gehend BVerfG,
frage auf diesem Sektor zu beseitigen (Verordnung EWG Nr. 856/84). Randnummer 5 Diese Regelung setzte für jeden Mitgliedsstaat eine Garantiemenge fest. Bis zum Erreichen der Garantiemenge findet die gemeinschaftsrechtliche Interventionsregelung Anwendung, d. h. es besteht eine Abnahmegarantie, wenn ein von der EG festgesetzter Preis nicht erzielt werden kann. Bei Überschreitung der Garantiemengen sind Zusatzabgaben zu erheben (Verordnung EWG Nr. 857/84). Randnummer 6 Durch die Verordnung EWG Nr. 3950/92 vom 28.12.1992 wurden die Bedingungen der Milchmarktordnung zum 01.04.1993 in verschiedenen Punkten modifiziert. Die Gestaltungsspielräume der Mitgliedsstaaten wurden gegenüber der bis dahin geltenden Regelung erweitert. Randnummer 7 Die Abgabe wurde auf 115 % des Richtpreises festgelegt (Artikel 1 der EWG Verordnung Nr. 3950/92). Randnummer 8 Danach teilten die Mitgliedsstaaten ihre Garantiemengen auf die Erzeuger sprich Landwirte auf, die auf ihrem Gebiet Milch produzierten. Solche „Referenzmengen“ wurden den Landwirten für Direktverkäufe und für Lieferungen an einen Abnehmer (Molkerei) zugeteilt. Randnummer 9 Die Summe der den Erzeugern zugeteilten Referenzmengen darf die dem Mitgliedsstaat zugewiesene Garantiemenge nicht übersteigen. Wird die Gesamtgarantiemenge des Mitgliedsstaates überschritten, werden die Erzeuger, die zur Überproduktion beigetragen haben, zur Zusatzabgabe herangezogen. Abgabenschuldner sind die Landwirte. Eingezogen werden diese Zusatzabgaben indessen von den Molkereien als Zahlungsstellen. Dies geschieht im Wege der Verrechnung mit dem Milchpreis. Randnummer 10 Die Abgabe ist nicht nur von der Menge der überlieferten Milch, sondern auch von deren Fettgehalt abhängig. Die zur Einrechnung des Fettgehaltes anzuwendende Methode wird in der Verordnung 536/93 der Kommission vom 09. März 1993 festgelegt. Randnummer 11 Die Mitgliedstaaten legen die Abgabenberechnung- und Erhebung fest. Dies bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 3950/92. Randnummer 12 Die Einzelheiten sind für Bundesrepublik Deutschland durch die Milchgarantiemengenverordnung (MGV) geregelt. Diese Verordnung wiederum stützt sich auf eine Ermächtigung im Marktordnungsgesetz (MOG), nämlich §§ 12 und 8 dieses Gesetzes. Die §§ 4 bis 7 MGV regeln die Errechnung der Referenzmenge. Randnummer 13
1 MGV kann der Käufer, also die Molkerei, Referenzmengen die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen) anderen Milcherzeugern, die ihre Referenzmengen überschritten haben,
einem bestimmten Schlüssel zuteilen. Die Abgabepflicht entsteht erst, wenn
einer Saldierung sämtlicher bei der Molkerei anliefernder Erzeuger gegenüber der Gesamtsumme der Referenzmengen aller Anlieferer ein Überschuss entsteht. Randnummer 14 Indessen durften bis zum Jahre 2000
I Unterabsatz 3 Satz 4 MGV Unterlieferungen aus Betrieben in den neuen Bundesländern nur gegen Überlieferungen verrechnet werden, die gleichfalls aus diesen Ländern stammten. Randnummer 15 Eine Verrechnung von Milchmengen hessischer Landwirte mit von thüringischen Landwirten gelieferter Milch war demnach nicht möglich. Randnummer 16 Dem Angeklagten, einem Diplom-Agraringenieur, der auf seinem landwirtschaftlichen Hof Milchwirtschaft betreibt, wurde die Erzeugernummer … zugeteilt. Unter dieser Erzeugernummer lieferte der Angeklagte Milch an die A, die auch von thüringischen Landwirtschaftsbetrieben beliefert wird. Da sich bei dem Angeklagten bereits im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 eine Überschreitung seiner Referenzmenge abzeichnete, wandte er sich an den Mitarbeiter der A, den Zeugen Z1. Dieser vermittelte den Angeklagten an die Agrargenossenschaft O1 mit der Abnehmernummer …. Unter dieser Codenummer lieferte der Angeklagte im März 1998 bereits fettkorrigiert 29.136 KG Milch an die A. Die entsprechende Rechnung erstellte die A für die Agrargenossenschaft O1, die unter Abzug eines Selbstbehaltes von 0,10 DM je Kilogramm Milch den Milcherlös in Höhe von 15.676,75 DM an den Angeklagten weitergab. Randnummer 17 Da auch andere West-Landwirte in gleicher Weise verfuhren, wurden im März 1998 von der A insgesamt 142.490 kg Milch als angeblich aus ostdeutscher Produktion stammend abgerechnet, obwohl diese Lieferungen in Wirklichkeit aus Westdeutschland kamen. Auf seine eigene Erzeugernummer lieferte der Angeklagte im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 bei einer Referenzmenge von 400.471 KG, fettkorrigiert 404.178 kg Milch und war damit „offiziell“ nicht angabepflichtig, da seine Überlieferung über die Agrargenossenschaft O1 abgewickelt worden war. Randnummer 18 Für den Tatzeitraum des Wirtschaftsjahres 1998/1999 wurde dem Angeklagten nur noch eine Referenzmenge von 389.171 KG zugeteilt, dadurch zeichnete sich eine noch größere Überschreitung der zugelassenen Referenzmenge ab. Randnummer 19 Deshalb wandte sich der Angeklagte wieder an den Zeugen Z1, der dem Angeklagten die gleiche Vorgehensweise wie im Vorjahr vorschlug, allerdings sollte diesmal ein schriftlicher Pachtvertrag mit dem ostdeutschen Erzeuger abgeschlossen werden.
