Gesamtschuldnerausgleich: Hälftige Beteiligung des getrennt lebenden, unterhaltsberechtigten Ehegatten an Zins- und Tilgungsleistungen für gemeinsam aufgenommene Hauskredite bis zur Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(268)). Danach haften Gesamtschuldner grundsätzlich nach gleichen Teilen, falls nicht ein anderes bestimmt ist. Allerdings kann sich aus dem Gesetz einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergeben (BGHZ 87 a.a.O.). Randnummer 57 „Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der Alleinverdienende zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet.“ (so BGHZ 87, a.a.O.; so auch BGH in NJW-RR 1993, 386 – 390 ). Randnummer 58 Wenn auch mit dem Scheitern der Ehe, wie vorliegend seit August 2000, normalerweise der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung entfällt, bedeutet das nicht, dass aufgrund des Scheiterns der Ehe damit die hälftige Ausgleichsregelung, wie vorliegend vom Kläger begehrt, ohne weiteres wieder zum Tragen kommt. Vielmehr kann aufgrund der Gesamtumstände an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichten Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse eintreten (BGH in NJW-RR 1993, a.a.O.). Eine abweichende Bestimmung zwischen den Parteien, nach der der Kläger bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Parteien die Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin alleine zu zahlen hat, ergibt sich vorliegend aus den Gesamtumständen. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, die Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen, wie das bis Februar 2001 der Fall gewesen war, getroffen. Doch folgt diese Pflicht vorliegend aus folgenden Umständen: Zum Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie in A war der erklärte Zweck, in diesem Haus gemeinsam zu leben und nach dem Ausbau des ... Stockes diesen zu vermieten und durch Mieteinnahmen die Belastungen, Zins- und Tilgungsleistungen, zu reduzieren. Dabei wurde nach der Geburt der gemeinsamen Tochter die Ehewohnung im ... behindertengerecht ausgebaut. Randnummer 59 Der Erwerb des Hauses B sollte der Vermögensmehrung dienen und durch Mieteinnahmen teilweise finanziert werden. Dabei war den Parteien bereits damals bewusst, dass die Beklagte zu Zins- und Tilgungsleistungen wegen ihres geringeren Einkommens nicht in der Lage sein würde. (Anders mag es sein, wenn beide Parteien gleiche Einkünfte erzielen, s. BGH in NJW 84, 795 ff. ). Die Beklagte verdiente nur einen Bruchteil dessen, was der Kläger seinerzeit verdient hat. Während der Kläger monatlich ein Einkommen von 8.000,-- DM hatte, betrug das Einkommen der Beklagten lediglich DM 1.900,-- (s. Urteil erster Instanz). Außerdem versorgte die Beklagte den Haushalt und das schwerstbehinderte Kind nach dessen Geburt seit August
- Randnummer 60 Diese Gründe gelten vorliegend nach Ansicht des Senates auch nach der Trennung der Parteien im September 2000 unverändert fort. Deshalb hat das Familiengericht Gelnhausen in seinem Beschluss vom
- November 2002 (Az. 6 F 1043/00 EA 1) dies auch zutreffend bei seiner Entscheidung über die vorläufige Unterhaltsregelung bezüglich des Kindes und Ehegattenunterhalts durch den Kläger berücksichtigt (s. dazu auch OLG Köln in FamRZ 95, 1149 in einem vergleichbaren Fall). Dabei hat das Familiengericht den Umstand, dass der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, unterhaltsmindernd berücksichtigt. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist deshalb unzutreffend. Es wird auf die Begründung des Beschlusses des Familiengerichts verwiesen. Randnummer 61 Für eine abweichende Regelung der Parteien gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis sprechen ferner folgende Umstände: Randnummer 62 Im Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/2000 haben sich die Parteien unwiderruflich dahingehend geeinigt, wie die Wohnungen in A aufgeteilt werden sollen (s. Punkt 1 des Vergleichs) und dass über offene Fragen, wie unter anderem Belange des Kindes und wirtschaftliche Auseinandersetzung eine Mediation (Punkt 4 des Vergleichs) durchgeführt werden soll. Es war ferner geregelt, dass beim Scheitern der Mediation eine „freihändige Veräußerung“ zum „höchstmöglichen erzielbaren Preis“ (Punkt 5 des Vergleiches) erfolgen sollte. Dabei sind die Parteien erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger als der wesentlich besser Verdienende die Zins- und Tilgungsleistungen wie bisher begleichen sollte, die Mieteinnahmen aber für Zins- und Tilgungsleistungen verwenden sollte. Demgegenüber sollte es bei der Betreuung des schwerstbehinderten Kindes alleine durch die Beklagte (Punkte 6 bis 8 des Vergleichs) aber auch der alleinigen Nutzung der behindertengerechten Wohnung in A durch die Beklagte und das Kind verbleiben (Punkt 1 des Vergleichs). Randnummer 63 Die Umsetzung und Durchführung dieses unwiderruflichen Vergleichs sowie des Widerrufsvergleichs des erkennenden Senates vom 02.07.2003 wurde vom Kläger verhindert. So hatte der Kläger vor dem erkennenden Senat seine eigenen Interessen geltend gemacht, was bei der Fassung des Vergleichstextes mitberücksichtigt worden ist. Dennoch hat er den Vergleich widerrufen. Er hat auch maßgeblich die Umsetzung des Vergleichs vor dem Familiensenat (3 UF 224/00) verhindert, worauf das Amtsgericht Gelnhausen ausdrücklich hingewiesen hat. So heißt es im Beschluss vom
- November 2003, der Kläger sei es, „... der die Vermögensauseinandersetzung der Parteien bisher regelmäßig unterlaufen hat“. Im Protokoll desselben Gerichts heißt es weiter, der Kläger habe die Umsetzung des Vergleichs vor dem Familiengericht des Oberlandesgerichts verhindert, indem er unter anderem die Teilungserklärung bezüglich A nicht unterzeichnet habe. Dies wurde im Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom
- November 2003 nochmals wiederholt (s. Seite 11 des vorliegenden Tatbestandes). Randnummer 64 Dass der Kläger bewusst die finanzielle Auseinandersetzung der Parteien verhindert, wird auch aus folgendem deutlich: Der Kläger hat trotz erheblicher Schulden und des alleinigen Wohnrechts in der Wohnung in A im ... Geschoss in E eine vollfinanzierte Eigentumswohnung für 594.000,-- DM erworben. Er hat Mieteinnahmen für B und für A, ... Stock, nicht für die Schuld- und Tilgungsleistungen der streitgegenständlichen Darlehen sondern anderweitig für sich selbst verwendet. Randnummer 65 Er hat einen behindertengerechten ...Auto verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Randnummer 66 Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- März 2004 unter ausdrücklichem Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Mieteinnahmen für B kalt mit ungefähr EUR 900,-- angegeben (Bl. 550 d.A.). Demgegenüber heißt es in einem Schreiben der ...Bank vom 24.02.2004: „im April 2003 haben wir Herrn D EUR 1.432,34 und ab Mai 2003 bis Februar 2004 monatlich EUR 1.447,06 an Miet- und Nebenkosteneinnahmen überwiesen“. Zwar handelt es sich bei letzteren Zahlen um Miet- und Nebenkosten, doch differieren die Angaben des Klägers erheblich von den von der Bank genannten Zahlen. Weder hat der Kläger wahrheitsgemäße Angaben zur Höhe der Mieteinnahmen gemacht, noch hat er erklärt, wofür er das Geld verwendet hat. Randnummer 67 Ferner hat er die Unterhaltszahlungen, vorläufig festgesetzt vom Amtsgericht – Familiengericht in Gelnhausen, sowohl für die Tochter als auch für die Beklagte schon vor dem
- Dezember 2003 nicht regelmäßig gezahlt. Es war deshalb folgerichtig, dass die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Gehaltsansprüche des Klägers gegenüber dessen Arbeitgeber erwirkt hat. Dass dem Kläger per 31.12.2003 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, beruht somit maßgeblich darauf, dass der Kläger seine titulierten Unterhaltszahlungen trotz erheblicher Einkünfte nicht geleistet hat. Randnummer 68 Der Umstand, dass der Kläger deshalb nunmehr die Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbringen kann, ändert an seiner Pflicht, diese zu tragen, nichts. Randnummer 69 Hierzu hat der BGHZ 87, 265
(268)in anderem Zusammenhang ausgeführt: „Dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen“. Das wurde zwar vom Bundesgerichtshof für den Regelfall des § 426 Abs. 1 BGB entschieden. Das muss aber nach Überzeugung des erkennenden Senats im Falle einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis, wie vorliegend, gleichfalls gelten. Randnummer 70 Nachdem der Kläger trotz Mieteinnahmen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht hat, ist von der darlehensgebenden Bank die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Hauses in B erwirkt worden (Amtsgericht Cloppenburg, Az. 10 L 15/04 und 10 K 34/04). Die derzeitige finanzielle Situation hat vorliegend der Kläger verursacht. Er ist unter Berücksichtigung all dessen im Innenverhältnis aufgrund der abweichenden Vereinbarung der Parteien aus den oben erwähnten Gründen auch nach der Trennung der Parteien alleine verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen sowohl für A, ... und ... Stock, als auch für B insgesamt zu erbringen. Das betrifft auch Zahlungen für die Monate März und April
