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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 254/03 Urteil Haftung bei Gehörschaden durch Pistolenschuss in einer Theateraufführung § 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Haftung bei Gehörschaden durch Pistolenschuss in einer Theateraufführung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 10. Oktober 2003, 6 O 25/01, Urteil nachgehend BGH, 8. November 2005, VI ZR 332/04, Urte

§ 823(Ea) BGB; NJW 1965, 197, 199 ; 1966, 40, 41; BGHZ 58, 149, 156 a.

E.); dabei gehen in die Bewertung der Gefahr sowohl das Gewicht der drohenden Schäden als auch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ein. Eine Verletzung beruht nicht auf einem fahrlässigen Verhalten, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht war, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtete (vgl. BGH VersR 1975, 812 [unter II. der Entscheidungsgründe]; 1978, 721 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]). Ein Hinweis auf die Gefahr- und Sicherungserwartungen des Verkehrs kann sich aus einschlägigen technischen Regelwerken oder Unfallverhütungsvorschriften, aber auch aus den im betreffenden Verkehrskreis üblichen Vorsichtsmaßregeln ergeben (vgl. RGRK-Steffen, a. a. O., Rn. 413). Der Schluss von den im Verkehr üblichen auf die im Verkehr erforderlichen Schutzmaßnahmen verbietet sich nur dann, wenn der übliche Standard als Unsitte, „eingerissener Schlendrian“, Nachlässigkeit, Missbrauch oder Schlamperei angesehen werden muss (vgl. BGHZ 5, 318, 319; 23, 288, 290; 29, 176, 185 f.; 30, 7, 15; BGH NJW 1953, 779, 780 ; 1970, 1963; LM Nr. 2 zu § 286 (D) ZPO; Nr. 4 zu § 823 (Eb) BGB; Nr.

§ 823(Ea) BGB; Vers

R 1960, 22; 1961, 64, 67; VersR 1972, 953 f. [unter 5. der Entscheidungsgründe]; RGRK-Steffen, a. a. O.). Der Verkehr erwartet einen Schutz insbesondere vor unvermuteten Gefahren (vgl. BGH LM Nr.

§ 823(Ea) BGB).

