gehend LG Darmstadt, 15 O 405/96 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Februar 2000 verkündete Urteil der
sitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag € 1.127.038,35 (ursprünglich DM 2.204.295,49) beträgt. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist
läufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15 % abzuwenden, falls nicht die Klägerin
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der im April 1997 in Konkurs gefallenen Spedition J. G. GmbH (kurz: Gemeinschuldnerin) nach erbrachter Versicherungsleistung im Wege eines Rückgriffs auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin ist der sogenannte Transportversicherer der A. P. & L. S. W. K. GmbH & Co. KG (kurz: Versicherungsnehmerin). Wegen des Wortlauts der Police für die Versicherung von Gütertransporten nebst den dazugehörigen Vertragsgrundlagen/ Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Bl. 282 - 316 d. A. Bezug genommen. Am 27.04.1993 schloss die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der O. Logistik GmbH & Co. KG (kurz: Firma O.) einen Lager- und Dienstleistungsvertrag ab. In diesem Vertrag, wegen dessen Details auf Bl. 132 - 157 der Akten verwiesen wird, sind neben Regelungen zum Transport der Lebkuchenartikel der Versicherungsnehmerin unter Ziffer 4 ("Vertrag über die Lagerung der Produkte") unter anderem folgende Regelungen enthalten: Randnummer 2 "4.1.
handen. Die Einlagerung der 1.522 Paletten erfolgte sukzessive, und zwar in der Zeit vom 30.
genannten Laborberichts kam das Havariekommissariat C. Gh. GmbH zu dem Ergebnis, die Ursache der Fettreifbildung sei darauf zurückzuführen, dass die Produkte der Versicherungsnehmerin der Klägerin in dem Lager der Gemeinschuldnerin Temperaturen von über 18 Grad Celsius ausgesetzt gewesen seien. Die Versicherungsnehmerin produzierte die Lebkuchenartikel neu, weil sie die Ware für nicht mehr verkaufsfähig hielt. Die Firma O. wurde hierüber informiert. Diese wiederum gab die entsprechende Information mit Schreiben vom 12.09.1995 (Bl. 100 d. A.) an die Gemeinschuldnerin weiter. Die beschädigten Waren ließ die Versicherungsnehmerin über das von ihr eingeschaltete Havariekommissariat C. Gh. GmbH verkaufen; und zwar im Einvernehmen mit dem von der Firma O. eingeschalteten Havariekommissariat. Dabei war Bedingung des Verkaufs, dass sichergestellt ist, dass die zu vermarktende Ware unter keinen Umständen unter dem Namen der Versicherungsnehmerin bzw. unter deren Handelsmarkennamen in Deutschland und dem westeuropäischen Ausland in den Verkehr gebracht wird, weil der Vertrieb unter den Handelsmarkennamen den Abnehmern der Versicherungsnehmerin
behalten ist. Die mit Rücksicht auf die Tatsache, dass es sich um Weihnachtsgebäck handelte, kurzfristig abzuwickelnde Vermarktung fand deshalb im osteuropäischen Ausland statt. Die Versicherungsnehmerin erzielte unter Berücksichtigung der Verkaufskosten eine Verkaufserlös von 220.800,00 DM. Die Versicherungsnehmerin erhielt die Zuckersteuer in Höhe von 100.000,00 DM zurück. Abzüglich der Vertriebskosten hätte die Versicherungsnehmerin für die streitgegenständlichen Lebkuchenartikel Einnahme in Höhe von 2.991.917,93 DM erzielt. Für die Herstellung der Ersatzware wandte die Versicherungsnehmerin einschließlich der Mehrkosten der Nachproduktion 2.525.095,49 DM auf. Die nachproduzierten Lebkuchenartikel lieferte die Versicherungsnehmerin letztendlich an ihre Kunden aus. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin (2.991.917,93 DM - 220.800,00 DM - 100.000,00 DM =) 2.671.117,00 DM. Die V. Vers. AG lehnte als Versicherer der Gemeinschuldnerin eine Einstandspflicht ab. Sie geht von
