Schmerzensgeld: Höhe der Entschädigung bei schweren Verletzungen infolge eines durch einen 8-jährigen Inline-Skater verursachten Unfalles Leitsatz 1. Verursacht ein 8-jähriges Kind im Verlaufe eines seiner Natur nach harmlosen Kinderspiels eine Körperverletzung eines Unbeteiligten, so kann jeglicher Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen. 2. Jedenfalls wird sich in der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes das geringe Gewicht des Fahrlässigkeitsvorwurfs stark anspruchsmindernd auswirken. 3. Hier: Oberschenkelhalsbruch mit der Folge des Einsatzes eines künstlichen Hüftgelenks, fortdauernde Bewegungseinschränkungen und Schmerzbelastungen: Schmerzensgeld nicht über vorprozessual gezahlte 15.000,00 € hinaus. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 13. Juni 2003, 1 O 598/02, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.06.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist mit mehr als 20.000,00 € beschwert. Gründe Randnummer 1 1. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.03.2001 in S1 ereignete. Vor dem Landgericht hat er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes über vorprozessual erhaltene 15.000,00 € hinaus, daneben Feststellung verlangt, dass der damals gerade 8 Jahre alt gewordene Beklagte zum Ersatz eventuellen Zukunftsschadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und den Zahlungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,00 € für angemessen hält. Randnummer 2 Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich in einem Wohngebiet; am Unfallort galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Der Beklagte war gemeinsam mit anderen Kindern auf Inline-Skatern unterwegs und beabsichtigte, die Straße zu überqueren. Links und rechts der Straße parkten in rechtwinklig zum Fahrbahnverlauf eingerichteten Buchten etliche Fahrzeuge. Seine Spielgefährten hatten die Straße bereits überquert. Der Beklagte beobachtete den Verkehr und begab sich dann auf die Fahrbahn. Gleichzeitig näherte sich der - damals 65 Jahre alte - Kläger mit seinem Motorroller. Die Parteien berührten sich und kamen zu Fall. Der Kläger erlitt einen Schenkelhalsbruch; ihm wurde in der Folge ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt. Randnummer 3 Wegen der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 4 Mit der Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe mit seiner Einschätzung, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 15.000,00 € entschädige den Kläger angemessen, „den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten“. Die Unfallfolgen belasteten den Kläger schwer; neben der Hüfte sei mittlerweile auch ein Kniegelenk geschädigt. Der Kläger könne keine längeren Strecken mehr zu Fuß zu-rücklegen, sich nicht mehr auf den Boden setzen oder frei bücken. Sport, insbesondere Wasserski oder Tieftauchen könne er nicht mehr ausüben. Sportliche Betätigung sei aber wegen einer schweren Herzerkrankung medizinisch angeraten. Ungeachtet eines vor dem Unfall festgestellten Behinderungsgrades von 50 % sei er seinerzeit in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. So sei es aber nunmehr. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.06.2003 verkündeten Urteil des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 1 O 598/02, den Beklagten zusätzlich zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2002 zu zahlen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Wegen des zweitinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 8 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen; das Berufungsgericht folgt seiner Einschätzung, dass der Kläger durch die vorprozessuale Zahlung von 15.000,00 € billig entschädigt ist. Randnummer 9 Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem Kläger überhaupt dem Grunde nach haftet. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob die vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten - seiner Eltern - Anerkenntniswirkung zu Lasten des Beklagten entfalten konnte; dahingestellt bleiben mag auch, ob dem zum Unfallzeitpunkt soeben 8 Jahre alt gewordenen Beklagten überhaupt ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte. Randnummer 10 Selbst eine Haftung aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach unterstellt, stünde oder steht dem Kläger keine 15.000,00 € übersteigende Entschädigung zu. In Abwägung aller Umstände des Falles erachtet das Berufungsgericht den Kläger vielmehr als mit der vereinnahmten Zahlung - jedenfalls - billig entschädigt (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.). Randnummer 11
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