tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Die Revision wird
gelassen. Gründe Randnummer 1 Wegen der Feststellungen verweist der Senat
nächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 301 – 303 d. A.), den er wie folgt
sammenfasst und ergänzt: Randnummer 2 Die Beklagte ist die Holdinggesellschaft, die hinter allen deutschen „A“ als Mehrheitsgesellschafterin steht. Nach dem von der Beklagten gehandhabten Konzept besteht jeder einzelne der von ihr beherrschten A seinerseits in der Rechtsform einer GmbH, an der die Beklagte stets einen Mehrheitsanteil von etwa 90 % hält. Den Rest hält ein örtlicher, für das operative Geschäft
ständiger Geschäftsführer. Dessen Gesellschafterstellung bindet die Beklagte stets an die Anstellung als Geschäftsführer. Im betriebswirtschaftlichen Konzept der Beklagten spielt die Beteiligung des jeweiligen Vor-Ort-Geschäftsführers eine wesentliche Rolle als Motivierungs-Instrument: Jeder Vor-Ort-Geschäftsführer soll nach außen hin als „geschäftsführender Gesellschafter“, also wie ein Unternehmer, erscheinen und sich dadurch mit „seinem“ Markt besonders identifizieren. Vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der örtlichen GmbH ist der örtliche Geschäftsführer dabei aber nur begrenzt berührt: Er ist vereinbarungsgemäß nur am Gewinn, nicht hingegen am Verlust der örtlichen GmbH beteiligt. Den auf ihn entfallenden Gewinnanteil erhält er infolge einer jährlichen Vollausschüttung vollständig ausgezahlt. Die örtlichen Gesellschaften sind unterkapitalisiert und nur durch Patronatserklärungen usw. der Beklagten für die laufenden umfangreichen Wareneinkäufe kreditwürdig. Die für Expansionen usw. erforderliche Wirtschaftskraft entsteht nicht durch Rücklagenbildung oder Kapitalerhöhungen bei der örtlichen Gesellschaft, sondern geschieht bei der beklagten Holding. Dieses Geschäftsmodell hat die Beklagte in Deutschland bei den ca. 270 A eingeführt; es besteht ferner bei den wirtschaftlich in derselben Hand befindlichen Märkten der Kette B. Randnummer 3 Obwohl nach alledem die Gesellschafterstellung des örtlichen Geschäftsführers wirtschaftlich einer Gewinnbeteiligung ähnelt, erfüllen alternative Gestaltungsmöglichkeiten, etwa eine Tantiemenregelung, nach Meinung der Beklagten den Zweck der ausreichenden Motivierung des Geschäftsführers nicht. Randnummer 4 Für den Kläger wurde dieses Geschäftsmodell wie folgt umgesetzt: Er wurde durch Dienstvertrag vom 17. 9. 1997 (Bd. I, Bl. 31 – 36 d. A.)
