtshängigkeit des jeweils nationale Recht maßgeblich, so muss, für das hier vorliegende Streitverhältnis nunmehr der 01. August 1996 als das maßgebliche Datum angesehen werden für die Frage, welches Gericht zuerst mit der Sache befasst war. Randnummer 64 Soweit der Kläger Zustellungsmängel behauptet, sind diese mithin für die Frage der Aussetzung nach Artikel 21 EuGVÜ ohne Entscheidungsrelevanz. Entgegen der von X in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1998 vertretenen und wohl begründeten Rechtsansicht, dass dem deutschen Gericht zumindest eine Prüfungskompetenz insoweit zukommen müsse, als der deutsche Richter bei der Prioritätsfrage aus eigenem Rechtsverständnis die Frage zu beantworten habe, ob ein „Service within the jurisdiction“ oder ein „Service out of jurisdiction“, um eine ordnungsgemäße Zustellung zu bewirken, möchte der Senat im übrigen insoweit Kropholler folgen, dem deutschen Gericht grundsätzlich keine Prüfungskompetenz zuerkennen, ob dass ausländische Gericht die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes ordnungsgemäß bewirkt hat. Für die vom Senat vertretene Meinung sprechen seines Erachtens nicht nur die Ratio der Brüssler Konvention, sondern auch vor allem auch pragmatische Gesichtspunkte. Wie das vorliegende Verfahren belegt, kann die Feststellung des ausländischen Rechts, nach dessen Regeln sich die Zustellung bestimmt, zeitaufwendig und schwierig sein, während eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass jedes nationale Gericht seine Verfahrensvorschriften beachtet. Randnummer 65 Der 01. August 1996 - maßgeblicher Zeitpunkt für das Befasstsein des Gerichtes - liegt ersichtlich zeitlich vor dem nach deutschen Zivilverfahrensrecht maßgeblichen Zeitpunkt der Klagezustellung am 24. Juli 1997 und sogar auch noch vor dem 21.03.1997 (Rechtsanhängigkeit der Feststellungsklage), weshalb möglicherweise der Versuch der nicht förmlichen Zustellung der Klageschrift am 05.06.1997 in Kanada ohne Bedeutsamkeit bleiben könnte. Randnummer 66 Wenn auch das House of Lords die hier klägerseits aufgeworfene Frage, ob nicht für das englische Verfahren das „Statement of Claims“ bzw. dessen Zustellung maßgeblich sei für die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der Rechtsstreit als anhängig im Sinne des Artikel 21 EuGVÜ anzusehen sei, nicht erörtert hat, so wird die Richtigkeit dieser klägerischen Rechtsauffassung durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigen Gutachten widerlegt, welchem der Senat folgt. Randnummer 67 Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 1993 in Sachen … ./. … (abgedruckt in NJW 1993 Seite 2091) die Voraussetzungen definiert, bei deren Vorliegen von einem „verfahrenseinleitenden Schriftstück“ ausgegangen werden kann. Demzufolge sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Beklagte „über die Elemente des Rechtsstreites in Kenntnis gesetzt worden ist“. Diesen Anforderungen wird das writ gerecht, denn die beklagte Partei erfährt, dass sie aus welchem Grund verklagt wird. Es verbleibt daher bei der oben getroffenen Feststellung, dass das Datum „issue of the writ“ maßgebend ist. Auch der Kläger will ersichtlich nach Vorlage des Sachverständigengutachtens nicht mehr auf das Statement of Claims abstellen (vgl. auf dessen Schriftsatz vom 16.01.2001, im besonderen Bl. 1255 d. Akten). Randnummer 68 Mit dem gerichtlich bestellten Gutachter geht auch der Senat davon aus, dass die Richtigkeit der vorstehenden Feststellung - verfahrenseinleitendes Schriftstück ist stets das gesiegelte Klageformular (writ) - auch durch die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1999 (abgedruckt in JZ 2000 Seite 107) zu § 328 ZPO gestützt wird. Tragende ratio des § 328 ZPO - welche ohne weiteres aus dem Regelungsbereich des Artikel 21 EuGVÜ übertragen werden kann - ist, dass durch einen formalisierten Nachweis dargetan ist, dass die beklagten Verfahrenspartei bei Einleitung des Verfahrens rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dem ist nach BGH Ansicht, der sich der Senat anschließt, schon genügt, wenn der Beklagte aufgrund der Angaben im einleitenden Schriftstück die Entscheidung sachgerecht zu treffen vermag, ob er sich darauf einlässt oder nicht (vgl. BGH a.a.O. Seite 109). Randnummer 69 II. Der weitere Beschwerdeangriff der Klägers, das Landgericht Darmstadt habe es abgelehnt, selbständig zu prüfen, ob das englische Gericht überhaupt zuständig sei, wobei der Kläger meint, es sei nicht zuständig, da er nämlich nicht der englischen Justizion unterfalle und ein Verfahren vor einem unzuständigen Gericht keine Sperrwirkung entfalten könne, geht ebenfalls fehl. Randnummer 70 Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in Sachen … ./. … (abgedruckt in NJW 1992 Seite 2321 ff.) eindeutig klargestellt, dass das zweit angerufene Gericht „nicht befugt“ ist, „die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts einer eigenen Prüfung zu unterziehen“. Zwar ist der klägerische Hinweis richtig, dass die Entscheidung vor der Neufassung des Artikel 21 ,EuGVÜ erging, aber das Urteil bleibt gerichtsweisend, weil Artikel 21 Abs. 1 erster Halbsatz n.F. EuGVÜ, der die hier relevante Materie regelt, wortgleich ist mit Artikel 21 Abs. 1 a.F. EuGVÜ, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war und nachstehenden Wortlaut hatte: Randnummer 71 Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts Wegen zu Gunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Randnummer 72 Die ratio decidendi gilt nach wie vor: mit den Worten des europäischen Gerichtshofes ist das später angerufene Gericht auf keinen Fall besser in der Lage als das zuerst angerufene Gericht über dessen Zuständigkeit zu befinden. Im Übrigen sind die Fälle, in denen das Gericht eines Vertragsstaates zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes eines anderen Vertragsstaates befugt ist, in den Artikeln 28, 34 Abs. 2 EuGVÜ abschließend geregelt. Auch die deutschsprachige Kommentarliteratur verneint im Anwendungsbereich des Artikel 21 EuGVÜ eine Prüfungskompetenz des später angerufenen Gerichtes, ob das zu erst angerufene Gericht überhaupt zuständig ist (vgl. Kropholler Rn 16; Geimer/Schütze Rn 17, Schack Tz 761; Zöller-Geimer Rn 8,

