Urheberrechtsschutz für Literatur: Inlandsschutz und Schutzfristverlängerung für ein erstmals 1939 in den USA anonym veröffentlichtes Werk Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. Mai 1999, 2/3 O 478/97, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.1999 wird - soweit hierüber nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 22. August 2000 entschieden ist - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger Auskunft und Rechnungslegung (Antrag II. und III.) bezüglich der Druckschrift A 7/96 (Antrag I.3.) für die Zeit bis 28.4.2000 zu erteilen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu I 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 76.693,78 €, hinsichtlich des Antrags zu I 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.225,83 €, hinsichtlich des Antrags zu IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.782,30 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- €, abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Der Kläger ist ein 1967 gegründeter, eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck u.a. die Unterstützung Alkoholkranker und die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ist. Er bezeichnet sich als offizielle Vertretung und Dachorganisation der "..." (AA) in Deutschland. Dachorganisation für die weltweiten Aktivitäten der "..." ist AA-World-Services Inc.(AAWS), New York. Die weltweite AA-Organisation vertreibt auch Literatur, u.a. das erstmals 1939 in den USA erschienene Buch "A.A.", das in deutscher Sprache von dem Kläger unter dem Titel "Anonyme Alkoholiker" vertrieben wird. Kernstück ist ein in 11 Kapitel eingeteilter Text, der nach Behauptung des Klägers von dem Mitbegründer der AA, X Y, verfasst wurde und in dessen ersten Kapitel "X Geschichte" die Lebensgeschichte von X Y erzählt wird. Randnummer 2 X Y hat die Erstausgabe von "A.A." 1939 unter seinem eigenen Namen beim Copyright-Office in Washington angemeldet, wo das Buch unter der Nummer 128036 registriert wurde (K 27, GA 337), und die ihm zustehenden Rechte an dem Bericht "A.A." sowie an seiner Copyright-Registrierung am 20.06.1940 an Works Publishing Inc. abgetreten (K 28, GA 339).1963 hat Wilson einen Verlagsvertrag mit AAWS als Rechtsnachfolgerin von Works Publishing geschlossen (K 29, GA 340).X Y verstarb 1971. Randnummer 3 Die Parteien streiten um die Rechte an den Kapiteln 1 - 11 dieses Buches. Die von dem Kläger vertriebene deutsche Ausgabe enthält die 1973 entstandene Übersetzung eines Literaturteams (sog. Zweites Literaturteam). Randnummer 4 AAWS ist auch Herausgeber der in den USA erscheinenden Druckwerke "…" und "…" (K 10 und K 11). Randnummer 5 Der Beklagte ist langjähriger Anonymer Alkoholiker und Mitglied einer Selbsthilfegruppe "Big book study group (BBSG)". Er betreibt u.a. einen Verlag und verbreitet ein Buch mit dem Titel: "Das blaue Buch" (Anlage K 1). In diesem Buch sind die Kapitel 1 - 11 (Seiten 1 bis 192) des von dem Kläger vertriebenen Titels "Anonyme Alkoholiker" weitestgehend abgedruckt. Randnummer 6 BBSG stellt her und vertreibt ebenfalls die Druckschrift "A 11/95". Auf den Seiten 2 - 33 dieser Druckschrift ist "X's Geschichte" in vier Spalten abgedruckt, deren erste eine englische Fassung und die Spalten zwei bis vier von verschiedenen Übersetzern erstellte deutsche Fassungen des Textes wiedergeben. In der von der BBSG herausgegebenen Druckschrift A 7/96 sind die Bildergeschichten "Too young" und "It happened to Alice" in deutscher Übersetzung mit den Titeln "Zu jung" und "Was mit Anja geschah" wiedergegeben (Anlagen K 2 und K 3). In seinem Katalog vom Mai 1997 (Anlage K 15) bot der Beklagte "Das blaue Buch" (K 1) an. Auf einem Treffen der ... in Bremen im Mai 1996 verteilte er an einem Stand der BBSG sowie im Mai 1997 auf einer