Finanzierter Immobilienkauf: Genehmigung eines wegen unerlaubter Rechtsberatung unwirksamen Darlehensvertrags Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2002, 2/12 O 269/01, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 8. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung aller Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem von dieser finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung entstanden sind, sowie die Freistellung von allen Darlehensverbindlichkeiten gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Randnummer 2 Im November 1992 vermittelte Herr G. den Klägern die Gelegenheit zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Randnummer 3 Bei einem Notartermin am 8.12.92 (Urkunde Bl. 59 ff. Anlagenbd. 1) gaben die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber der C… mbH (künftig: C...) ab, der auf den Erwerb einer Wohnung in O. auf Darlehensbasis abzielte. Zugleich bevollmächtigten die Kläger die C... entsprechend und erteilten ihr den Auftrag, die Leistungen der Stammurkunde des Notars Dr. Z. vom 23.9.92 in Anspruch zu nehmen. Randnummer 4 Die C... nahm das Angebot der Kläger am 21.12.92 an und schloss für sie in Ausnutzung der ihr erteilten Vollmacht mit einer Bauträgergesellschaft, der M. O. GmbH & Co. KG, einen Kauf- und Werklieferungsvertrag (Bl. 68 ff. Anlagenbd. 1) über die Eigentumswohnung zum Preis von 144.754,- DM. Randnummer 5 Am 23./28.12.92 schloss die C... im Namen der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Bl. 148 d.A.) über 43.974,- DM (Unterkonto 02) und 160.838,- DM (Unterkonto 87), der teilweise der Zwischenfinanzierung diente. Als Sicherheit forderte die Beklagte eine Grundschuld sowie die Abtretung einer Lebensversicherung der Kläger. Randnummer 6 Am 27./30.9.93 schloss die C... einen weiteren Darlehensvertrag (Bl. 149 d.A.) über 4.208,01 DM (Unterkonto 89) und 27.891,08 DM (Unterkonto 88), wobei der letzte Betrag zur teilweisen Ablösung des Darlehens des Unterkontos 02 diente. Randnummer 7 Das Bauvorhaben selbst wurde von der ...bank finanziert. Nach Fertigstellung wurden die Kläger 1995 als Eigentümer der streitbefangenen Wohnung eingetragen und erzielten in den Folgejahren Mieteinnahmen. Randnummer 8 Die Kläger erbrachten bis 1998 regelmäßig die ihnen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen. Auf Anraten ihres Prozessbevollmächtigten stellten sie ihre Zahlungen im September 1998 zunächst ein und wiesen die Beklagte hierauf mit Fax vom 16.9.98 (Bl. 405 Anlagenbd. 2) hin. Randnummer 9 Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist der alten Verträge unterzeichneten die Kläger sodann am 18.2.99 persönlich einen weiteren Darlehensvertrag (Bl. 404 Anlagenbd. 2) zur Umschuldung der vorausgegangenen Darlehensverträge mit der Beklagten. Der - auf zwei Unterkonten aufgeteilte - Darlehensbetrag beläuft sich auf insgesamt 160.486,90 DM. Randnummer 10 Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist: Randnummer 11 Die Kläger nahmen nach Abschluss des neuen Darlehensvertrages die Ratenzahlung wieder auf. Randnummer 12 Die Klageforderung in Höhe von 71.675,70 DM setzt sich bezüglich des Zahlungsantrages zu 1) - nach einer Klageerweiterung (vgl. Bl. 207 ff. d.A.) - zusammen aus dem von den Klägern eingesetzten Eigenkapital (18.872,- DM), den bis 1998 gezahlten Zinsraten (49.338,24 + 8.743,80 + 1.295,84 DM), den von 1993 - 1998 erbrachten Lebensversicherungsbeiträgen (27.636,- DM), den von 1993 bis 1998 für die streitbefangene Wohnung gezahlten Nebenkosten und von 1994 bis 2001 gezahlten Grundsteuern (3.714,- DM + 1.426,88 DM). Von der sich ergebenden Gesamtsumme ziehen die Kläger die von 1993 bis 2001 erzielten Mieteinnahmen in Höhe von 39.401,06 DM ab. Randnummer 13 In der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) haben die Kläger "alle Verträge" angefochten und gleichzeitig widerrufen. Randnummer 14 Mit Urteil vom 8.8.02 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinerlei Schadens- oder Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte. Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger. Randnummer 16 Die Kläger tragen vor: Randnummer 17 Das Landgericht habe den Vortrag der Kläger teilweise falsch gewürdigt: Randnummer 18 So sei die Initiative für den Abschluss des Geschäfts nicht von den Klägern ausgegangen: Randnummer 19 Herr G. habe sowohl den Verkauf der Wohnung als auch den Abschluss des Darlehensvertrages "als Paket" vermittelt. Randnummer 20 Das Landgericht habe zudem den Vortrag der Kläger zur Werthaltigkeit der Wohnung missverstanden: Die Kläger behaupteten, dass der Wert der Wohnung allenfalls 50 % des den Klägern auferlegten Gesamtaufwandes betragen habe. Randnummer 21 Das Landgericht betreibe eine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn es die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, den