Wohnungseigentum: Durchsetzung der Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für die Wohnungseigentümerversammlung; Darstellung einer Jahresabrechnung; Abrechnung von Verfahrenskosten; Anfechtung der Jahresabrechnung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 31. Juli 2001, 2-9 T 533/00, Beschluss vorgehend AG Frankfurt, 25. Juli 2000, 65 UR II 254/99 WEG Tenor Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise abgeändert, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE ./. A" für ungültig erklärt worden ist; insoweit wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 95 % und die Antragsgegner 5 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten für die Verfahren in erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 11.248,42 EUR (= 22.000,- DM). Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft, die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 wurden mehrere Beschlüsse gefasst; auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 4 ff d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 2 Der Beteiligte zu 1) hat mit am 29.07.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Antrag gestellt, die Beschlüsse vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären. Randnummer 3 TOP 2, Jahresabrechnung 1998 und Entlastung der Verwalterin: Randnummer 4 Die Eigentümergemeinschaft hat unter TOP 2 beschlossen, dass die Gesamt- und Einzelabrechnung für 1998 genehmigt wird und die Verwaltung und der Verwaltungsbeirat für diese Jahresabrechnung entlastet werden. Auf die von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Abrechnungsunterlagen (Bl. 101 bis 106 d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 5 Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, ihm sei nur eine unangemessen kurze Zeit zur Überprüfung der Abrechnung für 1998 eingeräumt worden. Die Einladung zur Eigentümerversammlung datiere vom 17.06.1999 und der Beteiligte zu 1) habe - unstreitig - seine Abrechnung für 1998 erst am 24.06.1999 erhalten, so dass ihm eine Woche Zeit zu deren Überprüfung zur Verfügung gestanden habe. Randnummer 6 Dem Beteiligten zu 1) liege keine Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen der einzelnen Miteigentümer vor, so dass ihm eine Schlüssigkeitsüberprüfung nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1) könne auch nicht eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Verwalterin vornehmen, weil ihm dies aufgrund persönlicher Animositäten gegen die Person des Verwalters und einer nicht behindertengerechten Zuwegung zu dessen Räumlichkeiten nicht möglich sei. Randnummer 7 Nach Vorliegen der von den Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, auf der Einnahmenseite fehle ein Betrag von DM 4.653,90 (Wohngeldrückstände aus 1997). Auf der Ausgabenseite fehle ein Betrag von DM 2.258,42 (zurückgezahlte Wohngelder aus 1997). Auf die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1) in dessen Schriftsatz vom 15.06.2000 (Bl. 144 ff d. A.) zu der von ihm vorgenommenen Schlüssigkeitsprüfung (Bl. 148 d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 8 Im Übrigen hat der Beteiligte zu 1) gegen die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 folgendes eingewendet: Randnummer 9 Der Endbestand für das Jahr 1997 belaufe sich auf DM 6.246,15 im Haben, während sich der Anfangsbestand für das Jahr 1998 auf DM 6.246,15 im Soll belaufe. Neun Positionen, die am 02.01.1998 gebucht worden seien, seien in die Abrechnung für 1998 nicht eingestellt, sondern in die Abrechnung für 1997. Der Endbestand betrage DM 78.325,42 im Soll. Dieser übersteige die Kreditlinie für das Verwaltungskonto um rund DM 72.000,00, und es sei nicht nachvollziehbar, woher dieser Fehlbetrag resultiere. Es sei davon auszugehen, dass einem Architekten für eine Balkonsanierung ein Vorschuss gezahlt worden sei. Diese Ausgabe sei in der Abrechnung nicht erwähnt. Die Abrechnung weise einen Betrag für Heizkosten in Höhe von DM 16.652,53 aus, obschon die Kosten sich nach einer Rechnung der „B" nur auf DM 16.584,09 beliefen. Es sei unklar, woraus sich diese Differenz ergebe. Die Position "Rechtskosten WE A" sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe weder dem Verwalter eine Vollmacht erteilt, gegen die Miteigentümerin einen Rechtsstreit zu führen, noch sei ihm ein solcher Rechtsstreit bekannt. