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OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 23 U 12/00 Urteil Konkursanfechtung: Wahrung der Anfechtungsfrist bei Anspruchsgeltendmachung im Mahnverfahren § 41 Abs 1

Konkursanfechtung: Wahrung der Anfechtungsfrist bei Anspruchsgeltendmachung im Mahnverfahren Leitsatz Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 KO und einer alsbaldigen Abgabe der Streitsache an das z

§ 41

KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte. Die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses beruhe zudem auf zumindest leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der innerhalb der Sphäre des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegenden Umstände, die dem Kläger nach § 85 ZPO zuzurechnen sei. Bei der Unterzeichnung der Kostenmarkenquittung habe der Prozessbevollmächtigte fahrlässig übersehen, dass in dem Schriftsatz vom Gerichtskostenstempler die Rede gewesen sei und die Kosten nicht etwa durch Kostenmarken gezahlt werden sollten. Schließlich sei die Anfechtungsfrist des § 41 KO auch nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, denn § 209 BGB finde insoweit weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung. Gegen das am 17.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2000 Berufung eingelegt und diese am 17.03.2000 innerhalb der bis zum 17.03.2000 verlängerten Begründungsfrist begründet. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil an und führt aus, dass § 41 KO nur die Geltendmachung, nicht die Rechtshängigkeit verlange. § 693 Abs. 2 ZPO gelte auch für § 41 KO, womit eine alsbaldige Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich sei. Die Anfechtungsfrist sei vorliegend aufgrund des § 693 Abs. 2 ZPO gewahrt. Im Übrigen sei eine Verzögerung der Einzahlung des Kostenvorschusses um 3 Monate nicht als wesentlich zu bewerten. Die Rechtsprechung des BGH stelle außerdem auf ein bewusstes Unterlassen der Einzahlung des Kostenvorschusses ab bzw. verlange ein Vertretenmüssen, welches vorliegend nicht gegeben sei, da kein Organisationsverschulden hinsichtlich der verzögerten Einzahlung der Gerichtskosten vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 16.03.2000 (Bl. 140-154 d. A.) und vom 11.01.2001 (Bl. 179-182 d. A.) verwiesen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 15.12.1999, Aktenzeichen 2-04 O 127/99, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H. D. F. GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 256.490,56 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 696 Abs. 3 ZPO, wonach die alsbaldige Abgabe erforderlich sei. Diese sei vorliegend aber nicht gegeben, da eine Verzögerung von zwei bis drei Monaten nicht mehr als unwesentlich gewertet werden könne. Mangels alsbaldiger Abgabe sei die Anfechtungsfrist des § 41 KO nicht eingehalten. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei jedenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen, weil insbesondere eine Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung weitere Überprüfungsmaßnahmen verlange. Die Kontrolle der Handakten sei nicht ausreichend, wie der vorliegende Fall zeige, da trotz entsprechender Eintragung eine Zahlung nicht erfolgt sei. Bereits in der Verwendung von Kostenmarkenquittungen sei ein Organisationsverschulden zu sehen angesichts des höheren Verlustrisikos insbesondere im Vergleich zu einem Stempelaufdruck auf dem ersten Blatt des Schriftsatzes. Zu der Häufung von Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Klägers gehöre auch, dass die Wiedervorlage der Handakte nicht beachtetet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 14.11.2000 (Bl. 171-178 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 16 Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Anfechtungsklage unbegründet ist, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten hat. Der Kläger kann danach von der Beklagten nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 256.490,56 DM verlangen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen an die Beklagte und die betreffende Pfändung der Beklagten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KO innerhalb eines Jahres nach der Konkurseröffnung am 26.11.1997 angefochten werden mussten, d. h. bis zum 26.11.1998, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Für eine rechtzeitige Anfechtung ist nämlich erforderlich, dass der auf §§ 29 ff KO gestützte Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 KO gerichtlich geltend gemacht wird (BGH NJW 1991, 171 (172 mwN). Diese Ausschlussfrist ist nur dann eingehalten, wenn die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres nach Konkurseröffnung wirksam erhoben und dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache nach §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO begründet worden ist (BGH a.a.O. mwN). Vorliegend hat der Kläger den Anfechtungsanspruch im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) gerichtlich geltend gemacht, was grundsätzlich möglich ist. Der Mahnbescheid ging hier am 24.11.1998 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 03.12.1998 zugestellt, so dass mit dem Landgericht zwar insoweit eine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO vorliegt, wodurch die Zustellung auf den Zeitpunkts des Eingangs des Antrags zurückwirkt. Randnummer 17 Darüber hinaus hat das Landgericht aber mit Recht auf § 696 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach die Streitsache (nur dann) als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird an das zur Streitentscheidung berufene Gericht. Diese Abgabe ist im Streitfall jedoch erst am 7.4.1999 erfolgt und damit nicht mehr alsbald im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Mangels alsbaldiger Abgabe nach § 696 Abs. 3 ZPO wurde vorliegend die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten. Auch im Mahnverfahren und im anschließenden streitigen Verfahren ist der Anfechtungsanspruch nämlich so zu erheben, dass die Rechtshängigkeit der Streitsache vor Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingetreten ist oder aber auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zurückbezogen werden kann (BGH NJW 1991, 171

