Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 18. Dezember 2003, 3 Ns 502 Js 2309/03, Urteil Tenor 1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung sowie wegen Betruges in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, im Strafausspruch insgesamt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Gießen hat den Angeklagten wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung, wegen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Gießen verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Randnummer 2 I. Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 10. April 1984 verurteilte ihn das Landgericht Darmstadt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Werfen mit einer Gehwegplatte) und Beleidigung zu 1 Jahr und 7 Monaten Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Am 9. Oktober 1992 verhängte das Landgericht Gießen wegen Brandstiftung in fünf Fällen (allesamt Gartenhäuschen) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Am 4. April 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Gießen wegen Beleidigung eines Arbeitskollegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM. Am 24. November 1995 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Gießen wegen Diebstahls in zwei Fällen (Ladendiebstahl) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt. Schließlich verhängte das Amtsgericht Gießen am 20. September 1996 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 3 Nach den Feststellungen in dem vorliegenden Verfahren gelangte der Angeklagte am 29. November 2002 in den Besitz der EC-Karte der Zeugin … entweder dadurch, dass er diese aus deren PKW entwendete oder zufällig an einem anderen Ort fand und sich aneignete. In der Folge tätigte der Angeklagte vier Einkäufe, bei denen er die EC-Karte der Zeugin … vorlegte und mit deren Namen die Kassenbelege unterzeichnete. Schließlich versuchte der Angeklagte an einem Geldautomaten mit der EC-Karte der Zeugin Geld abzuheben. Die Karte wurde jedoch eingezogen, da sie inzwischen gesperrt war. Randnummer 4 II. Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Randnummer 5 1. Mit Recht rügt die Revision mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge eine Verletzung des § 244 Abs.3 StPO. Die Verteidigung erstrebte mit dem Antrag auf Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens den Nachweis, dass die Unterschriften auf den Kassenbelegen nicht von dem Angeklagten stammen. Das Berufungsgericht hat den Antrag als völlig ungeeignet zurückgewiesen, weil davon auszugehen sei, dass der Unterschreibende bemüht gewesen sei, bei den Unterschriften auf allen Einkaufsbelegen die Unterschrift der Scheckkarteninhaberin nachzuahmen und seine eigenen Schriftmerkmale zu unterdrücken. Das sei ihm augenscheinlich gut gelungen, wie der Vergleich der Unterschriften auf der Scheckkarte und den drei Zahlungsbelegen ergebe. Diese Ausführungen tragen die Ablehnung des Beweisantrags nicht. Die Ablehnung von Beweisanträgen als völlig ungeeignet setzt voraus, dass das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die „relative" Ungeeignetheit des Beweismittels genügt nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 58 m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft aus dem Ergebnis der schon durchgeführten Beweisaufnahme auf die Ungeeignetheit des Beweismittels geschlossen. Das Urteil beruht auch hinsichtlich der vier abgeurteilten Taten des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf dem Fehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens zur Überzeugung gekommen wäre, dass der Angeklagte die Unterschriften nicht geleistet hat. Ob auch die weiteren Verfahrensrügen durchgreifen, kann offen bleiben, da sie sich alle auf die vorgenannten Taten beziehen. Randnummer 6 2. Die Revision hat auch mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.