m Geschäftsführer der den örtlichen Markt der Beklagten in O1 tragenden A C-GmbH O1 (künftig: A O1) bestellt. Er war zwar -
sammen mit einem weiteren, von der Zentrale der Beklagten entsandten Geschäftsführer - nur gesamtvertretungsberechtigt (vgl. § 1 Nr. 3 Satz 2 des Dienstvertrages), durfte aber die nach interner
weisung in seiner Kompetenz liegenden operativen Entscheidungen, darunter die gesamte Warenbeschaffung sowie die Personaleinstellung und -entlassung, allein treffen. Randnummer 5 Durch notariell beurkundete Geschäftsanteilsabtretung vom 30. 12. 1997 erwarb der Kläger von der Beklagten einen zehnprozentigen Gesellschaftsanteil an der schon
vor gegründeten und in das Handelsregister eingetragenen A O1
einem Kaufpreis in Höhe des Nominalwertes von DM 20.000.- (vgl. Bl. 37 ff. d. A.); dieser Vertrag enthält unter § 9 eine „salvatorische Klausel“, bezüglich deren Wortlaut auf Bl. 40 d. A. verwiesen wird. Am selben Tag wurde vor demselben Notar ein Angebot des Klägers
r Rückübertragung dieses Gesellschaftsanteils an die Beklagte beurkundet. Dieses war durch den Verlust seiner Organstellung als Geschäftsführer beim A O1 aufschiebend bedingt (vgl. Bl. 44 ff. d. A.). Auch dieses Angebot enthielt eine „salvatorische Klausel“. Der Gesellschaftsvertrag der A O1 vom
stande gekommene Vertrag verstoße gegen § 138 BGB, denn er stelle eine den guten Sitten widersprechende „Hinauskündigung“ dar, da die Beklagte ohne Kündigungsgrund nach ihrem Belieben die Gesellschafterstellung des Klägers beendet habe. In dieser Konstruktion aus Angebot und Annahme liege auch ein Verstoß gegen § 34 GmbHG, da die „Hinauskündigungs“möglichkeit nicht im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten, sondern auf schuldrechtlichem Wege vereinbart worden sei. Die Regelung verstoße ferner gegen verschiedene Regelungen des AGBG, und es liege eine nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungserschwerung vor. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der durch Angebot des Klägers vom 30. 12. 1997 und Annahme durch die Beklagte vom 1. 6. 2001
stande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag über den Geschäftsanteil des Klägers in Höhe von DM 19.900 an der A C GmbH O1, ..., ... O1, eingetragen im Handelsregister O2 unter HRB ..., unwirksam ist. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hat die Auffassung dargelegt, die getroffene vertragliche Regelung sei bei den vielen von ihr über örtliche Gesellschaften betriebenen anderen Märkten in Deutschland und mehreren anderen Ländern Europas verbreitet und wegen besonderer Umstände - um nämlich die örtlichen Geschäftsführer bei ihrer Führungstätigkeit optimal
r Leistung
motivieren - sachlich gerechtfertigt. Eine Aufnahme einer solchen Regelung in den Gesellschaftsvertrag werde von § 34 GmbHG nicht gefordert. Die Regelung verstoße ferner weder gegen das AGBG noch gegen § 622 Abs. 6 BGB. Randnummer 12 Das Landgericht hat - getragen vor allem vom Verweis auf die Entscheidung des II. Senates des BGH vom
billigenden Willkürherrschaft Vorschub geleistet werde. Besondere Umstände, die eine „Hinauskündigungs“regelung ausnahmsweise rechtfertigten, lägen nicht vor.
r Motivierung der Geschäftsführer reiche deren - auch durch andere,
lässige rechtliche Regelungen, etwa eine Tantiemenvereinbarung gestaltbare - wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft aus. Randnummer 13 Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil in vollem Umfang an: Es handele sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige „Überraschungsentscheidung“, da die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, der mit der im Urteil festgestellten Nichtigkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages unvereinbar sei. Das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Landgericht
rückzuverweisen. Randnummer 14 Jedenfalls aber sei das Urteil abzuändern. Die vom Landgericht für unwirksam erklärte Vertragsgestaltung der Parteien verstoße weder gegen gesellschaftsrechtliche Vorschriften noch gegen das AGB-Gesetz, noch sei sie sittenwidrig: - § 34 GmbHG finde weder unmittelbar noch analog Anwendung, denn der Gesellschaftsvertrag treffe keine unzulässigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen; er sehe kein Recht der Beklagten
