Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Zuständiges Gericht bei Anschlussvollstreckung; neue Tatsachen als Voraussetzung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; Hangtäter; Vorlage an Bundesverfassungsgericht bei vorläufiger Unterbringung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(1997)zu folgenden Ergebnissen gelangt: Randnummer 35 Eine psychotische oder hirnorganische Erkrankung bestehe nicht. Es liege jedoch eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD - 10 oder des DSM - IV vor. Im Rahmen des PCL-R (Psychopath Checklist Revised), welcher bei einem hohen Wert stärkster einzelner Prädiktor für zukünftige Gewalttätigkeiten sei, weise der Betroffene einen hohen, im Bereich „Psychopath“ liegenden Wert auf. Randnummer 36 Bei der Bewertung der gegenwärtigen Situation des Betroffenen sei festzustellen, daß dieser keine Einsicht in seine Persönlichkeitsproblematik habe; sein Aggressions- und Gefährlichkeitspotential sei ihm nicht bewußt. Seine Einstellung gegenüber „Recht und Ordnung“ sei negativ geprägt, die Einstellung gegenüber den früheren Gewalttaten zeige einen Mangel an Reue und Empathie. Vor dem Hintergrund der bisherigen Therapiemaßnahmen (zweimalig Sozialtherapie sowie darüber hinaus Einzeltherapie) habe kein positiver Behandlungserfolg erreicht werden können. Randnummer 37 Für die Bewertung der Zukunft des Betroffenen sei ein Instrument zur Vorhersage sexueller Gewalttaten, der SVR-20, in deutscher Übersetzung zur Anwendung gekommen. Hierbei hätten sich bei dem Betroffenen in 16 von 20 Unterpunkten auffällige Ergebnisse gefunden, die entweder eindeutig das Vorliegen des jeweiligen Risikomerkmals bejaht oder das Vorliegen wahrscheinlich gemacht hätten. Randnummer 38 So gebe es Anhaltspunkte für das Bestehen einer sexuellen Deviation im Sinne eines sexuellen Sadismus (sexuelle Erregung durch das physische oder psychische Leiden anderer). Randnummer 39 Zusammenfassend ergebe sich aus den angewandten Prognoseinstrumenten in der Gesamtschau der Risikofaktoren bzw. prognostischen Merkmale trotz der schweren Herzerkrankung des Betroffenen ein hohes Rückfallrisiko. Die durch die Straftat zutage getretene Gefährlichkeit bestehe unvermindert fort. Es bestehe indes aufgrund des beanstandungsfreien Verlaufs früherer Vollzugslockerungen kein Anhalt dafür, daß der Betroffene zukünftig Vollzugslockerungen mißbrauchen werde und währenddessen eine Straftat zu erwarten sei. Randnummer 40 Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde eine Aussetzung des Strafrests durch das Landgericht Lüneburg abgelehnt. Randnummer 41 e. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 15.03.1999 verbüßte der Betroffene in der Zeit vom 14.01.2004 bis zum 10.11.2004 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.
- Das Landgericht Frankfurt am Main - Strafvollstreckungskammer - hatte durch Beschluß vom 18.06.1999 insoweit die am 20.05.1997 gewährte Aussetzung des Strafrests widerrufen. Randnummer 42 f. Am 09.08.2004 erstellte der Psychotherapeut Dipl.-Psych. Dr. G einen Bericht über den Verlauf der bei dem Betroffenen in der Zeit zwischen April 2003 und Februar 2004 in 37 Sitzungen durchgeführten Psychotherapie. In diesem Bericht wird mitgeteilt, der Betroffene habe sich in der Therapie offen und bemüht gezeigt, die Hintergründe der zu den Verurteilungen führenden Taten zu ergründen. Auffällig in der Lebensgeschichte des Betroffenen sei, daß er immer wieder das Erreichte zerstört habe. Das Bild von Frauen sei bei ihm sehr belastet, einerseits durch die asoziale Mutter, andererseits durch die völlig schwache und hilflose Stiefmutter. In der Kindheit habe er, da Widerspruch nicht geduldet worden sei, nie gelernt, Konflikte auszutragen. Seine Straftaten seien daher auch eine Flucht aus seinem Gefühl der Machtlosigkeit gewesen. Randnummer 43 Zusammenfassend führte Dr. G aus, die Frage einer Wiederholungsgefahr lasse sich nie mit Sicherheit beantworten. Der Betroffene scheine sich nun aber zum ersten Mal konkret Gedanken über die Abläufe zu machen und habe wahrscheinlich erst jetzt mit der Bearbeitung seiner Probleme wirklich begonnen. Die Gefahr eines Rückfalls werde deshalb dieses Mal geringer bewertet. Randnummer 44
- Seit dem 10.11.2004 befindet sich der Betroffene in Haft aufgrund des mit der Beschwerde angefochtenen Unterbringungsbefehls vom 20.09.
