Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Anmeldung deliktischer Schadenersatzansprüche binnen Monatsfrist Verfahrensgang nachgehend BGH, 3. Juni 2004, X ZR 28/03, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2001 - 19 O 116/01 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Parteien streiten um den Ausschluss der Ansprüche wegen Versäumung der Anmeldefrist bzw. um Verjährung nach § 651g Abs. 2 BGB, und zwar auch in Bezug auf deliktische Ansprüche. Randnummer 2 Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca vom 3. bis zum 17. Juni 2000 für insgesamt DM 4.204,– (Bl. 83; 11/49 d.A.). Die Reiseanmeldung (Bl. 83 d.A.) enthielt außerdem den von der Klägerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der Beklagten. Diese "Reise- und Zahlungsbedingungen" bestimmen unter Abschnitt 10 zu Nr. 10.7., die sich an Re gelungen über Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung anschließt (Bl. 47 d.A.): Randnummer 3 »Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.« Randnummer 4 Am letzten Urlaubstag (17. Juni 2000) stürzte die Klägerin in der Wartehalle des Hotels von der obersten Stufe einer dort befindlichen Marmortreppe hinunter und verletzte sich erheblich. Randnummer 5 Am 25. August 2000 beauftragte die Klägerin ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser meldete mit Schreiben vom 28. August 2000 bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an (Bl. 18- 20 d.A.). Randnummer 6 Mit Schreiben vom 4. September 2000 (Bl. 21 d.A.) lehnte die Beklagte Forderungen ab, teilte jedoch auch mit, dass sie das Schreiben der Klägerin an ihre Haftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Diese wiederum lehnte mit Schreiben vom 29. September 2002 ebenfalls Ansprüche der Klägerin ab (Bl. 22 d.A.). Wegen des Unfalls verlangt die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich ihres von einer Versicherung nicht übernommenen materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld von mindestens DM 10.000,–. Randnummer 7 Die Klägerin hat behauptet, ihr habe kein Katalog mit den Reisebedingungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Die Unterschrift in der Anmeldung sei als Routinevorgang verlangt worden. Auch die Reisebestätigung habe die Reise- und Zahlungsbedingungen nicht im Einzelnen aufgeführt. Ihre Ansprüche seien deshalb nicht verfristet. Angesichts der Schwere ihrer Verletzungen sei ihr nicht zumutbar gewesen, ihre Ansprüche vor Ende August 2002 anzumelden. Auch über die kurze Verjährungsfrist sei sie nicht belehrt worden. Randnummer 8 Zum Unfall selbst hat sie vorgetragen, dass Ursache die ungenügende Sicherung der wegen des hochglänzenden Marmors rutschigen Hoteltreppe gewesen sei. Der angebrachte Rutschstopp habe die Sturzgefahr sogar noch erhöht. Randnummer 9 Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der Monatsfrist als verwirkt, im Übrigen als verjährt angesehen. Bei der Buchung der Reise im Reisebüro habe ein Katalog mit den Reisebedingungen vorgelegen; nach diesem Katalog sei die Reise gebucht worden. Die Verletzungen der Klägerin hätten eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung nicht gehindert. Im Übrigen habe sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt; die Klägerin sei aus eigener Unachtsamkeit gestürzt. Das Landgericht hat über das Vorhandenseins eines Katalogs bei der Buchung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., der Reisebüromitarbeiterin, und B. A., des Ehemannes der Klägerin (Bl. 100-102 d.A.). Randnummer 10 Danach hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB wegen Fristversäumnis ausgeschlossen und zudem auch verjährt sei. Das gelte aufgrund der wirksam vereinbarten Reisebedingungen auch für deliktische Ansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 104-115 d.A.). Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche, soweit sie deliktischer Art sind, weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Rechtsirrig habe dieses angenommen, dass sie mit deliktischen Ansprüchen ausgeschlossen sei. Der Haftungsausschluss in den Reisebedingungen der Beklagten sei weder wirksam vereinbart, noch halte er einer Inhaltskontrolle stand. Eine analoge Anwendung von § 651g Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche komme nicht in Betracht. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen Schaden dem Grunde nach zu ersetzen, den sie aufgrund des Unfallereignisses vom 17. 06. 