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OLG Frankfurt 9. Zivilsenat 9 U 94/03 Urteil Unerlaubte Rechtsbesorgung: Abschluss von Darlehensvertrag und Fondsbeteiligungsvertrag durch bevollmächt

Unerlaubte Rechtsbesorgung: Abschluss von Darlehensvertrag und Fondsbeteiligungsvertrag durch bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 18. Juni 2003, 5 O 81/02, Urteil

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KrG liege nicht vor, weil der Fonds und die Bank nicht dieselbe Vertriebsorganisation benutzt hätten (wird ausgeführt). Randnummer 33 Auch ein Widerruf nach HWiG sei der Klägerin nicht möglich. Randnummer 34 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Randnummer 35 A. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 II ZPO eingehalten. Die Frist lief am 22.9.03 ab, nämlich zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Am selben Tag ging jedoch die Berufungsbegründung per Fax ein. Randnummer 36 B. Das angefochtene Urteil war abzuändern, weil die Leistungsklage hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1) und die Feststellungsklage begründet sind. Randnummer 37 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 812 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Beträge in Höhe von 15.277,98 €, weil der streitbefangene Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist. Randnummer 38 Bei dieser Rechtslage war auch die beantragte Feststellung auszusprechen. Randnummer 39

  1. a)Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB folgt daraus, dass die Streitverkündete im Treuhandauftrag vom 11.11./9.12.97 ermächtigt wurde, für die Klägerin eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft herbeizuführen und zu ihrer Finanzierung einen Darlehensvertrag im Namen der Klägerin abzuschließen. Hierin liegt ein Verstoß gegen das RBerG. Randnummer 40 Gemäß Art. 1 § 1 I RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde. Unstreitig verfügte die Streitverkündete nicht über eine solche Erlaubnis. Die Tätigkeit, die sie im Treuhandvertrag vom 11.11./9.12.97 übernommen hatte, stellte jedoch eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG dar. Randnummer 41 Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird als die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten verstanden, entweder durch unmittelbare Wahrnehmung Dritten gegenüber, also nach außen als Bevollmächtigter, oder nach innen durch Rechtsberatung oder Entwerfen von Schriftsätzen. (Chemnitz/Johnigk RBerG, 11. Auflage 2003, Rn 61 ff.; Kleine-Cosack, RBerG, 1. Auflage 2004, Art 1 § 1 Rn 2). Hierunter fällt auch die rechtsgestaltende Tätigkeit zur Schaffung eines bestimmten Rechtsverhältnisses, etwa dem Abschluss eines Darlehensvertrages oder die Erlangung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, wie hier (Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 63). Randnummer 42 Die Rechtsbesorgung durch die Streitverkündete erfolgte auch geschäftsmäßig, wie das Vorhandensein des entsprechenden Treuhandauftrag-Formulars zeigt, das darauf hindeutet, dass die Streitverkündete in einer Vielzahl weiterer Fälle ähnlich tätig geworden ist oder dies beabsichtigte (zur Definition vgl. Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 102 ff.). Randnummer 43 Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung darüber hinaus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Rechtsberatung lag und nicht etwa die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Vordergrund stand (BVerfG NJW 2002, 3531 ; BGH NJW 2004, 841 ; 2002, 2877; OLG Celle VuR 2004, 261; Kleine-Cosack, a.a.O., Art. 1 § 1, RN 7 ff. - mit weiteren Nachweisen). Randnummer 44 Der Kern der Auftragstätigkeit der Streitverkündeten lag hier auf der rechtlichen Seite. Zwar standen für die Klägerin selbst die versprochenen wirtschaftlichen Vorteile der Fondsbeteiligung im Vordergrund. Den Treuhandauftrag an die Streitverkündete erteilte sie jedoch, damit diese die dazu notwendigen Schritte rechtlich umsetzte. Die unter Ziffer 1. und 2. des Treuhandauftrages beschrieben Tätigkeiten der Streitverkündeten dienten denn auch im Wesentlichen der Klärung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere was die - eigentlich anwaltstypische - Realisierung der Beteiligung der Klägerin an der Fondsgesellschaft mit ihrer komplizierten rechtlichen Konstruktion betrifft, wie sie in dem Zertifikat vom 9.12.97 zum Ausdruck kommt. Auch bei dem Auftrag, zur Finanzierung der Einlage ein Darlehen für die Klägerin zu den jeweils gültigen Konditionen der finanzierenden Kreditinstitute unter Zur-Verfügung-Stellung der banküblichen Sicherheiten, handelt es sich um eine Tätigkeit mit rechtsbesorgendem Charakter. Die Klägerin hat sich hier ganz in die Hand der Streitverkündeten gegeben und ihr die Auswahl des Kreditinstitutes sowie die Aushandlung der Konditionen überlassen. Randnummer 45 Die Tätigkeit der Streitverkündeten fällt auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. Hiernach steht den Vorschriften des RBerG nicht entgegen, "dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Beratung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers im unmittelbaren Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können". Die in Ziffer 1. und 2. des streitbefangenen Treuhandauftrages beschriebenen Tätigkeiten stehen jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Streitverkündeten als Wirtschaftsprüferin. Der Gesetzgeber hat die originären Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in § 2 I WPO erschöpfend festgelegt (vgl. Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Art. 1 § 5, Rn 577 ff.). Hiernach haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmer, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Damit ist klargestellt, dass die Rechtsbesorgung einem Wirtschaftsprüfer nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer betriebswirtschaftlichen Prüfung erlaubt sein kann (Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 580 - mit weiteren Nachweisen; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 5, Rn 60 f. - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Randnummer 46 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung von § 2 III WPO, der die Befugnisse der Wirtschaftsprüfer dahin erweitert, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren (Nr. 2) sowie treuhänderisch zu verwalten (Nr. 3). Weil hierdurch der Aufgabenbereich der Wirtschaftsprüfer nach § 2 I WPO nicht erweitert wird, können die in § 2 III WPO genannten Tätigkeiten den Anwendungsbereich der erlaubnisfreien Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 5 RBerG auch nicht erweitern (in diesem Sinne Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 583.1). Wie vorausgehend ausgeführt, beschränken sich die vorliegend von der Streitverkündeten gemäß dem Treuhandauftrag übernommenen Tätigkeiten zudem nicht auf die in § 2 III WPO genannten Befugnisse. Randnummer 47
  2. b)Der Verstoß gegen das RBerG bei Erteilung des Treuhandauftrages hat zwar nicht die Nichtigkeit des von dem Treuhänder im Namen der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages selbst zur Folge, denn die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar (BGH, Urteil vom 3.6.03, XI ZR 289/02). Die Klägerin muss den Darlehensvertrag aber nicht gegen sich gelten lassen, weil der Treuhandauftrag und die zu seiner Ausführung erteilte Vollmacht nach dem RBerG unwirksam waren, was zur Folge hat, dass die Streitverkündete als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nach § 177 I BGB handelte. Randnummer 48
  3. c)Der Vertrag wäre nur dann gleichwohl wirksam, wenn zugunsten der Beklagten die Rechtsscheinhaftung des §§ 171 I, 172 I BGB eingriffe oder wenn die Klägerin den Vertragsschluss genehmigt hätte. Hiervon kann man jedoch nicht ausgehen. Randnummer 49 Dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagtenseite vom 29.12.97, in dem ihr der Abschluss des Darlehensvertrages angezeigt wird, geschwiegen hat, kann keinen Rechtsschein der Wirksamkeit der Vollmacht erzeugen, weil hierfür nur Umstände in Betracht kommen, die bei oder vor Vertragsschluss liegen (BGH vom 14.5.02, XI ZR 155/01). Auch die danach folgenden Zahlungen der Klägerin auf das Darlehen stellen keine Genehmigung dar (BGH vom 16.9.03, XI ZR 74/02). Randnummer 50 2. Das Fehlen eines wirksamen Darlehensvertrages hat zur Folge, dass die Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Darlehensraten gemäß § 812 I 1, 1. Alternative BGB zurückzuzahlen muss, weil sie diese ohne Rechtsgrund erhalten hat. Die gezahlten Darlehensraten sind zwischen den Parteien unstreitig und betragen insgesamt 15.277.98 €. Randnummer 51 Die Klägerin schuldet demgegenüber weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach § 818 I BGB. Sie ist nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Fondsbeteiligung um ein

