(793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162, 166). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt und konnte schon deshalb nicht ausgesprochen werden, da das Landgericht bei seiner Entscheidung zutreffend die Zivilprozessordnung in ihrer bisherigen Fassung angewendet hat, da die amtsgerichtliche Entscheidung am 20.08.2001, also vor dem 01.01.2002 (vgl. §26 Nr. 10 EGZPO), verkündet worden ist. Diese Lücke im Instanzenzug beruht darauf, dass der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung nach § 26 Nr. 10 EGZPO nicht zwischen Erstbeschwerde und weiterer Beschwerde (nach altem Recht) unterschieden und für beide auf die (jeweils) anzufechtende Entscheidung abgestellt hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722 Seite 126 zu Nr. 10 zu § 26 EGZPO). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt eine abweichende Auslegung der Übergangsvorschrift nicht in Betracht, zumal auch bei Anwendung des neuen Zivilprozessrechts das Absehen von einer Rechtsmittelzulassung unanfechtbar wäre ( Baumbach/Albers: ZPO,
- Aufl., § 574, Rdnr. 3; Zöller/Gummer: ZPO,
- Aufl., § 574, Rdnr. 16). Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin war daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Randnummer 4 Die angekündigte Begründung des Rechtsmittels brauchte nicht abgewartet zu werden, da sie an der Unzulässigkeit nichts zu ändern vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010847