m Ausschluss des Klägers oder
r Einziehung seines Gesellschaftsanteils vor. - Die Beklagte beruft sich, wie das Landgericht, für ihre Auffassung ebenfalls auf das Urteil des BGH vom
m Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht durch andere vertragliche Konstruktionen verwirklichbar. (2.) Da die Beklagte trotz ihrer 90-%-Mehrheit auf die operative Geschäftspolitik der A O1 faktisch keinen Einfluss genommen, sondern die Führung vollständig dem Kläger überlassen habe, habe sie sich „ganz in die Hand des Klägers gegeben“; sie habe deshalb ein Interesse daran, die „Machtstellung des Klägers beenden
können“. Auch werde der Gesellschaftsanteil des Klägers für den neuen Vor-Ort-Geschäftsführer benötigt. (3.) Der Kläger habe nach den von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen im Wesentlichen die Rechtsstellung eines Treuhänders gehabt; als solcher müsse er bei Ende der Treuhand das Treugut herausgeben. Randnummer 15 Die Beklagte verweist ferner auf das Urteil des XVII. Senates des OLG Düsseldorf vom
vor erfolgten Erwerbs dieses Anteils durch den Kläger anzunehmen. Da die Gesellschaft ins Werk gesetzt sei, müsse eine Abwicklung über die Grundsätze der faktischen Gesellschaft erfolgen. Randnummer 17 Eine unzulässige Kündigungserschwerung liege nicht vor. § 622 Abs. 6 BGB sei vorliegend nicht anwendbar, denn der Kläger sei als Organ der GmbH kein Arbeitnehmer. Randnummer 18 Das AGBG sei nicht anwendbar. Da das aufschiebend bedingte Kaufangebot des Klägers auf „typische gesellschaftsrechtliche Fragen gerichtet sei“, sei es von der Bereichsausnahme des § 24 Abs. 1 AGBG erfasst (vgl. im einzelnen Bl. 429 f.). Das Klauselverbot des § 10 Nr. 3 AGBG greife nicht, weil nicht die Leistungspflichten des Kaufvertrages über den Gesellschaftsanteil des Klägers durch die Beklagte einseitig widerrufbar ausgestaltet seien, sondern der neue Vertrag über den Rückkauf neue Leistungspflichten erzeuge (Bl. 536 d. A.) Eine Unwirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Regelung ergebe sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte als Verwenderin des Modells sich eine i.S.v. § 10 Nr. 1 AGBG unangemessen lange Frist
r Annahme des Angebots habe einräumen lassen. Die Annahmefrist von 2 Monaten sei angemessen,
denken sei beispielsweise etwa an den Fall, dass ein Geschäftsführer bei einem Auslandsaufenthalt unbekannten Aufenthaltes sein oder versterben sollte (vgl. im einzelnen Bl. 431, 537 d. A.). Randnummer 19 Ein Verstoß gegen § 9 AGBG liege nicht vor. Die umstrittene Regelung laufe auf einen Wiederkauf im Sinne von §§ 497 Abs. 2 BGB a. F. hinaus (vgl. dazu den Beklagtenvortrag Bl. 422 d.A.). Randnummer 20 Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. 3. 2003, 16 O 51/02, wird aufgehoben und
r erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen.
rückzuweisen. Randnummer 22 Auf entsprechenden Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom
Recht habe das Landgericht die der Sache nach zwischen den Parteien vereinbarte „Hinauskündigungsklausel“ für unwirksam erachtet. - Nach dem Wortlaut von § 34 GmbHG sei eine Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur
lässig, soweit sie im Gesellschaftsvertrag
gelassen sei. Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung wie die hier vorliegende werde die registergerichtliche Inhaltskontrolle gem. §§ 3, 7 GmbHG umgangen (Bl. 487). - Die Regelung verstoße gegen die guten Sitten. Regelmäßig müssten alle Entscheidungen von Gesellschaftern „Ausfluss ihrer freien Willensbildung und Entscheidung“ sein. Das sei bei dem Vorhandensein von „Hinauskündigungs“klauseln regelmäßig nicht gesichert, denn die bedrohten Gesellschafter ständen dauernd unter Druck. Der Kläger nimmt Bezug auf das
r Unzulässigkeit einer „Hinauskündigungsklausel“ im Gesellschaftsvertrag einer KG ergangene Urteil des II. Senates des BGH vom
Recht den strengen Ausnahmecharakter der
lässigkeit einer „Hinauskündigungs“regelung.
