Verbraucherkreditgeschäft der Bank: Unwirksamkeit einer Forderungsabtretung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(7)A/9, S. 1483). Das Bankgeheimnis beruht im Übrigen auf dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank und der sich daraus ergebenden Treuepflicht. Es gilt auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass das Bankgeheimnis eine Ausprägung von Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch,
- Aufl., Bd. I, § 39, Rn. 5 u. 6 m.w.N.). Aufgrund dessen bedarf die Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit keiner besonderen Vereinbarung, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit ihren Kunden zu werden. Die Pflicht gilt vielmehr zumindest als Nebenpflicht stets als vereinbart (a.a.O. Rn. 7). Randnummer 35 Hier kommt hinzu, dass in den Darlehensverträgen auf S. 3 am Ende des Textes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... (Bl. 75-78 d. A.) als Bestandteil vereinbart sind (Bl. 73 d.A.). In diesen Bedingungen ist unter Nr. 2,
- Absatz hinsichtlich des Bankgeheimnisses folgendes bestimmt: Randnummer 36 "Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Randnummer 37 Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist." Randnummer 38 Die Allgemeinen Darlehnsbedingungen der ... (Bl. 380-383 d. A.) enthalten keine abweichende Regelung. Insbesondere ist in Ziffer 12 derselben keine entgegenstehende Bestimmung enthalten. Vielmehr werden in Ziffer 17 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in Bezug genommen. Randnummer 39 Demnach ist die Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht ... mit den Verfügungsklägern im Streitfall nicht zweifelhaft. Randnummer 40 In der Vereinbarung einer solchen Vertragspflicht ist in der Regel ein stillschweigender Ausschluss der Abtretung gemäß § 399 BGB enthalten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 438 ; Palandt/Heinrichs,
- Aufl., § 399 Rn. 8). Da der Zedent dem Zessionar bei der Abtretung regelmäßig die Information über die vertragsgegenständliche Forderung zukommen lässt und zudem gemäß § 402 BGB einer Auskunftspflicht unterliegt, wonach er dem neuen Gläubiger jede zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen hat und die ihm zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern hat, ist damit die Verschwiegenheitspflicht bereits verletzt. Randnummer 41 Bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wird die Abtretung von Forderungen gegen den Mandanten ohne Einwilligung desselben daher für unzulässig gehalten (BGH NJW 1996, 2087 für Steuerberater; BGH NJW 1993, 1638 f. für Rechtsanwalt; neuerdings BGH NJW 2004, 1464 f. für Verfahrenspfleger). Randnummer 42 Diese Regelung hat aus den gleichen Gründen auch für Banken zu gelten. Die BGH-Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Der BGH hat zu der Frage - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrückliche Stellung genommen. In der Entscheidung BGH NJW 1982, 2768-2770= WM 1982, 839-841 wird zwar die dort vorliegende Abtretung einer Bank für wirksam gehalten, der BGH geht auf die Problematik des Bankgeheimnisses jedoch in keiner Weise ein. Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, ob die Abtretung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aus besonderen Gründen – etwa durch Einwilligung des Forderungsschuldners oder gemäß § 345 a I S.1 HGB - gerechtfertigt war. Dieses Urteil kann daher nicht zur Begründung einer ohne Einschränkung zulässigen Abtretung von Forderungen aus Privatkrediten einer Bank angeführt werden. Randnummer 43 Die von der Verfügungsbeklagten im übrigen für die Zulässigkeit der Abtretung angeführten Quellen sind im Ergebnis ebenfalls nicht überzeugend. Die Entscheidung des OLG Celle vom 10.9.2003 (wiedergegeben Bl. 157 bis 164 d.A.) befasst sich in erster Linie mit der Frage, ob eine Forderungsabtretung durch eine Bank gegen das Datenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Es wird lediglich ein Zitat von Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, § 39, Rn.29 angeführt, in dem auch die Abtretung von Forderungen für zulässig gehalten wird, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Kunde in Verzug befindet oder sich ein sonstiges rechtswidriges Verhalten zuschulden kommen ließ ( Bl. 1661 d. A.). Randnummer 44 