Haftung des Anlageberaters: Heilbares Unterbleiben der Nachricht von einem ausländischen Beweisaufnahmetermin; Indizien für gemeinsame Spesenschinderei durch Anlageberater und Brokerbank Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(1954), 295/297). Randnummer 45 Der Kläger zu 1) kann von der Beklagten Zahlung von 188.340,00 DM aus § 826 BGB verlangen. Der vom Kläger zu 1) erhobene Vorwurf des churning, also der Kontenplünderung oder Spesenreiterei erweist sich als berechtigt. Randnummer 46 Unter "churning" versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH - 25.11.1994 - NJW 1995, 1225 [1226]). Randnummer 47 Diese Kontenplünderung hätte die Beklagte allein nicht begehen können, da sie nach der vertraglichen Konstellation lediglich kontoführendes Institut ist und deshalb unmittelbar keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Transaktionen hatte. Eine Haftung der Beklagten ist aber gegeben, weil sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der früheren Beklagten zu 1) gehandelt hat und deshalb beide als Mittäter der unerlaubten Handlung anzusehen sind und insoweit als Gesamtschuldner gemäß § 830 BGB haften. Randnummer 48 Wesentlicher Gesichtspunkt für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten mit der früheren Beklagten zu 1) ist das Vorliegen einer sogenannten Kick-Back-Vereinbarung, wonach dem Anleger vom Broker in Rechnung gestellte Provisionen teilweise an den Vermittler zurückfließen. Zwischen den Parteien ist un-streitig, dass von der vereinbarten Provision von 100 US-Dollar 40,00 Dollar an die frühere Beklagte zu 1) zurückfließen sollten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass diese Kick-Back-Vereinbarung oder Provisionsteilung verdeckt ist. Entscheidend ist, dass durch eine solche Vereinbarung die Gefahr besteht, dass die frühere Beklagte zu 1) als Vermittlungsunternehmen im eigenen Interesse möglichst häufig Positionen wechselt, um immer wieder neu an den Kommissionen zu verdienen. Diese Gefahr besteht auch, wenn diese Vereinbarung zwischen Vermittler und Broker offengelegt wird. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger zu 1) diese Vereinbarung niemals vorgelegt. Der Kläger zu 1) hat in seiner Einverständniserklärung vom
- Oktober 1986 lediglich erklärt, dass die Kommissionsrückvergütungen aus seinem Konto an die frühere Beklagte zu 1) gezahlt werden. Welche Höhe diese haben, ergibt sich aus dieser Vereinbarung nicht. Randnummer 49 Mit dem Abschluss einer Kick-Back-Vereinbarung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie das betrügerische Verhalten der früheren Beklagten zu 1) duldet und unterstützt. Durch das gemeinsame Gebühreninteresse waren beide Beklagte miteinander verbunden. Auf den insoweit möglichen Interessenkonflikt wurde der Kläger zu 1) ebenso wenig hingewiesen, wie der Kläger zu 2). Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie die Seriosität der früheren Beklagten zu 1) überprüft und deren Anlageverhalten beobachtet hat. Randnummer 50 Neben der Kick-Back-Vereinbarung als Indiz für ein Zusammenwirken beider Beklagter und für churning liegen auch zahlreiche weitere Umstände vor, die den Schluss auf eine Spesenschinderei zulassen. Randnummer 51 Üblicherweise fällt churning mit anderen Pflichtverstößen zusammen. Die mangelhafte Aufklärung des Kunden fällt hierunter (Rössner/Arendts WM 1996, 1518). Der Senat hat bereits in seinem Teilurteil vom
