gehend LG Wiesbaden, 9. Januar 2001, 4 T 600/00, Beschluss
gehend AG Rüdesheim,
gelegt worden war, wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag mit Beschluss vom
, mit der nunmehr ein Gesamtbetrag von 6.766,60 DM geltend gemacht wurde. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom
dem 10. August 1999 zu bewilligen, da mangels näherer gesetzlicher Anforderungen sein Schreiben vom 21.07.2000 mit der Angabe einer Endsumme für die rechtzeitige Geltendmachung ausreiche. In seinem Falle sei die 15-monatige Frist für die Erstellung einer konkreten Abrechnung zu kurz bemessen, da ihm im Abrechnungszeitraum gleichzeitig viele weitere neue Betreuungen übertragen worden seien, die ihn wegen des hohen Einarbeitungsaufwandes an einer früheren Erstellung von Einzelabrechnungen gehindert hätten. Im Übrigen sei von anderen Amtsgerichten die Einreichung von Anträgen, die lediglich eine Endsumme enthalten, akzeptiert worden, so dass die Zurückweisung im
liegenden Falle für ihn nicht
hersehbar gewesen sei. Zumindest habe sein nicht näher bezifferter Antrag vom 21. Juli 2000 als konkludenter Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist gewertet werden müssen. Jedenfalls sei ein Hinweis auf den drohenden Rechtsverlust angezeigt gewesen. Randnummer 3 Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO). Randnummer 4 Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Bewilligung von Aufwendungsersatz und Vergütung für die
dem 11. August 1999 erbrachten Tätigkeiten als Betreuer die §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen stehen. Randnummer 5 Gemäß §§ 1908 i Abs. 1,1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlöschen die Ansprüche des Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz und Vergütung, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim
mundschaftsgericht geltend gemacht werden. Nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
11 und 13), ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den
igen Stand erfolgen kann (vgl. KG NJW-RR 1997, 643 ; Palandt/Heinrichs, a.a.O.,
8; Staudinger/Peters, a.a.O., Rn. 16). Randnummer 6 Der Lauf der Fristen beginnt mit der Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung auslösenden Tätigkeit (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht,
119 und 126). Mit der Bemessung der Fristen auf 15 Monate wurde unter Berücksichtigung der in der Praxis weitgehend üblichen und auch angemessenen Abrechnungspraxis in jährlichen Abschnitten davon ausgegangen, dass für die Geltendmachung der Ansprüche ein Zeitraum von jedenfalls drei Monaten zur Verfügung steht, der bei ordnungsgemäßer Führung von Betreuungen in aller Regel ausreichend und angemessen ist. Des weiteren wurde durch die in §§ 1835 Abs. 1 Satz 4 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB dem
mundschaftsgericht eingeräumte Möglichkeit, in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG eine abweichende Frist zu bestimmen, eine Regelung geschaffen, die regelmäßige Erlöschensfrist den Erfordernissen des Einzelfalles durch Verlängerung oder auch Verkürzung anzupassen (vgl. RegE BR- Drucks. 960/96, S. 26). Randnummer 8 Das Gesetz trifft keine näheren Regelungen über Form und Inhalt der Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und Vergütung. Die diesbezüglichen Mindestanforderungen lassen sich jedoch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung ableiten. Denn die vom Gesetzgeber ersichtlich erstrebte zeitnahe Abrechnung von Aufwendungsersatz und Vergütung, für deren Geltendmachung zum Zwecke der Rechtsklarheit eine Ausschlussfrist bestimmt wurde, kann nur dann erfolgen, wenn ein Antrag
liegt, der dem
mundschaftsgericht die gesetzlich
geschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht. Hierzu bedarf es zumindest nachvollziehbarer Angaben über den Zeitaufwand sowie Art und Umfang der Aufwendungen. Randnummer 9 Diesen Mindestanforderungen genügt der hier von dem Betreuer am
gelegte Antrag war nicht geeignet, die Grundlage für eine Überprüfung und Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung durch das
mundschaftsgericht zu schaffen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Ausschlussfristen erstrebte baldige Abrechnung und Klärung der Höhe der Ansprüche über Aufwendungsersatz und Vergütung kann hiermit nicht erreicht werden. Vielmehr würde die Akzeptanz derartiger Anträge unter bloßer Benennung eines Phantasiebetrages eine Umgehung der gesetzlichen Regelung darstellen. Randnummer 10 Entgegen der Auffassung des Betreuers kann dessen Antrag vom 21. Juli 2000 auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hiermit konkludent ein Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist gestellt werden sollte. Eine derartige Auslegung ist mit dem Inhalt dieses Antrages nicht, in Einklang zu bringen, der ausdrücklich auf die Zahlung eines konkret bezifferten Gesamtbetrages gerichtet ist. Die in der in Bezug genommenen
schrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG geregelte Aufforderung des Gerichts zur Bezifferung des Anspruches und die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung sind gerade nur für den Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Frist zur Geltendmachung des Anspruches durch das
mundschaftsgericht einschlägig und gelten nicht für den Normalfall der Anwendung der bereits im Gesetz bestimmten Ausschlussfrist von 15 Monaten. Randnummer 11 Letztlich kann der Betreuer eine Berücksichtigung seiner der Ausschlussfrist unterfallenden Ansprüche auch nicht unter Hinweis darauf verlangen, dass andere
mundschaftsgerichte die von ihm zunächst gestellten Anträge mit „Phantombeträgen" zur Wahrung der Ausschlussfrist akzeptiert hätten. Da eine derartige Praxis - wie bereits ausgeführt - mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang steht, können hieraus Ansprüche auch nicht unter dem vom Betreuer ins Feld geführten Grundsatzes der
hersehbarkeit staatlichen Handelns abgeleitet werden. Zwar ist davon auszugehen, dass auch auf die Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB der sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom
10 jeweils m. w. N.). Diese
aussetzungen sind im
liegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Insbesondere vermag eine gesetzwidrige Praxis anderer
mundschaftsgerichte nach § 242 BGB hier nicht zum Ausschluss der Anwendung der gesetzlichen Ausschlussfristen führen. Randnummer 12 Das Landgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Geltendmachung von Aufwendungsersatz und Vergütung durch den Betreuer erstmals mit der am 10. November 2000 bei Gericht eingegangenen Abrechnung erfolgt ist, so dass die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Tätigkeit in der Zeit
dem 11. August 1999 erloschen sind. Randnummer 13 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010676
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