Obsah (4)
§ 264a§ 14§ 88§ 400Prospekthaftung: Keine Aktualisierungspflicht für Börsenprospekt wegen nach Ablauf der Zeichnungsfrist eingetretener Ereignisse; Verständlichkeit des Verkaufsprospekts und Reichweite des ausschließlic
§ 264aSt
GB ausgesetzt, denn sie hätten in den Fällen M (Put Option), H..., Aktienverkauf des Beklagten zu
- und Aktienverpfändung des Beklagten zu
- für die Anlageentscheidung wesentliche Momente verschwiegen. Die Beklagte zu
- hafte gemäß § 31 BGB, das Gewährenlassen durch die Beklagte zu
- sei zumindest als Beihilfe, wenn nicht sogar als Mittäterschaft einzustufen. Randnummer 27 Die Marktschutzklausel, hinsichtlich derer sich die Klägerin hilfsweise die Behauptung der Beklagten zu eigen macht, sie sei im Emissionsvertrag (Underwriter Agreement) vereinbart worden, begründe einen vertraglichen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. In ihr sei ein selbständiges Garantieversprechen der Konsortialführerin zu Gunsten der Anleger zu erblicken. Randnummer 28 Der Klägerin stünden ferner Ansprüche aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung, hilfsweise aus Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten zu. Randnummer 29 Dem Beklagten zu
- sei ferner ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Insiderverbot (§ 823 Abs.
§ 14Wp
HG) und wegen Kursbetrugs (§ 823 Abs.
§ 88Börs
G) und sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zur Last zu legen, da er den Kurs „hochgeredet“ habe obwohl bekannt gewesen sei, dass das EBIT nur bei etwa DM 50 Mio. gelegen habe. Die Anleger seien vorsätzlich getäuscht worden. Randnummer 30 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 25.509,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 130 Aktien der Q AG (WKN ...), mit der Maßgabe, den eingeklagten Betrag in Euro auszuurteilen, festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme befinden, festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt. Randnummer 31 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Sie haben vorab die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt für andere Ansprüche als solche gerügt, die sich aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes ergäben, und haben im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben sowie Ansprüche aus Börsenprospekthaftung und damit konkurrierende Ansprüche für unbegründet gehalten, weil der Prospekt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung, auf den abzustellen sei, keine Unrichtigkeit aufgewiesen habe. Soweit der Antrag der Klägerin auf andere Anspruchsgrundlagen als auf Börsenprospekthaftung gestützt sei, stehe ihm auch das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) entgegen. Randnummer 33 Das Landgericht hat die Klage nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 392 – 396 = 481 – 485 d. A.) abgewiesen. Es hat die Klage für unzulässig erachtet, soweit Ansprüche geltend gemacht worden seien, die nicht aus dem Prospekt hergeleitet würden. Für derartige Ansprüche sei auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht gegeben. Ein Prospekthaftungsanspruch sei nicht begründet, auch konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 522 – 552 d. A.). Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen in einem Parallelfall (Urteil vom 17. Januar 2003 – 3/7 O 26/01) ist in ZIP 2003, 400 veröffentlicht worden. Randnummer 34 Die Klägerin schränkt ihren Antrag in zweiter Instanz insoweit ein, als sie nur noch den Ausgabepreis von € 45,00 je Aktie zuzüglich Kosten und Spesen zu Grunde legt, in erster Linie gestützt auf Börsenprospekthaftung und hilfsweise auf die bisher geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche. Den Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, verfolgt sie nicht weiter. Randnummer 35 Die Klägerin wendet sich unter weitgehender Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dagegen, dass das Landgericht sich teilweise für örtlich unzuständig gehalten hat, und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zur Unrichtigkeit des Prospekts und zur Haftung auf Grund Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung und Verletzung aktienrechtlicher Treuepflichten. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 3/7 O 10/01) teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 5.959,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 130 Stück Aktien der Q AG (WKN ...), ferner festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzuge der Annahme befinden. Randnummer 37 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin entgegen. Randnummer 39 Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: der Klägerin vom 9. Juli 2003 (Bl. 638 – 673 d. A.), der Beklagten zu 1. vom 28. April 2004 (Bl. 733 – 754 d. A.), des Beklagten zu 2. vom 3. Mai 2004 (Bl. 787, 791 d. A.), des Beklagten zu 3. vom 3. Mai 2004 (Bl. 783 d. A.) und der Beklagten zu 4. vom 29. April 2004 (Bl. 761 – 780 d. A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ferner ein Schriftsatz der Klägerin vom 1. Juli 2004 eingegangen. Randnummer 40 II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch hat sie in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 41 Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, und nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 42 1. Für börsenprospekthaftungsrechtliche und damit konkurrierende Ansprüche ist die vom Landgericht bejahte örtliche Zuständigkeit nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO), im Übrigen auch nicht zweifelhaft. Randnummer 43
- a)Ein Anspruch aus Börsenprospekthaftung steht der Klägerin jedoch nicht zu (§§ 44, 55 BörsG, jeweils in der Neufassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl I S. 2010). Randnummer 44 Der Prospekt- und Unternehmensbericht muss zwar nicht nur in seinen Einzelangaben richtig und vollständig sein, sondern wesentlich ist auch, welches Gesamtbild er durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum vermittelt (BGH WM 1982, 862). Die dabei einzuhaltenden Anforderungen hat der Senat bereits früher dargestellt (Urteil vom 1. Februar 1994 – 5 U 213/92, WM 1994, 291, 295 –„Bond“). Randnummer 45 Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt jedoch weder zu Einzelangaben noch zum Gesamtbild eine Haftung. Randnummer 46
- aa)Die Marktschutzklausel ist weder unrichtig noch unvollständig. Randnummer 47 Es ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber dem Bankenkonsortium eine Verpflichtung übernommen haben, wie sie im Prospekt wiedergegeben ist. Die Klägerin bestreitet lediglich, dass dies im Emissionsvertrag geschehen sei. Jedoch würde dadurch die Prospektangabe nicht falsch. Randnummer 48 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es sei nicht offen gelegt worden, dass im Hinblick auf die Haltevereinbarung keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien, obwohl dies zu erwarten gewesen sei. Die Formulierung im Prospekt, in der lediglich von einer Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. die Rede ist, gibt dafür nichts her. Bei der Verwirklichung einer Haltevereinbarung gibt es verschiedenartige Erscheinungsformen, von denen die einer bloßen Verpflichtung eine der anzutreffenden war (vgl. Fleischer WM 2002, 2305, 2306). Randnummer 49 Eine weitergehende Sicherung hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen; ohne eine derartige Angabe konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass für eine solche gesorgt war. Randnummer 50 Soweit die Klägerin in zweiter Instanz ergänzend darauf abhebt, dass keine Sicherstellung gegenüber der R AG gemäß Ziffer 2.2 Abs. 1 Satz 5 des Regelwerks Neuer Markt erfolgt sei, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, dessen Zulassung § 531 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Das Regelwerk Neuer Markt ist privatrechtlicher Natur (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 49 BörsG Rn. 5) und war daher vorzutragen, wozu in erster Instanz ausreichend Gelegenheit gegeben war. Randnummer 51
- bb)Es bestand keine Verpflichtung, im Prospekt darauf aufmerksam zu machen, dass das Ende der Haltefrist ein kursrelevantes Ereignis darstellt, weil – wie die Klägerin ausführt – am Ende der Sperrfrist „stets negative Überrenditen zu verzeichnen“ seien. Ein Börsenprospekt hat nicht die Aufgabe, den Anleger auf sämtliche möglichen Risiken aufmerksam zu machen, die mit dem Erwerb des Papiers verbunden sein können. Randnummer 52 Es genügte, dass die kursrelevante Angabe als solche (das Ende der Haltefrist) mitgeteilt wurde. Welche Auswirkungen sie haben konnte, konnte der Beurteilung des Adressaten überlassen werden. Randnummer 53
