Vergabeverfahren: Ausschluss eines Nebenangebots mit fehlenden Einheitspreisen und Mengenangaben Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.11.2001 aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren war notwendig. Gründe Randnummer 1 Die Vergabestelle hat im Offenen Verfahren europaweit den Abbruch und Neubau der Urselbachtalbrücke auf der Bundesautobahn A 5 Frankfurt - Kassel ausgeschrieben. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe waren Änderungsvorschläge oder Nebenangebote für die Stützenstellung und die getrennte Überbaukonstruktion ausgeschlossen, ansonsten jedoch zugelassen. Als Kriterien für die Angebotswertung und Auftragserteilung waren genannt: "Annehmbarstes Angebot unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Bei Nebenangeboten/ Änderungsvorschlägen zusätzlich mindestens Gleichwertigkeit mit der geforderten Leistung". Randnummer 2 Den Verdingungsunterlagen waren die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau aus dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVAB-StB) beigefügt. Diese enthalten zu Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen u.a. folgende Regelungen: Randnummer 3 "4. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge: Randnummer 4 ... Randnummer 5 4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen des Leistungsverzeichnisses) beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). Randnummer 6 4.5 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.4 nicht entsprechen, können von der Wertung ausgeschlossen werden." Die Beigeladene hat ein Haupt- und ein Nebenangebot abgegeben. Nach dem Preisspiegel der Vergabestelle lag das Hauptangebot der Beigeladenen auf dem ersten Platz. Die Antragstellerin hat ein Hauptangebot und acht Nebenangebote mit vier Varianten abgegeben. In einem Anschreiben vom 10.07. 2001 an die Vergabestelle führte sie unter "Erläuterungsbericht Nebenangebot 1" aus: Randnummer 7 "Mit unserem Alternativangebot zum Amtsentwurf bieten wir den Stahlüberbau als Pauschale an. Die geometrischen Abmessungen des Überbaues werden beibehalten. Die Verbundplatte wird in max. Betonierabschnitten von 20 Meter hergestellt. Abweichend vom Ausschreibungsentwurf setzen wir im Obergurt keine LP-Bleche ein, sondern bemessen den Überbau mit für uns wirtschaftlicheren Zulagen (Lamellen wie im Entwurf Plan 8.1 Blatt 2 dargestellt).Die K-Verbände werden luftdicht verschweißt, somit entfällt der Korrosionsschutz innen. Die Schußlängen werden von uns entsprechend der Materialverteilung und der Montageplanung festgelegt." Randnummer 8 Bei diesem Angebot waren die Positionen 3.01.01 -3.01.05 "Stahlbauarbeiten" und 3.06.01 -3.06.09 "Korrosionsschutz" des Leistungsverzeichnisses ( LV ) jeweils mit einem Pauschalpreis - ohne Mengen und Einzelpreise - ausgewiesen. Nach Angebotseröffnung überreichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.09.2001 auf Nachfrage der Vergabestelle eine "überarbeitete Fassung der Preisaufgliederungen zu den Nebenangeboten in Stahlverbundbauweise", bei der die im Nebenangebot 1 zunächst nur pauschalierten Positionen nach Mengen, Einheits- und Gesamtpreisen aufgeschlüsselt waren. Daraus ging hervor, daß gegenüber dem LV ca. 190 to weniger Stahl vorgesehen und die Flächen beim Korrosionsschutz reduziert waren. In einem als "Entwurf" gekennzeichneten Vergabebericht des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom 11.09.2001 wird unter "2. Prüfung der in der Wertung verbliebenen Angebote" als günstigster Verwaltungsentwurf (im Stahlverbund) das Angebot der Beigeladenen angeführt. Als insgesamt wirtschaftlich günstigstes Angebot (im Stahlverbund) wird das Nebenangebot 1 der Antragstellerin bezeichnet. Dazu heißt es in dem Bericht: Randnummer 9 "Die vorgenommenen Änderungen im Nebenangebot 1 sind vertretbar, zumal der Bieter durch die Abgabe seines Angebots unter Beibehaltung des technischen Konzepts des Verwaltungsentwurfs ... auch die weiteren Elemente des Verwaltungsentwurfs Austauschbarkeit der Fahrbahnplatte explizit im Angebotsschreiben ... übernimmt. Randnummer 10 Die Aufklärung der angebotenen Pauschale für den Stahlüberbau der ausgeschriebenen Brücke mit Verbundquerschnitten ergab folgendes Ergebnis: Randnummer 11 ... Gesamtstahlmenge 2.610 Tonnen bei einer Brückenfläche von 14.405 qm = 181 Kilo pro Quadratmeter. Im Leistungsverzeichnis waren 2.800 Tonnen = 195 Kilo pro Quadratmeter vorgesehen. Im Gegensatz dazu bietet die ... (d. h. Antragstellerin) eine Mengenreduzierung von 14 Kilogramm je Quadratmeter = 7,18 % an. Randnummer 12 Beurteilung : Die im LV angegebenen Massen wurden nach Vorstatik mit Sicherheitsaufschlägen nach Erfahrungswerten ermittelt. Die vom Bieter angegebenen Werte liegen im Toleranzbereich der Zuschläge. Eine Massenminderung zu Lasten der Dauerhaftigkeit ist nicht erkennbar. Randnummer 13 Wertung: Das Angebot ist dem Verwaltungsentwurf gleichwertig. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 24.09.2001 schlug das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vor, den Zuschlag auf das Nebenangebot N 1 in Verbindung mit den Nebenangeboten NA 3.2 und NA 4 der Antragstellerin zu erteilen. Randnummer 15 Mit Schreiben an das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen vom 09.10.2001 erklärte sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit der Vergabe der Baumaßnahme an die Antragstellerin nicht einverstanden, weil der Bieter... in seinem Nebenangebot 1 im wesentlichen die vom Bauamt offensichtlich etwas zu großzügig bemessenen Mengen der Stahlkonstruktion lediglich mindere. Durch die Minderung der ausgeschriebenen Stahlmengen errechne sich der Bieter einen Preisvorteil von etwa 1,6 Millionen DM. Das Nebenangebot 1 sei jedoch nicht gleichwertig, da auch bei den Mitbietern Einsparungen in ähnlicher Größenordnung eintreten würden. Der Zuschlag sei deshalb der Beigeladenen zu erteilen. Randnummer 16 Mit am 22.10.2001 bei der Antragstellerin eingegangenem Schreiben informierte die Vergabestelle sie gem. § 13 VgV darüber, daß der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erfolgen solle. Mit Schreiben vom 29.10.2001 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene mit der Begründung, ihre Nebenangebote entsprächen den Bewerbungsbedingungen und seien gleichwertig. Randnummer 17 Wegen der Begründung ihres Nachprüfungsantrags und der vor der Vergabekammer gestellten Anträge wird auf den Beschluß der Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.11.2001 Bezug genommen (VK 189 ). Die Vergabekammer hat die Vergabestelle verpflichtet, das Nebenangebot 1 der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten. Zur Begründung hat sie angeführt, die fehlenden Mengenansätze und Einzelpreise neben den Pauschalpositionen führten nicht zwingend zum Ausschluß des Nebenangebots 1. Die Nachfrage, wie sich die Pauschalpreise der einzelnen Positionen in ihrer Höhe zusammensetzten, sei als Aufklärung des Angebotsinhalts zulässig gewesen. Es habe sich um eine Aufklärungsverhandlung über die Angemessenheit der Preise gehandelt, und damit über die Auskömmlichkeit. Eine unzulässige Verhandlung über die Preise an sich läge nicht vor, weil die Endpauschalpreise nicht in Frage gestellt gewesen seien. Die Vergabestelle habe ihre Entscheidung, das Nebenangebot 1 nicht zu werten, auf sachwidrige Erwägungen gestützt. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Massenreduzierungen notwendige Folge der von der Antragstellerin gewählten Alternativkonstruktion und einer anderen Baumethode seien. Gegen den ihr am 06.12.2001 zugestellten Beschluß hat die Beigeladene am 19.12.2001 die sofortige Beschwerde im Nachprüfungsverfahren eingelegt und begründet. Randnummer 18 Sie trägt vor, die fehlenden Preis- und Mengenangaben im Nebenangebot 1 seien für dessen Wertung erheblich gewesen. Erst durch die nachträglich eingereichte Aufgliederung habe die Gesamtstahlmenge ermittelt werden können. Ohne diese Berechnung habe die Vergabestelle nicht ermitteln können, ob die Werte noch im Toleranzbereich der Zuschläge lägen oder die Massenminderungen sich zu Lasten der Dauerhaftigkeit des Werks auswirken würden. Eine Beauftragung ohne vorherige Präzisierung habe der Antragstellerin eine theoretisch beliebige Variierung der Stahlmenge ermöglicht. Die technische Gleichwertigkeit habe deshalb nur unter Berücksichtigung der nachträglichen Aufgliederung des Nebenangebots geprüft werden können.Die gutachterliche Stellungnahme eines Ingenieurbüros vom 29.10.2001 genüge nicht den Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit, weil es sich auf pauschale Behauptungen beschränke und keine Begründung enthalte. Der Antragstellerin habe es oblegen, ihr Nebenangebot 1 ausführlich zu begründen. Die Erläuterungen seien nicht ausreichend gewesen, weil sie die Vergabestelle nicht in die Lage versetzt hätten, die erforderliche Wertung ohne besondere Schwierigkeiten vorzunehmen. Die behaupteten Kostenvorteile des Nebenangebots ließen sich nicht auf eine geänderte technische Konstruktion zurückführen. Dabei handele es sich lediglich um unwesentliche Randleistungen mit minimalem Einsparungspotential. Die konstruktiven Änderungen seien quasi der "Deckmantel" für die Mengenminderung. Die Antragstellerin erziele die entscheidende preisliche Ersparnis ihres Nebenangebotes vielmehr unter Verwendung dünnerer und damit leichterer Stahlträger, ohne den Entwurf tatsächlich zu verändern. Ursache des vermeintlichen Preisvorteils sei allein eine Reduzierung der ausgeschriebenen Mengenansätze. Es sei davon auszugehen, daß mit der vorgenommenen Mengenreduzierung auch qualitative Einschränkungen im Bereich der Statik verbunden seien. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt: Randnummer 20 1. Der Beschluß der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 26.11.2001, Az. 69 d VK 41/2001, wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 02.11.2001 wird zurückgewiesen. Randnummer 21 2. Hilfsweise: Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Nebenangebot der Beigeladenen in die Wertung einzubeziehen. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt: Randnummer 23 die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 19.12.2001 zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 der sofortigen Beschwerde stattzugeben, Randnummer 26 den Hilfsantrag zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer hinsichtlich ihres Nebenangebotes 1 und behauptet, die in ihrem Nebenangebot erzielte Massenreduzierung sei Folge der gewählten technischen Alternativkonstruktion und einer ande- ren Baumethode . Es handele sich um ein klassisches Nebenangebot, welches durch ein verbessertes technisches Konzept Massen einspare. Die Vergabestelle selbst habe in dem Vergabevermerk die technischen Änderungen im Nebenangebot 1 als gleichwertig festgestellt. Es liege im Interesse der Vergabestelle, daß im Rahmen dieser technischen Änderungen Massenreduzierungen erfolgten. Das Nebenangebot 1 beinhalte unter Beibehaltung der äußeren Bauwerkgeometrie erhebliche konstruktive Änderungen. Außerdem sei die Baumethode unter Beachtung und Einhaltung sämtlicher einschlägiger Normen und Regelwerke auf eine Optimierung der Massen abgestimmt. Ihr Angebot, so meint die Antragstellerin, sei auch nicht wegen der im Angebot selbst fehlenden Mengen- und Einheitspreisangaben von der Wertung auszuschließen. Randnummer 28 Durch die nachträgliche Mitteilung der Mengen- und Einheitspreise könne keine Wettbewerbsverzerrung eingetreten sein. Da sie, die Antragstellerin, einen Pauschalpreis angeboten habe, hätten die fehlenden Mengen- und Einheitspreisangaben keinen Einfluß auf die Preise gehabt. Auch die Massenangaben seien keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit von Nebenangeboten. Ausschlaggebend für die Gleichwertigkeit sei die Qualität der Planung und Ausführung. Massenunterschiede seien im Rahmen der technischen Regelwerke geradezu typisch und folgerichtig. Randnummer 29 Die Vergabestelle schließt sich dem Beschwerdeantrag an. Sie meint, im Zeitpunkt der Angebotswertung habe es an der Möglichkeit, die Gleichwertigkeit des Angebots der Antragstellerin zu überprüfen, gefehlt. Erst durch erhebliche und zahlreiche zusätzliche Erläuterungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren stelle die Antragstellerin ihr Nebenangebot 1 als gleichwertig dar. Der nachgereichte Vortrag der Antragstellerin während des Vergabeverfahrens sei nicht maßgeblich. Nebenangebote müßten aus sich heraus verständlich sein, eine Aufklärung eines Angebotsinhalts sei nur in den engen Grenzen des § 24 VOB/A zulässig. Randnummer 30 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Randnummer 31 1.) Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1, § 109 GWB) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 117 Abs. 1 und 2 GWB). Randnummer 32 2.) Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags hat die Vergabekammer zu Recht bejaht. Bedenken hiergegen werden von den Beteiligten weder erhoben, noch sind solche ersichtlich. Randnummer 33 3.) In der Sache ist der Nachprüfungsantrag jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Vergabestelle, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Nebenangebot 1 der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer - zwingend von der Wertung auszuschließen. Randnummer 34 Nach den Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2000 (ZVB/E-StB 2000) sind Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, soweit sie Teilleistungen (Positionen des Leistungsverzeichnisses) beeinflussen ... "nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern". Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nummern 4.1 bis 4.4 nicht entsprechen, können von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Rechtslage entspricht damit §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A. Der Ausschluß eines Angebots, das geforderte Erklärungen nicht enthält, ist danach nicht zwingend, sondern setzt die Prüfung voraus, ob das Angebot sich deswegen nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf den Wettbewerb und die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts, so besteht kein Anlaß, das Angebot von vornherein auszuschließen. Unerheblich ist es, wenn Erklärungen fehlen, die ohne Einfluß auf die Preise und damit auf das Wettbewerbsergebnis sind, so daß ihre nachträgliche Ergänzung die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht ändert (BayObLG VergR 01, 402, 404 m. w. N.).So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die fehlenden Einheitspreise, vor allem aber die bei Angebotseröffnung nicht vorliegenden Mengenangaben führten zu einer so erheblichen Unvollständigkeit des Nebenangebots 1 der Antragstellerin , dass eine Ergänzung ohne die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und einer nachträglichen Angebotsänderung nicht möglich ist. Randnummer 35
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