Veranstaltung in Bad Herrenalb Exemplare dieses Buches. Er veröffentlichte auch die Druckschrift A 11/95 und übersandte dem Kläger im Juli 1996 ein Exemplar der Druckschrift A 7/96. Randnummer 7 Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise in Prozessstandschaft für AAWS auf Unterlassung des Vertriebs und Auskunftserteilung in Anspruch. Randnummer 8 Der Kläger hat vorgetragen, X Y habe die ersten 11 Kapitel von "A.A." allein verfasst. Sämtliche Dokumente, die das Buch beträfen, wiesen ihn als alleinigen Urheber aus. AAWS habe ihm - dem Kläger - vor vielen Jahren das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verbreitung des Buches eingeräumt. Er, der Kläger, habe den Text der Originalausgabe ins Deutsche übersetzen und von AAWS genehmigen lassen und dann im deutschsprachigen Raum verbreitet. Das Buch werde von ihm seit über 20 Jahren angeboten. Am 26.08.1996 sei dann eine schriftliche Lizenzvereinbarung zwischen AAWS und ihm, dem Kläger abgeschlossen worden (K 13, GA 170). Weiter hat der Kläger behauptet, die Mitglieder des zweiten Literaturteams hätten ihre Rechte an der Übersetzung auf ihn, den Kläger, übertragen. Randnummer 9 AAWS habe ihm, dem Kläger, auch die ausschließliche Erlaubnis zur Herstellung und Verbreitung einer deutschen Auflage der Zeichengeschichten "Too young" und "It happened to Alice" eingeräumt. Die Autoren bzw. Illustratoren hätten ihre Rechte auf AAWS übertragen. Er, der Kläger, beabsichtige, die deutschen Ausgaben gemäß Anlage K 10, 11 zu veröffentlichen. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis DM 500.000,-, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, Randnummer 12 1. die Druckschrift gemäß Anlage K 1 mit dem Titel "Das Blaue Buch" zu verbreiten, sofern darin der Seiten 1 bis 192 abgedruckte Text enthalten ist; Randnummer 13 2. die Druckschrift gemäß Anlage K 2 mit dem Titel "A 11/95" herzustellen und/oder zu verbreiten, sofern auf den Seiten 2 bis 33 dieser Druckschrift Kapitel 1 mit der Überschrift "X's Geschichte" in 3 unterschiedlichen deutschen Fassungen wiedergegeben ist; Randnummer 14 3. die Druckschrift gemäß Anlage K 3 mit dem Titel "A 7/96" zu verbreiten, sofern darin die Bildergeschichten "Zu jung?" und "Was mit Anja geschah ..." wiedergegeben sind. Randnummer 15 II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihm verbreiteten Druckschriften gemäß Ziffer I 1 bis 3 des Klageantrags unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der Menge der vom Beklagten bezogenen Druckschriften. Randnummer 16 III. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verbreitung der Druckschriften gemäß Ziffer I 1 bis 3 des Klageantrags durch Vorlage einer Aufstellung, die nach Titel und Anzahl der pro Quartal verbreiteten Druckschriften gegliedert ist. Randnummer 17 IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Druckschriften gemäß Ziffer I 1 bis 3 des Klageantrags an einen vom Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er hat bestritten, dass X Y Verfasser der ersten 11 Kapitel von "A.A." sei. Das Werk sei das Produkt eines Autorenteams. X Y habe keine Zeile des "Blauen Buches" geschrieben, sondern lediglich seine eigene Geschichte den Autoren des Werkes erzählt, die sie dann niedergeschrieben hätten. Randnummer 21 Frau H. habe in den 30-er Jahren die Erlebnisse und Texte einer Gruppe anonymer Alkoholiker gesammelt und sie gemeinsam mit P. sowie unter Mithilfe von X Y niedergeschrieben. Dieser Text sei dann ca. 40 Mitgliedern der ... in Cleveland und Akron zur Durchsicht und Ergänzung zur Verfügung gestellt worden. Deren Texte und Ergänzungen seien ebenfalls in das Werk eingeflossen. Die redaktionelle Arbeit und das Verfassen der Texte habe Frau H. besorgt. Randnummer 22 Der Kläger, so hat der Beklagte weiter ausgeführt, könne