2000 erlitten hat, soweit dieser nicht durch eine Versicherung übernommen wurde; Randnummer 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 5.112,92 (DM 10.000,–), nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 19 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Randnummer 20 1. Nach der Berufungsbegründung werden ausdrücklich nur noch deliktische Ansprüche zur Entscheidung gestellt. In Bezug auf ihre vertraglichen Ansprüche nimmt die Klägerin die landgerichtliche Entscheidung damit hin. Auf die Rechtslage hinsichtlich vertraglicher Ansprüche kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Randnummer 21 2. Unstreitig hat die Klägerin Ansprüche aufgrund ihres Unfalles auf einer bei der Beklagten gebuchten Reise nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise bei der Beklagten angemeldet. Die Reise endete am 17. Juni 2000; die Anmeldung von Ansprüchen erfolgte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2000, das am nächsten Tag bei der Beklagten einging. Randnummer 22 3. § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine solche Monatsfrist bestimmt, gilt seinem Wortlaut nach nur für Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB, also für reisevertragliche Ansprüche. Die Klägerin macht hier jedoch deliktische Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB geltend. Eine unmittelbare Geltung dieser Vorschrift für deliktische Ansprüche wird deshalb allgemein abgelehnt (Staudinger/Eckert, BGB, § 651g RN 25; Tonner in MünchKomm-BGB, § 651g RN 2; Führich, Reiserecht, RN 360; Seyderhelm, Reiserecht, BGB §651g RN 7; a.A. LG Frankfurt am Main [24. ZK] – 6.11.1989 – NJW 1990, 520 ). Diese Auffassung teilt auch der Senat. Randnummer 23 4. Grundlage für die notwendige Einhaltung einer Anmeldefrist von einem Monat auf deliktische Ansprüche kann deshalb nicht § 651g Abs. 1 BGB, sondern nur die inhaltsgleiche Klausel Nr. 10.7. in den Reise- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Beklagten sein. Randnummer 24 4.1. Die Klägerin hat die Frage, ob die AGB der Beklagten überhaupt in den Vertrag der Parteien einbezogen wurden, im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, sondern geht selber von einer wirksamen Einbeziehung aus. Randnummer 25 4.2. Die streitige Klausel ist auch rechtswirksam. Randnummer 26 4.2.1. Ein Verstoß gegen das Verbot von abweichender Vereinbarungen zum Nachteil von Reisenden (§ 651m BGB [a.F. = Satz 1 n.F.]) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift nur für die vertraglichen Ansprüche der §§ 651a ƒƒ BGB gilt. Randnummer 27 4.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei nicht deshalb um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 des hier noch anwendbaren AGBG (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), weil der Verbraucher nicht damit rechne, dass ihm durch die Reisebedingungen eine Rechtsposition außerhalb des Reisevertragsrechts entzogen werde, zumal die Beklagte ihrer Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Buchst. h InfVO a.F. nicht nachgekommen sei. Randnummer 28 Da gerade bei Unfällen auf einer Reise vertragliche und deliktische Ansprüche konkurrieren, ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Reisebedingungen auch mit deliktischen Ansprüchen befassen. Zudem trifft diese Klausel für deliktische Ansprüche lediglich eine Regelung, wie sie für vertragliche Ansprüche bereits ohnehin gesetzlich gilt. Eine solche Ausschlussfrist für Ansprüche aufgrund einer Reise ist also der geltenden Rechtsordnung durchaus nicht fremd. Randnummer 29 Diese kannte bzw. kennt vielmehr in Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages zum NATO-Truppenstatut und jetzt in Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum NATO Truppenstatut Vorschriften mit vergleichbarer Zielrichtung gerade in Bezug auf deliktische Ansprüche (vgl. BGH – 6.2.1961 – Z 34, 230 [231]). Randnummer 30 Auf einen etwa fehlenden besonderen Hinweis nach § 3 Abs. 2 Buchst. h InfVO kommt es also nicht an. Die Klägerin behauptet im Übrigen selber nicht, sie habe gerade wegen Fehlens eines solchen Hinweises darauf vertraut, dass es in Bezug auf den Reisevertrag mit der Beklagten keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gebe. Im Gegenteil trägt sie vor, dass sie die Erklärung, die Reisebedingungen der Beklagten anzuerkennen, nur als Routinevorgang unterschrieben habe und sie sich weiterer Rechtswirkungen nicht bewusst gewesen sei. Randnummer 31 4.2.3. Darüber hinaus ist die Klausel entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. unwirksam. Randnummer 32
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