10.00 Uhr und kein Abendessen
21:30 Uhr angeboten werde, führe zu einer Minderung von 5 %. Die fehlende Möglichkeit, andere Getränke zum Essen zu bestellen als vorgegeben, rechtfertige eine Minderung von 5 % statt von 2 % wie es das Landgericht angenommen hat. Eine weitere Minderung von 5 % sei gerechtfertigt, weil einige Restaurants geschlossen oder für Gesellschaften reserviert seien. Die uralte Restauranteinrichtung und die Gäste in kurzen Shorts führten zu einer weiteren Minderung von 10 %. Die einfache Möblierung aus alten Korbmöbeln bedeute eine Minderung von 15 % und die zu gering eingestellte Klimaanlage, die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Dusche und der ausgelaufene Kühlschrank führten zu einer Minderung des Reisepreises von 20 %. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
3 S. 1 BGB verlangen.
dieser Vorschrift verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Vertrag gekündigt wird. In diesem Fall ist deshalb der gezahlte Reisepreis vom Veranstalter an den Reisenden zurückzuerstatten. Wie beim Rücktritt wandelt sich der Reisevertrag auch im Falle der Kündigung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Randnummer 11 Der Kläger hat den Reisevertrag mit der Beklagten zumindest konkludent gekündigt, indem er am 27. August 2002 in einem Gespräch mit der Reiseleitung
Rüge zahlreicher Mängel einen Hotelwechsel ablehnte und erklärte, er fliege am selben Tag zurück. Dieser Erklärung kann nur der Inhalt beigemessen werden, dass der geschlossene Reisevertrag nicht mehr durchgeführt, sondern gekündigt werden soll. Randnummer 12 Eine wirksame Kündigung des Reisevertrages setzt
1 S. 1 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Randnummer 13 Teilweise wird in der Rechtsprechung versucht, durch Quantifizierung einen einheitlichen Minderungsprozentsatz anzusetzen, von dem ab bei Reisemängeln eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen wird. Das Landgericht Frankfurt am Main (NJW-RR 1993, 61, RRa 1995, 67 und 89, RRa 1997, 42) meint, bereits bei Mängeln mit einem Gesamtgewicht von 20 % sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben. Andere Gerichte ziehen dagegen einen Vergleich zu § 651 f Abs. 2 BGB und sehen erst ab einer fiktiven Minderung des Reisepreises von 50 % die Erheblichkeitsschwelle überschritten (Landgericht Hannover NJW-RR 1986, 213 ; 1992, 50, 98, 194). Randnummer 14 Der Senat hat insoweit entschieden, dass eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist und auf starre Prozentsätze nicht abgehoben werden kann (Senatsurteil vom
einer halben Stunde abgeräumt war. Hinzu kam, dass Speisen teilweise auf dem Boden zerstreut waren, die Mahlzeiten ohne Abwechslung waren und nur eine eingeschränkte Getränkeauswahl zur Verfügung stand. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sämtliche vorgenannten Beanstandungen an der Verpflegung Mängel sind oder ob es sich nur um Unannehmlichkeiten handelt. Randnummer 20 Bei der Gesamtwürdigung der Umstände für die Frage, ob eine Fortsetzung der Reise unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen unabhängig davon ob es sich um Mängel oder nur um Unannehmlichkeiten handelt. Deshalb war auch in die Bewertung einzubeziehen, dass Frühstück nur bis 10:00 Uhr und Abendessen nur bis 21:30 Uhr möglich war, die Restauranteinrichtung alt und einige Restaurants geschlossen oder reserviert waren. Bezieht man in die Gesamtbetrachtung noch ein, dass in der ganzen Anlage Müllsäcke herumstanden, so gibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass eine Fortsetzung der Reise dem Kläger und seinen Mitreisenden nicht zumutbar war, die Reise also erheblich beeinträchtigt war. Randnummer 21
2 S. 1 BGB ist zwar grundsätzlich vor der Kündigung des Reisevertrages eine Frist erforderlich, damit der Reiseveranstalter Abhilfe schaffen kann. Diese Fristsetzung ist jedoch
3 S. 2 BGB entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Ein besonderes Interesse des Reisenden an der sofortigen Kündigung liegt vor, wenn das Vertrauen des Reisenden auf eine ordnungsgemäße Abhilfe schwer erschüttert ist (Führich a.a.O., Rz. 315). Dies ist der Fall, wenn zahlreiche Mängel vorhanden sind, so dass es aussichtslos erscheint, sie vor Urlaubsende zu beseitigen (Amtsgericht Bielefeld RRa 1995, 152, Amtsgericht Flensburg RRa 1999, 48, Landgericht Frankfurt RRa 2000, 52, 54). Randnummer 22 Die meisten der vom Kläger gerügten Mängel konnten in angemessener Zeit nicht abgestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Rohre ins Meer und die enge Strandbelegung. Auch das Angebot einer Ersatzunterkunft war dem Kläger nicht zumutbar, da eine gleichwertige Anlage nicht zur Verfügung stand. Der Kläger hatte die renommierteste Anlage ... gebucht. Die übrigen Hotels auf der Insel A hatten weder ein derart umfangreiches Freizeitprogramm, noch waren sie wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom
der Ankunft die Reiseleitung kontaktiert, unverzüglich die Mängel gerügt und den Reisevertrag gekündigt. Abgesehen vom An- und Abreisetag hatten er und die beiden mitreisenden Personen nur einen Tag Aufenthalt in der Anlage. Ein irgendwie gearteter Erholungswert kommt einem derart kurzen Aufenthalt nicht zu. Randnummer 25 Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für den Rückflug in Höhe von 1.355 €
4 S. 2 BGB zu. Randnummer 26 Daneben hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reiserücktrittskostenversicherung bzw. Reisegepäckversicherung in Höhe von 458 €
1 BGB. Wie bereits dargelegt, war die Reise des Klägers wesentlich beeinträchtigt. Dem Kläger steht deshalb neben dem Kündigungsrecht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, es sei denn der Reiseveranstalter legt dar und beweist, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Da die Beklagte entsprechende Darlegungen nicht vorgenommen hat, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden sind auch die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung und einer Reisegepäckversicherung anzusehen, da es sich insoweit um fehlgeschlagene Aufwendungen handelt. Randnummer 27 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 28 Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 30 Das Gericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011711
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