- Randnummer 45 Durch Beschluß vom 12.11.2004 hat die Strafkammer - entsprechend dem Vorschlag der Verteidigerin des Betroffenen - die Sachverständigen Prof. Dr. med. H und Dr. med. I mit der gemäß § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung des Betroffenen beauftragt. Randnummer 46 II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Randnummer 47 Der angefochtene Unterbringungsbefehl weist zwar eine für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme sehr stark verkürzte Begründung auf, ist in der Sache jedoch zu Recht ergangen. Randnummer 48
- Das Landgericht Frankfurt am Main war für den Erlaß des Unterbringungsbefehls sachlich und örtlich zuständig, obwohl der Betroffene zuletzt von dem Landgericht Hannover wegen einer Katalogtat verurteilt worden ist. Zuständig für die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist gemäß § 74 f Abs. 1 GVG im Falle eines landgerichtlichen Ausgangsurteils grundsätzlich die Kammer, die als Tatgericht entschieden hat. Dies wäre hier das Landgericht Hannover. Gemäß § 74 f Abs. 3 GVG gelten allerdings in den Fällen des § 66 b StGB die Regelungen über die Zuständigkeit für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 462 a Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO) entsprechend. Bei verschiedenen Urteilen verschiedener Gerichte richtet sich die Zuständigkeit demnach zunächst nach der schwersten Strafart, dann nach der höchsten Strafe und schließlich - wenn ansonsten kein Unterschied bei den vorherigen Kriterien besteht - nach dem zuletzt ergangenen Urteil. Auch hieraus würde sich zunächst, da das Landgericht Hannover eine höhere Freiheitsstrafe als das Landgericht Frankfurt am Main in dem zuletzt vollstreckten Urteil vom 03.03.1993 ausgesprochen hat, die Zuständigkeit des erstgenannten Gerichts ergeben. Durch die gesetzlich vorgesehene entsprechende Anwendung der Zuständigkeit für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sind jedoch auch die in § 55 StGB geregelten grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Gemäß § 55 StGB aber scheidet eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer bereits vollständig vollstreckten Strafe aus. Da das Strafende der von dem Landgericht Hannover verhängten Freiheitsstrafe bereits am 14.01.2004 erreicht war, im Anschluß hieran die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.1993 vollstreckt wurde und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erst während des letztgenannten Zeitraums (am 09.09.2004) erfolgte, ist die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gegeben. Randnummer 49 Hieran ändert nichts, daß - wie noch auszuführen sein wird - im vorliegenden Fall bei der Frage, ob vor dem Ende des Vollzugs Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB erkennbar geworden sind, an dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Landgerichts Hannover anzuknüpfen ist. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Anordnung der Maßregel des § 66 b StGB dafür entschieden, die für die nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden und die Entscheidung nicht etwa ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe oder den Stand der Strafvollstreckung dem Gericht zu übertragen, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 74 f Abs. 3 GVG enthaltene Zuständigkeitsregelung auch bei einer willkürlichen Veränderung der Vollstreckungsreihenfolge zum Tragen kommen kann. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover - ohne Unterbrechung zum Zweidrittelzeitpunkt - vor einer Vollstreckung des nach § 57 StGB ausgesetzten Rests der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.1993 entspricht zwar nicht der in § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 StVollstrO enthaltenen Regelung, läßt jedoch im Hinblick auf das gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO bestehende Ermessen keine Willkür erkennen. Randnummer 50
- Auch die sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Unterbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO liegen vor. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß gegen den Betroffenen die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird. Randnummer 51 a. Vom Gesetzeswortlaut her kommt hier sowohl eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 StGB als auch - wegen der zuletzt erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren - eine solche nach § 66 b Abs. 2 StGB in Betracht. Eines Rückgriffs auf die letztgenannte Vorschrift, die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (vgl. Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 48; Kinzig NStZ 2004, 655, 658), weil durch sie die nachträgliche Sicherungsverwahrung bereits beim Vorliegen nur einer einzigen Katalogtat ermöglicht wird, obwohl dem Gericht des Ausgangsverfahrens wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 StGB eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht möglich gewesen wäre (und eine primäre Sicherungsverwahrung bei dieser Sachlage bis heute nicht möglich ist), bedarf es hier jedoch nicht, da dringende Gründe bereits für die Anordnung der Maßregel nach § 66 b Abs. 1 StGB sprechen. Randnummer 52 Ausgangspunkt des § 66 b Abs. 1 StGB ist das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Hierbei muß es sich, wie bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, um neue Tatsachen handeln, das heißt um solche, die erst nach einer Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Katalogtaten und vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe bekannt geworden sind; diese Tatsachen müssen zudem von erheblicher Art sein (vgl. Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 66-72). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung stellt die Neuregelung in § 66 b Abs. 1 StGB zunächst auf Tatsachen ab, die im Vollzug der Freiheitsstrafe bekannt werden und von einer gewissen Erheblichkeit sein bzw. jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen müssen (Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 10 und 12). Randnummer 53 Demgemäß setzt eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung voraus, daß während des Strafvollzugs Tatsachen zutage treten, die geeignet sind, die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Tatsachen, die bis zum Schluß der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekannt oder für das Gericht erkennbar waren - wie etwa die kriminelle Entwicklung des Verurteilten - scheiden daher aus (OLG Koblenz StV 2004, 665, 667). Denn der mit der nachträglichen Anordnung der Maßregel verbundene Eingriff in die Rechtskraft des Ausgangsurteils zuungunsten des Verurteilten, bei dem es sich der Sache nach um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten und um die Schaffung eines (bisher) gesetzlich nicht geregelten Wiederaufnahmegrundes handelt (vgl. hierzu Hanack in Festschrift für Rieß, S. 709, 719 f.; Müller-Metz, Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung, in: Kriminologie und Praxis, Band 42
(2003), S. 225, 252 ff.), bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die allenfalls dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein kann, wenn sie an Umstände anknüpft, die nach der Rechtskraft entstehen oder bekannt werden und geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten in einem deutlich anderen Licht als zum Zeitpunkt des Ausgangsurteils erscheinen zu lassen (OLG Koblenz StV 2004, 665, 668). Randnummer 54 Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Begründung des Gesetzesentwurfs. Dort wird ausgeführt, die durch § 66 b StGB eröffnete Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung solle den Gerichten ausschließlich eine Reaktionsmöglichkeit auf die vermutlich seltenen Fälle bieten, in denen sich die fortdauernde Gefährlichkeit eines Verurteilten erst im Strafvollzug ergebe (Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12). Randnummer 55 Dabei ist es allerdings - wie erwähnt - nicht zwingend erforderlich, daß die Tatsachen erst während des Strafvollzugs neu eingetreten sind. Es reicht, wie eine Auslegung der Vorschrift anhand des Normzwecks ergibt, vielmehr aus, daß die Tatsachen erst während der Inhaftierung bekannt geworden sind (ebenso OLG Koblenz StV 2004, 665, 667/668; Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 72; Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12). Zu diesen erst während der Inhaftierung bekannt gewordenen Tatsachen können unter bestimmten Voraussetzungen auch solche zählen, die sich aus einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Prognosegutachten ergeben (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, dort an einer Stelle offengelassen - S. 667 -, an anderer Stelle - S. 668 - zumindest im Grundsatz bejaht). Voraussetzung hierfür ist, daß es sich bei den im Rahmen eines solchen Gutachtens gewonnen Anhaltspunkten für eine erhöhte Gefährlichkeit nicht um das bloße Ergebnis einer Gesamtwürdigung bereits bekannter Tatsachen unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens handelt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., S. 667). Randnummer 56 b. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall neue und erhebliche Tatsachen gegeben. Randnummer 57 Dabei ist hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beurteilung der Neuheit nicht auf den Erlaß des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.1993, sondern auf den Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Hannover und damit auf den 15.03.1999 abzustellen. Zwar verbüßte der Betroffene zuletzt die Reststrafe aus dem erstgenannten Urteil. Dies führt jedoch nicht dazu, daß hinsichtlich der möglichen neuen Tatsachen auf den Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Maßgeblich sind vielmehr die zuletzt begangenen Straftaten und damit der Zeitpunkt des letzten Urteils, in dem der Tatrichter eine Entscheidung über die primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte treffen können (vgl. Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 38). Anderenfalls könnte bereits durch eine Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge der für den mit § 66 b StGB verbundenen Grundrechtseingriff bedeutsame Anknüpfungszeitpunkt verschoben werden. Diese grundsätzliche Problematik hat der Gesetzgeber erkannt und in der Begründung des Gesetzesentwurfs in anderem Zusammenhang ausgeführt, es reiche für das Tatbestandsmerkmal „vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe“ aus, daß sich der Betroffene zwar nicht im Vollzug der Strafe aus dem Ausgangsurteil, wohl aber im Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe befinde, da es bei ansonsten gleichbleibenden Voraussetzungen nicht sachgerecht wäre, wenn die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung von Zufälligkeiten der Vollstreckungsreihenfolge abhinge (Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12). Letzteres hat auch für die Bestimmung des Anknüpfungszeitpunkts der neuen Tatsachen zu gelten. Randnummer 58 Neue Tatsachen gegenüber dem Erkenntnisstand zur Zeit des Urteils des Landgerichts Hannover sind in dem oben unter Ziffer I.
