Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung: Mehrwertsteuererstattung auf Reparaturkosten Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 1. Juli 2003, 8 O 2206/02, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 2003 abgeändert und neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.158,13 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrzeugversicherung auf Zahlung der restlichen Fahrzeugentschädigung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der Fassung vom 1.10.2001 zugrunde (Bl. 40 d.A.). § 13 Nr. 6 der AKB lautet wie folgt: Randnummer 3 „Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat“. Randnummer 4 Am 23.5.2002 (Bl. 2 d.A.) kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem PKW des Klägers, bei dem das Fahrzeug in einer S-Kurve zunächst nach rechts und sodann nach links von der Fahrbahn abkam und beide Fahrzeugseiten erheblich beschädigt wurden. In der Reparaturkalkulation des Sachverständigen A vom 27.5.2002 (Bl. 5 d.A.) wird der Reparaturkostenaufwand nach Abzug eines Betrages neu für alt einschließlich eines Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € auf 13.036,63 € brutto beziffert. Ausweislich der Reparaturbescheinigung des Sachverständigen B vom 15.6.2002 (Bl. 46 d.A.) ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren und verkaufte es mit Kaufvertrag vom 5.7.2002 (Bl. 87 d.A.) zum Preis von 17.200 € an einen Käufer aus Minsk. Der Kläger verlangt mit der Klage auf der Basis der Bruttoreparaturkosten von 13.036,63 € nach Abzug seiner Selbstbeteiligung von 300 €, einer Zahlung der Beklagten von 3.726,05 € sowie einer Kaskoprämie von 54,29 € (Bl. 119 d.A.) eine Restfahrzeugentschädigung von 8.956,29 €. Nachdem die Beklagte zunächst den Schadenshergang und die vollständige Reparatur des Fahrzeuges bestritten hatte, besteht nunmehr zwischen den Parteien nur noch Streit darüber, ob der Kläger auch die Mehrwertsteuer von 1.798,16 € erstattet verlangen kann. Die Parteien streiten darüber, ob § 16 Nr. 6 AKB wirksam ist. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1.7.2003 (Bl. 112 ff d.A.) zur Zahlung von 8.956,29 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 6 Dem Kläger stehe die restliche Fahrzeugentschädigung von 8.956,29 € zu. An dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe nach der Beweisaufnahme kein Zweifel. Ebenso sei eine vollständige Reparatur des Fahrzeuges durch den Kläger bewiesen, so dass er die Reparaturkosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens verlangen könne. Der Kläger habe auch Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer von 1.798,16 €, weil die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Randnummer 7 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich ausschließlich gegen den ausgeurteilten Mehrwertsteuerbetrag von 1.798,16 € wendet. Randnummer 8 Die Beklagte meint, § 13 Nr. 6 AKB enthalte keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Eine erhebliche Abweichung der Klausel vom dispositiven Recht sei schon nicht feststellbar, weil § 249 BGB a.F. nur den Umfang der vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche regele, nicht aber den Umfang der hier streitigen Versicherungsleistung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der nunmehr ab 1.1.2002 gültigen Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. eine dem § 13 Nr. 6 AKB inhaltsgleiche Bestimmung aufgenommen. Die Mehrwertsteuerklausel sei auch in § 13 AKB systematisch richtig eingeordnet, weshalb von einer überraschenden Klausel nicht die Rede sein könne. Die Klausel sei daher wirksam Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen, da er beim tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt die Mehrwertsteuer auch erhalte. Da § 13 Nr. 6 AKB der Erstattung der Mehrwertsteuer im Streitfall entgegenstehe, sei die Klage insoweit unbegründet. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 7.158,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2002 ausgeurteilt worden sind. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 12 II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 13 A. Die zuerkannte Klageforderung von 8.956,29 € (Bl. 112 d.A.) ist nur in Höhe von 7.158,13 € aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB begründet, weil dem Kläger der in seiner Berechnung der Kraftfahrzeugentschädigung enthaltene Mehrwertsteuerbetrag von 1.798,16 € (Bl. 5 d.A.) nicht zusteht. Randnummer 14 1. Der Kläger kann aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag eine restliche Versicherungsleistung von 7.198,13 € aus dem Verkehrsunfall vom 23.5.2002 (Bl. 2 d.A.) beanspruchen, denn durch den Verkehrsunfall ist der Versicherungsfall im Sinne des §12 I AKB eingetreten. Der PKW des Klägers wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Dass die Schäden auf den Unfall vom 23.5.2002 zurückzuführen sind, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Feststellungen werden mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Randnummer 15 2. Das Landgericht hat die Versicherungsleistung der Beklagten unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt auf der Basis von Reparaturkosten in Höhe von 13.036,63 € (Bl. 5 d.A.) einschließlich eines Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € berechnet. Davon hat das Landgericht die Selbstbeteiligung des Klägers von 300 €, eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.726,05 € sowie eine Kaskoprämie von 54,29 € abgezogen (Bl. 119 d.A.), so dass eine Restforderung des Klägers von 8.956,29 € verbleibt. Soweit das Landgericht dabei von einer vollständigen Reparatur des Pkws des Klägers ausgeht, wird das Urteil mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Streit zwischen den Parteien besteht allein darüber, ob der Kläger die Mehrwertsteuer von 1.798,16 € erstattet verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, so dass die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € abzuweisen ist. Randnummer 16 3. Nach § 13 Nr. 6 der AKB der Beklagten in der Fassung vom 1.10.2001 (Bl. 43 d.A.), die unstreitig Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages sind, ersetzt der Versicherer die Mehrwertsteuer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Mehrwertsteuer für die Instandsetzung des Fahrzeuges tatsächlich aufgewandt hat. Zwar bestätigt die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen B vom 15.6.2002 (Bl. 46 d.A.), dass das Fahrzeug des Klägers repariert worden ist. Nach den nunmehr unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts ist auch von einer vollständigen Reparatur des Mercedes auszugehen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, wer die Reparatur an seinem Fahrzeug ausgeführt hat, insbesondere ob er mit der Reparatur eine Fachwerkstatt beauftragt hatte, die regelmäßig die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Der Kläger hat keine Reparaturrechnung einer Werkstatt oder einen anderen Beleg vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten entrichtet hat. Da der Kläger die Bezahlung der Mehrwertsteuer weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, greift die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB, wonach der Kläger im Streitfall die Mehrwertsteuer nicht erstattet verlangen kann, da er deren Bezahlung nicht nachgewiesen hat. Randnummer 17
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