Verwaltungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verneinung eines Beteiligungs- bzw. Untersagungsanspruchs oder Akteneinsichtsrechts des Aktionärs im Befreiungsverfahren auf Befreiung eines Aktienerwerbers von der Pflicht zur Veröffentlichung und Abgabe eines Pflichtangebots Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Wert: 500.000.- EUR Gründe Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin, Aktionärin der X- AG, hat Beschwerde gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) auf Hinzuziehung zu einem Befreiungsverfahren erhoben, das die Y--Gruppe im Zuge eines geplanten Übernahmeverfahrens bei der BaFin mit dem Ziel der Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Pflichtangebots angestrengt hatte. Ein zuvor gestellter Antrag der Beschwerdeführerin, die BaFin im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zur Hinzuziehung zu verpflichten, war vom Senat zurückgewiesen worden (Beschluss vom 27.05.2003, WpÜG 1/03 = ZIP 2003, 1297 ff = DB 2003, 1371 ff m. Anm. Zschoke/Rahlf). Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin hat zunächst beantragt, Randnummer 3 die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Punkte 1., 2. und 4. des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 29.April 2003 in Gestalt der insoweit ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2003 (WA 12-W 1865 - 03/03, WA 12 - W 1865 - 04/03) dazu zu verpflichten: Randnummer 4 die Beschwerdeführerin zum Verfahren der Bieterin zur Befreiung (
(2003), S. 262 ff, 286, 287; Hecker, Die Beteiligung der Aktionäre am übernahmerechtlichen Befreiungsverfahren, Nr. 116, Arbeitspapiere, Institut für Bankrecht (Lehrstuhl Prof. Dr. Theodor Baums) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, S. 19). Durch die Einführung des WpÜG hat der Gesetzgeber durch die Einschaltung der BaFin den Minderheitenschutz zugunsten der Aktionäre bereits verstärkt. Es lag in seinem gesetzgeberischen Ermessen, wie er seine Intention, den Finanzplatz Deutschland zu stärken, umsetzte. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung war es im Hinblick auf die zu beachtenden Rechte des Bieters und der Zielgesellschaft jedenfalls sachgerecht, die Beteiligung im Verfahren vor der BaFin zu beschränken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schließt der Schutzbereich des Grundrechts das Pflichtangebot i.S.d. § 35 WpÜG nicht von vornherein ein, denn der Gesetzgeber ist mit der Schaffung eines Pflichtangebots und der Sanktionsnormen der §§ 38, 59 WpÜG über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinausgegangen. Die dem Aktionärsschutz dienenden Sanktionen runden das Aktieneigentum auch nicht von vornherein als Eigentumsbestandteil ab und werden durch die Befreiung aberkannt, sondern die den Aktionären günstigen Sanktionen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Befreiungsverfügung vorliegt (vgl. von Riegen, Verwaltungsrechtsschutz Dritter im WpÜG, Der Konzern 2003, 583 ff, 588, 591, 592). Europarechtliche Vorschriften, die den Spielraum des Gesetzgebers hier eingeengt hätten, gibt es bislang nicht (vgl. Senatsbeschluss WpÜG 4/03, von Riegen, je a.a.O). Randnummer 19 Der Senat verkleinert mit dieser Auffassung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht den Schutzbereich des Art. 14 I GG im Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macroton- Entscheidung (DB 2003, 544 ff ). In dieser Entscheidung zum Delisting hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das reguläre Delisting wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige. Der Bundesgerichtshof hat deswegen ein Pflichtangebot für erforderlich gehalten, dessen Angemessenheit entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Um die Börsennotierung geht es hier jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wäre auch nach einer Befreiungsentscheidung weiterhin Mitglied einer börsennotierten Gesellschaft geblieben. Der Gesetzgeber hat - wie oben schon erwähnt - mit der grundsätzlichen Verankerung eines Pflichtangebots im WpÜG gegenüber der früheren Rechtslage den Aktionärsschutz in Übernahmefällen erweitert. Er hat die Ausnahmen von sachgerechten Kriterien abhängig gemacht, deren Überprüfung er der BaFin überlassen durfte. Der Senat stimmt deswegen mit der Beschwerdeführerin auch nicht dahin überein, dass - ausgehend von den jetzigen Regeln des WpÜG - eine fehlende Beteiligung im Befreiungsverfahren die Untermaßverbotsgrenze überschreitet. Randnummer 20 Ebenso wenig teilt er die Einschätzung, dass sich im Falle einer Vielzahl von Aktionären, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligen wollen, eine ausreichende Beschleunigung dadurch erreichen lässt, dass die BaFin zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gem. § 18 VwVfG auffordert. § 18 VwVfG erlaubt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nur bei Personen, die keinen Bevollmächtigten i. S. v. § 14 VwVfG bestellt haben (Kropp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2000; § 18 Rn 4). Diese Möglichkeit löst also im Zweifel nicht das Problem, dass bei Beteiligungsrechten der Aktionäre