- d. genannten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. F vom 20.07.2002 enthalten. Es handelt sich hierbei vornehmlich um das Ergebnis der von der Sachverständigen zur Vorhersage sexueller Gewalttaten vorgenommenen Untersuchung mittels des SVR-20, die ergeben hat, daß bei dem Betroffenen in 16 von 20 Unterpunkten auffällige Ergebnisse vorliegen, die entweder eindeutig das Vorliegen des jeweiligen Risikomerkmals bejahen oder das Vorliegen wahrscheinlich machen. Die Untersuchung hat auch Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei dem Betroffenen eine sexuelle Deviation im Sinne eines sexuellen Sadismus vorliegt. Randnummer 59 Diese Erkenntnis ist für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Sexualtäters von erheblicher Bedeutung, da mit einer auf sadistischen Beweggründen beruhenden und in entsprechender Art und Weise begangenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowohl in körperlicher als auch in seelischer Hinsicht deutlich höhere Risiken für das Opfer verbunden sind als mit einem ohne solchen Hintergrund begangenen Sexualdelikt. Die genannte Deviation des sexuellen Sadismus war dem Landgericht Hannover bei Erlaß des Urteils nicht bekannt. Sie ergab sich noch nicht einmal im Ansatz aus den zu diesem Zeitpunkt über den Betroffenen vorliegenden, unter Ziffer I. dargestellten Sachverständigengutachten. Randnummer 60 Neu gegenüber dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Urteils vom 15.03.1999 und ebenfalls für die Gefährlichkeitsbeurteilung erheblich ist auch das Ergebnis des von Frau Dr. F durchgeführten PCL-R - Testverfahrens (Psychopath Checklist Revised), bei dem ein - wie im Falle des Betroffenen - im Bereich „Psychopath“ liegender hoher Wert nach Auffassung der Sachverständigen als der stärkste einzelne Prädiktor für zukünftige Gewalttätigkeiten zu bewerten ist. Randnummer 61 Neu ist schließlich auch - zumindest in dieser Bestimmtheit - die Einschätzung der Sachverständigen Dr. F, daß bei dem Betroffenen, der ihr gegenüber auch erstmals (entgegen seinen früheren Angaben in den Hauptverhandlungen und bei den anderen Sachverständigen) die Begehung der Tat vom 06.10.1986 bestritten hat, ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Der in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Umstand, daß die Sachverständige im Zusammenhang mit dieser Einschätzung auch ausgeführt habe, die durch die Straftat zutage getretene Gefährlichkeit bestehe unvermindert fort, ändert hieran nichts. Randnummer 62 Daß der Betroffene (auch) im Bereich der Sexualdelinquenz gefährlich sei, hatte zwar bereits Jahre zuvor der Sachverständige Dr. B festgestellt. Dieser sah die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei dem Betroffenen allerdings noch eingebettet in eine insgesamt kriminelle Entwicklung und nicht auf dem Hintergrund einer umschriebenen sexuellen Problematik oder Deviation. Mithin ging Dr. B damals „nur“ von einer konkret fortbestehende Gefährlichkeit und damit von dem konkreten Risiko eines Rückfalls, nicht aber von einem sogar hohen Rückfallrisiko und damit auch nicht von einer hohen Gefährlichkeit des Betroffenen aus. Die Erkenntnis hoher Gefährlichkeit ergab sich - worauf noch näher einzugehen sein wird - angesichts der damals bestehenden besonderen Lebens- und Gesundheitssituation des Betroffenen auch nicht zwingend aus dem Umstand, daß von diesem am 14.01.1999 erneut eine Vergewaltigung begangen wurde. Randnummer 63 c. Der Bewertung der aufgezeigten Erkenntnisse aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. F als neue Tatsachen in dem oben genannten Sinne steht angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise nicht entgegen, daß das Landgericht Hannover von einer Erörterung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB abgesehen und auch keinen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat, obwohl das Vorleben des Betroffenen hierzu Anlaß geboten hätte. Randnummer 64 Zum Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landgericht Hannover lagen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vor. Auch bestanden greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Bejahung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Randnummer 65 In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird zu diesem Problemkreis ausgeführt, es sei bewußt darauf verzichtet worden, die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung etwa für den Fall auszuschließen, daß zuvor in demselben Verfahren eine Anordnung abgelehnt worden sei. Dies wird damit begründet, es sei inkonsequent, einerseits die Notwendigkeit