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gehörten nicht zu den Kosten der Verwaltung. Der Beteiligte zu 1) habe DM 6.644,00 an Wohngeldern gezahlt. Auf die von dem Beteiligten zu 1) vorgelegte handschriftliche Aufstellung (Bl. 125 d. A.) wird Bezug genommen. In der Jahresabrechnung 1998 seien lediglich Wohngeldzahlungen in Höhe von DM 3.425,46 eingestellt. Tatsächlich stehe dem Beteiligten zu 1) ein Guthaben von DM 781,91 zu (Differenz aus erbrachter abzgl. geschuldeter Zahlung von DM 5.862,09). An die Putzfrau werde für die Treppenhausreinigung monatlich DM 400,00 gezahlt; unter der Position "Treppenhausreinigung“ sei ein Betrag von DM 5.686,85 eingestellt. Die Breitbandkabelgebühr habe 1997 DM 2.661,08 betragen und sei in der Abrechnung 1998 mit DM 3.199,56 eingestellt. Die Kosten der Aufzugswartung hätten sich 1997 auf DM 2.070,00 belaufen und seien in der Abrechnung 1998 mit DM 5.246,38 eingestellt. Die Portokosten hätten sich 1997 auf DM 218,40 belaufen und seien in der Abrechnung 1998 mit DM 436,10 eingestellt. Es werde jedes Jahr ein anderer Betrag für die Hausmeisterkosten angesetzt. Das Konto für die Instandhaltungsrücklage müsste ausgehend von dem Anfangsbestand und unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge einen Stand von DM 28.392,11 aufweisen, tatsächlich belaufe sich der Ist-Bestand auf DM 34.036,09. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, wonach Überschüsse auf das Rücklagenkonto verbucht werden sollen, sei nicht gefasst worden. Die Rücklage müsste immer für das vorangegangene Jahr gebucht werden. Zudem sei in die Abrechnung der Instandhaltungsrücklage ein Betrag für Garagenmiete von monatlich DM 420,00, der für sich gesehen nicht nachvollziehbar sei, enthalten. Randnummer 10 Zu den Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die - nicht mehr verfahrensgegenständlichen - Beschlüsse zu TOP 3, Wirtschaftsplan 1999, TOP 4, Lastschrifteinzug der Wohngeldvorauszahlungen, und TOP 8, Anstrich der Fensterflächen, wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seiten 5 ff, Bezug genommen. Randnummer 11 TOP 7, Teilsanierung der Aufzüge: Randnummer 12 In der Einladung war als TOP 7 die Sanierung des Aufzuges genannt. Die Eigentümerversammlung beschloss, TOP 7 von der Tagesordnung abzusetzen und den Verwalter zu beauftragen, weitere Kostenvoranschläge einzuholen und die Möglichkeit einer Minimierung des Reparaturaufwandes zu überprüfen. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, bei diesem Beschluss handele es sich nicht um einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluss, sondern um einen anfechtbaren Negativbeschluss. Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die Aufzugsanlage sei äußerst störanfällig, stehe häufig still und es bestünden gravierende Sicherheitsmängel, so dass demnächst entweder ein Unfall geschehe oder eine Stilllegung durch den TÜV erfolge, so dass eine zeitnahe Reparatur der Anlage unumgänglich sei. Randnummer 14 Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 7 und 8 für ungültig zu erklären, die unterlassene Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft zu dem TOP 7 durch einen Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wonach an der Aufzugsanlage der Antrieb, bestehend aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen umgehend auszutauschen ist, den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu TOP 8 durch einen Beschluss des Gerichts dahingehend zu ersetzen, dass eine provisorische Ausbesserung und Anstreichung der Fenster in der Wohnung des Beteiligten zu 1) durchgeführt wird, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, eine Aufstellung der Einnahmen für das Wirtschaftsjahr 1998 sowie die Einzelabrechnungen für die jeweiligen Wohnungseigentümer vorzulegen. Randnummer 15 Die Beteiligten zu 2) haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beteiligten zu 2) haben zu den Einwänden des Beteiligten zu 1) gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse folgendes ausgeführt, wobei zu den Erklärungen der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 8 ebenfalls auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seiten 8 ff, Bezug genommen wird: Randnummer 17 Zu TOP 2 haben die Beteiligten zu 