- cc)Die abredewidrige außerbörsliche Veräußerung von Aktien innerhalb der Haltefrist durch den Beklagten zu 2. machte den Prospekt nicht unvollständig, weil der Vorgang erst am .../... Februar 2000 und damit erst nach Einführung der Aktien und Ablauf der Zeichnungsfrist erfolgte, denn die börsenprospektrechtliche Haftung greift über diese Zeitpunkte nicht hinaus. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, die auch im Schrifttum überwiegt (Schwark § 45 BörsG Rn. 29; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2002, §§ 45, 46 BörsG Rn. 34 b; Hauptmann in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 3 Rn. 79, 80; Schäfer/Hamann, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, §§ 45, 46 a.F. BörsG Rn. 90; Stephan AG 2002, 3 ff.; Berger/Filgut EwiR § 13 VerkProspG a.F. 1/03, 887 f.). Randnummer 54 Die Auslegung des Gesetzes führt insoweit zu einem klaren Ergebnis, und eine planwidrige Lücke liegt nicht vor. Randnummer 55 Unternehmensbericht und Verkaufsprospekt sind Unterlagen, die zur Einführung eines Wertpapiers dienen. Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sind damit stichtagsbezogen. Soweit der Senat früher ausgeführt hat, maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der Prospektveröffentlichung (Urteil vom 1. Februar 1994 – 5 U 213/92, WM 1994, 291, 295 –„Bond“), betraf dies den Normalfall, dass der Prospekt bereits bei seiner Veröffentlichung unrichtig ist. Die Besonderheit, das der Prospekt in diesem Zeitpunkt richtig ist, aber noch vor Einführung der Aktien unrichtig wird, lag nicht zur Beurteilung vor. Für solche Fälle sieht Art. 23 der EG-Richtlinie über den Börsenzulassungsprospekt (ABl. EG vom 17. April 1980, L 100, S. 1 ff.) eine Aktualisierungspflicht bis zum Beginn der Notierung vor, die am Tag der Einführung der Wertpapiere erfolgt (umgesetzt von § 52 Abs. 2 BörsZulV). Damit ist ein Endpunkt gesetzt, der die börsenprospektrechtliche Haftung begrenzt. Der Prospektpflichtige kann zwar eine Haftung gegenüber späteren Erwerbern entkommen, sofern er vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 WpHG oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutliche gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 BörsG). Randnummer 56 Jedoch begründet das Unterlassen einer derartigen Berichtigung nicht den Tatbestand der Prospekthaftung, die sich aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit am Stichtag herleitet. Randnummer 57 Der Fall, dass der Prospekt im maßgeblichen Zeitpunkt zwar richtig und vollständig war, er jedoch auf Grund nachfolgender Ereignisse ergänzungsbedürftig wird, ist kein Fall der Prospekthaftung. Insoweit bestehen zwar Mitteilungspflichten, etwa gemäß § 15 WpHG, die jedoch haftungsrechtlich abweichend geregelt sind. Randnummer 58 Der Auffassung von Ellenberger, demzufolge nach dem „Gesamtkonzept der Börsenprospekthaftung“ und „unter dem Gesichtspunkt einer im Interesse des Anlegerschutzes weit verstandenen Ingerenz nicht nur für ursprüngliche Fehler des Prospektes, sondern auch für während der Haftungszeit eintretende Unrichtigkeiten zu haften ist“ (EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; ders., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, 17 ff.; ders., Festschrift für Schimansky, 1999, S. 591, 597; ebenso: BankR-HdB/Grundmann, 2. Aufl. 2001, § 112 Rn. 41; Assmann, Festschrift für Ulmer, 2003, S. 757, 768 ff.), kann nicht gefolgt werden, weil sie sich zu weit von der Haftungsnorm entfernt. Die Einführung einer derartigen Regelung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben (für eine gesetzliche Klärung grundsätzlich auch Assmann, S. 772). Randnummer 59 Der Gesetzgeber hat im Bereich des Kapitalmarktrechts differenzierte und teilweise auch vorsichtige Regelungen vorgenommen, die neben dem Schutz der Anleger auch das für die Volkswirtschaft wichtige Funktionieren des Kapitalmarkts im Blick behalten. Eine Regelung, die den Prospektverantwortlichen jedenfalls im Zeitraum von sechs Monaten eine Berichtigungspflicht neuer kursbeeinflussender Angaben nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Nr. 4 BörsG mit Haftungsfolge nach § 44 BörsG auferlegt, ist von ihm gerade nicht getroffen worden, obwohl der Regelungsgegenstand zu Tage lag. Dass es sich dabei nicht nur um eine unbewusste Lücke handelt, wird durch weitere Vorschriften verdeutlicht, die dem Gesetzgeber bekannt waren, ohne dass er sich zu einem Eingreifen veranlasst gesehen hat. § 52 Abs. 2 BörsZulV, der für den geregelten Markt