der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung anzuerkennen, das Gericht andererseits aber an einer - auf die Zukunft gerichteten - Prognoseentscheidung festzuhalten, die sich nach Auffassung des Gerichts selbst aufgrund später bekannt gewordener Tatsachen als objektiv unzutreffend erweise. Die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung bestehe demnach sogar dann, wenn das Gericht die Anordnung einer ursprünglich vorbehaltenen Anordnung abgelehnt habe (Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12). Randnummer 66 Dies kann angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangsurteils jedoch nicht bedeuten, daß auch in den Fällen, in denen schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts alles dafür sprach, auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erkennen, das bloße Vorliegen neuer Tatsachen nachträglich die Möglichkeit der Anordnung dieser Maßregel eröffnet. Denn die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht dazu, Rechtsfehler nachträglich zu korrigieren. Dies ist vielmehr die Aufgabe des Rechtsmittels der Revision; dementsprechend sieht auch das Recht der Wiederaufnahme eine Korrektur von Rechtsfehlern zu Lasten des Verurteilten nicht vor (vgl. Senatsbeschluß vom 22.10.2002 - 3 Ws 557/02 ). Randnummer 67 Dies führt dazu, daß eine Anwendung des § 66 b Abs. 1 StGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausgangsurteils unverändert ist und sich lediglich in der Bewertung der prognoserelevanten Tatsachen eine Abweichung ergeben hat. Ebenso kommt § 66 b Abs. 1 StGB nicht zum Tragen, wenn ausgeschlossen werden kann, daß das erkennende Gericht des Ausgangsurteils auch bei Kenntnis und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gelangt wäre, wie etwa im Falle einer fehlerhaften Verneinung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Randnummer 68 Es kann dahingestellt bleiben, ob aus den genannten Grundsätzen auch folgen muß, daß § 66 b StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung nicht zu den Rechtsfolgen der Tat gehörte, die rechtlich zulässig und im konkreten Fall geboten waren (so OLG Koblenz StV 2004, 665, 668, dort jedoch nicht entscheidungserheblich). Denn die Voraussetzungen dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 66 b StGB liegen, selbst wenn dem Oberlandesgericht Koblenz zu folgen wäre, hier nicht vor. Randnummer 69 Der vorliegende Fall weist Besonderheiten auf, die nicht besorgen lassen, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis auf eine bloße Korrektur von Rechtsfehlern des Landgerichts Hannover und der dortigen Staatsanwaltschaft hinausläuft. Aus welchem Grund das Landgericht Hannover von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die dortige Staatsanwaltschaft hatte in der Anklageschrift keinen Antrag nach § 66 StGB gestellt. Eine Antragstellung ist offenbar auch in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, wie sich aus dem Umstand ergibt, daß das Urteil noch am Tag seiner Verkündung rechtskräftig geworden ist und die eintägige Hauptverhandlung, wie den Angaben des Betroffenen gegenüber der Sachverständiger Dr. med. F zu entnehmen ist, ohne Zeugen und Sachverständige durchgeführt wurde. Randnummer 70 Trotz dieser Verfahrensweise des Landgerichts Hannover bleibt die Möglichkeit einer Anwendung des § 66 b StGB hier eröffnet. Zwar gehörte die Sicherungsverwahrung bei Erlaß des Urteils vom 15.03.1999 zu den Rechtsfolgen der Tat, die rechtlich zulässig waren; es kann indes nicht festgestellt werden, daß die Verhängung der Maßregel im konkreten Fall aus der Sicht des im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichts auch geboten war (vgl. zu diesen Gesichtspunkten OLG Koblenz StV 2004, 665, 668). Randnummer 71 Dem Landgericht Hannover mußte sich weder ein Hang des Betroffenen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine sexuelle Deviation im Sinne eines sexuellen Sadismus als bekannt aufdrängen. Damals stellte sich, wie durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. F bestätigt wird, die Situation so dar, daß aus medizinischer Sicht die Lebenserwartung des Betroffenen ohne die Durchführung einer Herztransplantation auf etwa zwei Jahre begrenzt war. Vor diesem Hintergrund war die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, die Einlassung des Betroffenen, er habe die erneute Vergewaltigung gewissermaßen zur Rettung seines eigenen Lebens verübt, sei glaubhaft, wobei die Überzeugung der Kammer so weit ging, daß sie ohne Erwähnung des Zweifelssatzes in den Feststellungen der Einlassung des Betroffenen folgte. Bei objektiver Betrachtung wären schon damals Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen angezeigt gewesen. Es war jedoch angesichts des seinerzeitigen Krankheitsbildes des Betroffenen, der sich - wie dem Gutachten der Sachverständigen Dr. F zu entnehmen ist - im Strafvollzug noch Jahre später zum Zwecke der Sicherstellung der medizinischen Versorgung mit Medikamenten, Sauerstoff und hydraulisch verstellbarem Bett dauerhaft im Lazarett der Justizvollzugsanstalt befand, noch vertretbar und im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, von der Annahme einer Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen. Randnummer 72 Die Entscheidung des Landgerichts Hannover ist vor diesem Hintergrund betrachtet auch nicht dahingehend zu verstehen, daß sich die Strafkammer etwa wegen rechtsirrig angenommenen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht zur Verhängung der Sicherungsverwahrung in der Lage gesehen hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Kammer glaubte, die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wegen dessen sehr angespannter gesundheitlicher Situation und der für glaubhaft erachteten Beweggründe der Tat verneinen zu können. Hierin liegt unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls kein so schwerwiegender Fehler, daß die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf eine unzulässige Rechtsfehlerkorrektur hinausliefe. Randnummer 73 d. Nach Aktenlage ergibt die gemäß § 66 b Abs. 1 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Es liegen daher auch insoweit dringende Gründe für die Annahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Randnummer 74 Im Rahmen der Gesamtwürdigung sprechen deutlich für das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Vergewaltigungen, daß der Betroffene bereits sechs Taten dieser Art begangen hat. Hierbei hat ihn auch seine im Jahre 1998 erstmals diagnostizierte Herzerkrankung nicht von der Begehung der letzten Tat am 14.01.1999 abgehalten, obwohl es ihm damals schlechter ging als heute. In Bezug auf die Persönlichkeit des Betroffenen kommt hinzu, daß diese nach dem oben auszugsweise wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen Dr. F, welches der Senat nachvollzogen hat und nach Aktenlage für überzeugend erachtet, Besonderheiten aufweist, die ein hohes Rückfallrisiko begründen. Randnummer 75 Andererseits ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, daß der Betroffene im Vollzug ein im wesentlichen vorbildliches Verhalten gezeigt hat und ihm von der Sachverständigen E in deren Gutachten vom 24.11.1999 ein weitgehend unauffälliges Persönlichkeitsprofil sowie Zuverlässigkeit bescheinigt wurde. Auch ist zu bedenken, daß der Psychotherapeut Dr. G in seinem Therapieverlaufsbericht vom 09.08.2004 zu dem Ergebnis gelangt ist, die Gefahr eines Rückfalls werde nunmehr geringer bewertet als früher. Randnummer 76 Diese Gesichtspunkte sind indes auch in einer Gesamtschau nicht geeignet, die durch die eingangs erwähnten Umstände begründete Rückfallwahrscheinlichkeit unter die Schwelle der von § 66 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten hohen Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Das Gutachten der Sachverständigen E hat nicht eine Gefährlichkeitsprognose zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Frage der Zuverlässigkeit im Bereich der medizinischen Nachsorge, für die die Persönlichkeitseigenarten des Betroffenen nach Einschätzung von Frau E ohne Bedeutung sind. Hinzu kommt, daß in dem Gutachten ausdrücklich erwähnt wird, es sei kein umfassendes Persönlichkeitsbild entworfen worden. Bei dem Bericht des Dr. G handelt es sich, wie dieser in seinem Anschreiben an die Justizvollzugsanstalt ... vom 09.08.2004 ausdrücklich betont, nicht um ein Gutachten. Zudem wird die von Herrn Dr. G vorgenommene Einschätzung des Rückfallrisikos dadurch relativiert, daß er zugleich mitteilt, der Betroffene scheine sich nun erstmals konkret Gedanken über die Abläufe zu machen und habe wahrscheinlich erst jetzt mit der Bearbeitung seiner Probleme wirklich begonnen. Dies zeigt, daß tatsächlich gegenüber der zwei Jahre zuvor erstellten Diagnose der Sachverständigen Dr. F keine nennenswerte Veränderung eingetreten ist. Randnummer 77 e. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB sind erfüllt. Daß es sich bei den von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren Vergewaltigungen um solche Straftaten handelt, bei denen die Opfer zumindest seelisch schwer geschädigt werden, steht außer Frage (vgl. Tröndle/Fischer,
- Auflage, § 66 StGB, Rdnr. 20). Randnummer 78 Die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB sind, wie oben bereits erwähnt (Ziffer II.