Letzteres ist aber hier gerade zweifelhaft, weswegen die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als richtungweisend angesehen werden kann. Die weiter zitierten Veröffentlichungen von Früh in WM 2000, 497 f., und Toth/ Feher/Schick in ZIP 2004, 491 f. vermögen mangels überzeugender Argumente ebenfalls keine andere Auffassung zu rechtfertigen. Die Praxis und die Bedürfnisse der Banken können eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht ohne weiteres begründen, zumal es sich bei der großen Mehrzahl aller abgetretenen Forderungen um solche aus gegenseitigen Handelsgeschäften gemäß § 354 a I S.1 HBG handeln dürfte, bei welchen die Abtretung trotz gegenteiliger Vereinbarung wirksam ist. Randnummer 45 Im Streitfall liegt kein derartiges Geschäft vor. Vielmehr haben die Verfügungskläger bei der ... Privatdarlehn aufgenommen. Randnummer 46 Dies zeigt sich bereits daran, dass den Darlehensverträgen Widerrufsbelehrungen gemäß § 7 Verbraucherkreditgesetz beigegeben waren. Diese Darlehn sind keine Geschäfte von Kaufleuten i. S. von § 343 HGB. Weder als Aktionäre noch als Vorstandsmitglieder der ... sind die Verfügungskläger Kaufleute im Sinne von § 1 HGB, wenn sie nicht für die Gesellschaft, sondern im eigenen Namen handeln. Hier haben sie lediglich zu dem Zweck, ihr privates Vermögen zu erhalten, Kredite aufgenommen. Dass auch Aktien der ... zu ihrem Vermögen gehören, ändert hieran nichts. Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass es sich auch um keine gewerbliche Tätigkeit handelt. Diese setzt eine planmäßige, auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb voraus. Randnummer 47 Dazu gehört nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (BGHZ 149, 80 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 48 Die Anwendung von § 354 a I S. 1HGB auf den vorliegenden Fall scheidet daher aus. Randnummer 49 Auch der Umstand, dass die AGB der ... nach Auffassung der Verfügungsbeklagten detaillierte Rechtsfolgeregelungen (für eine unzulässige Abtretung ?) enthalten, steht der Annahme, die Forderungsabtretungen seien unwirksam, nicht entgegen. Ziff.3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt lediglich Haftungsgrundsätze in allgemein gehaltener Form wieder. Von einer Verletzung des Bankgeheimnisses ist ebenso wenig die Rede wie von einer unzulässigen Abtretung. Ziffer 18 betrifft das Kündigungsrecht des Kunden. Auch hier wird ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und ein Abtretungsverbot nicht angesprochen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine Vertragsverletzung erlaubt ist, wenn ihre Haftungsfolgen geregelt sind. Randnummer 50 Auch das Argument der Verfügungsbeklagten, im Streitfall sei besonders zu berücksichtigen, dass die Forderungen der ... gegen die Verfügungskläger ihr erst zu einem Zeitpunkt abgetreten wurden, als sich die Bank bereits in Insolvenz befand und der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, die Forderungen im Gläubigerinteresse so effizient wie möglich zu verwerten, also auch zu veräußern, bleibt ohne Erfolg. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots muss auch der Insolvenzverwalter wie bisher der Konkursverwalter gegen sich gelten lassen. Er tritt nämlich mit der Übernahme seines Amtes lediglich in die Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners ein und kann daher für die Masse grundsätzlich nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen als dem Insolvenzschuldner zustehen (BGHZ 55, 228-242 m.w.N. = NJW 1971, 1750 ff. für den Konkursverwalter). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus der InsO etwas anderes ergibt. Das ist allerdings nicht der Fall. Aus § 159 InsO– Verwertungspflicht – und § 60 InsO– Haftung des Insolvenzverwalters – kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten eine weitergehende Berechtigung des Verwalters nicht entnommen werden. Randnummer 51 Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter – wirksame Darlehensverträge und begründete Darlehensrückzahlungsansprüche vorausgesetzt – nicht gehindert, die zur Sicherheit verpfändeten Aktien selbst zu verwerten, etwa an der Börse zu verkaufen. Eine Benachteiligung des Streithelfers bei der Verwertung der Sicherheiten kann daher nicht festgestellt werden. Randnummer 52 Der Verfügungsbeklagten ist auch nicht gestattet, die den Verfügungsklägern gehörigen Aktien im Namen des Streithelfers zu verwerten. Sie hat behauptet, dieser habe sie hilfsweise zur Verwertung der Aktien in seinem Namen bevollmächtigt (Bl. 797 d. A.). Eine solche Rechtsstellung würde lediglich der Umgehung des Abtretungsverbotes dienen und dem mit der beschränkten Übertragbarkeit der Forderung der Insolvenzschuldnerin von den damaligen Vertragspartnern verfolgten Zweck zuwiderlaufen (BGHZ 56, 228 ff.