Abführung von Arbeitgeberanteilen durch die GmbH: Überwachungspflichten des technischen Geschäftsführers; hinreichender Anlass zum Tätigwerden Leitsatz 1. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt, so hat der technische Geschäftsführer kraft verbliebener Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Beiträge abgeführt werden. 2. Ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden ist spätestens dann gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt wird, dass die liquiden Mittel nicht mehr hinreichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 29. April 2003, 13 O 489/02, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.04.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.525,03 € nebst jeweils 4 % Zinsen aus 217,32 € für die Zeit vom 16.07.1999 bis 15.08.1999, 2.483,16 € für die Zeit vom 16.08.1999 bis 15.09.1999, 3.673,57 € für die Zeit vom 16.09.1999 bis 15.10.1999, 5.568,49 € für die Zeit vom 16.10.1999 bis 15.11.1999, 7.207,91 € für die Zeit vom 16.11.1999 bis 15.12.1999, 9.125,01 € für die Zeit vom 16.12.1999 bis 05.11.2002, 8.925,01 € für die Zeit vom 06.11.2002 bis 03.01.2003, 8.725,01 € für die Zeit vom 04.01.2003 bis 05.02.2003, 8.525,01 € für die Zeit vom 06.02.2003 bis 05.03.2003, 8.325,01 € für die Zeit vom 06.03.2003 bis 03.04.2003, 8.125,01 € für die Zeit vom 04.04.2003 bis 05.05.2003, 7.925,01 € für die Zeit vom 06.05.2003 bis 03.06.2003, 7.725,03 € für die Zeit vom 04.06.2003 bis 03.07.2003, 7.525,03 € für die Zeit vom 04.07.2003 bis 02.09.2003, 7.325,03 € für die Zeit vom 03.09.2003 bis 02.10.2003, 7.125,03 € für die Zeit vom 03.10.2003 bis 05.11.2003, 6.925,03 € für die Zeit vom 06.11.2003 bis 02.12.2003, 6.725,03 € für die Zeit vom 03.12.2003 bis 05.01.2004 und 6.525,03 € für die Zeit ab 06.01.2004 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist mit weniger als 20.000,00 Euro beschwert. Gründe Randnummer 1 1. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma X Baudekoration GmbH; Mitgeschäftsführer waren die Zeugen Z 1 und Z 2. Alle drei Geschäftsführer waren zugleich Gesellschafter. Randnummer 2 In dem mit dem Beklagten geschlossenen Anstellungsvertrag vom 21.11.1998 hieß es u. a.: „§ 1 Aufgaben und Pflichten… Herrn Y obliegen insbesondere die Aufgaben, die … zum Geschäftsbereich des technischen Geschäftsführers gehören.“ An entsprechender Stelle hieß es im Anstellungsvertrag des Zeugen Z 2 vom selben Tage: „… die Aufgaben, die… zum Geschäftsbereich des kaufmännischen Geschäftsführers gehören.“ Randnummer 3 Die Gesellschaft war in Zahlungsschwierigkeiten. Sie führte vom 01.06. bis 30.11.1999 einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Klägerin – die zuständige Einzugsstelle – ab. Randnummer 4 Hieran anknüpfend begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten. Randnummer 5 Sie trägt vor, seit Anfang 1999 sei offensichtlich gewesen, dass die GmbH in eine finanzielle „Schieflage“ geraten sei. Das habe dem Beklagten vor Augen gestanden. Randnummer 6 Die Klägerin hatte ihre Beitragsausfälle zunächst auf 9.125,01 € angesetzt, nach Ausgleichszahlungen des Zeugen Z 2 in erster Instanz zuletzt noch 8.325,01 € nebst Zinsen verlangt. Randnummer 7 Der Beklagte hat vorgetragen, als technischer Geschäftsführer sei er mit den Geschäftsbereichen „Personalwesen“ und „Sozialversicherung“ nicht befasst gewesen. Er habe sich bis zum Ausscheiden des Zeugen Z 2 – Ende 1999 – darauf verlassen, dass dieser seinen Pflichten als kaufmännischer Geschäftsführer entsprechend alle Beiträge korrekt abführe. Randnummer 8 Das Landgericht hat – nach Beweiserhebung über diesen Komplex – den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des Urteils vom 29.04.1003 Bezug genommen. Randnummer 9 Im Berufungsverfahren trägt der Beklagte vor, mit der Zuweisung einer ausschließlichen Geschäftsführungszuständigkeit für den technischen Bereich seien seine Geschäftsführerpflichten auf technische Fragen konzentriert worden, und in kaufmännischen Fragen habe sich lediglich eine Überwachungsverpflichtung ergeben. Eine solche Verpflichtung habe er nicht verletzt, da der kaufmännische Geschäftsführer ihm nichts von den Liquiditätsproblemen der Gesellschaft gesagt habe. Das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen Z 2 und Z 1 zum Nachteil des Beklagten fehlerhaft gewürdigt. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom 02.01.2004, ergänzt durch Schriftsatz vom 22.01.2004, trägt der Beklagte vor, die von der Klägerin angesetzten Beiträge überstiegen das bei richtiger Berechnung anzusetzende Maß. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.04.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt anschließend an weitere Ausgleichszahlungen des Mitgesellschafters Z 2, die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.04.2003, 13 O 489/02, wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte unter Tragung der Kosten nunmehr dahingehend verurteilt wird, an die Klägerin 6.525,03 € nebst jeweils 4 % Zinsen aus 217,32 € für die Zeit vom 16.07.1999 bis 15.08.1999, 2.483,16 € für die Zeit vom 16.08.1999 bis 15.09.1999, 3.673,57 € für die Zeit vom 16.09.1999 bis 15.10.1999, 5.568,49 € für die Zeit vom 16.10.1999 bis 15.11.1999, 7.207,91 € für die Zeit vom 16.11.1999 bis 15.12.1999, 9.125,01 € für die Zeit vom 16.12.1999 bis 05.11.2002, 8.925,01 € für die Zeit vom 06.11.2002 bis 03.01.2003, 8.725,01 € für die Zeit vom 04.01.2003 bis 05.02.2003, 8.525,01 € für die Zeit vom 06.02.2003 bis 05.03.2003, 8.325,01 € für die Zeit vom 06.03.2003 bis 03.04.2003, 8.125,01 € für die Zeit vom 04.04.2003 bis 05.05.2003, 7.925,01 € für die Zeit vom 06.05.2003 bis 03.06.2003, 7.725,03 € für die Zeit vom 04.06.2003 bis 03.07.2003, 7.525,03 € für die Zeit vom 04.07.2003 bis 02.09.2003, 7.325,03 € für die Zeit vom 03.09.2003 bis 02.10.2003, 7.125,03 € für die Zeit vom 03.10.2003 bis 05.11.2003, 6.925,03 € für die Zeit vom 06.11.2003 bis 02.12.2003, 6.725,03 € für die Zeit vom 03.12.2003 bis 05.01.2004 und 6.525,03 € für die Zeit ab 06.01.2004 zu zahlen. Randnummer 13 Sie trägt vor, die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft seien dem Beklagten positiv bekannt gewesen. Ohnedies habe er sich kraft seiner Allzuständigkeit über die wirtschaftliche Lage der GmbH regelmäßig informieren müssen. Randnummer 14 Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 15 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zum Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers einer GmbH verurteilt. Der Urteilsausspruch ist lediglich an die durch Teilzahlungen des Mitgeschäftsführers Z 2 verminderte aktuelle Schadenssumme anzupassen. Randnummer 16
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