dem Pachtvertrag sollte der Angeklagte 65 seiner Milchkühe an die Agrargenossenschaft O1 verpachten, wobei die Kühe laut Vertrag auch in den Stall der Agrargenossenschaft O1 verbracht werden sollten. Randnummer 20 Entgegen dem Wortlaut des Pachtvertrages war nie beabsichtigt, dass die Kühe des Angeklagten an die Agrargenossenschaft O1 übergeben werden sollten. Die angebliche „Pacht“ bestand darin, dass nunmehr dem Angeklagten von der A erneut ein Codeblock mit der Codenummer … der Agrargenossenschaft O1 übergeben wurde. Randnummer 21 Entsprechend der Übung im vergangenen Jahr sandte auch hier die A die Milchabrechnungen nicht an den Angeklagten, sondern an die Agrargenossenschaft O1. Diese bekam auch die entsprechenden Beträge für die Milchlieferungen überwiesen und zwar für Februar 1999 21.808,94 DM und für März 1999 23.045,17 DM.
Abzug des vereinbarten „Pachtzinses“ von 0,10 DM pro Kilogramm Milch überwies die Agrargenossenschaft O1 dem Angeklagten für Februar 1999 18.358,04 DM und für März 1999 19.364,17 DM. Einziger Zweck des Vorgehens des Angeklagten war es, die Milchgarantiemengenabgabe einzusparen und seine Überlieferung der Agrargenossenschaft O1 zuzuweisen, da für diese aufgrund der noch freien Referenzen keine Abgabe anfiel. Randnummer 22 Der Angeklagte wusste, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war und gegen die gesetzliche Milchmengengarantieregelung verstieß. Auf seine eigene Referenznummer … lieferte der Angeklagte im Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine Menge von 398.400 kg fettkorrigierter Milch, folglich fand eine Überlieferung von 9229 kg statt. Durch die fehlende Berücksichtigung der Lieferungen auf die Erzeugernummer der Agrargenossenschaft O1 verkürzte der Angeklagte für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 die Milchmengengarantieabgabe in Höhe von 30.837,13 DM. Randnummer 23 Gegen dies Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Randnummer 24 Gleichzeitig wird “angeregt“, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorzulegen, “ob die als Rechtsgrundlage des Strafverfahrens herangezogenen §§ 370 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 8, 12 MOG i. V. m. der EG-Verordnung 3950/92 i. V. m. §§ 3 ff Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) verfassungsgemäß sind.“ Randnummer 25 Die Revisionsbegründung enthält nahezu ausschließlich Ausführungen dazu, ob die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die den Anforderungen an Strafgesetze gem. Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 Nr. 1 GG genügen und ob die gesamte Milch-Garantiemengen-Verordnung nichtig ist, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der §§ 12 Abs. 2, 1 Abs. 2 MOG nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs.1 S. 2 GG und dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG entspricht. Randnummer 26 Die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 27 Die Überprüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs auf die Sachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum
teil des Angeklagten nicht ergeben. Randnummer 28 Besonderer Erörterung bedürfen nur die in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Probleme. Dazu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2003 folgendes ausgeführt: “Die in der Revisionsbegründung formulierte Behauptung, dass die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) nichtig sei, ist mittlerweile hinreichend widerlegt. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage anzugeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt; BFH, Beschluss vom 25.9.2003 - VII B 309/02). Das BVerwG (Urteil vom 20.3.2003 - 3 C 10/02, vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2003 des BVerwG, NVwZ 2003, 704; Bl. 158 ff Bd. II d.A.) hat entschieden, dass eine auf Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht gerichtete Rechtsverordnung nicht deshalb nichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Normen enthält.