Artikel 21Eu

GVÜ und mit weiteren Nachweisen; Stein Jonas-Roth, ZPO, 21. Auflage 1993, Rn 149 zu § 148). Dieser Rechtsauffassung ist X in seinem für den Kläger erstatteten Gutachten vom 19.10.1998 ausdrücklich gefolgt (vgl. Seite 12 des Gutachtens). Randnummer 73 Mit der herrschenden Meinung ist letztlich auch der Senat im Grundsatz der Auffassung, dass im Anwendungsbereich des Artikel 21 EuGVÜ eine Anerkennungsprognose bezüglich des zu erwartenden ausländischen Urteils unzulässig ist (vgl. Schlosser Rn 11, Kropholler Rn 15, Geimer/Schütze Rn 16, Zöller/Geimer Rn 8,

Artikel 21Eu

GVÜ und mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Roth a.a.O. Rn 149 zu § 148; Geimer in NJW 1984 Seite 524, Haug in I Prax 1998 Seite 456, Schack Tz 761 sowie auch das vorzitierte Urteil des OLGH vom 27.06.1991 in NJW 1992 Seite 3221). Randnummer 74 Für den Anwendungsbereich des § 261 ZPO ist indessen anerkannt, dass die Rechtshängigkeitssperre nur dann eingreift, wenn voraussichtlich mit der Anerkennung der vom ausländischen Gericht zu erlassenen Entscheidung zu rechnen ist (vgl. Lücke in Müko ZPO Rn 75 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. Rn 7,

§ 261sowie Schack Tz 754). Hierin ist jedoch kein Widerspruch zu sehen, weil das Brüsseler Abkommen (vgl. Artikel 26 Eu

GVÜ) nämlich dem Grundsatz einer Ipso iure eintretenden Anerkennung ausländischer Entscheidung folgt; mit anderen Worten also im Grundsatz ein ausländisches Urteil einem inländischen Urteil gleichstellt. Nur unter den engen Voraussetzungen der Artikel 27 f. EuGVÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt. Randnummer 75 Ob von dem vorbeschriebenen Grundsatz möglicherweise in extremen Ausnahmefällen im Hinblick auf Artikel 6 EMRK abzugehen ist - wenn z. B. die fehlende Juristiktion des ausländischen Gerichts positiv feststeht (vgl. in diesem Zusammenhang auch vorsorglich das Urteil des 4 B Zs. des BGH vom 26.01.1983 in NJW 1983 Seite 1269), brauchte, zumal im Rahmen einer Kostengrundentscheidung nicht entschieden zu werden, weil ein solcher extremer Ausnahmefall, welcher die grundsätzliche Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens in Wegfall bringen könnte, hier nicht gegeben ist. Sowohl die Zuständigkeit des High Court in O1 als auch die von ihm zu beachtenden Zustellungsvorschriften bestimmten sich allein nach der lex fori, d. h. nach nationalem Recht des Vereinigten Königsreiches. Das Haager Zustellungsübereinkommen vom

