Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 27. November 2000, 2-10 O 196/99, Urteil Tenor I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. III. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2000 -2-10 O 196/99 - wird verworfen. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der beiden Wiedereinsetzungsverfahren. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung verschiedener Beträge. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt DM 171.156,13 nebst Zinsen verurteilt. Randnummer 2 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Auf seinen Antrag hin ist ihm die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 2. März 2001 verlängert worden. Eine Berufungsbegründungsschrift ist jedoch erst am 5. März 2001 bei Gericht eingegangen. Randnummer 3 Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und „Gelegenheit zur Stellungnahme“ gegeben, die „bis spätestens 27. April 2001“ erbeten werde. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach eigenen Angaben am 6. April 2001 zugegangen. Randnummer 4 Mit einem auf den 6. April 2001 datierten Schriftsatz, der erst am 23. April 2001 bei Gericht eingegangen ist, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat seinen Antrag darauf gestützt, dass die Berufungsbegründungsschrift noch am Abend des 1. März 2001 in den Briefkasten vor dem Postamt O1 eingeworfen worden sei. Randnummer 5 Daraufhin hat der Berichterstatter des Senats den Beklagten darauf hingewiesen, dass dieser Antrag erst nach Ablauf der am 20. April 2001 endenden Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bei Gericht eingegangen sei. Randnummer 6 Nunmehr beantragt der Beklagte wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Frist habe das Gericht durch sein Schreiben vom 30. März 2001 „ausgesetzt“. Die gesetzte Frist habe er eingehalten. Randnummer 7 II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist zulässig (§§ 233, 234 ZPO), jedoch nicht begründet. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.