entsprechend anwendbar ist (Schwark/Heidelbach § 53 BörsZulV Rn. 7), betrifft eine Nachtragspflicht, die mit der Veröffentlichung beginnt und mit der Aufnahme der Notierung endet (Schwark/Heidelbach § 35 BörsZulV Rn. 5; Schäfer/Hamann §§ 45, 46 BörsG a.F. Rn. 90; Stephan AG 2002, 3, 7; a. A. Ellenberger EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; Assmann, Festschrift für Ulmer, S. 757, 769 f.). Das wird bereits durch den Wortlaut bekräftigt, der von „einzuführenden Wertpapieren“ spricht, und wird durch den Umstand gestützt, dass mit der Vorschrift die oben genannte EG-Richtlinie umgesetzt wurde. § 11 VerkProspG bestimmt ausdrücklich, dass ein Nachtrag nur wegen Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen ist und lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum. Ist die Zeichnungsfrist abgelaufen und sind die Wertpapiere einmal vollständig platziert, dann endet die Nachtragspflicht (Schwark/Heidelbach § 11 VerkProspG Rn. 6). Randnummer 60 Eine gesetzliche Regelung erscheint unter anderem auch deshalb als unverzichtbar, weil sich die Praxis darauf eingestellt hat, dass derartige prospektrechtliche Aktualisierungspflichten nicht bestehen, und eine Umstellung erheblichen Änderungsbedarf hervorrufen würde. Dieser bestünde zwar nicht in der Meldepflicht des Emittenten als solcher, der die Ereignisse, die eine Berichtigungspflicht auslösen könnten, bereits auf Grund seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht veröffentlichen muss. Jedoch müsste der Emittent den emissionsbegleitenden Banken für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten Zugang zu seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewähren, damit diese ihre Berichtigungspflichten überhaupt erfüllen könnten, wobei es intensiver Abstimmung zwischen Banken und Emittent bedürfte. Diese zusätzlichen Leistungen würden erhebliche Kosten verursachen. Randnummer 61 Aus der Entscheidung BGHZ 139, 225 = NJW 1998, 3345 („Elsflether Werft“) kann der Senat nicht Abweichendes entnehmen. Ob eine Aktualisierungspflicht über die Zeichnungsfrist hinaus anzunehmen wäre, ist in der Entscheidung offengelassen worden, weil es für sie darauf nicht ankam. Randnummer 62
- dd)Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe schon lange vorher Verkaufsverhandlungen mit dem Investor geführt und schon vor Prospektveröffentlichung Verkaufsabsicht gehabt (vgl. dazu Fleischer WM 2002, 2305, 2311), fehlt es an substantiiertem Tatsachenvortrag, dem nachgegangen werden könnte. Randnummer 63
- ee)Die Verpfändung der Aktien durch den Beklagten zu 3. zur Sicherheit für einen Kredit war kein Umstand, der im Prospekt zu offenbaren war, da das Darlehen, wie durch das Schreiben der Bank belegt ist, erst im April 2000 gewährt wurde. Auch wenn die Verpfändung bereits vor Prospektveröffentlichung erfolgt sein sollte, wie die Klägerin unsubstantiiert behauptet, verstieß sie nicht gegen die Haltevereinbarung, weil auch verpfändete Aktien nicht auf den Markt kommen können, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Dass dieser innerhalb der Haltefrist zu erwarten war, ist nicht dargetan. Randnummer 64 Es kann daher dahinstehen, ob es sich wegen des verhältnismäßig geringen Umfangs der betroffenen Aktien um einen für die Beurteilung des Anlegers wesentlichen Umstand handeln würde. Randnummer 65
- ff)Eine Verschuldung des Beklagten zu 3. war nicht anzugeben, schon weil eine solche Lage nicht hinreichend dargetan ist. Bei Aufnahme des Darlehens im April 2000 hielt der Beklagte zu 3. mehr als 3 Mio. Stück Aktien, die beim seinerzeitigen Kurs einen Wert von über DM 180 Mio. darstellten. Die Aufnahme eines Darlehens von DM 30 Mio. belegt demgegenüber keine Verschuldung. Sollte sie in Folge des Kursverlustes der Aktien später eingetreten sein, ist dies keine Frage der Vollständigkeit des Prospekts. Randnummer 66