Klägern habe der streitgegenständliche Prospekt nicht vorgelegen, als wenig glaubhaft abtue. Randnummer 22 Das Landgericht übersehe zudem, dass die Kläger in Abrede gestellt hätten, dass die Treuhänder über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätten. Zudem halte es die Kläger insoweit fälschlich für beweisbelastet. Randnummer 23 Weiterhin seien die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts fehlerhaft: Randnummer 24 Dies betreffe die Ausführungen des Landgerichts zur Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vermittlers G. für die Beklagte und die Treuhänder und ebenso seine Ausführungen zum Darlehensempfang durch die Kläger. Randnummer 25 Falsch sei ebenfalls die Annahme des Landgerichts, die Kläger hätten den Darlehensvertrag durch ihr Verhalten nach seinem Abschluss genehmigt. Randnummer 26 Grob falsch sei schließlich, dass das Landgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt hat, ihr habe vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen, obwohl die Kläger dies ausdrücklich bestritten hätten. Die allgemeine und kategorische Behauptung der Beklagten, ihr hätte immer und ausschließlich eine Ausfertigung vorgelegen, bevor sie die Vertragsunterlagen an die Treuhänder versandte, sei unwahr und in Parallelfällen widerlegt worden. Zur Aufklärung des Vorgangs im vorliegenden Fall sei die Beklagte zur Vorlage der gesamten Darlehensakte verpflichtet. Randnummer 27 Es liege eine sittenwidrige Überteuerung vor. In die Betrachtung seien sämtliche "weichen Kosten" miteinzubeziehen. Der Ansatz der Finanzierungsvermittlungsprovision sei für sich genommen bereits sittenwidrig. Randnummer 28 Die sittenwidrige Überteuerung sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus einem in einem Parallelverfahren vorgelegten Kreditprotokoll (Anlage BB 8), in dem von einer Überwertfinanzierung von 184,62 % die Rede sei. Ein solches Kreditprotokoll existiere auch im vorliegenden Fall. Für die Frage, ob sich die Beklagte in gutem Glauben befand, sei auf den Zeitpunkt der Zwischenfinanzierung abzustellen. Randnummer 29 Die Beklagte könne keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da kein Rechtsschein gesetzt worden sei, auf den die Beklagte hätte berechtigterweise vertrauen dürfen. Die Beklagte habe - wie sie in Parallelverfahren vortragen und wie sich aus einer internen Dienstvorschrift ergebe (Anlage BB 10) - die strikte Anweisung herausgegeben, ausschließlich bei Vorlage einer Ausfertigung tätig zu werden. Hierdurch habe sie zu erkennen gegeben, dass sie auf andere Umstände nicht vertraue. Auch insoweit sei die Beklagte zur Vorlage der den vorliegenden Fall betreffenden Anweisung verpflichtet. Randnummer 30 Im Übrigen habe ein Vollmacht niemals wirksam erteilt werden können, weil sie jedenfalls immer wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam gewesen wäre. Für den Vertrauensschutz reiche die Vorlage des Angebots zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht in Ausfertigung allein nicht aus, vielmehr müsse auch die notariell beurkundete Annahme in Ausfertigung vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, wie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegten. Randnummer 31 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 32 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 33 1) an sie 71.675,70 DM zu zahlen; Randnummer 34 2) sie von allen weiteren zugunsten der Beklagten für die streitbefangenen Darlehen bestehenden Darlehensverpflichtungen freizustellen, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Kläger an der streitbefangenen Eigentumswohnung nebst Stellplatz. Randnummer 35 (Die erstinstanzlichen Hilfsanträge stellen die Kläger nicht mehr.) Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen ihres Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 494 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 39 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keine Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der Zahlungs- (dazu unter A.) als auch der Freistellungsantrag (dazu unter B.) sind unbegründet. Randnummer 40 A. Mit dem Zahlungsantrag machen die Kläger sowohl Rückabwicklungs- bzw. Rückforderungsansprüche hinsichtlich der mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge als auch Schadenersatzansprüche geltend. Diese Ansprüche - gleichviel auf welche Anspruchsgrundlage man sie stützen wollte - würden voraussetzen, dass die Darlehensverträge mit der Beklagten unwirksam wären und/oder die Beklagte sich gegenüber den Klägern schadenersatzpflichtig gemacht hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 41 1. Ob die 1992/93 geschlossenen Darlehensverträge aus den von den Klägern in der Berufung vorgebrachten Gründen unwirksam waren, kann dahingestellt bleiben. Randnummer 42
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