← Deutschland

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 W 2/2002, 5 W 2/02 Beschluss Bucheinsicht des Handelsvertreters: Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten

Bucheinsicht des Handelsvertreters: Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen; Zwangsvollstreckung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen Tenor Der Beschluss der 1.

§ 87c HGB Rn.

74; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, § 87 c HGB Rn. 45). Entscheidet er sich für diese Alternative, ist dem Handelsvertreter persönlich die Einsicht verwehrt. Macht der Unternehmer von seinem Schutzrecht keinen Gebrauch und wählt er die Einsicht durch den Handelsvertreter, dann bedeutet dies hingegen nicht, dass der Handelsvertreter nur höchstpersönlich Bucheinsicht nehmen dürfte. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, dass er berechtigt ist, sich einer solchen Hilfsperson zu bedienen (KG DB 1971, 1204 ; MünchKommHGB/v.

§ 87c HGB Rn.

75; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch § 87 c HGB Rn. 45; Baumbach/Hopt,

  1. Aufl. 2000, § 87 c HGB Rn. 27). Anderenfalls würde der Anspruch des Handelsvertreters in den Fällen entwertet werden, in denen er nicht in der Lage ist, das Einsichtsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Auch das Landgericht nimmt insoweit keinen abweichenden Standpunkt ein, es meint lediglich, es bedürfe insoweit einer ausdrücklichen Titulierung. Diese Forderung erscheint jedoch als zu weitgehend und auch als sachlich nicht geboten. Randnummer 4 Die Zurückverweisung (§ 575 ZPO) gibt der Gläubigerin und dem Landgericht Gelegenheit, erneut zu überprüfen, welche Zwangsmaßnahmen zu ergreifen sind, sofern die Schuldnerin überhaupt noch an ihrer Auffassung festhalten sollte, dem von der Gläubigerin hinzugezogenen Wirtschaftsprüfer den Zutritt zu versagen. Da die Schuldnerin die Einsichtnahme als solche nicht verwehrt, sondern nur den Zutritt des Wirtschaftsprüfers nicht gestattet hat, erscheint die auf Anraten des Landgerichts beantragte Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nicht als die richtige Vollstreckungsart. Zu der Frage, wie die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen zu vollstrecken ist, finden sich unterschiedliche Stellungnahmen. Teilweise wird ohne Einschränkung auf § 887 ZPO abgestellt (Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer,
  2. Aufl. 1995, § 87 c Rn. 19; Koller/Roth,
  3. Aufl. 2002, § 87 c HGB Rn. 17), teilweise wird eine entsprechende Anwendung des § 883 ZPO bejaht (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171 zu § 51 a Abs. 1 GmbHG; MünchKommHGB/v.

§ 87c HGB Rn.

82; Zöller/Stöber,

  1. Aufl. 2001, § 883 ZPO Rn. 2; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht,
  2. Aufl. 1997, § 70 I 1 a, S. 962; Seetzen WM 1985, 213, 218), teilweise werden die §§ 883 und 887 nebeneinander genannt (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch § 87 c HGB Rn. 54). Randnummer 5 Nach Ansicht des Senats ist danach zu differenzieren, welche Handlung oder Unterlassung jeweils durchgesetzt werden soll. Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO wegen einer vertretbaren Handlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Schuldnerin den Zugang insgesamt versperrt hätte und etwa Schlösser zu erbrechen wären oder wenn (vorhandene) Unterlagen, deren Standort bekannt ist, erst noch zusammengesucht werden müssten, weil es sich dabei jeweils um Handlungen handelt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Im Regelfall wird sich ein Vorgehen entsprechend § 883 ZPO zur vorübergehenden Überlassung im Geschäftslokal als zweckmäßig empfehlen. Der Gerichtsvollzieher kann die Räume des Schuldners durchsuchen (§ 758 ZPO), und der Gläubiger kann den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen, wenn die Sache nicht vorgefunden wird (§ 883 Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es jedoch nur darum, die im Titel enthaltene Duldungspflicht der Schuldnerin in dem Punkt durchzusetzen, dass zusätzlich einem Wirtschaftsprüfer der Zutritt gewährt wird, wofür nach Wahl des Gläubigers auch die Wege des § 890 ZPO und des § 892 ZPO in Betracht kommen können (MünchKommZPO/Schilken,
  3. Aufl. 2001, § 892 ZPO Rn. 2). Randnummer 6 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht zu übertragen, da derzeit noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die Gläubigerin im Ergebnis mit ihrem Antrag Erfolg haben wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010795

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.