=NJW 1971, 1750 ff. für den gleichgelagerten Fall einer Ermächtigung zur Prozeßführung). Randnummer 53 Die Abtretung ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Randnummer 54 Die Berufungskläger haben dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt und es auch nicht genehmigt. Randnummer 55 Der Umstand, dass die ... von dem Forderungsverkauf informiert wurde und keine Einwendungen erhoben hat, ist für die Entscheidung des Verfahrens nicht von Belang, da eine Genehmigung der Abtretungen durch die ... gesetzlich nicht vorgesehen ist. Randnummer 56 Auch die Tatsache, dass die Parteien des Rechtsstreits mehrere Monate darüber verhandelt haben, welche Summe die Verfügungskläger im Wege einer vergleichsweisen Regelung an die Verfügungsbeklagte zahlen sollten, bewirkt nicht, dass das Abtretungsverbot entfällt. Das Verhalten der Verfügungskläger stellt keine Genehmigung der Abtretung dar. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vergleichsbestrebungen voraussetzen, dass jede Partei nachgibt und der anderen Seite entgegenkommt. Dies bedeutet aber kein Anerkenntnis des Rechtsstandpunkts der Gegenseite, zumal wenn die Vergleichsgespräche scheitern. Deswegen kann hier nicht angenommen werden, dass die Verfügungskläger durch solche Verhandlungen den Forderungsübergang auf die Verfügungsbeklagte nachträglich akzeptiert hätten. Randnummer 57 Die Abtretung ist auch nicht durch Vertragsbruch der Verfügungskläger gerechtfertigt. Randnummer 58 Zwar haben sie die fällig gestellten Kredite bisher nicht zurückgezahlt. Jedoch bestreiten sie den wirksamen Abschluss der Kreditverträge mit schlüssiger Begründung. Ein Verstoß gegen die §§ 9, 24 a Nr. 3 AGBG, Art. 3 Abs. 3 Verbraucherschutzrichtlinie 93/13 erscheint aufgrund ihres Vortrags ebenso möglich wie die Sittenwidrigkeit der Verträge. Die Anwendung des AGBG auf die Kreditverträge kommt in Betracht, da die Verfügungskläger – wie oben dargelegt – bei Abschluss der Verträge nicht gewerblich tätig waren. Randnummer 59 Die Verfügungsbeklagte hält die Verträge dagegen für ordnungsgemäß zustande gekommen. Randnummer 60 Angesichts der außerordentlich komplizierten Konstruktion dieser Kreditgeschäfte und der umfangreich vorgetragenen, zum größten Teil streitigen Begleitumstände, ist es nicht Sache des Senats, im Rahmen eines auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens diesen Sachverhalt aufzuklären und eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Kreditverträge zu treffen. Randnummer 61 Vielmehr erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Streithelfer die (rückabgetretenen ?) Forderungen in einem Verfahren beim Landgericht Frankfurt a. M. gegen die Verfügungskläger geltend macht (Az. 2/ 21 O 96/02), angemessen, die Verwertung der verpfändeten Aktien für einen begrenzten Zeitraum zu unterbinden, damit zwischenzeitlich eine weitere Klärung der Rechtslage erfolgen kann. Randnummer 62 Im Übrigen erscheint die Aktivlegitimation der Verfügungsbeklagten in Anbetracht des genannten Rechtsstreits, der möglicherweise auf einer Rückabtretung der streitigen Forderungen basiert, zusätzlich in Frage gestellt. Randnummer 63 Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 26.3.2002 (Az. 2 W 8/02, Bl. 103 bis 113 d.A.) die Darlehensverträge für wirksam gehalten. Diese Entscheidung ist für den Senat jedoch nicht maßgeblich. Sie entfaltet keine Rechtskraft zugunsten der Verfügungsbeklagten als Rechtsnachfolgerin der ... gemäß § 325 I ZPO, solange die Wirksamkeit der Abtretung nicht feststeht. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall. Randnummer 64 Der Verstoß gegen das Abtretungsverbot hat nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs als Verpflichtungsgeschäft, sondern auch diejenige der Abtretung als Verfügung zur Folge (h. M., Palandt-Heinrichs,
