(1976), 178, 189 ff; wohl auch Stein/Jonas-Münzberg, a.a.O., § 890 Rn. 6; OLG Hamm OLGZ 1974, 62; dagegen mit zutreffenden Argumenten Brox/Walker a.a.O.; Teplitzky WRP 1984, 365; Köhler AcP 190, 496, 514) kann hier dahinstehen, weil allein eine Vollstreckung nach § 890 ZPO im Streit steht. Randnummer 20 2.
- Die Erfüllung der vorliegend titulierten Unterlassungsverpflichtung der Schuldnerin erforderte indes kein aktives Tätigwerden. Weder aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung noch aus dem diese bestätigenden Urteil, das im Falle der Notwendigkeit einer präzisierenden Auslegung eines nicht ausreichend bestimmten Titels herangezogen werden dürfte, noch aus § 266 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass die Nichtvornahme der Eintragung des Gläubigers ins Handelsregister eine Verletzung der der Schuldnerin obliegenden Unterlassungspflicht bedeutet. Randnummer 21 a. Die Fallgestaltungen, in denen ein Schuldner aus dem Unterlassungstitel heraus auch zu einem aktiven Tun verpflichtet sein kann, sind andere. Randnummer 22 So leuchtet es unmittelbar ein, dass derjenige, der es nach dem Titel zu unterlassen hat, ein Gewerbe unter einer bestimmten Bezeichnung zu betreiben, zugleich verpflichtet ist, die Entfernung eines entsprechenden Schildes mit dieser Bezeichnung vorzunehmen (zu vergleichbaren Fallgestaltungen vgl. BGH NJW 1993, 1076 f m.w.N.; OLG Köln a.O., 599, 602; Brox/Walker a.a.O., Rn. 1092 f;). Randnummer 23 Diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht in einem bloßen Nichtstun erschöpfen kann, sondern dass sie notwendig auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes mit umfasst, weil allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Randnummer 24 b. In diesem Sinne sind weder einstweilige Verfügung noch das den Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung zurückweisende Urteil des Landgerichts auslegungsfähig. Randnummer 25 Keine dieser Entscheidungen enthält eine Feststellung über eine bereits erfolgte oder bislang unterbliebene Eintragung des Gläubigers als Abwickler im Handelsregister; in den Entscheidungsgründen des Urteils wird eine gesetzliche Verpflichtung der Schuldnerin dafür Sorge zu tragen, dass der Gläubiger als Abwickler ins Handelsregister eingetragen wird, nicht erwähnt, Es ist daher nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass das Landgericht bei Schaffung des Titels davon ausgegangen wäre, dass der Gläubiger in diesem Zeitpunkt durch eine Nichteintragung als Abwickler im Handelsregister beeinträchtigt war und die Schuldnerin deshalb zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung mittels des Unterlassungsgebots verpflichtet werden sollte. Entsprechend dem Streitgegenstand beschränkt sich daher das erstinstanzliche Urteil vom
- April 2003 -auf der Grundlage der ZPO zu Recht- ausschließlich auf das Verbot, den in der Hauptversammlung vom
- Januar 2003 gefassten Beschluss, den Gläubiger als Abwickler abzuberufen, zu vollziehen, insbesondere diesen Beschluss in das Handelsregister eintragen zu lassen. Randnummer 26 c. So wenig sich eine Handlungsverpflichtung zur Eintragung des Gläubigers ins Handelsregister mittels zulässiger Auslegung des Titels rechtfertigen lässt, so wenig begründet ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus § 266 Abs.1 AktG die Annahme einer Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung. Randnummer 27 Es mag für die Schuldnerin aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Norm des Aktienrechts eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln bestanden haben. Eine Vollstreckung auf der Grundlage der ZPO knüpft aber in keinem Fall an normative Handlungsverpflichtungen an, sondern allein an den titulierten Anspruch. Es fehlt daher an einer auf § 266 AktG beruhenden titulierten Verpflichtung der Schuldnerin. Randnummer 28 Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 29 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Randnummer 30 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO; zwar hat bei der Beschwerde gegen ein verhängtes Ordnungsgeld die Höhe der Strafe nur Indizwert. Indes ist vorliegend das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Schuldnerin, der in der angegriffenen Entscheidung verlangten Handlungspflicht nicht nachzukommen, jedenfalls nicht niedriger zu bewerten als die Höhe des Ordnungsgeldes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011468