- April 1990 darauf hingewiesen, dass die frühere Beklagte zu 1) ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger zu 1) verletzt hat. Randnummer 52 Weiteres Indiz sind die Umsatzvorgaben, die die Beklagte ihren Mitarbeitern gemacht haben soll. Insoweit hat der Kläger zu 1) vorgetragen, die Beklagte habe ihren Mitarbeitern vorgegeben, sie sollten möglichst viele Provisionen verdienen, gleich auf welche Weise. Er hat sich insoweit auf das Zeugnis C. bezogen. Dieser Zeuge hat den Vortrag des Klägers zu 1) bestätigt. Diese Aussage ist auch glaubhaft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Dieses Indiz ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht sonderlich stark zu gewichten, denn dieser Zeuge war nicht Angestellter der Beklagten, sondern der D. W. R. GmbH, die die Werbung für die Beklagte in Deutschland betreibt. Außerdem waren die Kläger nicht über die D. W. R. GmbH an die Beklagte gelangt. Darüber hinaus war der Zeuge nur von 1980 bis 1985 bei der D. W. R. GmbH beschäftigt. Die hiervon streitgegenständlichen Geschäfte begannen aber erst Ende
- Randnummer 53 Auch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat weitere Umstände belegt, die auf eine gemeinsame Spesenreiterei durch die Beklagten schließen lassen. Hierbei hat der Senat allerdings das Gutachten des Sachverständigen H. nicht als überzeugende Beurteilungsgrundlage angesehen. Randnummer 54 Gegen die Neutralität dieses Sachverständigen spricht nicht nur der Umstand, dass er in einem anderen vor dem Senat verhandelten Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, weil er verschwiegen hatte, dass er bei der in jenem Verfahren verklagten Broker-Firma in Diensten gestanden hatte. Auch ist er nach unbestrittenem Klägervortrag in der Vergangenheit mit Gefälligkeitsgutachten in Erscheinung getreten. Er wurde von den Firmen E... Inc. mit Sitz in Mo. sowie der Firma C... ebenfalls mit Sitz in Mo., welche sich beide mit Börsentermingeschäften befassen, zu Werbezwecken eingesetzt. Diese Firmen warben mit der Person des Sachverständigen H. für ihre Produkte und zahlten ihm Kommissionen. Die Verantwortlichen dieser Firmen wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Randnummer 55 Auch inhaltlich war seine Begutachtung nicht überzeugend. Schon der Umstand, dass der Sachverständige die Spread-Geschäfte auf den Standard & Poor 500 Index und den Value Line Index als Arbitrage-Geschäfte bezeichnet, zeigt, dass er die Bedeutung von Arbitrage-Geschäften nicht erkannt hat, die das Ausnutzen von unterschiedlichen Kursen für dasselbe Wertpapier an zwei verschiedenen Börsen zum Inhalt hat. Im vorliegenden Fall wurden aber nicht gleichzeitig verschiedene Wertpapiere an verschiedenen Börsen erworben, sondern zeitversetzt verschiedene Terminkontakte auf verschiedene Aktienindizes. Randnummer 56 Auch hat der Kläger zu 1) in seiner Stellungnahme zum Gutachten H. im Einzelnen dargelegt, dass der Sachverständige von falschen Kommissionen ausging, so dass auch seine Schlussfolgerungen nicht überzeugend erscheinen. Der Sachverständige H. hat selbst nicht einmal eine detaillierte Aufstellung der Geschäfte vorgenommen, so dass nicht klar ist, wie er überhaupt seine Schlussfolgerungen gezogen hat. Der öffentlich bestellte und vereidigte Privatgutachter St. hat demgegenüber detailliert die Kontobewegungen aufgelistet und dargelegt, dass keine sinnvolle Handelsstrategie in den Geschäften zu erkennen ist und dass der Sachverständige H. die churning-Indizien nicht ausreichend beachtet und fehlerhafte Berechnungen vorgenommen hat. In seinem Ergänzungsgutachten, in welchem er zu den Ausführungen des Privatgutachters Stellung nehmen sollte und das er auch erst nach Fristsetzung durch das Gericht vorgelegt hat, konnte der Sachverständige H. die zahlreichen detaillierten Einwendungen gegen seine Begutachtung nicht widerlegen. Vielmehr flüchtete er sich in