im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren einer Mehrzahl von Bevollmächtigten in kurzer Zeit hinsichtlich des Tatsachenvortrags rechtliches Gehör zu gewähren wäre, ganz abgesehen davon, dass die Bestimmung des gemeinsamen Vertreters noch eine angemessene Fristsetzung voraussetzt. Wie der Senat auch in seinen vorangegangenen Entscheidungen (vgl. WpÜG 4/04, a.a.O.) ausgeführt hat, hat das WpÜG aus gutem Grund wegen der damit verbundenen Belastung für die Zielgesellschaft vorgeschrieben, dass Bieter und Zielgesellschaft das Verfahren rasch durchzuführen haben (§ 3 IV WpÜG). Randnummer 21 Vor dem Hintergrund der gewollten Engführung des Kreises der Beteiligten sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von ihrem Hinzuziehungsermessen (§ 13 II S. 1 VwVfG) in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Dies gilt auch, wie in der Eilentscheidung ausgeführt, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin 8,03 % der Aktien hält. Wegen des Beschleunigungsprinzips war die Ablehnung der Hinzuziehung nicht zu beanstanden (so auch von Riegen, Verwaltungsrechtsschutz Dritter im WpÜG, Der Konzern 2003, 583 ff, 598). Randnummer 22 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dolde (Dolde, RWS Forum 2003 zum Gesellschaftsrecht, Veröffentlichung Dezember 2003) Rechtsschutz nach dem WpÜG für ein Anfechtungsbegehren auch ohne die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts für möglich hält, kann der Senat dem ebenfalls nicht folgen. Dolde leitet diese Ansicht aus § 56 II WpÜG ab, der vorsieht, dass das Beschwerdegericht die Verfügung der BaFin aufhebt, wenn es sie für unzulässig oder unbegründet hält. Dolde meint im Gegensatz zu Pohlmann (KK-WpÜG, § 56 Rn 9), dass deswegen der Erfolg der Beschwerde nicht davon abhänge, dass der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt sei. Diese Auslegung des Prüfungsmaßstabs wird dem Umstand nicht gerecht, dass für das Widerspruchsverfahren, das ein Vorschaltverfahren für das Beschwerdeverfahren ist, die §§ 68 bis 73 VwGO gelten, soweit das WpÜG keine anderweitige Regelung trifft (§ 41 I WpÜG). Die so einbezogenen Regelungen der §§ 68 ff VwGO setzen bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung die Verletzung einer durch drittschützende Rechtsnormen geschützten Rechtsposition voraus. § 68 I VwGO eröffnet ebenso wenig wie § 42 II VwGO eine Popularbeschwerde. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist immer, dass der Widerspruchsführer durch den Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit er geltend macht, jedenfalls in seinen Rechten, d.h. in einer durch drittschützende Rechtsnormen geschützten Rechtsposition betroffen ist (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2000, § 69 Rn 6). Das WpÜG lässt nicht erkennen, dass es mit § 56 II WpÜG das Einfallstor für eine Popularklage oder allgemein Beteiligungsrechte von Aktionären im Verwaltungsverfahren vor der BaFin schaffen wollte. Darauf liefe es aber hinaus, wenn lediglich die formale Stellung als Beteiligter im Widerspruchsverfahren und nicht eine verletzte drittschützende Norm die Möglichkeit eröffnete, die Verwaltungsentscheidung der BaFin hinsichtlich des Angebots bzw. des Befreiungsantrags des Bieters überprüfen zu lassen. Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch einen Vergleich zwischen § 56 II WpÜG und § 71 II GWB. Die Vorschriften entsprechen sich im Wortlaut, was zunächst darauf zurückzuführen ist, dass sich die Regelungen über das Beschwerdeverfahren und die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung des WpÜG an den entsprechenden kartellrechtlichen Vorschriften orientiert haben (Pötsch, Das neue Übernahmerecht, S. 50). Der Kreis der Beteiligten ist im WpÜG aber letztlich enger gefasst worden als im kartellrechtlichen Verfahren. § 54 GWB kennt geborene und gekorene Beteiligte während dem WpÜG eine solche Vorschrift fehlt. Für das kartellrechtliche Verfahren hat § 54 GWB zur Folge, dass ein Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht darlegen muss, es reicht vielmehr aus, wenn er darlegt, dass ihn die angefochtene Entscheidung in seinen Interessen berührt wird, also eine materielle Beschwer vorliegt (§ 63 II GWB; Immenga/Mestmäcker, GWB,
- Aufl. 2001, § 63 Rn 27). § 53 WpÜG-RegE enthielt für das Beschwerdeverfahren zwar noch eine an § 13 I Nr. 4 VwVfG ausgerichtete Aufzählung der möglichen Beteiligten. Diese wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch modifiziert auf die eng geführte Regelung, dass an dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht der Beschwerdeführer und die BaFin beteiligt sind (§ 52 WpÜG). Diese Änderung setzt die Wirkung des § 4 II WpÜG verfahrensrechtlich um (vgl. von Riegen, Verwaltungsrechtsschutz Dritter im WpÜG, Der Konzern, S. 583 ff, 587). Sie berücksichtigt nach der Begründung des Finanzausschuss, dass in dem Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt (jetzt: BaFin) ausschließlich der Adressat einer Verfügung bzw. derjenige, der geltend macht, einen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung zu haben, beteiligt sei. Dementsprechend erfolge auch keine