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OLG Frankfurt 25. Zivilsenat 25 U 149/02 Urteil Internationale Zuständigkeit: Klage aus einer Gewinnzusage einer niederländischen Firma § 661a BGB, Ar

Internationale Zuständigkeit: Klage aus einer Gewinnzusage einer niederländischen Firma Leitsatz Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage, mit der nach § 661 a BGB Ansprüche

§ 311BGB) sind danach deliktsähnliche Ansprüche im Sinne der Eu

GVO, solange es sich nicht um im Rahmen des Kontakts freiwillig übernommene Pflichten (wie etwa Beratungspflichten) handelt, sondern die Verletzung allgemeiner gesetzlicher Verhaltenspflichten (vgl.

§ 241Abs. 2 BGB) einschließlich der Pflicht, bei geschäftlichem Kontakt nach Treu und Glauben zu handeln, in Rede steht (Eu

GH; Tacconi; a.a.O.). Von daher bedarf es für die Bestimmung des Gerichtsstands keiner Unterscheidung, ob in den Kategorien des deutschen Rechts § 661a BGB einen Fall der unerlaubten Handlung oder einen solchen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo,

§ 311Abs.

2 BGB) regelt (BGH a.a.O.). Randnummer 4 Der Anspruch aus § 661a BGB beruht auf der wettbewerbsrechtlich unzulässigen unlauteren Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne; die Vorschrift verfolgt den erklärten Zweck, solche Geschäftspraktiken durch die Einräumung von Leistungsansprüchen zu unterbinden (näher BGH a.a.O. m.N.). Für solche außervertraglichen Verpflichtungen von Gewerbetreibenden, von bestimmten durch den Gesetzgeber missbilligten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen, ist der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO gegeben. Der Begriff des schädigenden Ereignisses in dieser Vorschrift ist weit zu verstehen und erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes nicht nur Sachverhalte, in denen Einzelne einen individuellen Schaden erleiden, sondern u. a. auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln (EuGH, Urteil vom 1.10.2002, C-167/00, NJW 2002, Heft 43, S. VIII). Randnummer 5 Hieraus ergibt sich zum einen, dass es entscheidend nicht auf die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, sondern auf den mit der Anspruchsnorm verfolgten Zweck ankommt. Dass dieser im Fall des § 661a BGB die Verteidigung der Rechtsordnung, also die Unterbindung unerlaubter Handlungen ist, liegt auf der Hand (vgl. BGH a.a.O.). Zum anderen folgt daraus, dass es im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVO unerheblich ist, dass die Klägerin durch die Gewinnzusage einen individuellen (Vermögens-) Schaden nicht erlitten hat (anders OLG Nürnberg, NJW 2002, 3637 [3639 unter II 3 a]). Auch die Stellung des § 661a BGB im Titel "Auslobung" vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern (so aber LG Dortmund, Urteil v. 21.5.2002 - 12 O 94/02 - unveröff.) Für die Stellung im BGB war ersichtlich nur die sachliche Nähe des geregelten äußeren Tatbestands zu Auslobungen und Preisausschreiben maßgeblich, während der für die Gerichtsstandsbestimmung ausschlaggebende Grund der Haftung ein ganz anderer ist. Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt unter anderem auch am Wohnsitz der Klägerin. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung ein (BGH a.a.O. unter II 2 c bbm.w.N.). Randnummer 6 Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es aus den vom BGH (a.a.O. unter II 3) ausgeführten Gründen nicht. Auch der erkennende Senat hält es im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen, dass sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte. Die Sache wird auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen; dies ist angemessen, weil die Beklagte bislang aufgrund Art. 24 EuGVO gehalten war, ausschließlich zur Zuständigkeit zu verhandeln und deshalb noch nicht zur Sache selbst vortragen konnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, da nach dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (a.a.O.), das die Frage der internationalen Zuständigkeit geklärt hat und dem der Senat folgt, eine Revisionsentscheidung weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 2957 und 3029). Randnummer 7 Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Urteil ebensowenig zu treffen wie eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Albers in BLAH, ZPO, 61. Aufl., § 538 Rn. 23). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011100

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