Sicherungsverwahrung: Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer einer ersten Sicherungsverwahrung Leitsatz Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren steht bei einem Sexualstraftäter trotz rückwirkender Schlechterstellung nicht eine Verfassungswidrigkeit des § 67 d Abs. 3 StGB (i. d. Fassung des Gesetztes v. 26.01.1998) entgegen. Tenor Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten ( § 473 I StPO ) verworfen Gründe Randnummer 1 Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Kassel am 22.10 1982 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt Zugleich wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 2.8.01 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung ausgesetzt und die Maßregel nicht für erledigt erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann aus den im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Erwägungen weder zur Bewährung ausgesetzt werden, noch ihre Erledigung mit Ablauf von 10 Jahren eintreten. Die Strafvollstreckungskammer hat sich umfassend und sorgfältig mit dem Lebensweg des Verurteilten, seinen zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen sowie seinem Verhalten im Vollzug auseinandergesetzt und daraus den Schluss gezogen, dass bei dem Verurteilten nach wie vor die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden ( § 67 d Abs.2 und 3 StGB ). Zwar kann bei langer Haftdauer den Umständen der Taten und dem Vorleben des Verurteilten nur noch eingeschränkte Bedeutung zukommen, eine Erörterung ist aber in den Fällen wie dem vorliegenden unerlässlich, wenn sich daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur eines Verurteilten ziehen lassen. Die Kammer findet sich bei ihrer Prognoseentscheidung in Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten der Sachverständigen Drs. M.-I., Sch. und B.. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den von den Gutachtern diagnostisch und prognostisch verwandten Untersuchungsmethoden - worauf schon die Strafvollstreckungskammer zu Recht hingewiesen hat - um Kriterienkataloge die aufgrund langjähriger kriminalpsychiatrischer Erfahrung erstellt worden sind, wobei allein der zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von neuerlichen Sexualstraftaten von Boer, Hart, Webster und Gautier entwickelte "SVR 20" Katalog noch nicht länger systematisch und wissenschaftlich begleitet eingesetzt wurde. Der Vorwurf einer subjektiven bzw. willkürlichen Bewertung lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten, ist der "SVR 20" Katalog doch lediglich als Kontrollmethode angewandt worden. Randnummer 3 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, eine mögliche Hirnstörung sei nicht geprüft worden, ist dies in dieser Ausschließlichkeit nicht richtig: vielmehr war eine mögliche hirnorganische Beeinträchtigung gerade Anlass, den Verurteilten sowohl dem Benton-Test als auch dem Interferenztest zu unterziehen. Dass eine ausgesprochene organische Hirndiagnostik nicht Gegenstand des Gutachtens war, stellt keinen Mangel dar, da eine positiv festgestellte hirnorganische Störung nur als ein weiterer ungünstiger prognostischer Faktor zu werten wäre, da sie die Fähigkeit des Verurteilten zu willentlicher Verhaltensänderung deutlich mindern würde. Dass das Gutachten der Sachverständigen aufgrund einer Sehschwäche des Verurteilten von einer unzutreffenden Bewertungsgrundlage ausgehe, entbehrt jeder Grundlage: ausweislich Bl.67 f des Gutachtens wurde dem Verurteilten auf seine Intervention hin Gelegenheit gegeben, sich eine geeignete Sehhilfe zu beschaffen und der Test daraufhin von neuem durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine über Jahre hinweg gezeigte Leugnung jedweder Sexualdelinquenz für die Einschätzung seiner Gefährlichkeit von Bedeutung. Wenn auch das Leugnen der Tat allein für sich nicht ohne weiteres einer positiven Prognose entgegensteht ( vgl. Senatsbeschluss vom 11.3.99 -3 Ws 218/99 m.w.N. ) hat der in der Vergangenheit massiv wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getretene Beschwerdeführer durch sein beständiges Leugnen eine Aufarbeitung seiner den Straftaten zugrundeliegenden Problematik verhindert. Wenn hieraus die Sachverständigen den Schluss weiterer Gefährlichkeit des Verurteilten gezogen haben, ist dies nicht zu beanstanden. Die infolge des Bestreitens wesentlicher Tatumstände eingeschränkte Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen ist von dem Verurteilten hinzunehmen. Ein Sachverständigengutachten, das sich auf eine im Urteil widerlegte Tatdarstellung stützen würde, wäre im Ansatz verfehlt und damit wertlos ( vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O. ). Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung steht auch nicht eine Verfassungswidrigkeit des § 67 d Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 entgegen. Zwar ist bei dem Verurteilten die Sicherungsverwahrung zu einem Zeitpunkt angeordnet worden, als sich die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung nach einer zehnjährigen Vollstreckung automatisch erledigt hätte. Insoweit ist der Verurteilte von einer rückwirkenden Verschärfung betroffen. Jedoch verletzt diese ihn diese nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Möglichkeit rückwirkender Schlechterstellungen entspricht der Wertung des § 2 Abs. 6 StGB, wonach bei Maßregeln der Sicherung und Besserung das Gesetz zur Anwendung kommt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt. Randnummer 4 Das Bundesverfassungsgericht hat in der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 6 StGB wie auch der hier anstehenden Problematik inhaltlich noch nicht Stellung bezogen. Die Beschlüsse vom 29.2.2000 (NStZ-RR 2000, 281 ) und vom 3.12.1998 (NStZ 1999, 156 ) befassen sich nur mit der Vorfrage der Zulässigkeit bzw. der - für den dortigen Beschwerdeführer im konkreten Fall nachteiligen - notwendigen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter im Rahmen der beantragten Eilentscheidung. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in einer seit 1971 nicht veränderten Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 (a.F.) bzw. Abs. 6 (n.F.) StGB nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG unterfalle. Der Grundgesetzgeber habe eine Strafrechtsordnung vorgefunden, die streng nach Strafe und Maßregel unterscheide. Da die Verfassungsbestimmung nur die Strafe unter das Rückwirkungsverbot stelle, müsse daraus geschlossen werden, dass der einfache Gesetzgeber hinsichtlich der Maßregeln freigestellt sei (BGH NJW 1971, 948 ). 1975 bekräftigte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB seine Auffassung, § 2 VI StGB sei mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar; Maßregeln seien keine Strafen, sondern in die Zukunft gerichtete vorbeugende Maßnahmen; es komme nicht auf die einzelne Tat an, sondern auf die Eigenschaft des Täters, die in der Tat lediglich ihren Ausdruck gefunden habe (BGH bei Dallinger MDR 75, 722f). Dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum weitgehend gefolgt (Kunig in Münch/Kunig GGK III,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.