(172)). Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt im Hinblick auf die Rechtshängigkeit aber nur dann, wenn entweder ein Vollstreckungsbescheid erlassen ist oder aber die Streitsache im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid an das zur Streitentscheidung berufene Gericht abgeben wird (BGH a.a.O.). Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass die Wirkung der Fristwahrung oder Verjährungsunterbrechung im Falle demnächstiger Zustellung des Mahnbescheids nach § 693 Abs. 2 ZPO zwar bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eintritt, damit aber allein die Rückbeziehung der Anhängigkeit im Mahnverfahren geregelt ist. Nach Auffassung des BGH begründet die Zustellung des Mahnbescheids mangels wirksamer Klageerhebung noch nicht die Rechtshängigkeit (BGH a.a.O. ). § 693 Abs. 2 ZPO soll dem anfechtenden Konkursverwalter nur die Rechtsstellung gewähren, die er hätte, wenn auf seinen Antrag noch vor Ablauf der Ausschlussfrist der Mahnbescheid zugestellt worden wäre (BGH a.a.O.). In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist dem Kläger nicht hinsichtlich der in der Berufung erneut vorgetragenen Rechtsauffassung zu folgen, wonach § 41 KO nur die Geltendmachung, nicht aber die Rechtshängigkeit der Anfechtung erfordere und somit bereits im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO die demnächst erfolgte Zustellung ausreichend sei. Der BGH hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 04.03.1993 (NJW 1993, 1585
(1586)) explizit ausgeführt, dass § 693 Abs. 2 ZPO auch nicht isoliert in der Weise eingreife,

§ 41KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte (ebenso OLG Hamburg WM 1999, 1223