- gg)Die Erwerbsvorgänge in Bezug auf die Anteile an der H... und der K liegen ebenfalls nach Beginn des Aktienhandels. Der Vertrag über den Erwerb sämtlicher Anteile an der H... wurde am ... Februar 2000 geschlossen, derjenige über die Anteile an der K am ... März 2000. Beide Vorgänge konnten im Prospekt keine Erwähnung finden, so dass er durch ihr Fehlen nicht unvollständig wurde. Randnummer 67 Die Klägerin versucht, die Unrichtigkeit mit der Behauptung zu begründen, dass in beiden Fällen „die Verhandlungen bereits vor der Kapitalerhöhung erfolgten“. Dabei handelt es sich indessen um Vorbringen, das schon das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert beurteilt hat. Auch im zweiten Rechtszug ist keine Substanz nachgebracht worden. Die zeitliche Abfolge spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass derartige Verhandlungen nicht nach dem Börsengang begonnen haben können. Bloße unverbindliche Fühlungnahme und Interessebekundungen waren ohnehin nicht mitteilungspflichtig. Randnummer 68 Der Fall gibt keinen Anlass, näher dazu Stellung zu nehmen, ab welcher Sicherheit ein noch nicht abgeschlossener Erwerbsvorgang im Prospekt zu offenbaren wäre (vgl. zu § 15 WpHG: Schwark § 15 WphG Rn. 79 ff.). Randnummer 69
- gg)Soweit die Klägerin beanstandet, dass keine Mitteilung darüber erfolgt sei, dass die Spiele der Fußball-Champions-League der Saison .../... nicht von der D-Gruppe, sondern von dem Sender S übertragen würden, betrifft dies einen Vorgang, der im Prospekt nicht erwähnt werden konnte, weil er sich erst später verwirklichte. Randnummer 70
- ii)Der Prospekt weist auch keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hinsichtlich der Abschreibungsmethode auf. Randnummer 71 Auf Seite 76 des Prospekts ist ausdrücklich beschrieben, dass die Film- und Merchandisingrechte grundsätzlich entsprechend den mit den Lizenzgebern vereinbarten Laufzeiten linear abgeschrieben werden und bei unbegrenzter Laufzeit der Rechte eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt wird. Die Anwendung dieser Abschreibungsmethoden wird dahin erläutert und gerechtfertigt, dass Film- und Merchandisingrechte im „Kindergeschäft“ besonders langlebig seien. Auf Seite 79 des Prospekts sind die Auswirkungen der Verlängerung der Nutzungsdauer dahin beschrieben, dass die Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr unterproportional angestiegen seien. Damit wurde hinreichend deutlich, dass die gewählte Abschreibungsmethode zu einem geringerem Wertverzehr führte. Dass außerhalb des „Kindergeschäfts“ kurzfristigere Abschreibungszeiten und die degressive Abschreibungsmethode üblich seien, musste nicht mitgeteilt werden. Randnummer 72 Auch wenn bei Filmrechten eine degressive Abschreibung sachgerecht sein kann (Beck’scher Bilanz-Kommentar/Berger/Ring, 5. Aufl. 2003, § 253 Rn. 320), ändert dies nichts daran, dass je nach der Art des Films auch eine abweichende Methode vertretbar sein kann. Dass und warum dies so gehandhabt worden ist, ist im Prospekt offen gelegt und erläutert worden. Randnummer 73
- jj)Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, ein Prospektmangel liege darin begründet, dass im Jahresabschluss des Rumpfgeschäftsjahrs 1999 Umsätze fälschlicherweise als bereits realisiert dargestellt worden seien, obwohl die Leistungsverpflichtungen erst später vollständig erfüllt worden seien. Die Klägerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass ein durchschnittlicher Anleger die Prospektangaben nicht so habe verstehen können, sodass ein klarstellender Hinweis erforderlich gewesen sei. Randnummer 74 Maßstab für die Verständlichkeit ist ein aufmerksamer Leser und durchschnittlicher Anleger, der „eine Bilanz zu lesen versteht“ (BGH WM 1982, 862 ff.; Senat WM 1994, 291, 295 –„Bond“). Zu Unrecht wird dieser Maßstab unter anderem von Schwark (§ 45 BörsG Rn. 19) als „inkompatibel“ kritisiert, da ein durchschnittlicher Anleger keine Bilanz zu lesen verstehe. Mit dieser Kritik wird die Zielrichtung des Merkmals verkannt. Hinsichtlich der „Bilanz“, womit in verkürzter Ausdrucksweise der Jahresabschluss gemeint ist, wird aus dem Grunde ein vertiefteres Verständnis beim Anleger vorausgesetzt, weil es sonst zu ausufernden Erläuterungen kommen müsste, wenn einem durchschnittlichen Anleger das Verständnis der bilanziellen Zusammenhänge im Prospekt vermittelt werden müsste. Ein durchschnittlicher Anleger, der eine Bilanz nicht oder nur unvollkommen zu lesen versteht, ist darauf verwiesen, insoweit sachkundige Hilfe von dritter Seite in Anspruch zu nehmen. Auch Schwark (§ 45 BörsG Rn. 19) gelangt zu dem Ergebnis, dass angesichts dessen, dass im Prospekt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in erster Linie durch Jahresabschlüsse zu verdeutlichen sind, dem Anleger das Argument der schweren Durchschaubarkeit und Verständlichkeit nicht zugebilligt werden kann und dieser nicht verlangen kann, dass diese Zahlen durch umfangreiche Erläuterungen über den Anhang hinaus aufbereitet werden (a. A. Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 7 Rn. 70). Randnummer 75 Ein Anleger, der eine Bilanz zu lesen versteht, hätte dem Prospekt jedoch entnommen, in welcher Weise bestimmte Umsätze realisiert wurden. Randnummer 76 In ihm ist auf Seite 75 ausgeführt, dass die Umsatzerlöse im TV-Rechtehandel für den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum zum Zeitpunkt der Übertragung der Exklusivausstrahlungsrechte realisiert werden, vorausgesetzt, dass die Beklagte zu 1. ihre Verpflichtung im Wesentlichen erfüllt hat, das heißt, dass sichergestellt ist, dass die Sendematerialien zum Zeitpunkt der Ausstrahlung geliefert werden können. Diese Methode wurde auf Seite F-14 des Konzernanhangs zum Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 1999 (IAS) wiederholt. Sie trug die Überschrift „... ...realisierung“, war aber textlich so gestaltet, dass sie auch als Erläuterung des Unterpunkts „...realisierung“ erschien. Randnummer 77 Da der Begriff der „Realisierung“ im Bilanzrecht grundlegend ist und nicht noch eigens erläutert werden musste, war damit klar, dass die Beklagte zu 1. Umsätze auf das Jahr des Vertragsschlusses „vorgezogen“ hatte, was entsprechende Effekte auslöste. Randnummer 78 Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie nach üblichen Bilanzierungsmethoden gemäß Handelsgesetzbuch mit einem solchen Vorgehen nicht habe rechnen müssen, weil der Jahresabschluss nach IAS (International Accounting Standards) aufgestellt und auf dieser Grundlage zu beurteilen war. Nach den IAS sind (Umsatz-)Erlöse zu erfassen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und sich dieser verlässlich quantifizieren lässt (IAS 18 [1993]; Beck’sches IFRS-Handbuch 2004, § 6 Nr. 14). Die IAS weichen insoweit vom Realisationsprinzip nach HGB ab (vgl. Bruschke, Internationale Rechnungslegung, S. 43 f.). Dieser Unterschied wird daran manifest, dass die Umsatz- und Gewinnzahlen im IAS-Abschluss andere sind als in dem gleichfalls in den Prospekt aufgenommenen HGB-Abschluss. Randnummer 79 Letztere fallen deutlich niedriger aus (F 33f. einerseits, F 55, 64 andererseits). Ein aufmerksamer Anleger hätte das nicht übersehen und entsprechende Schlüsse gezogen, auch wenn ihm kein ausdrücklicher weiterer Hinweis erteilt wurde. Randnummer 80
- hh)Der Prospekt erweckt auch keinen unrichtigen Gesamteindruck von der Vermögens- und Ertragslage der Beklagten zu 1. Randnummer 81 Die Ausführungen der Klägerin verhalten sich zu diesem pauschal vorgetragenen Merkmal nicht im Einzelnen und füllen es nicht mit Tatsachenvortrag aus. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 eine sehr expansive Geschäftspolitik betreiben wollte, wurde im Prospekt nicht verborgen. Einem durchschnittlichen Anleger musste klar sein, dass damit nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Risiken verbunden waren, wie sie sich etwa bei nicht erfolgreichen Investitionen und grundlegenden wirtschaftlichen Veränderungen verwirklichen konnten. Randnummer 82
- b)Auch andere aus dem Prospekt hergeleitete Anspruchsgrundlagen rechtfertigen das Begehren der Klägerin nicht. Randnummer 83
- aa)Die allgemeine Prospekthaftung ist durch die spezielle Börsenprospekthaftung von vornherein ausgeschlossen (Senat WM 1997, 361, 363 –„Sachsenmilch“; Schwark § 45 BörsG Rn. 73; Regierungsbegründung, BT-Drucks. 13/8933, S. 81). Randnummer 84
- bb)Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt einen vorvertraglichen Kontakt zwischen der Klägerin und den Haftungsadressaten voraus (Schwark § 45 BörsG Rn. 72; Senat WM 1997, 361, 363 ), an dem es fehlt. An dem Vorliegen einer vertraglichen Verbindung muss auch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung scheitern. Randnummer 85
- cc)Aus der Verletzung einer aktienrechtlichen Treuepflicht kann die Klägerin schon deshalb nichts für sich herleiten, weil sich die Schutzwirkung der Treuepflicht auf den mitgliedschaftlichen Bereich beschränkt (BGH NJW 1992, 3167, 3170 f. ). Eine Schädigung, die dadurch eingetreten ist, dass die Klägerin zu einer verlustreichen Beteiligung veranlasst wurde, wird vom Schutzzweck der Treuepflicht nicht erfasst. Randnummer 86
- dd)Die Marktschutzklausel lässt sich auch nicht als eine selbständige Garantieübernahme gegenüber den Anlegern begreifen. Randnummer 87
- ee)Ein Anspruch aus § 823 Abs.