- Ein Rückzahlungsanspruch steht ihm insoweit nicht zu. Randnummer 71 Soweit die Rückführung des Ursprungskredites bei der ...Bank in Rede steht, hat die Berufung gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 72 Der Senat ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Satz 1, 531 Abs. 2 ZPO an die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils gebunden. Der Kläger hat es versäumt, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Randnummer 73 Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils sind nicht ersichtlich. Nach den vereinbarten Tilgungsraten musste das Ursprungsdarlehen der ...Bank bereits bei Erlass des Urteils erster Instanz vollständig zurückgezahlt worden sein. Ob und in welcher Höhe ein Wertpapierdepot bei der ...Bank noch vorhanden war, kann deshalb dahingestellt bleiben. Randnummer 74 Auch hat der Kläger keineswegs nachgewiesen, dass die Erhöhung des ursprünglichen ...Bank-Darlehens wegen Kosten, die die Familie der Parteien betroffen haben, erhöht werden musste. Es ist nicht ersichtlich, warum trotz der Einkünfte des Klägers sowie Mieteinnahmen für B und A, ... Stock, das Darlehen bei der ...Bank vom Kläger angeblich erhöht werden musste. Eine genaue Einnahmen-Ausgabenrechnung insoweit fehlt völlig. Gründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz erstmals zuzulassen, fehlen gleichfalls. Randnummer 75 Da der Kläger die bereits im unwiderruflichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/00 vom
- November 2001 unter Punkt 5 mitübernommene Verpflichtung zum freihändigen Verkauf der Immobilien in B und A verhindert hat, ist kein Grund ersichtlich, von der oben dargestellten vorliegend gültigen abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich der Parteien im Innenverhältnis abzusehen und den Regelfall des § 426 BGB im Innenverhältnis zwischen den Parteien wieder gelten zu lassen. Vielmehr ist auf diesen Fall der Rechtsgedanke des § 162 BGB zu Lasten des Klägers entsprechend anzuwenden. Randnummer 76 Nach alledem war somit die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 77 Zur Widerklage: Randnummer 78 Die Widerklage der Beklagten ist zum Teil unzulässig. Randnummer 79 Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen anteilig für die Monate März und April 2001 zu tragen, steht dem die Leistungsklage des Klägers, worauf dieser zu Recht hingewiesen hat, entgegen. Randnummer 80 Gleiches gilt, soweit die Beklagte festgestellt wissen will, dass sie bis zur Vermögensauseinandersetzung der Parteien nicht verpflichtet sei, anteilig Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen, auch bezüglich des Darlehens für die ...Bank. Genau das Gegenteil begehrt der Kläger mit seiner Feststellungsklage. Auch insoweit steht dem die Rechtshängigkeit durch die Klage entgegen (§ 261 Abs. 3 ZPO; s. auch BGH in NJW 75, 1320 ). Randnummer 81 Insoweit ist die Widerklage unzulässig. Randnummer 82 Soweit dagegen die Beklagte die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet vom
- September 2000 bis einschließlich Februar 2001 anteilig Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen, ist ihre Widerklage dagegen zulässig und begründet. Bezüglich dieses Zeitraums macht der Kläger zwar keine Rückzahlungsansprüche geltend. Mithin steht dem die Rechtshängigkeit der Klage nicht entgegen (s. dazu BGH in FamRZ 95, 216). Obwohl der Kläger erklärt hat, er mache insoweit keine Ansprüche geltend, genügt diese Angabe alleine nicht, da sie keinen endgültigen Verzicht auf eine anteilige Rückzahlung seitens des Klägers darstellt. Diesbezüglich könnte der Kläger anteilige Zahlung von der Beklagten begehren, ohne dass dem die bisherige Klage oder seine Erklärung, er wolle keine Rückzahlung, entgegenstünden. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 84 In Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO besteht für die Zulassung der Revision kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011535