1 Satz 3 GG ist in einer Rechtsverordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. In der Literatur mehren sich die Stimmen, die in solchen Fällen auch die Angabe der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für geboten erachten (vgl. u.a. Bonner Kommentar zum GG - Nierhaus, Art. 80 Abs. 1, Rdnr. 327; Schwarz, DÖV 2002, 852, 853; Erbel, DÖV 1989, 338 (341 f)). Sie berufen sich hierfür zumeist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
zuweisen, dass er die Prärogative des parlamentarischen Gesetzgebers gewahrt hat. Dies folgt schon aus dem systematischen und terminologischen Zusammenhang der in Art. 80 Abs. 1 GG getroffenen Regelungen. Der Begriff „Rechtsgrundlage" in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG knüpft an den in den voranstehenden beiden Sätzen verwandten Begriff „Gesetz" an, worunter ausschließlich förmliche Parlamentsgesetze zu verstehen sind. Das Zitiergebot geht hierüber nicht hinaus. Ihm kommt nicht die Funktion zu, die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht auch insoweit kontrollieren zu können, als eine Verletzung des Parlamentsvorbehalts ausscheidet. Dies gilt
Überzeugung des BVerwG auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, und zwar selbst dann, wenn dieses eine unerlässliche „Ermächtigungsgrundlage" für die in der Verordnung getroffene Regelung darstellt. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betrifft eine andere, vom Zitiergebot nicht erfasste Ebene. Die dadurch für den Normadressaten möglicherweise bestehende Schwierigkeit, die mit der Verordnung umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Regelung herauszufinden und die Übereinstimmung zwischen beiden Rechtsquellen zu überprüfen, bestünde auch dann, wenn der Bundestag selbst - wozu er unbeschränkt befugt wäre - die Umsetzung vorgenommen hätte, denn insoweit bedarf es einer Benennung der Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht. Eine Rechtsverordnung genügt danach dem Zitiergebot, wenn sie die in einem deutschen Parlamentsgesetz enthaltene Ermächtigungsnorm benennt. Dagegen betrifft das Zitiergebot nicht das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2003 - 3 C 10/02). Dies ist vorliegend der Fall. Zutreffend führt das Landgericht insoweit aus (S. 22 U.A.), dass das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gewahrt sei, da in der Präambel des MGV die Vorschriften des MOG, aufgrund derer die MGV erlassen wurde unter Ziff. 7 ausdrücklich benannt seien. Einer Zitierung der Vorschriften des EG-VO Nr. 3950/92 bedurfte es danach nicht. Über die vom Angeklagten weiter aufgestellte Behauptung, dass die §§ 8, 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) keine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV darstellen, ist gleichfalls bereits entschieden und diese verneint worden. Der BFH hat entschieden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 des MOG vom 31. August 1972 - MOG 1972 - (BGBl I, 1617) als Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprach (vgl. BFH, Beschluss vom 17.12.1985 - VII B 116/85, BFHE 145, 289, 296). Hieran hat der BFH auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. BFH, Urteil vom 22.4.1986 - VII R 184/85, BFHE 146, 302, 306). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens wiederholt davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 MOG 1972 eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung ist (vgl. Urteile vom 24.3.1988 3- C 41.87; BVerwGE 79, 171
wie vor das Gemeinschaftsrecht, auf das in den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 MOG jeweils i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG Bezug genommen wird, die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Milchabgabe. Der Gesetzgeber ist zudem befugt, mit einer Verweisung auf Gemeinschaftsrecht Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen näher zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.10.1970 - 2 BvR 618/68; BVerfGE 29, 198
3950/92 enthält Art. 6 VO Nr. 536/93 nähere Bestimmungen. Der Auffassung von Thiele (Das Recht der Gemeinsamen Agrarpolitik der EG, 1997, S. 110), die §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 MOG seien wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit des in Bezug genommenen Gemeinschaftsrechts verfassungswidrig, hat sich der BFH nicht angeschlossen (BFH, Beschluss vom 25.9.2003 - VII B 309/02). Deshalb kann unerörtert bleiben, ob die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Urteil vom