§ 264aSt
GB (Kapitalanlagebetrug) ist nicht begründet, weil das Merkmal, dass in einem Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen wurden, nicht festgestellt werden kann und die Klägerin keinen hinreichenden Vortrag dazu hält, dass den Beklagen Vorsatz zur Last fällt. Randnummer 88 ff) Aus dem vorgenannten Grund ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs.
§ 400Abs. 1 Akt
G nicht zu bejahen. Randnummer 89
- gg)Darüber hinaus fehlt auch einem Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Grundlage. Randnummer 90 2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin hilfsweise auf andere Streitgegenstände stützt, weil das Landgericht seine Zuständigkeit für diese Ansprüche zutreffend verneint hat. Randnummer 91 Zu Recht hat sich das Landgericht sachlich nicht damit befasst, dass die Klägerin auch Ansprüche darauf gründen will, dass nach der Aufnahme des Handels mit den Aktien unzureichende Mitteilungen zu den Vorgängen H...; K und Champions League ergangen seien, dass der Beklage zu 3. wissentlich unrichtige Angaben zu den erreichbaren Unternehmenszielen bei mehreren Gelegenheiten im Oktober 2000 gemacht habe und dass ihr ein Anspruch auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Bezug auf die Marktschutzklausel zustehe. Randnummer 92 Die Zuständigkeit des Landgerichts für diese selbständigen Ansprüche lässt sich weder aus § 48 BörsG, noch aus § 32 ZPO, noch aus sonstigen Vorschriften herleiten. Randnummer 93 Nach § 48 BörsG in Verbindung mit § 55 BörsG ist für die Entscheidung über Ansprüche nach § 44 BörsG und die in § 47 Abs. 2 BörsG erwähnten Ansprüche zwar das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuss den Unternehmensbericht gebilligt hat, jedoch bezieht sich dies nur auf den Anspruch aus § 44 BörsG bei Wertpapieren, in deren Prospekten oder Unternehmensberichten für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, sowie auf „weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können“ (§ 47 Abs. 2 BörsG). Randnummer 94 Die genannten weitergehenden Ansprüche (§ 47 Abs. 2 BörsG) sind indessen lediglich solche, die mit dem Anspruch aus § 44 BörsG konkurrieren, wie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnommen werden muss. Vor Einführung des § 47 Abs. 2 BörsG (§ 48 Abs. 2 BörsG a.F.) durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz war streitig, in welchem Umfang die Börsenprospekthaftung konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche verdrängte (vgl. Senat ZIP 1997, 107, 110 ). Die Streitfrage ist durch die Einfügung des § 48 Abs. 2 BörsG a. F. (jetzt § 47 Abs. 2 BörsG) dahin entschieden worden, dass Ansprüche auf Grund von Verträgen oder aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unberührt bleiben, also konkurrierend zur Börsenprospekthaftung geltend gemacht werden können sollten. Darauf ist die Zuständigkeitszuweisung des § 48 Abs. 2 BörsG bezogen. Einen weitergehenden Zuständigkeitsbereich hat die Vorschrift nicht eröffnen wollen. Randnummer 95 Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass eine „weite Auslegung“ des § 47 Abs. 2 BörsG es erlaube, auch Ansprüche in den ausschließlichen Gerichtsstand des § 48 BörsG zu ziehen, die nicht mit dem Prospekthaftungsanspruch konkurrieren. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung, die berechenbar und bestimmbar sein muss, nicht beiseite zu schieben. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle anlegerschützenden Ansprüche ist nicht begründet worden. Dass im Einzelfall für verschiedene Ansprüche verschiedene Gerichte angerufen werden müssen, ist nach geltendem Recht hinzunehmen. Randnummer 96 Vergeblich beruft sich die Klägerin für ihren abweichenden Standpunkt auf die Rechtsprechung. Randnummer 97 Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02 (NJW 2003, 828) befasst sich lediglich damit, dass im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht nur über die deliktsrechtliche materielle Anspruchsgrundlage entschieden werden darf, sondern auch über den unter Darlegung einer unerlaubten Handlung geltend gemachten einheitlichen prozessualen Anspruch im Übrigen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass im Gerichtsstand der Börsenprospekthaftung auch andere prozessuale Ansprüche zulässigerweise angebracht werden dürften. Randnummer 98 Zu Unrecht nimmt die Klägerin auch die Rechtsprechung des Senats für sich in Anspruch. Sein Urteil vom 17. Dezember 1996 (ZIP 1997, 107 ) gibt dafür nichts her, zumal die damalige Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main hatte. Randnummer 99 Ein einheitlicher prozessualer Anspruch mit der Börsenprospekthaftung ist auch nicht dadurch zu begründen, dass unzureichende Mitteilungen in den Fällen H..., K und Champions League als Verletzung der Nachtragspflicht der Börsenprospekthaftung zugeordnet werden, weil eine solche Verknüpfung rechtlich nicht besteht. Auf die obigen Ausführungen unter 1.
