Bankenhaftung bei Wertpapierhandel: Keine Aufklärungspflicht der Bank über Preisermittlungsmethode bei Optionsscheinen Leitsatz Eine Bank, die einem Kunden Optionsscheine verkauft, ist nicht verpflichtet, diesen ungefragt über die - ihr im Übrigen unbekannte - Preisermittlungsmethode der Emittentin der Optionsscheine aufzuklären, wenn sie immerhin darauf hinweist, dass es mehrere Preisberechnungsmodelle gibt. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 8. März 2002, 2-21 O 606/00, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2002 - 2-21 O 606/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb von Optionsscheinen. Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 8. März 2002 (Bl. 600-602 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch auf Mitteilung der Wertermittlungsgrundsätze bestehe und die Aufklärungspflicht über die Risiken von Optionsscheinen nicht verletzt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 603-606 d.A.). Randnummer 3 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung der Rechtsgrundsätze der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass er nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Fehlerhaft sei schließlich auch die Ansicht des Landgerichts, dass er seine sämtlichen Gewinne aus Optionsscheingeschäften hätte in Abzug bringen müssen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 167.448,09 nebst 4% Zinsen seit dem 3. 9. 1997 zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 6 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 7 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 8 II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Randnummer 9 1. Im Rahmen seiner Ausführungen über Aufklärungspflichten bei Optionsscheingeschäften im Allgemeinen macht der Kläger im Zusammenhang mit den Folgen einer angeblich unterbliebenen Aufklärung nur geltend, dass er keine gerade von der C. emittierte Optionsscheine erworben hätte, wenn er von der Beklagten über deren Preisberechnungsmethoden informiert worden wäre. Damit kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht, nicht jedoch darauf, ob der Kläger allgemein über die besonderen Risiken bei Optionsscheingeschäften aufgeklärt worden ist oder nicht bzw. ob er überhaupt aufklärungsbedürftig war. Folglich brauchte hierüber auch kein Beweis erhoben zu werden. Randnummer 10 2. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger darüber aufzuklären, welche Preisberechnungsmethode die Emittentin der Optionsscheine, die der Kläger erwerben wollte - oder die ihm empfohlen wurden (hierüber gehen die Ansichten der Parteien auseinander) -, bei Rücknahme der verkauften Optionsscheine anwendet, ist nicht erkennbar. Randnummer 11 2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 WpHG ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, seine Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen (Nr. 1) und sich um Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen (Nr. 2), sowie gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Randnummer 12 Bei Derivaten und Optionsscheinen müssen die Risikohinweise insbesondere Informationen über den Basiswert, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Funktionsweise der Produkte, der Bedeutung der Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, des Hebeleffektes, der Liquidität und Volatilität des Marktes und gegebenenfalls des Stillhalterrisikos, den Ertrag, das Kursrisiko, das Währungsrisiko und das Bonitätsrisiko enthalten, darüber hinaus - was hier nicht im Spiel ist - auch über Sicherheitsleistungen (Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 6 RN 105; Assmann/Schneider/Koller, WpHG, § 31 RN 106b). Die Preisberechnungsmethode des Emittenten von Optionsscheinen bei Rückkauf der Optionsscheine ist hierbei nicht genannt. Randnummer 13 2.2. Die Frage, ob auch ein solcher Hinweis zu den essentiellen Informationen bei Optionsscheingeschäften gehört, die auch ungefragt zu erteilen sind, kann aber hier dahingestellt bleiben. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.