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OLG Frankfurt 18. Zivilsenat 18 W 47/03 Beschluss Anwaltsgebühren bei Vollstreckung gegen mehrere Schuldner

Anwaltsgebühren bei Vollstreckung gegen mehrere Schuldner Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,

  1. Januar 2003, 33 C 145/01-31, Beschluss Tenor In der Beschwerdesache … wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Januar 2003 abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner an Kosten an die Klägerin 972,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. März 2003 zu erstatten. Die weiter gehende Beschwerde wird zurück gewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert der Beschwerde: 364,76 Euro Wert des zurück gewiesenen Beschwerdeteils: 182,38 Euro Gründe Randnummer 1 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nur eine 3/10 Gebühr gemäß § 57 BRAO festgesetzt und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-9 T 285/02 auferlegt hat. Randnummer 2 Die Beschwerde ist zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß Randnummer 3 § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Randnummer 4 Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann die Festsetzung von zwei 3/10 Gebühren nebst Umsatzsteuer gemäß § 57 BRAGO verlangen. Demgegenüber hat das Landgericht der Klägerin zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main auferlegt. Randnummer 5 Die Klägerin kann die Erstattung der begehrten Gebühren aus § 57 Abs. 1 BRAGO verlangen. Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht bezüglich der Gebühren gemäß §§ 57, 58 BRAGO keine Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59 ff. ZPO. Bei der Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner bildet grundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine besondere Angelegenheit, und zwar auch dann, wenn die Gesamtvollstreckung gegen Gesamtschuldner im gleichen Antrag beantragt wird (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, § 58 Rn 3 mit zahlreichen weit. Nachweisen; LG Frankfurt a. M. v. 20.02.2003, Az. 2-09 T 617/02). Randnummer 6 Demgegenüber hat das Amtsgericht zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu tragen hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom
  4. Februar 2003, Bl. 220 f. d. A., Bezug genommen, gegen die sich die Klägerin mit ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom
  5. April 2003, Bl. 229 f. d. A., auch nicht mehr gewandt hat. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mangels anderweitiger Angaben werden die Kosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO auf den Wert der zusätzlichen 3/10 Gebühr gemäß § 57 BRAGO geschätzt. Randnummer 8 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011219

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