2) behauptet, der Umstand, dass die Abrechnung erst nach erfolgter Einladung vorgelegt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass an der Heizkostenabrechnung noch Änderungen vorzunehmen gewesen seien. Für den Beteiligten zu 1) sei eine Prüfungszeit ausreichend, zumal er gar nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen habe. Der Verwaltungsbeirat habe am 16.06.1999 eine Prüfung der Abrechnung für 1998 vorgenommen. Einer Aushändigung der von dem Beteiligten zu 1) geforderten Unterlagen bedürfe es nicht, weil der Beteiligte zu 1) jederzeit eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen in den Räumen der Verwalterin vornehmen könne. Randnummer 18 Die Verwendung der Begriffe Haben und Soll sei lediglich eine buchhalterische Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten. Die neun Positionen seien mit dem Buchungsdatum 01.02.1998 versehen, weil dies das Datum des Kontoauszuges sei. Tatsächlich eingegangen seien die fraglichen Beträge am 31.12.1997. Auf die vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 105 d. A.) wird Bezug genommen. An den Architekten sei kein Vorschuss gezahlt worden. Die Differenz bei den Heizkosten basiere auf einem Nutzerwechsel. Der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) habe nach Beendigung eines Rechtsstreits gegen die Miteigentümerin A unter dem 17.11.1998 eine Rechnung gestellt. Weil die Miteigentümerin diese erst zum Januar 1999 beglichen habe, hätte dieser Rechnungsbetrag auf die Eigentümergemeinschaft umgelegt werden müssen. Die Verwaltung sei in diesem Rechtsstreit aufgrund ihrer im Verwaltervertrag eingeräumten Vollmacht tätig geworden. Der Beteiligte zu 1) habe in 1998 nicht DM 6.644,00 sondern den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag an Wohngeldern gezahlt. Die Kosten für die Treppenhausreinigung, die Breitbandkabelgebühr, die Aufzugswartung, das Porto und den Hausmeister seien im Jahre 1998 tatsächlich angefallen. Im Jahre 1998 seien die Ausgaben geringer ausgefallen, als im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 erwartet. Dieser Überschussbetrag sei teilweise auf dem Rücklagenkonto verbucht worden. Dort verbleibe der Betrag bis zur Auszahlungsreife und werde dann im Zuge der Abrechnung mit den Nachzahlungen und Guthaben der einzelnen Miteigentümer verrechnet. Ebenso sei die Garagenmiete auf diesem Konto verbucht worden, weil sich herausgestellt habe, dass der Rücklagenbetrag eigentlich zu niedrig bemessen sei. Randnummer 19 Zu TOP 7 haben die Beteiligten zu 2) behauptet, ein Sicherheitsrisiko bestehe nicht, so dass zunächst die Einholung weiterer Kostenvoranschläge angemessen gewesen sei. Randnummer 20 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25.07.2000 (Bl. 149 ff d. A.), auf den verwiesen wird, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den TOP 2.1 und 2.2 für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht betreffend die Abrechnung für 1998 ausgeführt, es sei keine den an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu stellenden Anforderungen genügende Abrechnung für 1998 erstellt worden. Es seien einzelne Einnahmebeträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung unter "Abrechnungsbetrag gesamt" eingestellt und so eine unzulässige Saldierung vorgenommen worden, die eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge gehabt habe. Weiter sei die Verbuchung des Überhanges von DM 5.644,00 und die Buchung der Garagenmieteinnahmen auf das Instandhaltungsrücklagenkonto ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung zu beanstanden, weswegen der die Abrechnung genehmigende Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären sei, mit der Folge, dass auch der Beschluss bezüglich der Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären sei. Der Antrag betreffend die Vorlage der Unterlagen sei wegen einer bestehenden Einsichtnahmemöglichkeit indes zurückzuweisen. Der Beschluss zu TOP 4 widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil für das Lastschriftverfahren vernünftige Gründe - Liquiditätssicherung, Verringerung des Verwaltungsaufwandes - vorlägen, und eine Gefahr unberechtigter Abbuchungen durch die Möglichkeit des bei der Bank einzulegenden Widerspruches nicht bestehe. Mit dem Beschluss zu TOP 7 werde lediglich eine Verfahrensfrage geklärt und für die Anfechtung von Beschlüssen zu Geschäftsordnung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch sei der Antrag auf Ersetzung der unterlassenen Beschlussfassung zurückzuweisen, weil die Zurückstellung des Beschlusses von sachlichen Erwägungen - Abklärung der Angebotslage - getragen sei und ein besonderes Eilbedürfnis nicht substantiiert dargelegt sei. Randnummer 21 Gegen diesen am 31.07.