dem sei der hier vorliegende Fall dem dort entschiedenen nicht vergleichbar: Die Beklagte befinde sich nicht in der Minderheit, sondern habe eine ihr alles ermöglichende Mehrheit von über 90 %; der Kläger habe keine Alleingeschäftsführer-Stellung gehabt. Davon, dass sich die Beklagte „in der Hand des Klägers befunden“ habe, könne keine Rede sein.
r ausreichenden Leistungs-Motivierung als Geschäftsführer hätten andere rechtliche Konstruktionen gewählt werden können (vgl. im einzelnen Bl. 493 f. d. A.). Demzufolge bestehe auch kein sachlicher Grund für die von der Beklagten beabsichtigte „Rotation“ des Geschäftsführer-Gesellschaftsanteils (= die Weitergabe an seinen Nachfolger), denn auch mit dem Nachfolger könne die Beklagte beispielsweise eine Tantiemenvereinbarung treffen. - Der Kläger habe infolge seiner Gesellschafterstellung das unternehmerische Risiko anteilig mit getragen und noch
tragen. (2.) Der angebotene Veräußerungsvertrag stelle eine unzulässige Kündigungserschwerung für den Kläger i.S.v. § 622 Abs. 6 BGB dar, da der Kläger mit der Kündigung seines Dienstvertrages seine Gesellschafterstellung verliere. Zwar sei der Kläger kein Arbeitnehmer, § 622 Abs. 6 BGB deswegen auf ihn nicht direkt anwendbar. Indes seien nach allgemeiner Meinung gewisse Arbeitnehmer-Schutzrechte auch auf den Dienstvertrag eines Geschäftsführers anzuwenden. (3.) Der Vertrag verstoße gegen mehrere Klauselverbote des AGBG. Dieses sei anwendbar, da es sich nicht um einen Gesellschafts-, sondern um einen schuldrechtlichen Austauschvertrag handele (vgl. dazu im einzelnen Bl. 503 ff. d. A.). Randnummer 24 Verletzt seien: - § 10 Nr. 3 AGBG, wonach dem Verwender nicht das Recht gegeben werden dürfe, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht
lösen. - § 10 Nr. 1 AGBG; durch die lange Bindung des Klägers an sein Angebot (max. 30 Jahre) habe die Beklagte auch die Bestimmung der Annahmefrist in der Hand, die dann letztlich ebenfalls 30 Jahre betrage. - § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Die Regelung weiche von den gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts über den Ausschluss eines Gesellschafters gravierend ab. - § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da die Zweckerreichung des Gesellschaftsvertrages vereitelt werde. Randnummer 25 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26. 6. 2003, Bl. 402, sowie vom 24. 2. 2004, Bl. 522 ff, ferner auf die des Klägers vom 1. 10. 2003, Bl. 456, sowie 5. 5. 2004, Bl. 589, verwiesen. Randnummer 26 I. Die Berufung ist
lässig; insbesondere sind Form und Frist für Berufungseinlegung und -begründung gewahrt. Randnummer 27 II. Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 28 A. Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung und
rückverweisung nicht gegeben. Das angefochtene Urteil ist keine Überraschungsentscheidung. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatzwechsel ergibt, stand den Parteien die tatsächliche und rechtliche Problematik des Falles vor Augen. Keineswegs hat das Landgericht seine Entscheidung auf einen von der Beklagten nicht gesehenen Gesichtspunkt gestützt. Randnummer 29 Dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der nicht die im nachfolgenden Urteil festgestellte Unwirksamkeit der streitgegenständlichen vertraglichen Regelung
r Basis hatte, entspricht dem Wesen eines Vergleiches als einer gegenseitigen Nachgabe. Randnummer 30 B. Das angefochtene Urteil war jedoch abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hat, fehlt dem Hauptantrag des Klägers das Rechtsschutzinteresse. Randnummer 32 Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn ein Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis alsbald