aus diesen Gründen keine Nutzungs- und Übersetzungsrechte von AAWS ableiten, da die Rechtekette Wilson - AAWS unvollständig sei. Im Übrigen regele, so hat der Beklagte gemeint, der Vertrag zwischen Wilson und AAWS vom 29.04.1963 allenfalls die Herstellung und Verbreitung englischsprachiger Vervielfältigungsexemplare in den USA, nicht hingegen Übersetzungsrechte. Randnummer 23 Es widerspreche Sinn und Zweck der Gemeinschaft, Rechte an dem Buch zu monopolisieren. Randnummer 24 In dem "Blauen Buch" werde Schritt für Schritt beschrieben, wie ein Alkoholsüchtiger in der Gemeinschaft mit anderen und durch Arbeit an sich selbst seine Sucht besiegen könne. Das wichtigste Hilfsmittel sei "Das blaue Buch". Dieses solle nach dem Willen der Mitglieder deshalb jedem, der von seiner Alkoholsucht freikommen wolle, zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 25 Weiter hat der Beklagte vorgetragen, "A.A." sei in den USA niemals urheberrechtlich geschützt gewesen, da die ersten 400 Vervielfältigungsstücke ohne Copyright -Vermerk verbreitet worden seien. Randnummer 26 In der Druckschrift "A 11/95" sei die Übersetzung des zweiten Literaturteams, an welcher der Kläger Vertragsrechte innehaben wolle, nicht enthalten. Die Mitglieder des Literaturteams hätten, so der Beklagte, dem Kläger die Nutzungsrechte an der Übersetzung auch nicht übertragen. Randnummer 27 Schließlich hat der Beklagte die Rechte-Inhaberschaft des Klägers an den Zeichengeschichten "Too young" und "It happened to Alice" bestritten. Randnummer 28 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (GA 412 f; 463 ff.)stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung von 14.05.1999 (GA 656 - 670) Bezug genommen. Randnummer 29 Gegen das ihm am 26.05.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.06.1999 - einem Montag - Berufung eingelegt und diese innerhalb der entsprechend verlängerten Frist am 30.08.1999 begründet. Randnummer 30 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 31 Das Landgericht sei zu Unrecht von der Autorenschaft X Y's und einem fortbestehenden Urheberschutz an dem streitgegenständlichen Werk in Deutschland ausgegangen. Randnummer 32 Er, der Beklagte, habe die klägerische Behauptung der alleinigen Urheberschaft X Y's substantiiert erschüttert und die Zeugin S. ausfindig gemacht. Das Landgericht habe den Beweisantritt verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert übergangen. Randnummer 33 Dass X Y das Werk als sein eigenes beim Copyright-Office angemeldet habe, besage nichts über die tatsächliche Autorenschaft. Das Copyright-Office prüfe nicht die Urheberschaft eines Autors, sondern trage denjenigen ein, der anmelde. Wie großzügig man bei AAWS mit Copyright-Eintragungen umgehe, zeige der Umstand, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende der AAWS, W., als angeblicher Autor in das Copyright-Register von Mexiko eingetragen worden sei. Randnummer 34 Auch der Umstand, dass kein Widerspruch gegen die Copyright-Registrierung eingelegt worden sei, belege in keiner Weise die Urheberschaft Y's. Das Werk sei in den USA und der ganzen Welt seit Jahrzehnten gemeinfrei, so dass sich die Frage nach der Urheberschaft - zumindest außerhalb Deutschlands - nicht mehr stelle. Dass X Y die Verwertungsrechte auf Works Publishing Inc. übertragen habe, sei urheberrechtlich ohne Belang, weil niemand mehr Rechte übertragen könne, als ihm selbst zustehen. Die vom Landgericht zugunsten des Klägers gewürdigten Indizien belegten deshalb in keiner Weise die Urheberschaft X Y's. Nach Benennung der Zeugin S. sei auch nicht mehr auf die Vermutungsregelung des § 10 UrhG abzustellen. Randnummer 35 Aufgrund der Vorabveröffentlichung von 400 Exemplaren des Werkes ohne Copyright-Vermerk sei das Werk in den USA von Anfang an gemeinfrei