Berufungsbegründung: Anforderungen an die Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines erstinstanzlichen Beweisangebots Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 25. Juli 2002, 2/24 O 62/00, Urteil nachgehend BGH, 12. März 2004, V ZR 257/03, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.7.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine städtische Grundstücksgesellschaft, auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die Verkaufsmitarbeiterin Dr. L. der Beklagten habe anlässlich der Verkaufsverhandlungen über die später von der Klägerin erworbene Penthouse-Eigentumswohnung angekündigt, ein Nachbargrundstück werde nur zweigeschossig bebaut werden, so dass der Taunusblick aus der klägerischen Wohnung frei bleiben werde. Tatsächlich wird das Nachbargrundstück viergeschossig bebaut. Eine angeblich außerdem anders angekündigte Einfahrt zu einem benachbarten Supermarkt spielt in der Berufungsinstanz keine Rolle mehr. Randnummer 2 Das Landgericht hat Frau Dr. L. und den mit der Klägerin befreundeten, sie damals bei der Besichtigung der Wohnung begleitenden Rechtsanwalt W. - ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - als Zeugen vernommen und die Klage mit der - ausführlich ausgeführten - Begründung abgewiesen, der Inhalt der Vertragsverhandlungen sei angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen nicht aufzuklären. Randnummer 3 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Randnummer 4 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie beanstandet die landgerichtliche Beweiswürdigung. Glaubwürdig sei allein der Zeuge W. Jedenfalls hätten Zeugen gehört werden müssen, die sie zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. L. benannt gehabt habe. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 47.613,80 € zuzüglich 12,75 % Zinsen seit dem 18.10.1999 zu verurteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin für die dem Wohnungskaufvertrag angeblich voraus gegangenen Falschangaben der Zeugin Dr. L. beweisfällig geblieben ist. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob diese angeblichen Äußerungen der Zeugin als Zusicherungen zu werten und als solche beurkundungsbedürftig gewesen wären. Randnummer 10 1. Der Klägerin ist es in der Berufungsinstanz nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass die Vernehmung der Zeugen W. und Dr. L. hinsichtlich deren angeblicher Falschangaben zur Nachbarbebauung und zur Aussicht der Klägerin auf den Taunus ein non liquet ergeben hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sämtliche vom Landgericht erwogenen Gründe - etwa die unterbliebene Nachfrage des Zeugen bei der Stadt bezüglich des Inhalts des Bebauungsplanes oder die Nichterteilung des Rates, die Angaben zur Nachbarbebauung in den Kaufvertrag aufzunehmen - einen sicheren Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen W. zulassen, woran gewisse Zweifel bestehen mögen. Entscheidend ist vielmehr, dass es an zureichenden Gründen fehlt, allein der Aussage des Zeugen W. zu folgen und die Aussage der Zeugin Dr. L. als unglaubhaft zu bewerten. Beide Zeugen stehen dem Ausgang des Rechtsstreits nicht gleichgültig gegenüber. Der Zeuge W. ist mit der Klägerin befreundet; er hat es - ersichtlich aus Verärgerung über das landgerichtliche Urteil - für richtig gehalten, das Empfangsbekenntnis zu diesem trotz mehrfacher Erinnerung nicht zurück zu senden und auf die Erinnerungsschreiben nicht zu reagieren, so dass es ihm mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden musste. Die Zeugin Dr. L. müsste mit dem Klagevortrag ein erhebliches Fehlverhalten einräumen. Dass sie zu einem solchen Anlass hatte, steht nicht fest. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Angestellte einer städtischen Grundstücksgesellschaft, die vom Verkauf städtischen Grundeigentums anders als ein privater Verkäufer nicht unmittelbar profitiert, zu derart unlauteren Werbemethoden greift und sich dadurch erheblichen, möglicherweise auch strafrechtlichen Risiken aussetzt. Gegen die Richtigkeit des durch den Zeugen W. bestätigten Klagevortrages zur kaufentscheidenden Bedeutung des Taunusblicks für die Klägerin spricht, dass diese ausweislich ihres an die Beklagte gerichteten Bewerbungsschreibens vom 4.6.1999 (Bl. 221 d.A.) in einer ihre Berufsfähigkeit bedrohenden Weise sehbehindert ist, dass der Taunusblick aus der klägerischen Wohnung von vornherein durch eine unschöne Hochhaussiedlung namens "R..." beeinträchtigt war und dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin - ihres Zeichens Volljuristin - die angeblich für ihren Kaufentschluss entscheidende Angabe der Beklagten in die Kaufvertragsurkunde hätte aufnehmen lassen. Randnummer 11 2. Soweit die Klägerin Zweifel an der Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen auf das Übergehen eines Beweisangebots stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil sie die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO). Randnummer 12
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