beseitigen (vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl. 2004, Rn 7
Zivilsenates vom
stande gekommene Rückübertragungsvertrag ein Rechtsverhältnis dar, denn
den Rechtsverhältnissen zählt jedes Schuldverhältnis und zählen insbesondere Verträge (vgl. Zöller/Greger aaO Rn 4
Jedoch ist der Kläger hier im Kern allein an einer Klärung der Frage interessiert, ob er noch Mitglied der A O1 GmbH ist. Denn von dem Fortbestand seiner Gesellschafterstellung dort hängt es u. a. ab, ob er noch
r Mitwirkung an der Gesellschaft befugt und verpflichtet ist, und vor allem, ob er
r Teilnahme an der Gewinnausschüttung berechtigt ist und ihm ggf. nach einer Auseinandersetzung der Gesellschaft eine höhere als die erhaltene Abfindung
steht. Die vom Kläger mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der aufgrund des Kauf- und Abtretungsangebotes vom 30. 12. 1997
stande gekommenen Rückübertragung seines Gesellschaftsanteils ist nicht geeignet, die Unsicherheit
beseitigen, die zwischen den Parteien über diese für sie im Ergebnis wesentliche Frage besteht. Denn eine Unwirksamkeit des Rückübertragungsvertrages muss nicht bedeuten, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter ist. Vielmehr kann - und wie unten
zeigen sein wird, ist dies hier der Fall - es an der Gesellschafterstellung des Klägers auch dann, wenn der Rückübertragungsvertrag sich als unwirksam darstellt, aus anderen rechtlichen Gründen fehlen. Der vorliegende Rückübertragungsvertrag stellt sich von seinen Auswirkungen her gleichsam wie eine Kündigung der Beklagten dar; von einer Kündigungserklärung indes ist allgemein anerkannt (vgl. Zöller/Greger aaO. Rn 3
Zivilsenates vom
Recht hat das Landgericht dahin erkannt, dass das Rückübertragungsangebot des Klägers vom
widerläuft. Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer „Hinauskündigung“, also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH,
letzt Urteil des II. Zivilsenates vom
stimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17
Aufl. 2000, Rn 18
HG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16.
HG, jeweils m.w.N.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung
m Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom
r selbständigen Ausübung überlassen hatte, befand sie sich deswegen keineswegs „in der Hand des Klägers“. Denn - anders als im vom BGH 1990 entschiedenen Fall, in dem das „Hinauskündigungsrecht“ einem Minderheitsgesellschafter
stand, der das gesamte Kapital aufgebracht, aber auf die Führung der Gesellschaft keinerlei wirksamen Einfluss hatte - befand sich vorliegend die Beklagte im Besitz der für alle denkbaren Entscheidungen erforderlichen Mehrheit. Sie hatte es deswegen rechtlich in der Hand, die von ihr eingeräumte selbständige Stellung des Klägers als Geschäftsführer jederzeit sofort
beenden. Durch den zweiten, von ihr in die Geschäftsleitung der A O1 entsandten Geschäftsführer war die Beklagte ferner stets über die geschäftlichen Handlungen des Klägers im Bilde und so auch tatsächlich
jeder erforderlichen schnellen Reaktion in der Lage. Randnummer 40 - Anders als das OLG Düsseldorf in seinem in einem Parallelfall ergangenen Urteil vom
r Motivierung ihrer örtlichen Geschäftsführer entwickelte „Geschäftsmodell“ nicht als ausreichenden sachlichen Grund für eine ausnahmsweise
lässigkeit einer „Hinauskündigungsklausel“ an. Randnummer 41 Der Senat vermag nicht
erkennen, welche rechtlich schützenswerten Vorteile gegenüber einer Tantiemenregelung dieses „Geschäftsmodell“ für die Beklagte bietet. Was einzig in Frage käme, wäre die von der Beklagten behauptete Motivationswirkung für den örtlichen Geschäftsführer. Diese soll sich nach dem Vortrag der Beklagten daraus ergeben, dass der örtliche Geschäftsführer sich - auf seiner Visitenkarte und sonst im geschäftlichen Auftreten - als „geschäftsführender Gesellschafter“ bezeichnen kann. Da der örtliche Geschäftsführer aber