allgemeine Ausführungen ohne auf die detaillierten Angriffe einzugehen und Zahlenmaterial vorzulegen, das die Beanstandungen des Privatgutachters St. widerlegt. Randnummer 57 Auch die mündliche Erläuterung des Gutachtens ergab keine überzeugende Gutachterleistung des Sachverständigen H.. So gab er an, er könne nicht beurteilen, ob die Spread-Positionen sinnvolle Geschäfte gewesen seien, da ihm entsprechende Daten fehlten, während er in seinen schriftlichen Gutachten noch eine sinnvolle Handelsstrategie erkannte. Auf näheres Nachfragen gab der Sachverständige an, er könne nicht angeben, ob ein bestimmter Indikator Grundlage der Strategie sei, er wisse nur noch, dass er bei seiner Begutachtung ein "gewisses System" festgestellt habe. Welches System dies war, konnte er nicht angeben. Auch gab er an, dass er die Tabelle des Privatgutachters St. nicht für richtig gehalten und sich deshalb eine eigene Tabelle erstellt habe. Diese Tabelle war aber weder in seinem Gutachten noch im Ergänzungsgutachten wiedergegeben. Auch hatte er sie bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht dabei, so dass Zweifel bestehen, ob eine solche Tabelle in der die Kontobewegungen aufgelistet sind, überhaupt existiert. Wenig überzeugend ist im Übrigen auch seine Angabe, er habe berechnet, dass die Kommissionen 31 % des Anlagekapitals ausgemacht hätten. Diese Berechnung befand sich auch nicht in seinem Gutachten. Auch insoweit hatte er die Unterlagen nicht dabei, so dass auch diesbezüglich Zweifel bestehen, ob der Gutachter diese Berechnung tatsächlich vorgenommen hat. Randnummer 58 Demgegenüber erschienen dem Senat die Ausführungen des Privatgutachters St. und des Sachverständigen Ö. überzeugend. Der Gutachter St. hat im Einzelnen aufgezeigt, welche churning-Kriterien erfüllt sind und dies im Einzelnen erläutert und auch dargelegt, welche konkreten Zahlen er seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige Ö. hat, wie er in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, die Berechnungen des Privatgutachters St. nachgerechnet, um eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu haben. Diese Überprüfungen haben ergeben, dass der Gutachter St. eine korrekte Aufstellung der Geschäfte vorgenommen habe. Lediglich bei einzelnen Buchungspositionen wich der Sachverständige Ö. in der Frage, ob und wann sie zu berücksichtigen seien, von der Bewertung des Privatgutachters St. zum Vorteil der Beklagten ab, so dass er zu geringfügig anderen Werten gelangte. An der inhaltlichen Schlussfolgerung des Sachverständigen änderte sich hierdurch allerdings nichts. In ihren insgesamt überzeugenden Ausführungen gelangten beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall churning vorliegt. Randnummer 59 Als ein weiteres Indiz für eine Spesenschinderei ist die ungerechtfertigt hohe Umsatzhäufigkeit anzusehen. Der Kläger zu 1) hatte vorgetragen, es seien für ihn 316 Future-Kontrakte und 211 Optionsgeschäfte durchgeführt worden, insgesamt also 527 Geschäfte. Der Privatgutachter St. gibt an, es seien 316 Terminkontrakte gehandelt und 113 Optionen gekauft worden. Es liegen also nur 429 Geschäfte vor. Der Gutachter St. weist aber darauf hin, dass die Anzahl der Geschäfte bezogen auf das eingezahlte Kapital wenig Aussagekraft hat. Maßgebend ist die commission-to-equity-ratio, als das Verhältnis der belasteten monatlichen Kommissionen zum durchschnittlichen Kontowert. Der Gutachter St. weist nach, dass dieser Wert in fünf von sieben Monaten über 17 % pro Monat liegt. Dieser Wert ist nach Auffassung aller drei Gutachter als Grenzwert anzusehen, (so auch Rössner/Arendt WM 1996, 1521 unter Hinweis auf die US amerikanische Rechtsprechung). Der Sachverständige Ö. bestätigt auf S. 12 seines Gutachtens die Definition des Privatgutachters St.. Beide Gutachter streiten lediglich darüber, ob in die Berechnung die Börsengebühren als durchlaufender Posten eingehen, ob eine als Anzahlung bezeichnete Sollbuchung vom