- Aufl., § 399 Rn. 11 m.w.N.; Erman-H. P. Westermann,
- Aufl. § 399, Rn. 3 m.w.N.). Die Wirkung ist zudem absolut und gilt daher auch für den Insolvenzverwalter, wie oben bereits dargelegt. Randnummer 65 Den Verfügungsklägern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Versteigerung der Aktien würde ihnen einen unwiederbringlichen Nachteil zufügen. Randnummer 66 Die Verfügungskläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien der ... ihnen schwere wirtschaftliche und rechtliche Nachteile zufügen würde. Der Aktienkurs würde dadurch, dass ihre "Aktienpakete auf den Markt geworfen" würden, umgehend erheblich sinken. Dies hätte zur Folge, dass sie jeden Einfluss auf die von ihnen gegründete ... verlieren würden. Es sei nach der Verwertung der Aktien nicht mehr möglich, die Wertpapiere wieder zu erlangen. Damit drohe ihnen ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Daraus folgt, dass die Verwirklichung der Individualansprüche der Verfügungskläger durch die Versteigerung ihrer Aktien vereitelt werden kann oder zumindest gefährdet ist. Diese Gefahr ist durch die vorläufige Sicherung ihrer Ansprüche an den Aktien abzuwenden. Randnummer 67 Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem der auf den .3.2004 angesetzte Versteigerungstermin verstrichen ist, jederzeit einen neuen Termin ansetzen lassen kann. Randnummer 68 Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht etwa dadurch, dass die Verfügungskläger mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zu lange gewartet hätten. Zwar kann der Verfügungsgrund bei derartigen Sachverhalten nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung entfallen. Ein Verfügungsgrund fehlt nämlich, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (Zöller/Vollkommer,
- Aufl., § 940, Rn. 4 am Ende). Dieser Grundsatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die Verfügungskläger sich zunächst in einer Situation befanden, in der keine Dringlichkeit bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie einen längeren Zeitraum ungenutzt verstreichen ließen, da sie unstreitig mit der Verfügungsbeklagten Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des wegen der Darlehensforderung bestehenden Streites führten. Da dies aber keinen Erfolg hatte, ergab sich die Dringlichkeit aus dem zwischenzeitlich herangerückten Versteigerungstermin vom ...3.2004, so dass die Beantragung der einer einstweiligen Verfügung am 12.3.2004 gerechtfertigt war. Randnummer 69 Der schließlich von der Verfügungsbeklagten angeführte Gesichtspunkt, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung seien ihre Interessen denjenigen der Verfügungskläger vorzuziehen, weil sie keine andere Möglichkeit habe, die Forderungen zu verwerten, da die Verfügungskläger keine Anstalten machten, die aufgenommenen Darlehen zurück zu zahlen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Verfügungsbeklagte kann sich mit dieser Argumentation letztlich nicht über den Ausschluss der Abtretung hinweg setzen. Ein derartiger Forderungskauf, wie ihn die Verfügungsbeklagte getätigt hat, birgt regelmäßig hohe Risiken, und zwar bis hin zum völligen Ausfall der Forderung. Dieses Risiko umfasst auch die Unzulässigkeit der Abtretung. Von einem derartigen Risiko kann die Verfügungsbeklagte durch Interessenabwägung zu ihren Gunsten im Rahmen dieses Verfahrens nicht entlastet werden, da es einem solchen Rechtsgeschäft immanent ist. Es kann nicht angehen, dass das Recht der Verfügungskläger auf Wahrung des Bankgeheimnisses durch solche Überlegungen eingeschränkt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Streithelfer nicht gehindert war, die Sicherheiten selbst zu verwerten. Er ist sogar in der Lage, die Darlehnsforderungen gegen die Verfügungskläger in einem Rechtsstreit geltend zu machen. Daran zeigt sich, dass die Verfügungsbeklagte und ihr Streithelfer den Ansprüchen der Gegenseite keineswegs wehrlos gegenüberstehen. Randnummer 70 Nach alledem erweist sich die landgerichtliche Entscheidung, eine einstweiligen Verfügung zugunsten der Verfügungskläger zu erlassen, als zutreffend. Randnummer 71 Wie bereits dargelegt, erscheint es auch angebracht, die vom Landgericht für erforderlich erachtete Befristung der Verfügung zu bestätigen. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011574