  1. November 1965 (abgedruckt in BGBL II 1977 Seite 1453) regelt nämlich selbst nicht, wann eine Auslandszustellung erforderlich ist (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1994 in NJW 1995 Seite 649). Randnummer 76 Ist, wie oben bereits aufgeführt, auf dem
  2. August 1996 abzustimmen, so kann nach derzeitigem Aktenstand jedenfalls nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Kläger zu jenem Zeitpunkt weder in England eine Wohnung hatte noch aufenthältlich (present) war. Im Sommer 1996 verkaufte er sein in der Straße1 gelegenes Haus und hielt sich danach zumindest zeitweilig in einer von der in Kanada geschäftsansässigen Firma N angemieteten Wohnung in Straße3 auf (vgl. erstes Affidavit (entspricht einer eidesstattlichen Versicherung) von P vom 28.04.1997, Bl. 925 d. Gerichtsakten, und dessen zweites Affidavit vom 09.07.1997). Im Sommer 1996 stellte der Kläger des Weiteren einen Antrag auf Verlängerung seines Parkausweises für seinen PKW zum Parken in O
  3. Letztlich verfügt der Kläger auch noch über einen englischen Funktelefonanschluss, den er bis 1997 regelmäßig nutzte (vgl. drittes Affidavit des Z vom 27.10.1998). Vor diesem Hintergrund erscheint es mithin zumindest gut möglich zu sein, dass der Kläger der englischen Juristiktion unterfällt und deshalb auch die englischen Zustellungsregeln platzgreifend. Das englische Recht verlangt nicht stets Zustellung an den sich im Ausland aufhaltenden Adressaten (so auch X in dessen privat Gutachten). Nach Order 65 Rule 4 RSC kann nämlich stets von einer Auslandszustellung Abstand genommen werden, wenn der „service abroad for any reason inpractial“ ist. Randnummer 77 In wie weit möglicherweise der weite Ermessens Spielraum (wide discretion) des englischen Richters europarechtlich eingeschränkt sein könnte, etwa durch Artikel 6 EMRK, muss gegebenenfalls dem Anerkennungsverfahren Vorbehalten bleiben. Randnummer 78 III. Die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens endet, wenn das erst befaßte Gericht sich für zuständig erklärt hat; die Aussetzung entfällt ipso iure, wenn die Lis Alibi pendens aufgehört hat. Randnummer 79 Als das Landgericht mit Beschluss vom
  4. Februar 1998 das vorliegende Verfahren ausgesetzt hat, war noch nicht einmal das Versäumnisgrundurteil ergangen, welches am
  5. Februar 1998 verkündet wurde. Randnummer 80 Der Senat vermag nicht der von M wohl nur zur Diskussion gestellten Rechtsauffassung beizutreten, dass im Anwendungsbereich des EuGVÜ bereits die gerichtliche Verfügung vom
  6. Mai 1997 (vgl. Bl. 814 d. Gerichtsakten) eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Die „Order“ (entspricht wohl einer gerichtlichen Verfügung) ist aufgrund der Anträge verschiedener Streitgenossen des Klägers im englischen Verfahren auf Erklärung, dass das Gericht in der Sache nicht zuständig sei, ergangen, mithin also nicht gegenüber dem Kläger. Zwar hat das Gericht die Anträge der Streitgenossen des Klägers zurückgewiesen, aber es liegt im englischen Verfahren kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaften vor, weshalb es sich nach hiesiger Rechtsansicht verbietet, diese Entscheidung als die Zuständigkeitsentscheidung im Verfahren zum Kläger anzusehen, auch wenn sich der Senat der Tatsache sehr wohl bewusst ist, dass das Agieren der klägerischen Streitgenossen auch Rechtswirkungen auf sein Verfahren entfaltet und die internationale Zuständigkeit des englischen Gerichts für die Streitgenossen an die Zuständigkeit des englischen Gerichts über ihn, den Kläger, anknüpft. Im Übrigen hat der Senat auch erhebliche Zweifel, ob diese gerichtliche Verfügung überhaupt als eine Entscheidung im Sinne des Artikel 21 EuGVÜ angesehen werden kann. Auch die Beklagte dieses Verfahrens teilen diesen Rechtsstandpunkt nicht (vgl. Ss. vom
  7. März 2000). Auch schon früher haben sie um Zurückweisung der Beschwerde nachgesucht. Wäre aber bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom
  8. Mai 1997 eine Zuständigkeitsentscheidung ergangen, hätte das Landgericht niemals das vorliegende Verfahren aussetzen dürfen und die klägerische Beschwerde wäre als begründet anzusehen gewesen. Randnummer 81 Auch die Beschwerde des Klägers ist vor dem 25.02.1998 - nämlich am 19.02.1998 - erhoben worden. Nach der hier vertretenen Rechtsansicht lag mithin weder zum Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Beschlusses noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung eine Entscheidung des englischen Gerichts vor, mit welcher direkt oder indirekt dessen Zuständigkeit festgestellt wird, weshalb die gemäß § 252 ZPO statthafte Beschwerde auch zulässig war. Diese, die Zuständigkeit des englischen Gerichts bejahende Entscheidung ist erst während laufenden Beschwerdeverfahrens ergangen und hat damit diese gegenstandslos gemacht. Nach Auffassung des Senats kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das englische Verfahren gegen den Kläger mit Verkündung des Versäumnisurteils vom
  9. April 1998 (Court Order zur Zahlung von Schadensersatz) sein Ende gefunden hat, wofür sehr viele gute Argumente sprechen, die der gerichtlich bestellte Sachverständiger ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat, oder erst mit dem Entscheid des House of Lords im Oktober 2000, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt entfaltet das englische Verfahren jedenfalls keine Sperrwirkung mehr. Diese Aussage ist auch dann zutreffend, wenn entgegen dem gerichtlich bestellten Gutachter mit Queen's Counsel M davon auszugehen sein sollte, dass das englische Verfahren deshalb noch anhängig ist, weil der Kläger das englische Urteil noch nicht erfüllt hat. Zumindest nach kontinental europäischen Rechtsverständnis ist das Erkenntnisverfahren, worauf im Anwendungsbereich im Artikel 21 EuGVÜ abzustellen ist, beendet; anhängig in England ist allein das Vollstreckungsverfahren. Die Entscheidung über die Zuständigkeit wird jedoch in dem Erkenntnisverfahren getroffen. Randnummer 82 Das englische Gericht hat bei Erlass des Versäumnisurteils seine Zuständigkeit geführt und ersichtlich bejaht, denn andernfalls hätte es das Urteil nicht erlassen dürfen. Aus dem Akteninhalt folgt, dass das englische Gericht am
  10. Februar 1998 seine Zuständigkeit geprüft hat. Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geprüft hat, wovon zumindest die Beklagten ausgehen, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium der deutschen gerichtlichen Überprüfung entzogen. Da Richter R4 das zweite Affidavit der Rechtsanwältin RA7 vorlag, in welcher sie aussagt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des writ (issue of the writ) der Kläger in England aufenthältlich gewesen sei, kann davon ausgegangen werden, dass das englische Gericht seine Zuständigkeit nach autonomen nationalem Recht und nicht nach Artikel 20 EuGVÜ geprüft hat. Im Säumnisverfahren ist nämlich nach der Brüsseler Konvention das angerufene Gericht verpflichtet von Amts wegen, seine Zuständigkeit zu prüfen, wenn die beklagte Verfahrenspartei ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat (vgl. Kropholler a.a.O. Rn 1 zu Artikel 20). Randnummer 83 Wäre mithin die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, hätte sie zurückgewiesen werden müssen, da das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslage das vorliegende Verfahren am
  11. Februar 1998 ausgesetzt hat. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Rechtsmittelführer zu tragen, weshalb nunmehr nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens der Kläger in Befolgung der oben dargestellten Grundsätze des § 91 a ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Randnummer 84 IV. Der Senat hat den Beschwerdewert gemäß dem § 3 auf 1.000.000,00 DM festgesetzt, auch wenn der Kläger in der Klageschrift sein Feststellungsinteresse (vorläufig) nur mit DM 60.000,00 bewertet hat. Die Bewertung des Feststellungsinteresses ist angesichts der Höhe der Forderung (US Dollar 125.018.620,00 und kanadisch Dollar 232.295.154,00), deren sich die Beklagten nicht nur berühmen, sondern ihnen in England auch im Säumnisverfahren zuerkannt worden sind, nicht sachangemessen. Randnummer 85 Der Beschwerdewert ist nach dem Interesse des Klägers, die Aussetzung wieder aufzuheben, zu bemessen. Üblicherweise wird dieses Interesse mit einem Bruchteil (1/5 bis zu 1/2) vom Hauptsachestreitwert bemessen (vgl. Zöller/Hergert a.a.O. Rn 16 zu § 3 unter „Aussetzungsbeschluss“ mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend war einerseits zu berücksichtigen, dass dem Kläger es nicht um die Verfolgung, sondern nur um die Abwehr von Ansprüchen geht, und zum anderen auch, dass der Hauptsachestreitwert nominal als sehr hoch anzusetzen ist, weshalb der Senat unter die bisherige Beurteilungsgrenze von 1/5 gegangen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010644

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