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sei. Die in § 12 MOG enthaltenen Vorgaben machen deutlich, welchem Ziel die zu erlassenden Regelungen dienen sollen und auf welche Fragen sie sich beziehen können. Dabei macht die Verweisung in Abs. 1 verständlich, dass es sich jeweils um die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechts handelt. Hier ist es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, präzisere Vorgaben zu machen, denn auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht, wie hier, die Verordnung des Rates, überlagert gegebenenfalls entgegenstehendes nationales Recht. Eine ausdrückliche Benennung der jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ist schon deshalb entbehrlich, weil diese Normen unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten sind und jeder Wirtschaftsteilnehmer sich so behandeln lassen muss, als wären ihm die Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft
Veröffentlichung bekannt (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.6.2002 - 7 K 2991/01). Die Revision trägt weiter vor, die Zusatzabgabe habe erdrosselnde Wirkung, weil sie höher sei als das Entgelt, das der Angeklagte als Erzeuger für die angelieferte Milch erhalte. Sie stelle deshalb einen Eingriff in die Eigentums- und Berufsfreiheit, deren Ausgestaltung in wesentlichen Einzelheiten nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden dürfe, dar. Ob die Milch-Garantiemengen-Abgabe „zu hoch“ ist, ist eine rechtliche Bewertung, die weder dem Tatgericht noch dem Revisionsgericht zusteht (vgl. BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 81/99, NV 1999, 1655
besonderen Grundsätzen zuzuteilen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21.2.1990 Rs C-267/88 bis C-285/88; EuGHE 1990, I-435), wie dies bei den einschlägigen Regelungen der EG-VO 3950/92 geschehen ist (BFH, Beschluss vom 26.11.1998 - VII S 21/98, NV 1999, 532
GB sondern auch
1 GG. Dabei ist allerdings anerkannt, dass dieses förmliche Gesetz auch ein - mehrstufiges - Blankettgesetz sein kann, wie es im vorliegenden Fall § 370 AO i.V.m. §§ 8, 12 Abs. 1 MOG darstellt.
1 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber beim Erlass einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen. Bei § 370 AO handelt es sich um ein Blankettgesetz (BVerfGE, 37, 201, (208 f)). Blankettgesetze ersetzen die Beschreibung des Straftatbestandes (ganz oder teilweise) durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtssetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 14, 245,
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 2 GG gelten auch im Strafrecht allgemeine Begriffe, die der Auslegung bedürfen und deren Gehalt erst durch Rückgriff auf normative Leitideen zu erschließen ist, als unvermeidlich, will das Strafrecht der Vielzahl der Phänomene Herr werden (grundsätzlich BVerfGE 45, 365
weisen von BVerfGE). Als wichtigstes Kriterium des Bestimmtheitsgrundsatz wird die Voraussehbarkeit / Vorhersehbarkeit staatlicher Reaktion angesehen. Dem Bürger sollen die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen stehen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann. (vgl. Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 103 Abs. 2 Rdnr. 23). Art 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1.10.1995 - 1 BvR 718/89; vom 19.12.2002 - 2 BvR 666/02). Im Nebenstrafrecht kommt hinzu, dass auch Verstöße strafrechtlich sanktioniert werden, die Verstöße gegen Normen des Verwaltungsrechts darstellen. Je mehr der Gesetzgeber den Bereich klassischer Strafrechtsnormen verlässt und über die Technik der Verweisung den Verwaltungsungehorsam unter Strafe stellt, hängt die Voraussehbarkeit von der Kenntnis der verwaltungsrechtlichen Vorfragen ab. Die in der häufig erst durch die Rechtsprechung möglichen Klärung liegende Bestimmtheit schrumpft in diesem Bereich zwangsläufig zur Bestimmbarkeit, Voraussehbarkeit wandelt sich zur Informationsmöglichkeit, und das Kriterium des vermeidbaren Verbotsirrtums wird im Nebenstrafrecht dazu, sich nicht hinreichend erkundigt zu haben (vgl. BGHSt 21, 18 ff; vgl. Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 103 Abs. 2 Rdnr. 32). § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht. Die Vorschrift bestimmt, dass sich derjenige strafbar macht, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (zu § 392 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. vgl. BVerfGE 37, 201
den Steuergesetzen strafbar sind. Ob eine Steuerverkürzung vorliegt, richtet sich