und dementsprechend bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 in Deutschland nicht geschützt gewesen. Jedenfalls seien die Rechteübertragungen X Y's mangels in den USA bestehender Schutzrechte ins Leere gelaufen. Randnummer 36 Dem Kläger stünden, so hat der Beklagte zunächst gemeint, allenfalls Rechte an der in dem Buch "Anonyme Alkoholiker" enthaltenen Übersetzung des zweiten Literaturteams zu. Die urheberrechtliche Position des Klägers beschränke sich damit ausschließlich auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Nutzungsrechten an der deutschsprachigen Übersetzung des Werkes in exakt derjenigen Form, in der sie in dem Buch "Anonyme Alkoholiker" im Verlag des Klägers erschienen sei. Die Übersetzung entspreche aber weder der in dem "Blauen Buch" enthaltenen, noch den in "A 11/95 abgedruckten Übersetzungen. Randnummer 37 Die Übersetzungen in dem von ihm vertriebenen "Das blaue Buch" und dem vom Kläger vertriebenen Buch "Anonyme Alkoholiker" unterschieden sich deutlich, zumal ihnen unterschiedliche englischsprachige Quellentexte zugrunde lägen. Randnummer 38 Der Kläger habe nicht beweisen können, dass ihm ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an der Übersetzung des zweiten Literaturteams übertragen worden seien. Randnummer 39 Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Klägers bestünden jedenfalls nicht, weil ihm, dem Beklagten, schuldhaftes Handeln nicht vorzuwerfen sei. Er habe nämlich von dritter Seite die Auskunft erhalten, dass aufgrund des anzustellenden Schutzfristenvergleichs "A.A." auch in Deutschland nicht mehr geschützt sei. Randnummer 40 Eine Anwendung des USA-Abkommens von 1892 auf Werke, die in den USA zu keinem Zeitpunkt urheberrechtlichen Schutz genossen, verbiete sich. Das 1939 in den USA erstveröffentlichte Werk sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1989 auch in Deutschland gemeinfrei geworden. Randnummer 41 Hinsichtlich der Bildgeschichten "Too young?" und "It happened to Alice" hat der Beklagte Ansprüche des Klägers zunächst ebenfalls bestritten. Nachdem der Kläger eine ergänzende Lizenzvereinbarung mit AAWS Inc. vom 17. April 2000 vorgelegt hat, hat er den Unterlassungsantrag insoweit anerkannt. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt nunmehr, Randnummer 43 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Er meint, die Zeugin S.-W. sei durch zahlreiche andere Äußerungen und Beweismittel widerlegt. Die schriftliche Aussage der Zeugin stehe im Widerspruch zu den Schilderungen aller anderen Personen, die die Entstehung des Werkes miterlebt hätten und im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in einem früheren Buch. Er beruft sich ergänzend auf weitere Dokumente als Beleg für die Urheberschaft X Y's (K 76, K 77). Aus den vorgelegten Schriftstücken ergebe sich, so meint der Kläger, die alleinige Urheberschaft X Y's. Ergänzend weist er auf Bücher von R. (K 43) über "A.A." und der Witwe X Y', in welchem diese die Entstehung des streitgegenständlichen Werkes schildere(K 49), hin. Auch die Sekretärin X Y's, H., habe sich in einem maschinen-schriftlichen Brief an X Y 1955 zu der Entstehung des Buches "A.A." geäußert (K 57). Randnummer 47 Alle bekannten schriftlichen Zeugnisse schilderten die Entstehungsgeschichte des Buches in der gleichen Weise. X Y habe danach den Text selbst verfasst, indem er ihn zuerst in handschriftlichen Aufzeichnungen und Notizen entwarf und dann beim Diktieren in eine Form gebracht habe, die später von ihm korrigiert und überarbeitet worden sei. Dass er dabei die Anregungen Dritter mitverarbeitet habe, berühre seine alleinige Urheberschaft nicht. Auf die von dem Kläger zur Akte gereichten Anlagen K 57, K 58, K 59 wird Bezug genommen. Randnummer 48 Niemand habe seither die Autorenschaft X Y's