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KrG handelt. Randnummer 52 Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.6.04, II ZR 393/02 und 407/02) darf der Anleger bei der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages in diesen Fällen nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten, durch den Treuhänder vermittelten Gesellschaftsbeteiligung. Muss der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden, schuldet der Anleger der Bank demnach nur die Abtretung der Fondsbeteiligung. Randnummer 53 Demgemäß konnte die von der Klägerin geltend gemachte Leistungsklage nur im Hilfsantrag Erfolg haben, in dem eine entsprechende Abtretung angeboten wird. Randnummer 54 Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung ein

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KrG bilden. Zwar hat der BGH hierfür in seinen Entscheidungen vom 14.6.04 zur Voraussetzung gemacht, dass sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (II ZR 374/02; 395/01 und 392/01), was hier nicht der Fall ist. Der Fondsbeitritt wurde nämlich durch den Vermittler Z 1, der Abschluss des Darlehensvertrages dagegen durch die Streitverkündete vermittelt. Der BGH hat jedoch offen gelassen, ob auch ohne das Kriterium der gemeinsamen Vertriebsorganisation ein verbundenes Geschäft angenommen werden kann. Randnummer 55 Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Eingehung des Darlehensgeschäfts einzig und allein der Finanzierung der Fondsbeteiligung der Klägerin diente. Beide Verträge waren von Anfang an als wirtschaftliche Einheit gewollt. Dies war allen an dem Gesamtgeschäft Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten bekannt. Es kommt hinzu, dass die Darlehensvaluta der Klägerin nicht zur freien Verfügung stand, sondern gemäß der Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag vom 19./23.12.97 unmittelbar an die Streitverkündete ausgezahlt wurde. Randnummer 56

  1. Ein Anspruch auf die hinsichtlich des Zahlungsantrags zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB jedenfalls ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 29.10.
  2. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und kein höheren Kosten verursacht hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO. Randnummer 58 Nach § 543 II Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011876

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