jedem Zeitpunkt genau weiß, dass er mit seinen weniger als 10 % Gesellschaftsanteil nur eine in allen Fragen überstimmbare Minderheit darstellt, dass diese Stellung
dem an seine Geschäftsführerstellung gebunden ist, dass er mit „seiner“ Gesellschaft nicht über das erforderliche Kapital für eine selbständige geschäftliche Existenz verfügt, und dass er
dem nicht allein, sondern nur
sammen mit seinem Mit-Geschäftsführer für die Gesellschaft handeln kann, kann er selbst sich über seine eingeschränkte wahre Stellung nicht hinwegtäuschen: Er kann sich selbst nicht wirklich als Unternehmer, sondern muss sich immer, in der Terminologie des Soziologen Sombart, als „angestellten Direktor“ betrachten. In seinem Selbstbild kann er daher nicht wirklich aufgewertet sein. Auch in sach- und fachkundigen Kreisen, auf deren kollegiale Anerkennung der örtliche Geschäftsführer Wert legen und die ihn psychisch stützen mag, ist angesichts der vielhundertfachen Verbreitung dieses „Modells“ in der Märkten der Beklagten mit Sicherheit bekannt, wie eingeschränkt seine Gesellschafterstellung in Wahrheit ist, sodass er ein ihn stärkendes Prestige damit nicht gewinnen kann. Was bleibt, ist allein ein möglicherweise gesteigertes Ansehen des örtlichen Geschäftsführers in den Augen wenig informierter Dritter, das allenfalls seiner Eitelkeit, sollte er
r Eitelkeit neigen,
schmeicheln geeignet ist, dessen allenfalls geringe motivationsbildende Wirkung der Senat aber nicht als ausreichend betrachtet, um sie rechtlich
schützen. Randnummer 42 Der Senat hat - angeregt durch die oben zitierte Anmerkung von Flume - schließlich erwogen, ob angesichts der weiten Verbreitung dieses „Geschäftsmodells“ der Beklagten und der Tatsache, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten lediglich vorliegend der 01er und im Düsseldorfer Parallelverfahren der 03er örtliche Geschäftsführer sich gegen dessen Wirksamkeit gewandt haben, das harte Urteil der Sittenwidrigkeit empirisch überhaupt
halten ist; er hat diese Frage - mit den Gründen des II. Zivilsenates des BGH - bejaht. Randnummer 43 c. Die somit gegebene Sittenwidrigkeit des Rückübertragungsangebotes vom 31. 12. 1997 hat die Nichtigkeit auch des am gleichen Tag erfolgten Anteilserwerbs durch den Kläger
r Folge (§ 139 BGB). Beide Rechtsgeschäfte bilden eine Einheit. Denn es ist ausgeschlossen, dass dem Kläger sein Gesellschaftsanteil übertragen worden wäre, wenn den Parteien die Nichtigkeit des Rückübertragungsangebotes bekannt gewesen wäre. Randnummer 44 - Der Einheitlichkeit steht nicht entgegen, dass die miteinander verbundenen Teile des Rechtsgeschäftes, hier Anteilserwerb und Rückübertragungsangebot, in getrennten Urkunden vorgenommen wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl. 2004, Rn 5
Senates vom
sammengehörigkeit ist, dass nach dem für den Kläger erkennbaren Willen der Beklagten die Anteilsübertragung mit dem Angebot
r Rückübertragung „stehen und fallen“ sollte (
diesem Kriterium grundlegend BGH, Urteil des V. Senates vom
nächst, als einem Indiz, aus dem engen zeitlichen
sammenhang der Errichtung beider Urkunden am selben Tag unmittelbar nacheinander. Er folgt ferner daraus, dass die Beklagte bei allen ihren örtlichen Gesellschaften den örtlichen Geschäftsführer nach demselben Modell beteiligt und sich, wie sie auf Befragen des Gerichtes noch in der mündlichen Verhandlung vom
r Wirksamkeit. Zwar ist im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Abbedingung von § 139 BGB möglich, was in grundsätzlich wirksamer Weise durch sogenannte „Ersetzungsklauseln“ (vgl. dazu beispielsweise Münchner Kommentar/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl. 2001, Rn 5