- Dezember 1986 über 3.705 US-Dollar an den Kläger zu 1) gezahlt wurde oder als Kommission an die frühere Beklagte zu 2). Je nach dem wären sie zu berücksichtigen oder nicht. Auch streiten die beiden Gutachter noch um die Frage, für welchen Monat eine Kontonachbelastung mit Provision zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige Ö. gelangt aber auch unter Berücksichtigung seiner für die Beklagten günstigeren Zahlen zu dem Ergebnis, dass in fünf von sieben Monaten die zulässige commission-to-equity-ratio über 15 bis 17 % liegt und damit ein Indiz für churning ist. Weitere Anhaltspunkte für eine Spesenschinderei ist der hohe Anteil wirtschaftlich sinnloser, kurzfristiger Geschäfte. Sämtliche Gutachter einschließlich des Sachverständigen H. haben festgestellt, dass ein Optionsgeschäft vom
- Dezember 1986 wirtschaftlich sinnlos war. Es wurden 10 Kaufoptionen auf den Standard & Poor 50 Basis 250 und 10 Verkaufsoptionen Basis 245 erworben für 8.111,20 US-Dollar. Diese Optionen liefen am
- Dezember 1986 aus. Gleichwohl ließ man diese Optionen nicht auslaufen, sondern verkaufte am Verfalltag für insgesamt 100,00 US-Dollar, was 305,10 US-Dollar Provisionen und Fees verursachte. Der Privatgutachter St. sieht zahlreiche weitere wirtschaftlich unsinnige Geschäfte. Zum einen erkennt er sogenannte konstruierte "Spread-Geschäfte" bei hohen offenen Verlusten, die eingegangen wurden, um eine weitere Sicherheitsleistung (Margin) überflüssig zu machen. Zum anderen macht er weitere kurzfristige Geschäfte aus, die wirtschaftlich nicht sinnvoll waren (z.B. Erwerb von 25 Optionen mit Restlaufzeiten von zwei Tagen am
- Dezember 1986, Erwerb von 20 Call und 20 Put-Optionen mit Restlaufzeit von einem Tag am
- Dezember 1986, Erwerb von 15 Optionen mit Restlaufzeiten von zwei Tagen vom
- bis zum
- März 1987). Der Gutachter St. weist darauf hin, dass z.B. am
- Dezember 1986 73 % des verfügbaren Kapitals für Optionen mit einer Restlaufzeit von ein bis zwei Tagen eingesetzt wurden. Insgesamt lagen 316 Terminkontrakte vor, wovon 189 als Tages- und 25 als Over-night-Geschäfte getätigt wurden, also kurzfristige Geschäfte waren. Randnummer 60 Der Sachverständige Ö. sieht ebenfalls die zwischen dem
- und
- Dezember getätigten Geschäfte als wirtschaftlich sinnlos an und schließt sich der Beurteilung St.s im Übrigen an. Randnummer 61 Weiteres Indiz für churning ist das Fehlen einer Handelsstrategie. Der Sachverständige Ö. konnte keine schlüssige Handelsstrategie erkennen, ebenso wenig wie der Privatgutachter St.. Die Beklagte hat auch keine konkrete Handelsstrategie behauptet. Randnummer 62 Ob die von der Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellten Provisionen zu hoch waren, konnte der Senat offen lassen, da die vorgenannten Indizien ausreichen, um eine Spesenschinderei als bewiesen anzusehen. Randnummer 63 Die Beklagte handelte auch zumindest bedingt vorsätzlich. Als Broker-Bank war es für die Beklagte zu 2) leicht, die extrem häufigen Transaktionen zu erkennen. Da auch im US-amerikanischen Recht churning eine betrügerische Handlung darstellt, kann die Beklagte zu 2) als US-amerikanisches Unternehmen nicht vorbringen, sie habe nicht gewusst, dass churning verboten sei. Randnummer 64 Auch hat sie durch den Abschluss der Kick-Back-Vereinbarung, das Unterlassen einer Überprüfung der Seriosität der früheren