Versäumung der Berufungsfrist durch Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landgericht und Oberlandesgericht bei Berufungen gegen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen; Verschulden des diesbezüglich irrenden Berufungsanwalts Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 17. Januar 2003, 32 C 2000/02 - 72, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das am 17.1.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.108,57 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Rückzahlung des Preises für eine Flugreise in die USA in Anspruch, die sie unter dem Eindruck der terroristischen Anschläge vom 11.9.2001 nicht angetreten hat. Das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am 7.2.2003 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 7.3.2003 beim Landgericht per Telefax Berufung eingelegt und diese mit am 7.4.2003 dort eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Landgericht hat mit ihr am 1.7.2003 zugegangenem Schreiben vom 26.6.2003 darauf hingewiesen, dass die Berufung an das Oberlandesgericht zu richten gewesen wäre. Die Klägerin hat mit jeweils am 15.7.2003 eingegangenen Schriftsätzen die Berufung beim Landgericht zurückgenommen (Bl. 89 f. d.A.), beim erkennenden Gericht erneut Berufung eingelegt und diese begründet sowie wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 97 ff. d.A.). Zur Begründung dieses Gesuches hat sie sich insbesondere darauf berufen, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe vorprozessual wie während des erstinstanzlichen Verfahrens den Eindruck erweckt, die Beklagte habe einen Sitz oder eine selbständige Niederlassung in Deutschland. Alle Verfahrensbeteiligten seien vom "üblichen" Instanzenzug zum Landgericht ausgegangen. Randnummer 2 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 7.3. bzw. 7.4.2003 ablaufenden Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht eingelegt und begründet worden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Randnummer 3 Die Berufung war im Streitfall an das Oberlandesgericht zu richten, weil die Beklagte bei Zustellung der Klageschrift keinen allgemeinen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.