- c.), ebenfalls erfüllt. Es liegen auch dringende Gründe für die Annahme vor, daß bei dem Betroffenen ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Begehung erheblicher Straftaten besteht. Randnummer 79 Das für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderliche Merkmal des Hangs ist auch Voraussetzung einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Zwar läßt sich der Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen, daß im Rahmen des § 66 b StGB auf das Merkmal des Hangs verzichtet worden sei, weil der Regelung die Überlegung zugrunde liege, daß der Strafvollzug angesichts der künstlichen, stark kontrollierenden und reglementierenden Bedingungen nicht geeignet sei, zum Zeitpunkt des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des Merkmals des Hangs zu beseitigen, was erst recht gelten müsse, wenn gerade das Vollzugsverhalten - unter Umständen erstmals - Anlaß gebe, sich mit der Gefährlichkeit des Täters auseinanderzusetzen (Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 13). Im Wortlaut des Gesetzes hat diese Zielsetzung des Gesetzgebers allerdings keinen Niederschlag gefunden, da § 66 b Abs. 1 StGB, ohne § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszunehmen, von den „übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB“ spricht, die für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllt sein müssen. Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum der mit § 66 b Abs. 1 StGB ohnehin verbundene Eingriff in die Rechtskraft des Ausgangsurteils zum Nachteil des Betroffenen so weit gehen soll, daß an die nachträgliche Anordnung der Maßregel geringere Anforderungen gestellt werden als an die Anwendung des § 66 StGB im Ausgangsverfahren (vgl. Müller-Metz, Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung, in: Kriminologie und Praxis, Band 42
(2003), S. 225, 234). Ein Verzicht auf das Merkmal des Hangs bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung würde eine Auflösung der notwendigen Verknüpfung dieser Maßregel mit dem materiellen Strafrecht bedeuten und damit gegen das strafrechtliche Schuldprinzip verstoßen (vgl. Tröndle/Fischer,
- Auflage, § 66 a StGB, Rdnr. 5 b). Überdies wäre die mit einem Verzicht auf das Merkmal des Hangs verbundene zusätzliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 66 b Abs. 1 StGB gegenüber § 66 StGB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren (Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 95). Randnummer 80 Die Auffassung, daß ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat im Urteil vom 22.10.2004 (Aktenzeichen 2 StR 140/04) zu der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 a StGB ausgeführt, diese komme nur in Betracht, wenn zum einen ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt sei und wenn zum anderen eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich sei und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein werde. Randnummer 81 Ist aber schon für die Anwendung des § 66 a StGB die Feststellung eines Hangs erforderlich, so hat dies erst recht für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB zu gelten. Randnummer 82 Ein Hang setzt nach ständiger Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters voraus, der ihn immer neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet; ebenso aber auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Entscheidend für § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist das Bestehen eine solchen Hanges, nicht dessen Ursache (BGH NStZ-RR 2004, 202, 203 ; Tröndle/Fischer,
- Auflage, § 66 StGB, Rdnr. 18; Müller-Metz StV 2003, 42, 43). Randnummer 83 Bei dem Betroffenen wurden bereits durch den Sachverständigen Dr. B in dessen Gutachten vom 01.01.1997 ein eingeschliffenes, sexualdelinquentes Verhaltensmuster und darüber hinaus eine Haltschwäche festgestellt. Ein solches eingeschliffenes Verhaltensmuster hat auch die Sachverständige Dr. F in ihrem Gutachten vom 20.07.2002 diagnostiziert und darüber hinaus hervorgehoben, daß der Betroffene in der Vergangenheit in Konfliktsituationen in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiert habe. Wie stark das sexualdelinquente Verhalten bei ihm eingeschliffen ist, zeigt sich daran, daß der Betroffene Anfang des Jahres 1999 selbst in damals schwerkrankem Zustand auf die Konfliktsituation der nicht vorhandenen Kostendeckung für eine Herztransplantation nicht etwa „nur“ mit der Begehung einer Straftat reagiert hat, die keine oder nur geringe körperliche oder seelische Beeinträchtigungen des Opfers mit sich bringt, sondern wiederum zu massiver sexueller Gewalt gegriffen hat. Randnummer 84
- Damit sind sämtliche Voraussetzungen für den Erlaß eines Unterbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO erfüllt. Randnummer 85 Zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Bezug auf § 66 b Abs. 1 StGB, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, sah sich der Senat trotz der im Schrifttum und auch durch einzelne Mitglieder des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des die nachträgliche Unterbringung von Straftätern betreffenden Urteils vom 10.02.2004 (Aktenzeichen 2 BvR 834/02 und 1588/02) in Form einer abweichenden Meinung geäußerten Bedenken nicht veranlaßt. Randnummer 86 Von Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB - und damit auch der hier entscheidungserhebliche § 66 b Abs. 1 StGB - sei ungeachtet der in § 275 a StPO enthaltenen, der primären Anordnung der Sicherungsverwahrung entsprechenden Verfahrensgarantien verfassungswidrig und verstoße überdies gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK (Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 35 ff., insbesondere Rdnr. 47 und 43; Kinzig NStZ 2004, 655, 660). Randnummer 87 Beanstandet wird insbesondere, mit dem Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung werde ohne zwingenden Grund in die Rechtskraft des Ausgangsurteils und in das Vertrauen des Verurteilten in dessen unveränderten Bestand eingegriffen sowie gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Der Sache nach handele es sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung - woran deren gesetzliche Regelung außerhalb der StPO nichts ändere - um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten und um die Schaffung eines gesetzlich nicht geregelten Wiederaufnahmegrundes. Zwar sei letzteres durch Art. 