Hinzuziehung von Personen bzw. Personenvereinigungen durch das Bundesaufsichtsamt. Schon wegen dieser deutlichen Akzentsetzung in Richtung Engführung des Beteiligtenkreises kann von einer Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit unabhängig von der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht ausgegangen werden (so i. Erg. auch Zschoke, Europapolitische Mission, Das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, DB 2002, 79 ff, 84; a.A. i. Erg. Zschoke/Rahlf, a.a.O., DB 2003, S. 1375). Randnummer 24 Diese Ansicht berücksichtigt ferner nicht, dass im Gesetzgebungsverfahren § 42 WpÜG-RegE fallen gelassen wurde, der bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung eines Widerspruchs nach § 41 WpÜG oder einer Beschwerde nach § 49 WpÜG vorsah, dass der Widerspruchsführer bzw. der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch einen Missbrauch des Widerspruchs- oder Beschwerderechts entstanden ist. Die Begründung des Finanzausschusses lautete dazu (BT-Drucksache 14/ 7477, S. 53), dass die Vorschrift keinen praktischen Anwendungsbereich habe, da Dritte durch Verfügungen des Bundesaufsichtsamts nicht in ihren Rechten verletzt sein und demzufolge keinen Widerspruch einlegen könnten, der als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Mithin ist insgesamt im Gesetzgebungsverfahren eine Wendung weg vom erweiterten Beteiligtenkreis des § 53 WpÜG-RegE hin zum schlanken Verwaltungsverfahren mit dementsprechender gerichtlicher Kontrolle gemacht worden. Dies darf die Gesetzesauslegung nicht konterkarieren. Randnummer 25 Die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht durch die BaFin verletzte die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht in ihren Rechten. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwfG hat nicht bestanden, denn diese Vorschrift regelt nur die Akteneinsicht durch die Beteiligten im laufenden Verwaltungsverfahren (Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl. 1981, § 29 Rn 18). Eine Beteiligtenstellung im Verfahren der Bieterin hatte die Beschwerdeführerin aber gerade nicht. Randnummer 26 Eine gesetzliche Vorschrift, die das Akteneinsicht allgemein regelt, gibt es nicht. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht gibt. Ein solcher kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann und dieses auch glaubhaft macht. In diesem Fall entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, der Antragsteller muss ein eigenes und gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht darlegen; dieses ist gegen das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit der Akten und gegen das berechtigte Interesse Dritter abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom
- Aug. 1976; Az.: VII B 116.76, Jurisdok. Nr. KSRE021310004 ). Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besteht ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1989, Az: 5 B 63/89, Jurisdok. Nr. WBRE310165303 ; BVerwGE 69, 278 ff; BVerwGE 61, 15 ff; BVerwGE 30, 154 ff; VGH München, NVwZ 1999, 889/ 890). Diese verwaltungsrechtlichen Grundsätze decken sich auch mit den gesetzlichen Regelungen über die Akteneinsicht Dritter in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 34 I S. 1 FGG), während die Zivilprozessordnung für die Einsicht Dritter in Gerichtsakten ein rechtliches Interesse fordert (§ 299 II ZPO). Randnummer 27 Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist weniger streng als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 II ZPO (BGH, NJW-RR 1994, 381 ff ). Ein rechtliches Interesse muss sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen; es genügt vielmehr jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch wirtschaftlicher Art sein kann. Nicht berechtigt ist das Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,
- Aufl. 2003, § 34 FGG Rn 13). Randnummer 28 Vorliegend war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in erster Linie von der Absicht getragen, an dem Befreiungsverfahren der Bieterin zum Zweck der Verhinderung der Befreiung vom Pflichtangebot beteiligt zu werden. Der Senat hat keine Umstände erkennen können, die die Ablehnung der Akteneinsicht durch die BaFin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin hatte - wie dargelegt - keinen Anspruch am Verfahren beteiligt zu werden. Ein weitergehendes Interesse ist nicht ersichtlich geworden. Soweit die Beschwerdeführerin ein Interesse für sich reklamiert hat, der BaFin auf der Grundlage der Kenntnis der Verfahrensakte eine Stellungnahme zum Antrag der Bieterin zukommen zu lassen und deswegen bzw. für eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beteiligung an der Zielgesellschaft den Inhalt der Verfahrensakte insbesondere den Befreiungsantrag einzusehen, geht auch diese Begründung des Antrags auf Akteneinsicht nicht über das Beteiligungsinteresse hinaus. Randnummer 29 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Beteiligte zu tragen. Ihr auch die etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten der BaFin zu überbürden, hat der Senat keinen Anlass gesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011339