sätzlichem Handeln aus und meint, von daher bestehe kein Versicherungsschutz. Mit Erklärung vom 04./10.10.1995 trat die Firma O. mit Rücksicht auf § 52 a ADSp die ihr gegen die Gemeinschuldnerin zustehenden "vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche wegen des Hitzeschadens im Lager Di...." an die Versicherungsnehmerin der Klägerin ab (vgl. Bl. 9 d. A.). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin trat am 04.06.1996 "alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag-Frachtbrief-Konnossement vom 1995 (Sendung: Süßwaren Lager G., Di.)" an die Klägerin ab (vgl. Bl. 10 d. A.). Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, ihr stehe gegen die Gemeinschuldnerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.671.117,00 DM gemäß §§ 414 HGB, 51 c ADSp in Verbindung mit §§ 398 BGB, 67 VVG sowie § 823 BGB zu. Randnummer 8 Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hatte, die Gemeinschuldnerin hafte in unbeschränkter Höhe, hat die Klägerin nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zuletzt gemeint, der Beklagte schulde ihr nach § 157 VVG abgesonderte Befriedigung mit der Beschränkung auf die Leistung aus der Versicherungsforderung. Haftungsbeschränkungen nach §§ 37, 41 a, 51 ADSp seien nicht einschlägig. Die Versicherungsnehmerin sei als "Verbotskunde" zu behandeln, weil sie das Verbot der Versicherung erteilt habe. Die Klägerin hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe als Lagerhalterin nicht die ihr zumutbare Sorgfalt walten lassen. Sie habe entgegen strikter Anweisung die Temperatur in der Lagehalle nicht ordnungsgemäß überwacht. Die in der Lagerhalle herrschende Temperatur habe in der Einlagerungszeit zur Mittagszeit teilweise über 30 Grad Celsius betragen, die Mindesttemperatur habe im Einlagerungszeitraum mindestens 22 Grad Celsius betragen. Die Gemeinschuldnerin habe nicht dafür gesorgt, dass eine Temperatur von 18 Grad Celsius nicht überschritten werde. Die Gemeinschuldnerin habe auch ohne besondere Anweisung für eine ausreichende Kühlung sorgen müssen. Die Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei die Einlagerung der Lebkuchenartikel in der Lagerhalle der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Kenntnisse der Firma O. seien weder der Klägerin noch deren Versicherungsnehmerin zuzurechnen. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Firma O. sei ab 1994 klar vereinbart gewesen, dass nur aktiv gekühlte Lager genutzt werden, was sich für das Jahr 1995 auch aus dem Schreiben der Firma O. vom 29.06.1995 an die Gemeinschuldnerin und aus der Gesprächsnotiz der Firma O. vom 14.03.1995 ergebe. Die Lebkuchenartikel seien bei Übergabe an die Gemeinschuldnerin mängelfrei und ohne Produktionsfehler gewesen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine auf die Versicherungsforderung aus dem Ergänzungsvertrag zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein Nr. 03/016/... der V. Vers. beschränkte Zahlung in Höhe von DM 2.671.110,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1996 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, aus den Abtretungserklärungen vom 04./10.10.1995 und 04.06.1996 ergebe sich eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung nicht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Versicherungsnehmerin "Verbotskunde" sei, weil der Gemeinschuldnerin davon nichts bekannt gewesen sei. Letztlich sei der Hinweis auf die "Verbotskunden- Eigenschaft" aber nicht entscheidend. Maßgeblich sei nämlich lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Firma O. und der Gemeinschuldnerin. Die Firma O. sei - was unstreitig ist - kein Verbotskunde gewesen. Die Beklagte habe wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, ihre Ansprüche gegen den SVS/RVS-Versicherer, die V. Vers., abzutreten. Der Beklagte hat behauptet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei die Einlagerung der Lebkuchenartikel im Lager der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Da die Versicherungsnehmerin die Lagerräume unstreitig nicht besichtigt hat, könne sie Einwände gegen die Art und Weise der Lagerung nicht erheben. Der Beklagte hat weiterhin behauptet, die Temperaturen in der Lagerhalle seien von einem Lagermeister bzw. von dessen Stellvertreter - beide mit langjähriger Berufserfahrung - regelmäßig und bei extrem hohen oder niedrigen Temperaturen stündlich abgelesen worden. Bei Absinken der Außentemperatur auf 18 Grad Celsius sei das Umluftgebläse eingeschaltet und bei morgendlichem Anstieg der Außentemperatur wieder abgeschaltet worden. Eine Einwirkung durch Sonnenbestrahlung durch die Fenster auf das eingelagerte Gut habe nicht stattfinden können. In der Lagerhalle hätten während des Einlagerungszeitraums Temperaturen von maximal 18 Grad Celsius geherrscht. Die von der Flugwetterwarte Frankfurt festgestellten Wetterbedingungen seien auf die Lagerflächen in Di. nicht übertragbar; hier sei es durchgängig mindestens um 3 Grad Celsius kühler. