1 EGBGB wird hinsichtlich der Anwendung des materiellen Rechts zunächst auf das Recht hingewiesen, nach dem sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe richten, d.h. nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, d.h. hier auf das materielle türkische Recht, der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger, beide Parteien waren es bis zum September 2000. Randnummer 5 Mit der Verweisung auf das materielle türkische Recht
der vorgenannten Bestimmungen des EGBGB wird auch auf das türkische internationale Privatrecht und damit auf dessen Artikel 13 verwiesen.
des türkischen internationalen Privatrecht ist das materielle Recht des Aufenthalts der Parteien anzuwenden, d.h. durch Art. 13 türkisches internationales Privatrecht erfolgt eine Rückverweisung auf das materielle deutsche Recht (vgl. Turan-Schnieders/Finger in FamRB 2002, 187 ff., 213 ff. - 215 -; Bilge-Öztan in Hohlloch „Internationales Privatrecht des Scheidungs- und Scheidungsfolgerechts" Türkei, Rdnr. 16; vgl. bereits Ansay „Das Standesamt 83,29 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 31.03.2003 - 3 WF 76/03). Randnummer 6 Aus dem Gesagten folgt, dass
BGB die Ehe der Parteien zu scheiden ist, wenn sie endgültig (berichtigt: die Red.) gescheitert ist und die Parteien 1 Jahr getrennt leben (Art. 17, 14 Ziff. 1 EGBGB i.V.m. Art. 13 türkisches internationales Privatrecht, § 1565 BGB). Die Ehe der Parteien ist endgültig (berichtigt: die Red.) gescheitert. Im Hinblick auf die eindeutigen Angaben der Antragstellerin in ihren beiden richterlichen Anhörungen vor dem Familiengericht Friedberg und dem erkennenden Senat seht fest, dass die Ehe der Parteien endgültig (berichtigt: die Red.) zerrüttet ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Bereitschaft erklärt hat, die Fortsetzung der Ehe nochmals zu versuchen. Die endgültige (berichtigt: die Red.) Weigerung der Antragstellerin lässt für einen solchen Versöhnungsversuch keinen Raum. Dem Antragsgegner ist auch entgegenzuhalten, dass er offensichtlich seit Mai 2001 nicht mehr versucht hat, die Ehe wiederherzustellen, alleine sein Vortrag im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens reicht für derartige Versuche jedenfalls nicht aus. Da die Parteien unstreitig seit November 2000 getrennt leben (die Antragstellerin ist ausgezogen), sind auch die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB gegeben (Trennungsjahr). Nach allem war die Ehe der Parteien zu scheiden. Randnummer 7 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nach türkischem materiellem Scheidungsrecht die Ehe der Parteien zu scheiden ist.
4721 vom 22.11.2001 erfordert auch das materielle türkische Scheidungsrecht lediglich die Zerrüttung der Ehe. Diese Zerrüttung ist gegeben (siehe oben). Ein Widerspruch des Antragsgegners nach türkischem Recht
2 Satz 1 des türkischen ZGB könnte zwar darin zu sehen sein, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag der Antragstellerin widersprochen hat, der Antragsgegner hat jedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe ein überwiegendes Verschulden trifft. Hier ist vielmehr davon auszugehen, dass die Charaktere der Parteien nicht zusammen passten, dass unter Umständen die grundsätzliche Lebenseinstellungen der in Deutschland aufgewachsenen Antragstellerin und dem in der Türkei aufgewachsenen Antragsgegner nicht übereinstimmten (zur Problematik vgl. Staudinger „Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch"
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.