- a)
- cc)wird Bezug genommen. Randnummer 100 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ist auch nicht aus § 32 ZPO herzuleiten. Randnummer 101 Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (BGH NJW 1994, 1413, 1414). Verwirklichen sich die Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung an verschiedenen Orten, dann ist Begehungsort sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Erfolgsort als der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Stein/Jonas/Roth, 22 Aufl. § 32 ZPO Rn. 26). Randnummer 102 Soweit deliktische Handlungen in Frage stehen, die sich aus den Äußerungen des Beklagten zu 3. im Oktober 2000 ergeben sollen, ist keinerlei Ansatzpunkt für einen Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Frankfurt vorhanden. Randnummer 103 Aber auch für andere behauptete deliktische Handlungen, die dem börsenprospektrechtlichen Tatbestand nachfolgen, findet sich kein ausreichender Bezug zu Frankfurt am Main, auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 sich bei der Verbreitung der Ad-hoc-Mitteilungen vom ... Februar, ... März und ... April 2000 der U...mbH (U) bedient hat, die ihren Sitz in ... hat. Wie unstreitig geblieben ist, erhält die U die Meldungen von den Unternehmungen übermittelt und setzt sie in der Weise um, dass sie entweder vom Service an angeschlossene Nachrichtenagenturen, Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden weitergeleitet werden oder vom Emittenten unmittelbar in den Computer zur Weiterleitung eingegeben werden. Handlungsort ist daher regelmäßig der Sitz des Unternehmens, in dem die Ad-hoc-Meldung verfasst und auf den Weg gegeben wird, im vorliegenden Fall in O2. Demgegenüber leitet die U die Meldung lediglich in vorgegebener, technisierter Weise weiter, was kein wesentliches Deliktsmerkmal darstellt. Bei einem Briefdelikt und anderen Distanzdelikten wird nicht angenommen, dass die Weiterleitung durch die Post zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl. BGH NJW 1964, 969, 970 ). Der vorliegende Fall ist damit zwar nicht deckungsgleich, ihm aber doch so nahe benachbart, dass dem Senat keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheint. Andernfalls würde in allen Fällen, in denen die U bei Ad-hoc-Mitteilungen eingeschaltet wird, eine Zuständigkeit in Frankfurt am Main begründet sein, obgleich der Grundgedanke des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung, dass die Klage auch am Tatort angebracht werden kann, weil dort die Sachaufklärung und Beweiserhebung am besten erfolgen kann (Zöller/Vollkommer, 24. Aufl. 2004, § 32 ZPO Rn. 1), nicht zutrifft, weil hier kein wesentliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist. Soweit das Landgericht Frankfurt – 21. Zivilkammer – den Gerichtsstand des § 32 ZPO in Frankfurt am Main auf Grund der Einschaltung der U bejaht hat, teilt der Senat diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht. Randnummer 104 Der behauptete Schadensort kann den Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht begründen. Die Klägerin wohnt in O3 und unterhält ihr Depot bei einer dortigen Bank. Randnummer 105 Ein sonstiger Gerichtsstand greift nicht ein. Sämtliche Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Auch der Erfüllungsort (§ 23 ZPO) für den behaupteten Vertrag zu Gunsten Dritter läge nicht im hiesigen Bezirk. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 107 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von der Rechtsmeinung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. In der Frage, ob die Börsenprospekthaftung auch durch Unterlassen eines Nachtrags für Umstände begründet werden kann, die nach der Aufnahme des Handels mit den Aktien oder nach Ablauf der Zeichnungsfrist entstanden sind, hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet, der der Senat folgt. Dass sich einige wenige Stimmen in der Literatur für eine andere Auffassung ausgesprochen haben, reicht noch nicht aus, eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit anzunehmen, zumal diese Meinung auch in der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden ist. Auch hinsichtlich der Frage, ob ein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung durch die Einschaltung der U begründet wird, vermag der Senat die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zu erkennen. Randnummer 108 Die Ausführungen der Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. Juli 2004 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011631