VollzG, 3.
Randnummer 11 Ebenso wenig liegt Datenerhebung vor, wenn die Vollzugsbehörde Informationen aus bereits vorhandenen Unterlagen verwendet oder entnimmt (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 179 Rn 3; Callies/Müller-Dietz StVollzG, 9.
VollzG, 3.
SchG ist definiert als das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten, während unter Nutzen gemäß § 3 V BDatSchG jede Verwendung personenbezogener Daten verstanden wird, die keine Verarbeitung darstellt. Randnummer 13 Bei Zugrundelegung dieser Definitionen stellt sich die Durchführung von Buchungen als Datenverarbeitung (durch Speichern und Verändern von Daten) bzw. als Datennutzung, nicht aber als Datenerhebung im Sinne der Vorschriften dar. Es werden lediglich - ähnlich der Tätigkeit einer Bank - Buchungsaufträge ausgeführt und damit Informationen bearbeitet, die ohne aktives Zutun der Buchungsstelle an sie herangetragen werden, bzw. - z.B. bei Daueraufträgen - bereits vorhanden sind. Randnummer 14 § 34 BDatSchG, der einen Auskunftsanspruch über alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten beinhaltet, scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, da er nach der Gesetzessystematik allein die Rechte des Betroffenen bei Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen betrifft, während die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Gefangenen ausdrücklich (und abschließend) in Anlehnung an § 19 BDatSchG geregelt worden sind. Randnummer 15 Ein Anspruch auf automatische schriftliche Unterrichtung über jede vorgenommene Buchung folgt auch nicht aus § 185 StVollzG. Nach § 185 StVollzG erhält der Betroffenen lediglich nach Maßgabe des § 19 BDatSchG Auskunft. Randnummer 16 Hiernach besteht zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Betroffenen auch ohne Angabe eines besonderen Informationsinteresses, allerdings wird die Auskunft lediglich auf Antrag des Betroffenen erteilt (§19 I 1 BDatSchG). Randnummer 17 Eine Auskunft von Amts wegen - etwa nach erstmaliger Speicherung von Daten zur Person des Betroffenen oder in regelmäßigem Turnus sieht das Gesetz nicht vor (Spiros Simitis Kommentar zum BDatSchG 5.
Randnummer 18 Eine solche Information von Amts wegen würde jedoch die Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung jeder vorgenommenen Buchung darstellen. Randnummer 19 Auch liegt die Form der Auskunftserteilung gemäß § 19 I S. 4 BDatSchG im Ermessen der verantwortlichen Behörde und kann damit grundsätzlich auch anders als durch Erteilung eines schriftlichen Auszuges erfolgen. Randnummer 20 Eine Verfahrensfrage ist auch die Frist, innerhalb derer die Auskunft zu erteilen ist. Mangels näherer gesetzlicher Regelung ist der Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu bearbeiten. Die Ermessensklausel lässt jedoch auch eine angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen zu. So können die Auskünfte bei automatisierter Verarbeitung gesammelt und in festem, z.B. ein- bis zweiwöchigem Turnus erstellt werden (Simitis, a.a.O. Rn 50). Auch insoweit greift die Verpflichtung zur jeweiligen Mitteilung nach jeder Buchung in das Ermessen der Anstalt ein. Randnummer 21 Die Strafvollstreckungskammer hat in den Gründen ihrer Entscheidung auch den Ermessensspielraum der JVA bei der Erfüllung des Auskunftsanspruches gesehen, allerdings bei der getroffenen Entscheidung tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt, sondern in unzulässiger Weise ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt. Randnummer 22 Auch eine aus dem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis gefolgerte Informationspflicht verpflichtet nicht die Antragsgegnerin zu der ihr vom Landgericht auferlegten Informationspraxis. Es erscheint schon fraglich, inwieweit mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich getroffenen speziellen datenschutzrechtlichen Regelungen ein Rückgriff auf dieses allgemeine Rechtsinstitut zulässig ist. Jedenfalls steht es auch in diesem Zusammenhang im Ermessen der Anstalt, in welcher Form sie ihrer Informationspflicht nachkommt (OLG Koblenz, SfStrVo 1993, 118
StVollzG § 3 Rn 2). Randnummer 24 Auch im allgemeinen Bankverkehr wird jedoch regelmäßig nicht kostenfrei, unaufgefordert und durch gesonderten Bankauszug jede vorgenommene Buchung mitgeteilt, sondern allenfalls in regelmäßigen Zeitabständen oder auf gesonderte Anforderung und gegebenenfalls gegen Berechnung der Kosten. Randnummer 25 Insoweit ist die dem Senat bekannte Praxis der JVA ..., regelmäßig jedem Gefangenen monatlich einen Kontoauszug auszuhändigen und darüber hinaus weitere Auszüge auf Antrag im Einzelfall (schriftlich) zu erteilen, nicht ermessensfehlerhaft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011645
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