Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung Leitsatz Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung (Zwangsgeldbeschluss) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes, insbesondere eines neuen schweren Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 8 T 108/2001 Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Hanau verpflichtete den Schuldner mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09.2000 (Bl. 40-42b) dafür Sorge zu tragen, dass von seiner Wohnung Nr. ... in der betroffenen Wohnanlage keine über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen. Zur Erzwingung dieser Verpflichtung verhängte das Amtsgericht am 20.04.2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM gegen den Schuldner (Bl. 71, 72). Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 19.12.2001(Bl. 10-104) zurückgewiesen, da der Schuldner die zur Darlegung des von ihm erhobenen Erfüllungseinwandes notwendigen weiteren Schritte gegen seinen störenden Mieter nicht nachgewiesen habe. Denn auf den Vortrag der Gläubiger, das störende Verhalten des Mieters habe sich auch nach Abmahnung und Androhung der Kündigung nicht geändert, und die Anfrage der Kammer, was in Vollzug des Beschlusses vom 07.09.2000 weiter unternommen werde, hat sich der Schuldner nicht geäußert. Gegen den am 31.12.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit am 08.01.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist. Randnummer 2 Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. In Wohnungseigentumssachen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG), und zwar im vorliegenden Fall in der am 31.12.2001 geltenden Fassung, da die anzufechtende Entscheidung des Landgerichts vor dem 01.01.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Danach ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Erstbeschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss nach §§ 888, 891 ZPO a.F. zurückgewiesen worden ist, zwar statthaft, als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung müsste gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. jedoch in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sein (BayObLG WuM 1999, 358, 359 ; Niedenführ/Schulze: WEG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.