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 11.08.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen den am 01.08.2000 zugestellten Beschluss mit am 15.08.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 22 Der Beteiligte zu 1) hat betreffend TOP 4 im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und die gegen die Person des Verwalters erhobenen Bedenken zusätzlich darauf gestützt, dass die von diesem erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1998 durchweg einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätten. Randnummer 23 Bezüglich TOP 7 hat der Beteiligte zu 1) geltend gemacht, es läge ein anfechtbarer Negativbeschluss vor, und die Aufzugsanlage sei äußerst störanfällig und begründe ein Sicherheitsrisiko. Randnummer 24 Der Beteiligte zu 1) hat betreffend die Jahresabrechnung für 1998 ausgeführt, in der vorgelegten Aufstellung seien verschiedene Positionen nicht enthalten und einzelne Positionen seien unklar und unverständlich. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 12.02.2001, dort Seiten 4 bis 7 (Bl. 262 ff d. A.). Randnummer 25 Das Landgericht hat zwei Anträge des Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.11.2000 betreffend die Instandsetzung einer Notfallhupe und vom 12.02.2001 betreffend die Anbringung einer Sicherheitsstange mit Beschluss vom 28.02.2001 (Bl. 280 ff d. A.) zurückgewiesen. Randnummer 26 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 7 für ungültig zu erklären, hinsichtlich des TOP 7 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, an der Aufzugsanlage den Antrieb, bestehend aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen unverzüglich auszutauschen und die Kabineninnentüren sowie die Steuerung auszutauschen, Randnummer 27 hilfsweise, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, den TOP Teilsanierung der Aufzüge in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und hierüber eine Beschlussfassung herbeizuführen. Randnummer 28 Betreffend TOP 8 hat der Beteiligte zu 1) zunächst beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu dem Tagesordnungspunkt 8 für ungültig zu erklären, Randnummer 29 und hinsichtlich TOP 8 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, eine provisorische Ausbesserung und Anstreichung der Fenster in der Wohnung des Beteiligten zu 1) durchzuführen. Randnummer 30 Nachdem der Austausch der Fenster vorgenommen worden war, haben die Beteiligten insoweit die Erledigung des Verfahrens erklärt. Randnummer 31 Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt, hinsichtlich TOP 8 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, vor den Fenstern in der Wohnung des Beteiligten zu 1) Sicherungsstangen anzubringen. Randnummer 32 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) und dessen Anträge zurückzuweisen. Randnummer 33 Weiter haben die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 teilweise aufzuheben und den Antrag des Beteiligten zu 1), den Beschluss zu TOP 2.1 und TOP 2.2 für ungültig zu erklären, zurückzuweisen. Randnummer 34 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die sofortige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben geltend gemacht, in der Eigentümerversammlung habe eine Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben vorgelegen. Auf die erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen (Bl. 202 ff d. A.) wird Bezug genommen. Diese Gesamtabrechnung hat die Eigentümerversammlung mit Beschluss vom 14.12.2000 genehmigt. Der Beteiligte zu 1) hat diesen Beschluss in einem anderen Verfahren angefochten. In derselben Eigentümerversammlung hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass sämtliche, auch frühere, Mieteinnahmen aus der Garagenmiete auf dem Instandhaltungsrücklagenkonto gebucht werden. Auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 229 ff d. A.) wird Bezug