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Lebkuchenartikel seien bereits bei ihrer Anlieferung beschädigt gewesen, was lediglich aufgrund fehlender Untersuchungsmöglichkeiten unentdeckt geblieben sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin die Erzeugnisse der Ne. Schokolade GmbH ohne Beanstandungen eingelagert habe, wobei ebenfalls Anweisungen bezüglich der Temperatur ("Ne. Bulklager-Dienstanweisung") zu beachte n gewesen sind. Diese Waren seien mit denen der Versicherungsnehmerin vergleichbar. Der Beklagte, der auch in Ansehung verschiedener Verzichtserklärungen in den Schreiben vom 27.03.1996, 29.05.1996, 10.07.1996 und 25.07.1996 (Bl. 97, Bl. 101 ff. d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat einen Schaden der Versicherungsnehmerin auch der Höhe nach bestritten. Die Ware mit hellem Schokoladenüberzug sei mangelfrei gewesen, sie sei geschmacklich einwandfrei gewesen. Die Stückkosten der Folgeproduktion sei niedriger gewesen als von der Klägerin angegeben.
sorglich hat der Beklagte unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Versicherungsnehmerin und die Firma O. den Transport und die Lagerung von Weihnachtsgebäck der streitbefangenen Art inzwischen in einer geschlossenen Kühlkette sicherstellen, geltend gemacht, die streitgegenständliche Forderung sei zumindest unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu kürzen. Die spätere Handhabung sei auch nach § 57 a Nr. 2 ADSp zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte im
liegenden Verfahren zunächst auch die Firma O. als ehemalige Beklagte zu 2) auf Zahlung von 2.671.117,00 DM in Anspruch genommen. Insoweit erfolgte gemäß Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.1997 (Bl. 206 d. A.) eine Abtrennung. Diese abgetrennte Klage wurde unter dem Aktenzeichen des Landgerichts Darmstadt 15 O 303/97 mit Urteil vom 27.08.1998 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (wegen des Wortlauts des Urteils wird auf Bl. 221 - 226 d. A. verwiesen). Mit Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.10.2000 wurde die hiergegen gerichtete Berufung der Firma O. zurückgewiesen. Deren Revision hat der Bundesgerichtshof durch Nichtannahmebeschluss negativ beschieden. Im
liegenden Rechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt gemäß Beschluss vom 14.06.1999 (Bl. 241 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ge. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.1999 (Bl. 252 - 254 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom
bringen des Beklagten, in dem gesamten fraglichen Zeitraum seien die Temperaturen in der Lagerhalle zu keinem Zeitpunkt über 18 Grad Celsius hinausgegangen, sei unsubstantiiert und angesichts der unstreitigen Ausstattung der Lagerhalle nicht nachvollziehbar. Randnummer 9 Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Lebkuchenartikel im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin beschädigt worden seien. Sie seien von der Firma O. bei der Gemeinschuldnerin unbeschädigt angeliefert worden. Dies stehe aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen B. fest, die den Schluss auf eine unbeschädigte Anlieferung der Waren rechtfertigten. Der Gemeinschuldnerin falle mindestens einfache Fahrlässigkeit zur Last. Auf die Lagerbedingungen der Firma Ne. könne der Beklagte sich nicht berufen. Entscheidend seien die Anweisungen bezüglich der Waren der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin falle auch kein Mitverschulden zur Last. Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt werde, dass die Versicherungsnehmerin Kenntnis von der Einlagerung der Lebkuchenartikel in der Halle der Gemeinschuldnerin gehabt habe, so ergebe sich daraus keine Sorgfaltspflichtverletzung. Die Versicherungsnehmerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Firma O. bei einer von ihr veranlassten Einlagerung der Lebkuchenartikel bei Dritten die vereinbarten Standards weitergebe. Die Tatsache, dass die Firma O. Kenntnis über das Fehlen einer aktiven Kühlungsmöglichkeit gehabt habe, sei der Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen, da zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin keinerlei vertragliche Beziehung bestanden habe. § 278 BGB komme daher nicht zur Anwendung. Die Firma O. sei auch kein Verrichtungsgehilfe der Versicherungsnehmerin im Sinne des § 831 BGB gewesen. Dem aus § 823 I BGB folgenden Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegenüber der Gemeinschuldnerin stünden auch deren Vereinbarungen mit der Firma O. nicht entgegen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Firma O. der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden dürfe, da es an einer solchen Haftungsfreistellung fehle. Die Klägerin habe ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund der Regelungen unter Ziffer 6.1.4. der Versicherungsbedingungen auch Deckung für Schäden an eingelagertem Gut gewähren müssen. Gemäß Ziffer 5.6. der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen, welche im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zur V. Vers. Anwendungen finden, hafte die V. Vers. für durch eine andere Versicherung gedeckte Schäden nicht. Die Gemeinschuldnerin habe somit weder der Firma O. noch der Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Direktanspruch verschafft, weshalb § 41 a ADSp nicht einschlägig sei. Auf das
liegen weiterer Haftungsbefreiungstatbestände nach den ADSp komme es danach nicht an. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB sei eingehalten. Der Klägerin sei allerdings lediglich ein Betrag von 2.204.295,49 DM zuzusprechen gewesen, was den Kosten der Neuproduktion abzüglich des Erlöses aus dem Weiterverkauf und dem Rückfluss der Zuckersteuer entspreche. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei auch kein der Klägerin zuzurechnender Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
zuwerfen. Eine Verpflichtung, die beschädigten Lebkuchenartikel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des westlichen europäischen Auslands zu vermarkten, habe nicht bestanden, weil die Versicherungsnehmerin sich dadurch selbst Konkurrenz gemacht und eine mögliche Beschädigung ihres Images in Kauf genommen hätte. Ob es der Versicherungsnehmerin angesichts der verderblichen Saisonware hätte gelingen können, einen höheren Preis zu erzielen, bleibe reine Spekulation. Gegen dieses - dem Beklagten am 31.03.2000 zugestellte - Urteil wendet der Beklagte sich mit seiner am 25. April 2000 eingelegten und am 17.05.2000 begründeten Berufung. Der Beklagte hält an seinem
bringen erster Instanz fest. Er wiederholt und vertieft seine Einwendungen zur fehlenden Aktivlegitimation und zu der von ihm behaupteten Schädigung der Lebkuchenartikel außerhalb des Gewahrsams der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte hält daran fest, die streitgegenständliche Halle sei zur Lagerung der Lebkuchenartikel geeignet gewesen; eine etwaige
gaben überschreitende Temperatur sei nicht aufgetreten. Jedenfalls habe die Gemeinschuldnerin nicht fahrlässig gehandelt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Versicherungsnehmerin ebenso wie die Firma O. die Lagerhalle für geeignet erachtet hätten. Die Versicherungsnehmerin müsse sich das Wissen und das Handeln des von ihr beauftragten Spediteurs, also der Firma O., zurechnen lassen. Der Beklagten sei die Berufung auf die Haftungsbefreiungstatbestände der ADSp nicht verwehrt. Dass die ADSp im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma O. Geltung fänden, sei zweifelsfrei. Damit seien sie aber auch auf das Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Versicherungsnehmerin anzuwenden. Haftungsausschlüsse und Beschränkungen nach Maßgabe der ADSp seien auch gegenüber Forderungen aus unerlaubter Handlung wirksam. Jedenfalls habe die Gemeinschuldnerin und habe nunmehr der Beklagte einen Freistellungsanspruch gegen die Firma O., den sich die Klägerin in Rechtsnachfolge nach § 63 b ADSp entgegenhalten lassen müsse. Die Haftungsbeschränkungen der ADSp seien einschlägig, obwohl wegen der Einstandspflicht der Klägerin Versicherungsschutz über den Speditionsversicherungsschein unstreitig nicht zu erwirken sei (Ziffer 5.6 SVS/RVS). Ein Spediteur dürfe sich auf die Geltung der ADSp nur dann nicht berufen, wenn er überhaupt keine Speditionsversicherung mit der Folge der Haftungsfreistellung durch Versicherungsschutz abgeschlossen habe (§ 41 c ADSp). Ob der konkrete Schadensfall der Deckung durch den Speditionsversicherungsschein unterliege, sei unmaßgeblich. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung beschränke sich die Haftung des Beklagten daher auf 4.750,00 DM für den streitgegenständlichen Schadensfall. Der Beklagte könne sich auch auf die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung berufen (§ 64 ADSp). Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main vom 29. Februar 2000 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrem erstinstanzlichen
bringen - insbesondere daran, dass die Lebkuchenartikel aufgrund Hitzeeinwirkung im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin beschädigt wurden - fest. Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschuldnerin habe fahrlässig gehandelt, weil sie die ihr bekannte maximale Lagertemperatur nicht eingehalten habe. Ein Mitverschulden auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei ausgeschlossen, weil diese von der Einlagerung bei der Gemeinschuldnerin keine Kenntnis gehabt und mit der Firma O. konkrete Absprachen zu den Lagerbedingungen getroffen habe. § 37 der ADSp gelte nur für Sachversicherungen, insbesondere für Transport und Lagerversicherungen, nicht aber für Speditions- und Haftpflichtversicherungen. Im
liegenden Fall sei der von der Gemeinschuldnerin verursachte Schaden von der Speditionshaftpflichtversicherung - Ergänzungsvertrag zum Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein - gedeckt, weswegen die Klägerin, nach Erlangung eines obsiegenden Urteils gegen den Beklagten, gegen die Versicherung
gehen werde. § 41 a ADSp greife nicht ein, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Verbotskunde zu behandeln sei. Im übrigen habe die Speditionsversicherung gegenüber der Transportversicherung nach § 5 SVS/RVS nur subsidiär einzustehen. Da der Haftungsausschluss gemäß § 5 Ziffer 1 SVS/RVS eingreife, seien die
aussetzungen des § 41 a ADSp nicht gegeben. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung des Beklagten könne sich dieser bzw. die Gemeinschuldnerin auch nicht auf den Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen der ADSp berufen. § 41 a ADSp gelte nur für Schäden, die von der Speditionsversicherung gedeckt seien. § 37 ADSp gelte nur, wenn der Spediteur den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, nicht dagegen, wenn der Versender selbst die Transportversicherung übernehme. In diesem Falle könne es auch zum Regress des Transportversicherers gegen den Spediteur kommen, ohne dass § 37 ADSp einschlägig sei. Im übrigen seien die Haftungsbeschränkungen der ADSp auch deshalb nicht anzuwenden, weil die Gemeinschuldnerin grob fahrlässig gehandelt habe. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe als sogenannter Verbotskunde und aufgrund des Abschlusses einer eigenen Transportversicherung nicht damit rechnen müssen, mit den Haftungsbeschränkungen gemäß § 41 a ADSp konfrontiert zu werden. Sie müsse sich somit gemäß § 242 BGB die Freizeichnungsklauseln der ADSp nicht entgegenhalten lassen. Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
gang sowohl den Tatbestand des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts erfüllen kann. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin im Verhältnis zur Firma O. auf vertraglicher Grundlage agierte, schloss somit die grundsätzliche Möglichkeit der Versicherungsnehmerin nicht aus, gegen die Gemeinschuldnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen (vgl. BGH in st. Rspr.: BGHZ 9, 301 ff.; VersR 1971, 623 f.; VersR 1983, 339 ff.; NJW 1985, 2411 ; NJW 1994, Seite 852 f. und Seite 1220 f.; Kol- ler, Transportrecht, 3. Aufl., § 408 HGB, Rz 15 m. w. N. und § 63 ADSp a. F., Rz 1, Randnummer 19 2). Randnummer 20 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die isolierte Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen trotz der im Parallelverfahren verfolgte n vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Firma O. (BGH NJW 1985, 2411, 2412 ). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass derjenige, der fremdes Gut als Frachtführer, als Lagerhalter, als Spediteur oder in ähnlicher, gewerbsmäßiger Eigenschaft entgegennimmt, um mit ihm auf irgend eine Weise gegen Entgelt zu verfahren, auch aufgrund der ihn daraus treffenden allgemeinen Rechtspflicht Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muss. Versäumt er diese Pflicht und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der Tatbestand des § 823 I BGB
(BGHZ 9, 301 ff. und BGH in VersR 1971, 623, 624 m. w. N.; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 408 HGB, Rz 15). Die Gemeinschuldnerin hat das im Jahr 1995 von der Versicherungsnehmerin hergestellte und für den Vertrieb
gesehene Weihnachtsgebäck der Versicherungsnehmerin, welches in die Obhut der Gemeinschuldnerin gelangt war, unter gröblichster Verletzung ihrer Erhaltungs- und Bewahrungspflichten in ihrer Lagerhalle in Di. eingelagert. Der Gemeinschuldnerin war aufgrund der Absprachen mit der Firma O. und insbesondere aufgrund deren Schreibens vom 29.06.1995 (vgl. Bl. 74 d. A.) bekannt, dass das Weihnachtsgebäck zu keiner Zeit Temperaturen von über 18 Grad Celsius ausgesetzt sein durfte. Mit Rücksicht auf diese im Raume stehende Verderblichkeit der Waren durfte die Gemeinschuldnerin das Weihnachtsgebäck über die Sommermonate hinweg nicht in ihrer
genannten Lagerhalle einlagern. Die Gemeinschuldnerin hat das außer Acht gelassen, was sich schon bei einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen aufdrängen musste; nämlich dass ihre Lagerhalle, die über keinerlei aktives Kühlsystem verfügte, ungeeignet war, um die verderbliche Weihnachtsproduktion der Versicherungsnehmerin dort risikolos zu lagern. Aufgrund der im Hallendach
handenen Lichtkuppeln und aufgrund fehlender Aktiv- Kühlung musste die Halle sich bei entsprechender Sonneneinwirkung zwangsläufig erwärmen. Temperaturen von über 18 Grad Celsius waren allein aufgrund der aus Betonfertigteilen erstellten Wände der Lagerhalle und dem aus Trapezblech mit Wärmeisolierung bestehenden Dach nicht zu vermeiden. Dass in den Monaten Juli und August eines jeden Jahres mit die 30 Grad-Grenze erreichenden oder sie sogar übersteigenden Temperaturen zu rechnen ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Gemeinschuldnerin handelte grob fahrlässig, als sie dies unberücksichtigt ließ (§ 276 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 170 EG BGB). Randnummer 21 Sie kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie auf die von ihr eingelagerten Waren der Firma Ne. verweist, die nicht geschädigt worden sein sollen. In Ermangelung hinreichender Darlegungen besteht nicht der geringste Anlass für die bestrittene Annahme, es habe sich um vergleichbar wärmeempfindliche Produkte gehandelt. Dass im Juli und August 1995 im Bereich der Flugwetterwarte Frankfurt an mindestens 11 bzw. 7 Tagen Temperaturen von über 30 Grad Celsius herrschten, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die unstreitigen Temperaturmessungen des Deutschen Wetterdienstes zutreffend ausgeführt. Dass die Außentemperaturen im Bereich der Lagerhalle in Di. deshalb selbst bei einem Abzug von 3 Grad Celsius zumindest an diesen Tagen weit über die Temperaturvorgabe von allenfalls 18 Grad Celsius hinausging, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben. Der Beklagte hat trotz der im Urteil enthaltenen Hinweise auf die prozessualen Substantiierungspflichten, trotz der Temperatur -Messungen des Havarie-Kommissariats G. Eh., der am 05.09.1995 in der Lagerhalle Temperaturen von + 21,8 Grad Celsius bzw. 22,9 Grad Celsius feststellte (vgl. Bl. 11, 14 d. A.), und trotz des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002 gemachten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 22.09.1997 (Bl. 389 - 394 d. A.) auch im zweiten Rechtszug nicht schlüssig dargelegt, warum diese richterliche Würdigung, der der Senat sich anschließt, fehlerhaft sein könnte.
diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen Ge. B. - der Senat schließt sich der in zweiter Instanz nur pauschal und ohne Substanz angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts an (vgl. Seite 8 des angefochtenen Urteils = Bl. 327 d. A.) - muss davon ausgegangen werden, dass die Schäden an dem Weihnachtsgebäck der Versicherungsnehmerin auf die Lagerung in den im Sommer 1995 überhitzten und damit ungeeigneten Lagerräumen der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, dass die Waren der Versicherungsnehmerin also nicht etwa schon beschädigt angeliefert wurden. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Einstandspflicht der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 823, 249 BGB ausgegangen ist. Der kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch deren Versicherungsnehmerin ist auch nicht etwa wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. - Selbst wenn der Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sein sollte, dass ihre Vertragspartnerin, die Firma O., das Weihnachtsgebäck aufgrund fehlender eigener Lagerkapazitäten in dem Lager der Gemeinschuldnerin in Di. einlagerte, wie die Gemeinschuldnerin in erster Instanz behauptet hat, bedeutet dies nicht, dass die fehlende Eignung dieser Lagerhalle für die Versicherungsnehmerin selbst offen zutage getreten wäre (vgl. zu den Anforderungen an eine schuldhafte Selbstgefährdung: Palandt/Heinrichs,
stehenden Ausführungen ebenfalls nichts. Die Firma O., die im übrigen über viele Jahre hinweg vertrauensvoll mit der Versicherungsnehmerin zusammenarbeitete und den Ansprüchen der Versicherungsnehmerin genügte, handelte in Ausführung eigener Pflichten. Sie war nicht weisungsabhängig und ist daher nicht als Verrichtungsgehilfe der Versicherungsnehmerin einzustufen (vgl. Münchener Kommentar a. a. O., Rz 137; vgl. auch Palandt/ Thomas,
ADSp, Rz 4, § 41 ADSp, Rz 1 und § 63 ADSp, Rz 1, 3, 5; Alff, Fracht-, Lager- und Speditionsrecht, 2. Aufl., § 63 ADSp, Rd. 2).
liegend finden auch nach der Neuordnung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25.06.1998 (kurz: TRG) die in der Zeit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen, hier also die im Jahre 1995 noch gültigen ADSp Stand 01.01.1993 Anwendung (zur fehlenden Rückwirkung des TRG: BGH VersR 1999, 254, 255 ; zur Frage welche ADSp Anwendung findet: Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,
ADSp, Rz 9).
liegend besteht eine Haftungsbeschränkung jedoch deshalb nicht, weil die Lagerhalle der Gemeinschuldnerin in Di. nach den obigen Ausführungen generell ungeeignet war. Randnummer 23 Es ist allgemein anerkannt, dass jede in AGB enthaltene Freizeichnung des Lagerhalters und Spediteurs - und bei den ADSp handelt es sich um AGB (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl.,
a.O., Anhang 1 nach § 415 HGB,
ADSp, Rz 1) - dann unwirksam ist, wenn der Lagerraum im Zeitpunkt der Einlagerung ungeeignet ist (vgl. BGH in BGHZ 49, 356, 363 sowie MDR 1979, 908, 909; Alff a. a. O., Anhang 1 nach § 415 HGB, § 41 ADSp, Rz 4 und § 51 ADSp, Rz 4). Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass "die anfängliche Fahrtüchtigkeit oder die Ladungstüchtigkeit" eines Schiffes als "Kardinalpflicht" eines jeden Schiffseigners einzustufen ist und dass eine in Allgemeine n Geschäftsbedingungen enthaltene, diesbezügliche Haftungsfreizeichnung unwirksam ist (BGH Z 49, 356, 363). Dies gilt auch dann, wenn ein Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird (BGH a. a. O.). In gleicher Weise ist derjenige, der einlagert, unabdingbar dafür verantwortlich, dass der Lagerraum "jedenfalls im Zeitpunkt der Einlagerung für diesen Zweck geeignet( en)" ist (BGH im sogenannten Schuten-Fall MDR 1979, 908, 909). Im
