Ablehnung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Parteiverschulden bei Versäumung der Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist durch verspätet versuchte Kontaktaufnahme zum Verfahrensbevollmächtigten Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. Januar 2004, 2-25 O 8/03, Urteil Tenor Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 21.1.2004 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für auf ein Bauvorhaben in A bezogene Projektentwicklungs-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Vorbehaltsurteil mit Schlussurteil vom 21.1.2004 für vorbehaltlos erklärt. Dieses Urteil ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 24.1.2004 zugestellt worden. Die einen Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Berufungsschrift vom 25.2.2004 ist am 26.2.2004 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte diese unter dem 2.2.2004 auf den Ablauf der Berufungsfrist am 24.2.2004 hingewiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten traf an diesem Tag – dem Fastnachtsdienstag – die Entscheidung, dass Berufung eingelegt werden solle. Er versuchte zwischen 14.30 h und 18.00 erfolglos, seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch oder per Telefax den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen. Das Büro des Prozessbevollmächtigten war an diesem Nachmittag nicht besetzt. Das Faxgerät der Kanzlei funktionierte trotz verschiedener Reparaturversuche nicht. Die Beklagte bemerkte, dass die Faxübertragung scheiterte. Dementsprechend fand der am Abend des 24.2.2004 die Kanzleiräume noch einmal aufsuchende Prozessbevollmächtigte der Beklagten von dieser keine Nachricht vor. Am Morgen des 25.2.2004 erteilte die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten telefonisch den Auftrag, die Berufung einzulegen. Randnummer 2 II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 24.2.2004 ablaufenden Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Randnummer 3 Die Beklagte durfte die Berufungsfrist zwar bis zum letzten Tag und bis 24.00 h ausnutzen. Hieraus ergaben sich aber in den Grenzen der Zumutbarkeit besondere Sorgfaltspflichten (vgl. BVerfG AP Nr. 20 zu § 233 ZPO 1977; BGH NJW 1998, 2677 f. [unter II der Gründe]; 1992, 244 f. [unter 1
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