Beklagten zu 1), durch unzureichende Kontrolle der Kontobewegungen sowie die durch Zeugen bewiesene Anweisung, so viele Kommissionen wie möglich zu verdienen, zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Verhalten der früheren Beklagten zu 1), die die Aufträge aufgrund einer Vollmacht erteilt hat, einverstanden ist. Der Kläger zu 1) soll nach diesem Vortrag als hochspekulativer Typ bekannt gewesen sein. Derartige Äußerungen sind zu pauschal. Auch in der Berufungsinstanz wird das Vorbringen der Beklagten insoweit nicht detaillierter. Die Beklagte hätte schon darlegen müssen, welche konkreten Aufträge vom Kläger zu 1) stammen. Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei Vorliegen von churning-Merkmalen eine Vermutung dafür spricht, dass der Vermittler, dem wie hier eine Kontovollmacht erteilt wurde, das Konto auch tatsächlich beherrscht, denn es ist nicht anzunehmen, dass sich ein unerfahrener Anleger ohne äußeren Einfluss zu mehrere Geschäften entschließt, die für ihn wirtschaftlich sinnlos sind. Randnummer 65 Dass der Kläger zu 1) Anlageerfahrung hat, hat die Beklagte ebenfalls nicht detailliert dargelegt. Es ist nicht erkennbar durch welche konkreten früheren Geschäfte der Kläger zu 1) Erfahrungen gewonnen haben soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seinem Urteil vom
- November 1994 in dieser Sache ebenso wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, dass der Kläger zu 1) kein in Warentermingeschäften erfahrener Anleger ist. Randnummer 66 Die Beklagte ist damit dem Kläger zum Schadenersatz nach § 826 BGB verpflichtet. Die Schadenshöhe ist in zweiter Instanz unstreitig und beläuft sich auf 188.340,00 DM. Da beide Beklagten nach § 830 Abs. 1 BGB für den Gesamtschaden verantwortlich sind, haften beide nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Diese gesamtschuldnerische Haftung würde sich grundsätzlich auf den Gesamtschaden beziehen. Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die frühere Beklagte zu 1) durch rechtskräftiges Teilurteil des Senats vom
- April 1990 nur zur Zahlung von 94.000,00 DM verurteilt worden ist. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Insoweit steht also rechtskräftig fest, dass die Beklagte zu 1) nur in Höhe von 94.000,00 DM haftet. Nur in Höhe dieses Betrages sind die Beklagten Gesamtschuldner. Im Übrigen haftet die Beklagte allein. Diesen Umstand hat der Senat bei der Neutenorierung berücksichtigt. Randnummer 67 Hinsichtlich der Zinsen war der Anschlussberufung des Klägers zu 1) im Wesentliche stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Verzugszinsen ist nicht streitig. Auch bei der Anschlussberufung war jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin nur in Höhe von 4 % Zinsen aus 94.000,00 DM seit Zustellung der Klage haftet. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs haftet sie allein. Randnummer 68 Auch dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu. Auch hinsichtlich dieses Klägers geht der Senat davon aus, dass churning vorliegt. Randnummer 69 Die Indizien, die für eine gemeinsame Spesenschinderei der beiden Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1) sprechen, gelten auch für den Kläger zu 2). Der Sachverständige Ö. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass er bei der Überprüfung des Kontos des Klägers zu 2) eine große Deckungsgleichheit mit dem Fall des Klägers zu 1) habe feststellen können. Sowohl hinsichtlich der Gebührenverhältnisse als auch bezüglich der Kommissionen waren die Umstände ähnlich, so dass nach seinen Angaben die Ausführungen bezüglich des Klägers zu 1) auch auf den Kläger zu 2) übertragen werden können. Der Sachverständige hatte allerdings nur Unterlagen über Geschäfte zwischen dem