den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Die Steuerpflicht sowie die Grundlagen der Besteuerung ergeben sich vorliegend aus § 370 AO i.V.m. §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 MOG. In § 12 Abs. 1 MOG ist der Strafbarkeitsbereich inhaltlich auf Abgaben zu Marktordnungszwecken begrenzt. § 2 MOG definiert „Marktordnungswaren“ als „Erzeugnisse“, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation, Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG getroffen sind. Der Verweis in § 12 MOG auf die AO umfasst auch deren Strafvorschriften, wie sich aus § 35 MOG ergibt. Die Grundlagen der Besteuerung sind durch Gemeinschaftsrecht normiert, wobei in § 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG normiert ist, dass Regelungen im Sinne der MOG Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund oder im Rahmen der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Verträge sind. Dass sich die Fälle der Strafbarkeit nicht sogleich aus der AO alleine ergeben, macht das Blankettgesetz ebensowenig ungültig wie andere Gesetze, deren Unklarheiten erst durch die Rechtsprechung oder weitere Gesetzgebung behoben werden müssen (vgl. BVerfGE 14 245
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“ Abgesehen davon, dass der vom OLG Koblenz beurteilte Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, ist die Systematik des Blankettgesetzes § 370 AO auch eine andere, als die des § 67 WeinG a.F.. § 370 AO verweist nicht unmittelbar auf Verordnungen der Europäischen Union, sondern nimmt - wie bereits dargestellt - über § 369 AO insgesamt auf Straftaten Bezug, die
den Steuergesetzen strafbar sind. Wie bereits dargestellt verweist das MGO in seinen §§ 35, 12 Abs. 1 auf die Strafnormen der AO. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Diesen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Gemäß § 17 Satz 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht Unrecht zu tun fehlt und er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Zunächst wird auf die Ausführungen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes Bezug genommen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass er mit seinem Verhalten gegen die gesetzlichen Milchgarantiemengenregelungen verstößt, auch wenn er die gesetzlichen Regelungen als Milchwirt nicht in allen Einzelheiten gekannt haben sollte. Denn zur Unrechtseinsicht genügt das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung, ohne dass es der Kenntnis der bestimmten verletzten Norm bedarf (vgl. Großer Senat des BGH, BGHST 11, 263 (266 f)). Unrechtsbewusstsein ist die Einsicht, dass das Tun oder Unterlassen gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt (Tröndle/Fischer, StGB,
PO, a.a.O., Rn. 221 der Einl. m.w.N.).
allem hält m.E. der angegriffene Schuldspruch einer - auch verfassungsrechtlichen - Überprüfung stand. III. Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Innerhalb des für die Bemessung der verhängten Strafe zugrunde zu legenden Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) hat die Strafkammer, die Leitgesichtspunkte des § 46 StGB berücksichtigend, die für die Strafe maßgeblichen Strafzumessungserwägungen aufgeführt und gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht die Umstände, dass er den objektiven Sachverhalt eingeräumt, bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und dass die Initiative möglicherweise nicht von ihm sondern von den Mitarbeitern der A ausgegangen ist, berücksichtigt. Zu seinen Lasten wertete die Kammer dagegen insbesondere die raffinierte und geschickt geplante Tatausführung mittels des „Scheinkuhpachtvertrages“ und die Höhe des Abgabenschaden in Höhe von über 30.000- DM.
GB gehören die verschuldeten Auswirkungen der Tat und damit bei Fällen der Steuerhinterziehung der Umfang der hinterzogenen Steuern zu den im Rahmen der Strafzumessung abzuwägenden Umstände. Rechtsfehler bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen der Kammer zur Frage einer Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung begegnen keinen Bedenken. Mit
vollziehbaren Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, hat die Kammer dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und zutreffend den Hinweis gegeben, dass eine andere Entscheidung als die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf § 331 StPO ohnehin nicht möglich gewesen wäre.“ Randnummer 29 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im vollen Umfang an. Randnummer 30 Die Revision des Angeklagten war daher kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011491
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