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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 UF 335/02 Urteil Ehescheidung: Anwendbares Recht bei Scheidung von Ehegatten türkischer Nationalität mit g

Obsah (4)Artikel 17Artikel 13§ 1565Art. 166

Ehescheidung: Anwendbares Recht bei Scheidung von Ehegatten türkischer Nationalität mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik; Widerspruchsrecht nach türkischem Recht gegen einen Scheidungsant

Artikel 17, 14 Ziff.

1 EGBGB wird hinsichtlich der Anwendung des materiellen Rechts zunächst auf das Recht hingewiesen, nach dem sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe richten, d.h. nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, d.h. hier auf das materielle türkische Recht, der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger, beide Parteien waren es bis zum September 2000. Randnummer 5 Mit der Verweisung auf das materielle türkische Recht

der vorgenannten Bestimmungen des EGBGB wird auch auf das türkische internationale Privatrecht und damit auf dessen Artikel 13 verwiesen.

Artikel 13

des türkischen internationalen Privatrecht ist das materielle Recht des Aufenthalts der Parteien anzuwenden, d.h. durch Art. 13 türkisches internationales Privatrecht erfolgt eine Rückverweisung auf das materielle deutsche Recht (vgl. Turan-Schnieders/Finger in FamRB 2002, 187 ff., 213 ff. - 215 -; Bilge-Öztan in Hohlloch „Internationales Privatrecht des Scheidungs- und Scheidungsfolgerechts" Türkei, Rdnr. 16; vgl. bereits Ansay „Das Standesamt 83,29 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 31.03.2003 - 3 WF 76/03). Randnummer 6 Aus dem Gesagten folgt, dass

§ 1565

BGB die Ehe der Parteien zu scheiden ist, wenn sie endgültig (berichtigt: die Red.) gescheitert ist und die Parteien 1 Jahr getrennt leben (Art. 17, 14 Ziff. 1 EGBGB i.V.m. Art. 13 türkisches internationales Privatrecht, § 1565 BGB). Die Ehe der Parteien ist endgültig (berichtigt: die Red.) gescheitert. Im Hinblick auf die eindeutigen Angaben der Antragstellerin in ihren beiden richterlichen Anhörungen vor dem Familiengericht Friedberg und dem erkennenden Senat seht fest, dass die Ehe der Parteien endgültig (berichtigt: die Red.) zerrüttet ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Bereitschaft erklärt hat, die Fortsetzung der Ehe nochmals zu versuchen. Die endgültige (berichtigt: die Red.) Weigerung der Antragstellerin lässt für einen solchen Versöhnungsversuch keinen Raum. Dem Antragsgegner ist auch entgegenzuhalten, dass er offensichtlich seit Mai 2001 nicht mehr versucht hat, die Ehe wiederherzustellen, alleine sein Vortrag im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens reicht für derartige Versuche jedenfalls nicht aus. Da die Parteien unstreitig seit November 2000 getrennt leben (die Antragstellerin ist ausgezogen), sind auch die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB gegeben (Trennungsjahr). Nach allem war die Ehe der Parteien zu scheiden. Randnummer 7 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nach türkischem materiellem Scheidungsrecht die Ehe der Parteien zu scheiden ist.

Art. 166des türki- sehen Zivilgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes Nr.

4721 vom 22.11.2001 erfordert auch das materielle türkische Scheidungsrecht lediglich die Zerrüttung der Ehe. Diese Zerrüttung ist gegeben (siehe oben). Ein Widerspruch des Antragsgegners nach türkischem Recht

Art. 166Abs.

2 Satz 1 des türkischen ZGB könnte zwar darin zu sehen sein, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag der Antragstellerin widersprochen hat, der Antragsgegner hat jedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe ein überwiegendes Verschulden trifft. Hier ist vielmehr davon auszugehen, dass die Charaktere der Parteien nicht zusammen passten, dass unter Umständen die grundsätzliche Lebenseinstellungen der in Deutschland aufgewachsenen Antragstellerin und dem in der Türkei aufgewachsenen Antragsgegner nicht übereinstimmten (zur Problematik vgl. Staudinger „Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch"

  1. Auflage, Band „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch/IPR Art.
  2. EGBGB Rdnr. 48). Selbst wenn es zutrifft, dass die Antragstellerin - wie vom Antragsgegner behauptet -, sich zu stark von ihren Eltern oder ihrer Familien hat beeinflussen lassen, kann darin kein ausreichendes „überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung" gesehen werden, dass zu einem Widerspruchsrecht im Sinne der oben genanten Bestimmung des türkischen ZGB führen würde (vgl. Staudinger a.a.O. auch Rdnr. 49; vgl. OLG Frankfurt FamRZ 94, 1111, 1112). Randnummer 8 Höchst hilfsweise wird noch angefügt, dass ein eventueller Widerspruch des Antragsgegners gegen den Scheidungsantrag der Antragstellerin hier auch als miss- bräuchlich im Sinne des Art. 166 Abs. 2 türkisches ZGB anzusehen wäre. Der Antragsgegner hat keinerlei Gründe vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse am Festhalten an der Ehe darstellen würden, auch hier genügt es nicht, dass der Antragsgegner erklärte, er sehe noch eine Chance für die Ehe, dies um so mehr; da er seit Mai 2001 keinerlei Wiederherstellungsversuche unternommen hat. Randnummer 9 Auf die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte befristete Beschwerde der … (vgl. § 621 e BGB) war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Urteil neu zu fassen. Gegen die vom Familiengericht ermittelten, in der Ehezeit von den Parteien erworbenen Rentenanwartschaften bestehen rechnerisch keine Bedenken, auch nicht gegen die rechnerische Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieser richtet sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB, d.h. es waren Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags, der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften hier vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das der Antragsgegnerin zu übertragen. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der Antragsgegner hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist lediglich neu gefasst, insoweit ist es materiell bei der erstinstanzlichen Entscheidung verblieben. Der Berufungswert folgt aus §§ 12,17 a GKG. Randnummer 11 Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen, sie hat auch zur Rechtsfortbildung keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011215

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