- Oktober 1986 und dem
- Dezember 1996 zur Verfügung und konnte deshalb den Gesamtschaden des Klägers nicht feststellen. Dies ist allerdings unerheblich, da vor diesem Zeitpunkt kein Handel stattfand. Die erste Einzahlung des Klägers zu 2) erfolgte am
- Oktober
- Wie sich aus der Aufstellung des Klägers zu 2) im Schriftsatz vom
- Februar 1988 (Bl. 59 d.A.) ergibt, wurden Geschäfte lediglich innerhalb des Zeitraums vom
- Oktober 1986 bis
- Dezember 1986 durchgeführt. Für weitere Geschäfte hat die Beklagte nichts vorgetragen, so dass von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist. Aus den Anlagen zu diesem Schriftsatz lässt sich entnehmen, dass tatsächlich die ersten Geschäfte am
- Oktober 1986 erfolgt sind (Bl. 75 d.A.) und die letzten Geschäfte am
- Dezember 1986 (Bl. 76, 77 d.A.), so dass dem Sachverständigen die vollständigen Unterlagen vorlagen. Randnummer 70 Die Höhe des Gesamtschadens ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz auch nicht mehr im Streit, so dass eine Berechnung des Sachverständigen Ö. insoweit nicht erforderlich war. Randnummer 71 Der Sachverständige hat lediglich hinsichtlich der commission-to-equity-ratio andere Werte ermittelt als beim Kläger zu 1). Für den Zeitraum
- Oktober bis
- November 1986 ergab sich eine Ratio von 47 %, für den Zeitraum
- November bis
- Dezember 1986 von 13,24 %. Dass in einem von zwei Monaten des Handels die commission-to-equity-ratio den Grenzwert von 17 % pro Monat nur knapp verfehlt hat, ist angesichts der zahlreichen anderen Indizien und des Umstandes, dass im ersten Monat das Dreifache des zulässigen Wertes an Provisionen angefallen ist, unerheblich. Der Grund, warum im zweiten Monat keine höhere Ratio angefallen ist, lag vor allem darin, dass auf dem Konto des Klägers zu 2) kaum noch Guthaben vorhanden war, um in größerem Umfang Handel zu treiben. Randnummer 72 Die Schadenshöhe von insgesamt 62.000,00 DM ist unstreitig. Auch beim Kläger zu 2) war zu berücksichtigen, dass die frühere Beklagte zu 1) rechtskräftig nur zur Zahlung von 31.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
- August 1987 verurteilt worden ist. Nur insoweit haften beide Beklagte als Gesamtschuldner. Im übrigen haftet die Beklagte allein. Randnummer 73 Der Zinsanspruch ist in zweiter Instanz zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten nicht im Streit. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der bis zum
- April 1990 entstandenen Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass beide Kläger unterschiedlich am Gesamtstreitwert beteiligt und gegenüber der Beklagten zu 1) teilweise unterlegen waren. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie in vollem Umfang verurteilt wurde und weil ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit lediglich hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Verurteilung eine Korrektur des Tenors erforderlich wurde, kommt diesem Umstand kein besonderer wirtschaftlicher Wert zu, da sich hierdurch die betragsmäßige Belastung der Beklagten nicht geändert hat. Randnummer 75 Auch die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, da insoweit das Rechtsmittel der Kläger Erfolg hatte und zur Verurteilung der Beklagten geführt hat. Randnummer 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 77 Der Senat hat die Revision zugelassen zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hat bisher noch keine Gelegenheit gehabt, ausführlich die Indizien darzulegen, aus denen auf das Vorliegen von churning zu schließen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011153