bezweifelt. Für dessen Autorenschaft spreche die Anmeldung beim Copyright-Office, die mit der Gemeinschaft der AA geschlossenen Verlagsverträge und der Umstand, dass die Gemeinschaft an ihn das übliche Autorenhonorar gezahlt habe. Ergänzend bezieht sich der Kläger zum Beweis für die Urheberschaft Y's auf ein textvergleichendes Sachverständigengutachten. Randnummer 49 Dem Urheberrechtsschutz des Werkes stehe nicht entgegen, dass vor Veröffentlichung des Buches einige Exemplare ohne Copyright-Vermerk verbreitet worden seien. Die Verbreitung sei unentgeltlich erfolgt, weshalb sie keinen Einfluss auf den urheberrechtlichen Schutz des Werks in den USA habe. Die Frage der Vorveröffentlichung in den Vereinigten Staaten ohne Copyright-Vermerk sei, so meint der Kläger, rechtlich aber auch unerheblich, weil sie keinen Einfluss auf die Schutzfähigkeit des Werkes nach deutschem Recht habe. Randnummer 50 In jedem Falle genieße das streitgegenständliche Werk Schutz über § 137 f. Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil es zum 1. Juli 1995 noch mindestens in drei Ländern der europäischen Union, nämlich Italien, Luxemburg und Portugal, Urheberrechtsschutz genossen habe. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 23.06.2003 (GA 1249 ff.) Bezug genommen. Randnummer 51 Im Hinblick auf die umfassende Lizenzeinräumung durch AAWS sei, so meint der Kläger weiter, unerheblich, ob sich die von den Parteien verbreiteten Übersetzungen deutlich unterschieden. Ihm, dem Kläger, stünden aber Ansprüche auch wegen Verletzung seiner Rechte an der deutschen Übersetzung des zweiten Literaturteams zu. Die Rechte an der Übersetzung seien von den Übersetzern auf ihn, den Kläger, übertragen worden. Randnummer 52 Seiner Klage, so meint der Kläger, müsse deshalb in vollem Umfang selbst dann stattgegeben werden, wenn der Beklagte nur die Rechte an der deutschen Übersetzung verletzt habe. Diese Ansprüche seien schon deshalb begründet, weil der Beklagte - wie er selbst eingeräumt habe - 28 % der deutschen Ausgabe des Klägers unverändert in sein Buch übernommen habe. Randnummer 53 Die Texte stimmten ungeachtet dessen jedenfalls zu 77 % überein. Randnummer 54 Die Anmeldung des Copyrights für das streitgegenständliche Buch in Mexiko habe keinen Einfluss auf den vorliegenden Prozess. Randnummer 55 Der Senat hat am 22.08.2000 Teilanerkenntnisurteil erlassen und im Übrigen beschlossen, die Zeuginnen S. sowie (gegenbeweislich) die Zeugin B. im Wege der Auslandsrechtshilfe zu vernehmen (GA 932 - 934). Die Zeugin S. ist vor Durchführung der Beweisaufnahme verstorben. Randnummer 56 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 57 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 58 I. Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, die Verbreitung des Titels "Das blaue Buch" und der Ausgabe "A 11/95" zu unterlassen, sofern darin die Übersetzung der Kapitel 1 -11 des Werks "A.A." und die Erzählung "X's Geschichte" - wie in den Unterlassungsanträgen I. 1. und 2. wiedergegeben - enthalten sind (§ 97 Abs. 1 UrhG). Randnummer 59 1.) Das streitgegenständliche Werk genießt in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz. Randnummer 60 a)Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70,268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut). Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom 15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. II 129 und Proklamation des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und 20.06.1950, Text: GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die Inländern nach Inlandsrecht geschützt wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Auflage Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens). Randnummer 61 Vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 war in Deutschland anerkannt, dass für die Werke der amerikanischen Staatsangehörigen Inlandsschutz unabhängig von einem Vergleich der Schutzfristen in den Vereinigten Staaten und in Deutschland zu gewähren war. Es war daher auch unerheblich, ob ein Werk in den USA Copyright - Schutz genoss. Randnummer 62 Das Welturheberrechtsabkommen (WUA), das für die Vereinigten Staaten und für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1952 am 16. September 1955 in Kraft getreten ist, hat den Inlandsschutz unberührt gelassen. Randnummer 63 Zwar haben, wenn die Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens von den Bestimmungen des Welturheberrechtsabkommens abweichen, letztere Bestimmungen nach Art. XIX Satz 2 WUA Vorrang. Eine solche Abweichung liegt vor. Nach dem Welturheberrechtsabkommen (Art. IV in Verbindung mit Art. II) bemisst sich die Schutzfrist nach Inlandsrecht, doch ist nach Art. IX 4 WUA kein Vertragsstaat verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren, als es für Werke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem das Werk erstmals veröffentlicht worden ist, festgelegt ist. Demgegenüber ist nach dem Übereinkommen vom 15.01.1892 für den Inlandsschutz ausschließlich die Schutzfristberechnung nach Inlandsrecht maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob für das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch Urheberrechtsschutz besteht. Randnummer 64 Nach Art. XIX Satz 3 WUA bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund bestehender Abkommen erworben worden sind, von dem nach Art. XIX Satz 2 WUA im Konfliktfall an sich bestehenden Vorrang des Welturheberrechtsabkommens indes unberührt. Aufgrund eines solchen Abkommens erworbene Rechte sind auch die aufgrund des Übereinkommens vom 15.01.1892 amerikanischen Urhebern an ihren Werken in Deutschland erwachsenen Urheberrechte. Die vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 (WUA) erworbene Rechtsposition ist von dem durch Artikel XIX Satz 2 WUA an sich angeordneten Vorrang des Welturheberrechtsabkommens gemäß dessen Artikel XIX Satz 3 unberührt geblieben. Der in Artikel IV Nr. 4 WUA, § 140 UrhG angeordnete Schutzfristenvergleich findet deshalb auf Werke keine Anwendung, die beim Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund des Übereinkommens von 1892 im Inland urheberrechtlich geschützt waren. Die Schutzdauer im Inland richtet sich dabei nach inländischem Recht. Das bedeutet, dass das Recht in seinem bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens gesetzlich zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer erhalten blieb. Randnummer 65 Unerheblich ist dafür, ob das streitgegenständliche Werk in den Vereinigten Staaten überhaupt jemals Urheberrechtsschutz genoss. Das in den USA erstmals 1939 - anonym - veröffentlichte Werk genoss bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens deshalb eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung (§ 31 LUG), die 1989 erloschen wäre. Randnummer 66 b)Bei der Schutzfristverlängerung durch § 64 Abs. 1 UrhG, die nach § 129 Abs. 1 UrhG auch bereits bestehenden, noch geschützten Werken zugute kommen soll, ist dagegen ein Schutzfristenvergleich vorzunehmen (§ 140 UrhG). Das hat zur Folge, dass die Schutzfristverlängerung nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrechts den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bzw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur zugute kommt, soweit diese bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war (BGH GRUR 1978 302, 304 - Wolfsblut). Randnummer 67 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 68 Im Zeitpunkt der Schutzfristverlängerung gem. § 64 UrhG war das Werk - wie unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.