(1225)), und zwar selbst dann nicht, wenn die Angaben im Mahnbescheidsantrag die durch § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte hinreichende Individualisierung des Anspruchs und dessen Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (OLG Hamburg a.a.O.). Zur Begründung verweist der BGH überzeugend darauf, dass § 693 Abs. 2 ZPO lediglich nachteilige Regelungen ausgleichen solle, die auf einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens beruhen und nicht von dem auf gerichtliche Hilfe angewiesenen Antragsteller beeinflusst werden können. Die bloße Zustellung des Mahnbescheides biete eben nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass der Anfechtungsanspruch auch alsbald durchgesetzt wird (BGH a.a.O.). Im Vergleich mit einer zugestellten Klageschrift bleibe dem Antragsteller nach einem zugestellten Mahnbescheid noch die Möglichkeit, das Verfahren durch Nichteinzahlung der Gebühren zu verzögern. Dies würde nach Auffassung des BGH zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass durch Zustellung eines Mahnbescheids die Anfechtungsfrist bis zur Grenze der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gewahrt bliebe, falls der Anfechtungsgegner Widerspruch einlegt; nur wenn er dies unterließe, könnte die fristwahrende Wirkung nach § 701 ZPO entfallen (BGH a. a. O. ). Jedenfalls ist die hierin liegende Möglichkeit einer nicht unerheblichen Verlängerung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs.1 S.1 KO für einen Konkursverwalter, der das Anfechtungsverfahren durch einen Mahnbescheid und nicht mit einer Klage einleitet, nicht mit der ratio legis der konkursrechtlichen Anfechtungsfrist zu vereinbaren, die in der beschleunigten Abwicklung von Konkursverfahren besteht (OLG Hamburg a.a.O.). Dem BGH ist ferner darin zu folgen, dass die Art und Weise, wie die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO zu wahren ist, allein aus Wesen und Zweck dieser Frist zu erschließen sei (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage, dass nach einhelliger Ansicht die Anfechtung gerichtlich geltend gemacht werden muss und dies nur der Fall ist, wenn sie in einer Art und Weise ausgeübt wird, die dem Zweck der Vorschrift entspricht, also insbesondere durch Klage und Einrede, gelangt der BGH in überzeugender Weise zu der Schlussfolgerung, dass die Frist durch die Zustellung eines Mahnbescheides nur gewahrt werden kann, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO an das für das Streitverfahren zuständige Gericht geschaffen werden (BGH a.a.O. mwN). Eine solche alsbaldige Abgabe ist vorliegend angesichts des Zeitablaufs nach Erhebung des Widerspruchs, der am 15.12.1998 bei Gericht eingegangen ist, und der erst am 07.04.1999 erfolgten Abgabe vom Amtsgericht Hünfeld an das Landgericht Frankfurt am Main nicht gegeben. Randnummer 18 "Alsbald" im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO ist wie "demnächst" in § 693 Abs. 2 und § 270 Abs. 3 ZPO zu verstehen (BGH NJW 1988, 1982 ; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 696, Rdnr. 6). Demnächst bzw. alsbald bedeutet, dass die Abgabe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgt sein muss (Zöller-Vollkommer § 693, Rdnr. 5). Dabei ist indessen nicht allein auf das Zeitmoment abzustellen, wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegen könnte, sondern nach der Rechtsprechung ist zusätzlich ein kausales Element zu berücksichtigen, das mit einer zeitlichen Toleranz kombiniert wird. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze können wie folgt zusammengefasst werden: Der Begriff "demnächst" ist großzügig auszulegen, wenn die Verzögerung außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegt und von diesem auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht hätte vermieden werden können; der Antragsteller hat zu beweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft (Münchener Kommentar-Holch, ZPO, § 693 Rdnr. 20). Hingegen sind dem Antragsteller alle Verzögerungen anzulasten, die er bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, wobei in diesem Falle eine nur geringfügige Verzögerung bis zu zwei Wochen unschädlich bleibt und die Verzögerung ab dem letzten Tag der Frist zu rechnen ist, die gewahrt oder unterbrochen werden soll, nicht vom früheren Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides an (Münchener Kommentar-Holch a.a.O.). Die verzögerte Abgabe im Streitfall hat ihre Ursache nicht innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes, der von der Partei nicht beeinflusst werden kann, sondern ist allein auf das Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, nämlich die insoweit verzögerte Einzahlung der Gebühren. Einer Partei sind aber alle Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 1993, 2811
(2812)). Der BGH verlangt dabei von der Partei bzw. ihren Bevollmächtigten, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung (bzw. Abgabe) zu tun, was dann nicht der Fall ist, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Verzögerung beigetragen hat (BGH a.a.O.). An der Anwendbarkeit dieser Obersätze aus der Rechtsprechung insbesondere des BGH auf den vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zweifel bestehen, zumal der BGH ersichtlich nicht von einem numerus clausus der hier einschlägigen Fallkonstellationen im Sinne einer Beschränkung auf absichtliche bzw. vorsätzliche Verzögerung ausgeht. Zumindest ein nachlässiges Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den obigen Maßstäben ist vorliegend festzustellen. Da es auch nicht zu einer nur unwesentlichen Verzögerung von weniger als vierzehn Tagen geführt hat, sondern vielmehr zu einer vom Kläger eingestandenen Verzögerung um 3 Monate, ist dies auch dem Kläger anzulasten. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach eine Verzögerung von 3 Monaten nicht wesentlich sei und damit der Annahme einer alsbaldigen Abgabe nicht entgegenstehe, hat in der Rechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr ist im Sinne der oben genannten Grundsätze ein nachlässiges Verhalten in der Sphäre des Klägers gegeben, das die mehrmonatige Abgabeverzögerung alleine verursacht hat. Randnummer 19 Dieses liegt in dem Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, entgegen der Angabe der Einzahlung der Gebühren durch Gerichtskostenstempler im Schriftsatz vom 18.01.1999 eine nicht ausgefüllte bzw. nicht abgestempelte Kostenmarkenquittung blanko unterschrieben zu haben und in der Folge nicht sichergestellt zu haben, dass mit der abgehenden Klageschrift auch die weiteren Gerichtsgebühren eingezahlt sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich weder damit rechtfertigen, dass die Formulare der Kostenmarkenquittung von einem anerkannten Fachvertrieb für Anwaltsbürobedarf vertrieben werden, denn es geht hier um die Frage der konkreten Handhabung, noch mit dem Argument, sie böten den Vorteil von mehr Platz für das Aufbringen des Aufdrucks des Gebührenstemplers als etwa das Mahnbescheidsformular. Vorliegend handelt es sich um eine Klageschrift, für die das Platzargument offenkundig nicht gelten kann. Allerdings bestehen gegen die Benutzung von Kostenmarkenquittungen keine grundsätzlichen Bedenken dergestalt, dass dies per se eine Fahrlässigkeit begründen würde. Jedoch verlangt das evident höhere Verlustrisiko bei der Verwendung einer Kostenmarkenquittung im Vergleich zum Aufdruck bzw. Auftragen unmittelbar auf der Klageschrift besondere anwaltliche Sorgfalt bei der Handhabung und erhöht somit die Anforderungen an die Kontrollintensität. Vorliegend stellt dabei schon die Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung selbst eine Nachlässigkeit dar, was erst recht für die fehlende nachfolgende Kontrolle des Abgangs der Klagebegründung zusammen mit dem Nachweis der Zahlung der Gebühren gelten muss. Es ist schlichtweg nicht zu leugnen, dass die Unterzeichnung einer Klagebegründung nach Aufbringen des Aufdrucks des Gebührenstemplers bzw. Aufkleben von Kostenmarken die gebotene Sicherheit der Gebühreneinzahlung vermittelt im Gegensatz zur Blankounterzeichnung einer Kostenmarkenquittung, die mit dem Schriftsatz selbst nicht körperlich verbunden ist. Vorliegend hat sich gerade dieses Verlustrisiko der Quittung realisiert, das eine besonders intensive Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten selbst fordert, der sich insoweit nicht auf seine Kanzleimitarbeiter verlassen darf. Die ex post erfolgte Kontrolle der Handakten durch den Prozessbevollmächtigten war eben nicht ausreichend, wie der Fall zeigt, da trotz der vorgenommenen Eintragung die Zahlung der Gerichtsgebühren nicht erfolgt ist. Die insoweit ergriffenen Sicherungsmaßnahmen konnten vorliegend nicht die Vorschusszahlung gewährleisten. Dieses für die Verzögerung der Abgabe kausale Verhalten liegt aber ausschließlich im Einflussbereich des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und muss daher im vorgenannten Sinne zu seinen Lasten gehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Hinweisschreiben des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.01.1999, das nach der Gerichtsakte am 01.02.1999 abgegangen ist, nicht zugegangen sein soll. Es handelt sich auch dabei jedenfalls nicht um eine Verzögerung innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes. Außerdem ist zusätzlich zur oben beschriebenen Nachlässigkeit eine weitere Panne allein im Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten geschehen, indem die zum 18.02.1999 verfügte Wiedervorlage nicht erfolgt sein soll, die zumindest zu einer kürzeren Verzögerung hätte führen können. Randnummer 20 Das OLG Koblenz (OLGR 2000, 198) nimmt eine Obliegenheit zur Prüfung und ggf. Nachfrage bei Gericht hinsichtlich des Gebührenvorschusse bereits spätestens 2 Wochen nach Eingang der Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses beim Prozessbevollmächtigten an. Schließlich wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer gerichtlichen Kostenanforderung eine Rückfrage des Antragstellers im Mahnverfahren veranlassen muss, um die Rückbeziehung nach § 693 Abs. 2 ZPO nicht zu gefährden (LG Göttingen NJW-RR 1992, 1529 ; Musielak- Voit, ZPO, § 693 Rdnr. 5). Abschließend ist nicht zu verhehlen, dass eine Gesamtschau der Vorgänge eine doch zumindest auffällige wenn nicht gar eklatante Häufung von Nachlässigkeiten bzw. Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Klägers ergibt, die es rechtfertigt, ein im Rahmen von § 693 Abs. 2 bzw. 696 Abs. 3 ZPO erhebliches Organisationsverschulden in rein prozessualem Sinn zu Lasten des Klägers anzunehmen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Pannen: Randnummer 21 - Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung Randnummer 22 - Kostenmarkenquittung nicht der Klagebegründung beigefügt Randnummer 23 - Kostenmarkenquittung abhanden gekommen Randnummer 24 - Wiedervorlage der Handakte nicht erfolgt. Randnummer 25 Schließlich ist dem Landgericht auch darin zu folgen,

§ 41Abs.

1 KO nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden ist, weil § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung findet ( so ausdrücklich BGH NJW 1993, 1585 f.). Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010688

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