beschriebenen Sinne war die Lagerhalle in Di. generell ungeeignet, um dort in den Sommermonaten hitzeempfindliche Waren der streitgegenständlichen Art einzulagern. Randnummer 24 Die Berufung auf Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen nach den ADSp (Stand 01.01.1993) ist der Gemeinschuldnerin und damit dem Beklagten aber auch aus nachstehenden Gründen verwehrt. Soweit es den Haftungsausschluss zugunsten des Spediteurs (bei Verlagerung auf den Speditionsversicherer) nach § 41 Buchstabe a ADSp a. F. anbelangt, folgt dies zwar nicht bereits aus einer generellen Unwirksamkeit dieser Bestimmung nach § AGB-Gesetz. Mit dem BGH ist nämlich davon auszugehen, dass Ziffer 41 a ADSp mit Rücksicht auf die "Schadensdeckung durch den Speditionsversicherer" auch bei grober Fahrlässigkeit der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz Stand hält (BGH MDR 1986, 381, 382; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 41 ADSp, Rz 3 m. w. N.; vgl. auch BGH TransportR 1991, 114). Fehlt es aber an einer Deckung des Schadens durch die Speditionsversicherung, dann bleibt es bei - hier nach obigen Ausführungen anzunehmender - grober Fahrlässigkeit bei der Haftung des Spediteurs. Denn es würde mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, und den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Belangen im Geschäftsverkehr widersprechen, wenn ein Spediteur sich trotz grober Fahrlässigkeit und trotz fehlender Deckung auf einen derartigen Haftungsausschluss berufen könnte (BGHZ 20, 164, 166 f.; Alff a. a. O., Anhang 1 nach § 415,
w. N. sowie § 41 ADSp, Rz 6; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Rz 3). Das entspricht allgemeinen, also auch außerhalb der Geltung der ADSp anerkannten Grundsätzen zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen in AGB bei grober Fahrlässigkeit und
satz (vgl. z. B. BGHZ 38, 183 ff., B GHZ 49, 356; MDR 1979, 908, 909; vgl. auch Palandt/ Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGB-Gesetz, Rz 28 f., 36 ff. m. w. N.). Ein Berufen auf den Haftungsausschluss nach § 41 Buchstabe a ADSp a. F. ist dem Beklagten somit deshalb verwehrt, weil die Speditionsversicherung der Gemeinschuldnerin jegliche Einstandspflicht mit der Begründung von sich weist, die Gemeinschuldnerin habe
sätzlich gehandelt (Bl. 348, 384 d. A.). Zu demselben Ergebnis gelangt man auch dann, wenn das grob fahrlässige Verhalten der Gemeinschuldnerin einmal außer acht gelassen wird. Denn schon nach dem Wortlaut des § 41 Buchstabe a ADSp kommt ein Haftungsausschluss nicht in Betracht.
aussetzung dafür wäre nämlich, dass der Schaden "durch die Versicherung gedeckt(en)" ist. Diese Regelung ist insofern unklar, als sich aus ihr - auch in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der ADSp a. F. - nicht hinreichend entnehmen lässt, was unter dem "Gedecktsein" des Schadens zu verstehen ist. Angesprochen sein kann die bloße Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung; andererseits kann auch gemeint sein, dass Versicherungsleistungen tatsächlich fließen. Beide Auffassungen werden in der Rechtsprechung und der Literatur vertreten. Die bestehenden Zweifel, in welchem Sinne die Regelung auszulegen ist, gehen gemäß § 5 AGB-Gesetz in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung zu Lasten des Beklagten, der sich auf den Haftungsausschluss beruft (mit entsprechender Begründung zu § 37 Buchstabe c ADSp a. F.: BGH, Urteil vom 24.01.2002, Aktenzeichen I ZR 255/99). Zugunsten der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass der Haftungsausschluss
liegend deshalb nicht eingreift, weil die Speditionsversicherung der Gemeinschuldnerin eine Regulierung des Schadens ablehnt. Randnummer 25 Der danach an § 852 BGB zu messende Schadensersatzanspruch war bei Klageerhebung im Jahre 1996 nicht verjährt. Randnummer 26 Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 I ZPO). Die Entscheidung zur
läufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO n. F. Randnummer 27 Die Revision war gemäß § 543 I Ziff. 1, II Ziffern 1 und 2 ZPO n. F. in Verbindung mit § 26 Ziff. 7 EG ZPO zuzulassen. Auch in Ansehung der Neuordnung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts hat die
liegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und dient der Rechtsfortbildung beziehungsweise der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt zu der Frage des Haftungsausschlusses bei fehlender Eignung von Lagerflächen - soweit mit den üblichen Recherchemöglichkeiten zugänglich - lediglich die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.01.1968 (BGH Z 49, 356) und 01.06.1979 (MDR 1979, 908). Die
liegende Rechtssache scheint geeignet, diese Rechtsprechung zu sichern und/oder fortzuentwickeln. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.