Wohnungseigentum: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Scheinverwalter Leitsatz Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Scheinverwalter führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt sowohl für den Einberufungsmangel infolge Beendigung des Verwalteramtes als auch bei noch fehlender Bestellung eines als Verwalter in Aussicht Genommenen. Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 4 T 822/2001 vorgehend AG Bad Schwalbach, 2 UR II 2/2001 Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf28.121,05 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die Eigentümergemeinschaft … in … als deren Verwalterder Beteiligte zu 5) auftritt. In der Eigentümerversammlung vom 12.05.1998 war der zunächst von Seiten der Beteiligten zu 2) als Bauträgerin in der Teilungserklärung als erster Verwalter bestimmte X als Verwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 22.03.1999, dem Prozessbevollmächtigten des Verwalters am 19.05.1999 und den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) zugestellt am 25.05.1999, war auf Antrag der Beteiligten zu 1) in dem Verfahren 2 UR II 21/98 vom AG Bad Schwalbach diese Verwalterbestellung für ungültig erklärt worden. Auf Verlangen der Beteiligten zu 2),3) und 4) gemäß Schreiben vom 02.06.1999 (Bl. 112 d. A.), lud X. mit Schreiben vom10.06.1999 (Bl. 7, 8 d. A.) zu einer Wohnungseigentümerversammlung am29.06.1999, u. a. mit dem Tagesordnungspunkt „Einsetzung einer neuen Hausverwaltung“ ein. Unter TOP 4 b) „Einsetzung einer neuen Hausverwaltung“ (Bl. 108 d.A.) heißt es in dem Versammlungsprotokoll vom 29.06.1999:Es wird mit der Eigentümergemeinschaft ein Termin vereinbart, an dem die neue Hausverwaltung vorgestellt und bestellt werden soll. Beginn dieser Bestellung soll dann der 01.Oktober 1999 sein.“In einem Schreiben vom 13.09.1999 (Bl. 47 d. A.) an alle Wohnungseigentümer erklärte sich der Beteiligte zu 5) zur Übernahme der ihm in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 4) angetragenen Hausverwaltung auf der Basis eines beigefügten Vertragsentwurfs bereit. Unter dem 14.09.1999 wurde ein Verwaltervertrag unterzeichnet (Bl. 123-125 d. A.)In einer Eigentümerversammlung vom 11.01.2000, zu der der Beteiligte zu 5) alle Eigentümer eingeladen hatte und an der bis auf die Beteiligten zu 1) auch alle teilnahmen, wurde unter TOP 2 die mit Verwaltervertrag vom 14.09.1999 mit Wirkung ab dem 01.10.1999 erfolgte Verwalterbestellung des Beteiligten zu 5) bestätigt (Bl.44 d. A.).Die Antragsteller haben die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 5) nicht Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist sowie die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung 12.12.2000 (Bl. 49-51 d. A.) nicht einstimmig gefassten Beschlüsse. An dieser von dem Beteiligten zu 5) geleiteten Versammlung haben alle Wohnungseigentümer teilgenommen bzw. waren vertreten, Herr O. mit Vollmacht für seine Ehefrau. Eingangs des Protokolls wird wegen der Tagesordnung auf ein allen Eigentümern zugegangenes Einladungsschreiben der Hausverwaltung vom27.11.2000 Bezug genommen und festgestellt, die Einberufung sei fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Zu TOP 2 wurde die Genehmigung der Jahresabrechung1999 und der darauf beruhenden Einzelabrechnungen, zu TOP 3 die Entlastung des Verwalters und der Eigentümervertretung/Kassenprüfer für diesen Zeitraum und zu TOP 4 die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2000 und dessen Fortgeltung mehrheitlich beschlossen. Während die Antragsteller bei den TOP 2, 3, und 4 mit „nein“ stimmten, ergingen zu TOP 6 (Wasserzähler) und TOP 7 A und B (Haftpflichtversicherung und Kabelkosten) einstimmige Beschlüsse mit der Stimme der Beteiligten zu1).Die Antragsteller haben die Meinung vertreten, die angefochtenen Mehrheitsbeschlüsse seien ungültig, weil der Beteiligte zu 5) nicht Verwalter sei. Sowohl die Einladung zur Versammlung von 12.12.2000 als auch die Leitung dieser Versammlung sei durch einen hierzu nicht Berechtigten erfolgt. Nachdem sie mit Schriftsatz vom19.03.2001 (Bl. 11, 12 d. A.) zunächst vorgetragen haben, sie hätten eine Ablichtung des Versammlungsprotokolls vom 12.12.2000 erst in dem Verfahren II UR 20/00 AG Bad Schwalbach als Anlage zu einem Schriftsatz der Gegenseite vom 02.02.2001erhalten, haben sie mit Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 130 d. A.) vorgetragen, das Versammlungsprotokoll vom 11.01.2000 auf diese Weise erhalten zu haben. Die Anträge der Antragsteller sind vom Amtsgericht mit Beschluss vom 28.09.2001zurückgewiesen worden. Auch die Erstbeschwerde ist erfolglos geblieben. Die Antragsteller haben mit ihrer weiteren Beschwerde die Verletzung von §§ 24Abs. 1 und Abs. 5 sowie von § 26 Abs. 3 WEG gerügt und erneut geltend gemacht, alle nach der rechtskräftigen Ungültigkeit der Wahl des Verwalters X. mit Beschluss des AG Bad Schwalbach vom 21.03.1999 gefassten Beschlüsse seien nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Randnummer 2 Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die Zurückweisung des Antrags auf Ungültigerklärung der in der Versammlung vom 12.12.2000 mehrheitlich gefassten Beschlüsse durch das Amtsgericht und die Zurückweisung des Feststellungsantrags, dass der Beteiligte zu 5) nicht Verwalter ist, bestätigt. Den Antragstellern ist allerdings darin zu folgen, dass der erste Verwalter X. die Eigentümerversammlung vom 29.06.1999 - auch auf Verlangen der Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 2 WEG - nicht wirksam einberufen konnte, weil die Ungültigerklärung seiner Bestellung im Zeitpunkt des Einladungsschreibens vom 10.06.1999bereits rechtskräftig war. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung beim Fehlen eines Verwalters hätte deshalb nach § 24 Abs. 3 WEG, bzw. falls auch kein Verwaltungsbeirat bestellt war, durch einen vom Gericht hierzu ermächtigten Wohnungseigentümererfolgen müssen (Niedenführ/Schulze: WEG, , 6.Aufl., § 24, Rdnr. 6; Bärmann/Pick/Merle WEG,
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