genommen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben weiter geltend gemacht, es seien sämtliche Zahlungseingänge und Ausgaben zusammengefasst. Bei den Stromkosten sei eine Rückvergütung der C aus der Vorperiode für zuviel gezahlte Vorauszahlungen berücksichtigt. Der Betrag von DM 1.316,44 betreffe Betriebsstrom der Heizungsanlage. Der Betrag von DM 15,85 betreffe Habenzinsen auf dem Girokonto Nr. ... Die Verbuchung der Überschüsse auf dem Instandhaltungsrücklagenkonto sei erfolgt, weil dort im Gegensatz zu dem Girokonto bei der ...Kasse Zinsen erwirtschaftet würden. Sobald das Geld benötigt werde, werde es zurück auf das Girokonto überwiesen. Randnummer 36 Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2000 abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1998) hinsichtlich der fehlenden Aufstellung über die Gesamteinnahmen, des Anfangs- und Endbestandes des Wohngeldkontos bei der Bank, des Gesamtendbestandes des Instandhaltungskontos, der fehlenden Einstellung eines auf dem Instandhaltungskonto gebuchten Betrages von DM 5.644,00 und der ausgewiesenen Position "Rechtskosten WE ./. A" für ungültig erklärt wird. Ferner hat das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 zu TOP 2.2 (Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats für die Jahresabrechnung 1998) und zu TOP 4 (Lastschrifteinziehungsverfahren) für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) und die sofortige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass nur die aufgeführten Einzelpositionen der Jahresabrechnung 1998 mangelhaft seien, so dass der Abrechnungsbeschluss lediglich hinsichtlich der mangelhaften Teile für ungültig zu erklären sei. Im Übrigen sei die Jahresabrechnung 1998 nicht zu beanstanden, so dass der amtsgerichtliche Beschluss insoweit abzuändern sei. Insofern sei auch die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) lediglich teilweise begründet. Für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7 fehle es am Rechtsschutzinteresse. Die diesbezüglich gestellten Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Für den Hilfsantrag fehle es wiederum am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 37 Gegen diesen am 06.08.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 20.08.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) haben gegen den am 17.08.2001 zugestellten Beschluss mit am 24.08.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Randnummer 38 Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und 7 betreffende Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 09.11.2001 (Bl. 332 ff d. A.), 04.01.2002 (Bl. 358 ff d. A.), 31.01.2002 (Bl. 368 ff d. A.), 08.04.2002 (Bl. 372 d. A.), 07.06.2002 (Bl. 375 ff d. A.) und 11.07.2002 (Bl. 382 ff d. A.) verwiesen. Randnummer 39 Er beantragt, den Beschluss des LG Frankfurt vom 31.07.01 aufzuheben und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.06.1999 hinsichtlich TOP 2, Jahresabrechnung 1998, und Entlastung, sowie TOP 7, Teilsanierung der Aufzüge, für ungültig zu erklären, hinsichtlich des TOP 7 die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, an der Aufzugsanlage den Antrieb, besteht aus Winde, Motor, Treibscheiben und Tragseilen unverzüglich auszutauschen, Randnummer 40 Hinsichtlich TOP 7 beantragt er hilfsweise, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, den TOP Teilsanierung der Aufzüge in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und hierüber eine Beschlussfassung herbeizuführen. Randnummer 41 Die Beteiligten zu 2) beantragen, die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 42 Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.11.2001 (Bl. 340 ff d. A.), 21.12.2001 (Bl. 354 ff d. A.), 11.02.2002 (Bl. 370 d. A.), 21.05.2002 (Bl. 373 ff d. A.) und 14.06.2002 (Bl. 379 ff d. A.) verwiesen. Randnummer 43 Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit diese den Eigentümerbeschluss zu TOP 2.1 in zwei Einzelpositionen für ungültig erklärt hat. Randnummer 44 Die Beteiligten zu 2) beantragen, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/M. vom 31.07.2001 abzuändern und insoweit aufzuheben, als der Beschluss der ETV vom 30.06.1999 zu TOP 2.1 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 1998 hinsichtlich
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