Jedoch ist eine wirksame Ersetzung vorliegend nicht möglich, denn durch die Teilnichtigkeit des Rückübertragungsangebotes wird der Gesamtcharakter des Vertrag gerade in seinem wesentlichen Kern verändert (vgl. für eine ähnliche Konstellation das Urteil des IX. Senates des BGH vom
sein. Eine einschränkende Auslegung der „Hinauskündigungsklausel“ in dem Sinne, dass nur eine Kündigung aus wichtigem Grund
lässig ist, scheidet damit aus. Randnummer 47 - Die Nichtigkeit des Anteilserwerbs durch den Kläger scheitert auch, entgegen der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2004 (Bl. 594 ff. d. A.) geäußerten Auffassung, nicht daran, dass der Schutz des vor einer “Hinauskündigung”
schützenden Gesellschafters eine Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Anteilserwerbs deswegen fordert, weil sonst der von der Beklagten gewollte sittenwidrige Zweck der „Hinauskündigung“ auf einem anderen Weg erreicht würde. Die Auffassung des Klägers trifft nicht
, dass bei einer Nichtigkeit des Anteilserwerbs das rechtswidrige Geschäftsmodell der Beklagten im Ergebnis aufrechterhalten würde. Auch für die Beklagte bleiben nämlich, sollte es im weiteren Verfahrensgang bei der Feststellung der Unwirksamkeit ihre Geschäftsmodells bleiben, sehr schwerwiegende Folgen: Sie verfügt mit ihren sämtlichen, hunderten, örtlichen Geschäftsführern nicht mehr über rechtlich wirksame Gesellschaftsverträge. Sie muss den örtlichen Geschäftsführern mitteilen, dass deren Beitritt durch die Anteilsübertragung unwirksam war und ihre Gesellschafterstellung nicht besteht. Die motivierende Wirkung dürfte dadurch, soweit sie überhaupt je bestanden hat, hinfällig werden, was
r Folge haben wird, dass die Beklagte sich, was wiederum erwünscht ist, künftig um eine rechtlich
lässige Gestaltung etwa in Form einer Tantiemenvereinbarung bemühen wird. Randnummer 48 d. Da die A O1 als Gesellschaft schon vor dem Beitritt des Klägers gegründet und in das Handelsregister eingetragen war, ist nicht der Gesellschaftsvertrag dieser GmbH, die eine
lässige Einpersonen-GmbH darstellt, sondern lediglich der Betritt des Klägers unwirksam (vgl.
dieser Situation Rowedder/Schmidt-Leithoff, 4. Aufl. 2002, Rn 70 ff.
HG; Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Aufl. 2000, Rn 38 f.
HG jeweils mwN.). Der Anwendung der Lehre von der „faktischen Gesellschaft“ bedarf es nicht; der Kläger ist nicht Gesellschafter geworden, sein Gesellschaftsanteil ist nicht entstanden (vgl. Baumbach aaO. Rn 39). Wie dem Kläger seine Mitwirkung an der Tätigkeit der Gesellschaft für die Zeit seiner scheinbaren Mitgliedschaft auszugleichen ist, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits (weshalb es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der Kläger durch die Gewinnausschüttungen und die Ausgleichssumme abgefunden ist). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Kläger ist in diesem Rechtsstreit unterlegen. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr., 711 ZPO. Randnummer 51 Die Revision war
zulassen, da sowohl die Fortbildung des Rechts wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
lässig erscheinen lassen, bislang noch wenig geklärt; in den seither ergangenen Entscheidungen des BGH ist eine ausreichende Klärung noch nicht erfolgt. Ferner verneint der Senat die sachliche Rechtfertigung der „Hinauskündigungs“klausel im Hinblick auf das Geschäftsmodell der Beklagten der Senat und setzt sich damit in einen Gegensatz
dem OLG Düsseldorf im Parallelfall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011604
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