Randnummer 14

  1. In Anwendung dieser Grundsätze kann die Abgabe des Schusses in der streitgegenständlichen „X“-Inszenierung nicht als fahrlässig qualifiziert werden. Randnummer 15 Der Schuss führte nur eine geringe Gefahr herbei. Randnummer 16 Zwar drohte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B einem besonders empfindlichen Theaterbesucher eine erhebliche, nach derzeitigem Wissensstand nicht heilbare Gehörschädigung in Form einer Minderung des Hörvermögens und/oder eines Ohrgeräuschs, wie der Kläger dies beklagt. Impulslärm in der Form eines Schusses ist besonders geeignet, die Sinneshärchen im Innenohr „umzuknicken“, weil der Körper auf den Anstieg des Lärmpegels nicht schnell genug mit einem – in den Einzelheiten bislang noch nicht bekannten – Selbstschutzmechanismus reagieren kann. Ein einmal „umgeknicktes“ Sinneshärchen richtet sich nicht wieder auf. Die Ohrschädigung ist nicht rückgängig zu machen und addiert sich in der Folgezeit mit weiteren Schäden, was zu einer deutlichen Verschlimmerung der Beschwerden führen kann. Randnummer 17 Der Eintritt eines entsprechenden Schadens war aber außerordentlich unwahrscheinlich. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zwar den potentiell gefährdeten Personenkreis zunächst auf etwa 25 % der Bevölkerung geschätzt (20 % Schwerhörige und 5 % Überempfindliche ohne Schwerhörigkeit). In der Berufungsverhandlung hat er aber hierzu erläutert, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadenseintritts hänge von Ausmaß, Zeit und Geschwindigkeit des Anstiegs des Lärmpegels ab. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat er danach die Wahrscheinlichkeit „unterhalb des Promillebereichs“ angesiedelt und auf gerichtliches Befragen die glaubhafte Angabe des Zeugen C, von den über 23.000 Besuchern der streitgegenständlichen „X“-Inszenierung habe allein der Kläger wegen einer Gehörschädigung aufgrund des Pistolenschusses Beschwerde geführt, zur Konkretisierung seines Wahrscheinlichkeitsurteils heran gezogen; bei seinem Wahrscheinlichkeitsurteil war für den Sachverständigen offenkundig, dass ein Teil der Besucher weiter von dem Schützen entfernt saß als der Kläger und deshalb den Schuss in geringerer Lautstärke vernahm. Randnummer 18 Der Senat schließt aus der Aussage des Zeugen, dass andere Theaterbesucher durch die Schüsse in jener Inszenierung keine fühlbare Gehörschädigung erlitten haben. Es ist heutzutage mehr als unwahrscheinlich, dass ein Theaterbesucher eine solche Verletzung hinnimmt, ohne sich bei der Leitung des Theaters zu beschweren. Der Zeuge hat überzeugend berichtet, dass seinerzeit alle beim ... Theater O1 eingehende Post über seinen Schreibtisch lief, und dass er über entsprechende Beschwerden wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung in jedem Falle unterrichtet worden wäre. Randnummer 19 Die Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird ferner dadurch verdeutlicht, dass der Einsatz von Schreckschusspistolen in der deutschen Theaterlandschaft – und nicht nur in dieser – alltäglich ist. Ausweislich der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen C werden allein am ... Theater O1 jährlich ca. 180 bis 200 Schreckschüsse abgegeben, wobei Pistolen des Kalibers 9 mm am häufigsten zum Einsatz kommen. Der Senat geht davon aus, dass sich dies an den anderen 150 öffentlich-rechtlichen Theatern in Deutschland mit über 20 Mio. Besuchern im Jahr, von denen der Zeuge berichtet hat, und an privatrechtlich organisierten Bühnen ähnlich verhält. Dennoch sind Streitigkeiten um die Haftung für Gehörschäden aufgrund solcher Schüsse bislang nicht bekannt geworden. Der Zeuge C hat hierzu glaubhaft bekundet, er habe sich etwa beim Deutschen Bühnenverein nach derartigen Streitigkeiten erkundigt, Nämliches habe der zuständige Waffenmeister des ... Theaters O1 bei Kollegen getan; beide Anfragen hätten nur Fehlanzeigen erbracht. Rechtsprechung zu Fällen der streitgegenständlichen Art ist – soweit ersichtlich – bislang nicht veröffentlicht worden. Randnummer 20 Der am ...4.1999 bei der Aufführung des „X“ abgegebene Schreckschuss korrelierte mit den Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Nach der Verkehrsauffassung versteht es sich von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugeht. Jeder Theaterbesucher weiß, dass häufig das Gegenteil der Fall ist und dass er insbesondere mit dem sprichwörtlichen „Knalleffekt“ zu rechnen hat. Er kann nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichtet, weil sich einmal ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte, zumal viele Zuschauer gerade auf jene Effekte Wert legen. Ebenso ist allgemein bekannt, dass das moderne Theater auch bei klassischen Stücken häufig unabhängig von der Textvorlage zu derartigen Stilmitteln greift, ohne dass hierauf jeweils warnend hingewiesen würde. Die weit gehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise lassen hier wie regelmäßig auf das Maß der im Verkehr als erforderlich angesehenen Sorgfalt schließen. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Unterhaltungserwartungen des Publikums kann diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit, Missbrauch oder Schlamperei angesehen werden. Dass sich – wie der Sachverständige ausgeführt hat – im Bewusstsein der Öffentlichkeit zunehmend die Einschätzung durchsetzt, dass von Geräuschimmissionen in Diskotheken, aber auch in Theatern oder bei sonstigen Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht, entsprach nicht der allgemeinen Einschätzung im Jahr des Schadenseintritts
  2. Dem steht nicht entgegen, dass das allgemeine Bewusstsein um die Gefährlichkeit von Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich ausgeprägt war und zu Unfallverhütungsvorschriften geführt hatte; solche Vorschriften oder technische Regeln fehlen für den streitgegenständlichen Bereich. Das gestiegene Problembewusstsein hinsichtlich schädlicher Geräusche wird etwa – wie der Sachverständige weiter erläutert hat – im Bereich des Kinderspielzeugs deutlich. Handelsüblich sind etwa 135 dB laute Spielzeugpistolen und 145 dB laute Spielzeug-Handys; erst in jüngster Zeit ist eine CE-Norm erlassen worden, die insoweit einen Grenzwert von 100 dB vorgibt. Randnummer 21 Für eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass sich der den Schuss abgebende Schauspieler unmittelbar vor Abgabe des Schusses einen Gehörschutz aufsetzte. Der Schalldruck war im Bereich des Schützen deutlich höher als im Bereich des Publikums. Der Schauspieler war dem Geräusch nicht nur einmalig, sondern bei jeder Aufführung ausgesetzt. Das Aufsetzen des Gehörschutzes kann auch auf anderen als gesundheitlichen Erwägungen beruht haben, etwa auf gestalterischen der Inszenierung. Randnummer 22 Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger ging mit dem Besuch des Theaters ersichtlich ein Risiko ein. Wenn sich dieses Risiko verwirklicht hat, muss er die Folgen selbst tragen. Randnummer 23 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011677

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