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) nicht gänzlich ausgeschlossen, setze jedoch voraus, daß ein Festhalten an der Rechtskraft zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würde, an denen es hier fehle. Randnummer 88 In diese Richtung weisende Bedenken haben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung drei der Richter des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen ihres Minderheitsvotums zu dem bereits erwähnten Urteil vom 10.02.2004 erhoben (BVerfG NJW 2004, 750, 759 ). Im Rahmen dieser abweichenden Meinung wird ausgeführt, die aus der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder folgende Unvereinbarkeit der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer Bayern und Sachsen-Anhalt - deren Verfassungsmäßigkeit mit zwei Verfassungsbeschwerden angegriffen wurde - mit dem Grundgesetz hätte, anders als von der Senatsmehrheit vertreten, nicht bloß zu einer Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung, sondern zur Erklärung ihrer Nichtigkeit führen müssen. Die engen Voraussetzungen einer Weitergeltungsanordnung seien nicht erfüllt. Weder sei die Weitergeltung der verfassungswidrigen Straftäterunterbringungsgesetze zwingend geboten - die Nichtigkeit stelle vielmehr lediglich die vor dem Erlaß der Gesetze bestehende Risikolage wieder her - noch sei das Bundesverfassungsgericht zu ihrer Anordnung überhaupt berechtigt. Randnummer 89 Die Weitergeltungsanordnung lasse sich zudem - unter anderem - mit dem allgemeinen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbaren. Das Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung knüpfe notwendig an eine konkrete Anlaßtat an. Diese sei sowohl Legitimationsgrundlage der Unterbringung, entfalte zugleich aber auch eine limitierende Wirkung. Habe der Betroffene seine Freiheitsstrafe verbüßt und sei auch eine etwaige freiheitsentziehende Maßregel erledigt, so sei der durch die Anlaßtat gesetzte Sachverhalt abgeschlossen und könne allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) nochmals Gegenstand einer Anknüpfung von Rechtsfolgen sein. Daran vermöge auch die Erkenntnis der fortdauernden Gefährlichkeit des Betroffenen nichts zu ändern. Die Straftäterunterbringungsgesetze der Länder hätten deshalb nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Die in diesem Eingriff liegende Rückwirkung sei durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten. Ein Ausnahmetatbestand, der eine Durchbrechung dieses Verbots rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Es lägen dafür weder zwingende Gründe des gemeinen Wohls vor noch fehle es den Betroffenen an einem schutzbedürftigen und schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage. Den sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen genüge es nicht, daß die Gefährlichkeit der Betroffenen entweder bereits im Zeitpunkt der Aburteilung positiv bekannt gewesen sei, gleichwohl aber nicht zur Verhängung einer entsprechenden Strafe oder zur Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln geführt habe oder aus Rechtsgründen nicht habe führen dürfen, oder sie aufgrund der im Zusammenhang mit der Tat deutlich gewordenen Begleitumstände bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkannt werden können, ohne daß hieraus die entsprechenden Folgerungen in dem dafür vorgesehenen Strafverfahren gezogen worden seien. Die grundsätzlich im Strafurteil vorgenommene Begrenzung der Freiheitsentziehung enthalte für die verurteilten Straftäter die verbindliche Verheißung, nach Strafverbüßung und Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßregel wieder ein Leben in Freiheit führen zu können. Die Schutzwürdigkeit des so begründeten Vertrauens könne nicht mit verfassungsrechtlich - aufgrund des Vorliegens weitreichender Möglichkeiten effektiver Gefahrenabwehr (etwa in Form der Führungsaufsicht und der Maßnahmen nach allgemeinem Sicherheits- und Polizeirecht) - nicht zwingend gebotenen Anliegen des Schutzes der Bevölkerung vor gravierenden Straftaten in Frage gestellt werden (BVerfG NJW 2004, 750, 761 ). Randnummer 90 Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 66 b StGB noch nicht zu entscheiden. Gegenstand des bereits erwähnten Urteils vom 10.02.2004 waren die Straftäterunterbringungsgesetze zweier Bundesländer. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die unbefristete oder beliebig oft verlängerbare Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit des betroffenen Straftäters dar (BVerfG NJW 2004, 750, 754 ). Die bisherige Erfahrung mit den landesrechtlichen Straftäterunterbringungsgesetzen habe jedoch gezeigt, daß es tatsächlich einige wenige Verurteilte gebe, gegen die zum Urteilszeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitraum als hochgefährlich darstellten. Der Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen Schutz durch geeignete Mittel zu gewährleisten, sei Aufgabe des Staates. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe wahrnehme, unterliege seinem weiten Gestaltungsspielraum. Die Verfassung gebe den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Auch angesichts des hohen Wertes des Freiheitsrechts erscheine ein verfassungsgemäßer Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Freiheitsentziehung durch eine enge Bindung an den zu erfüllenden Schutzzweck streng begrenzt würden (BVerfG, a.a.O., S. 757). Randnummer 91 Weiter führte das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 10.02.2004 aus, es sei von ihm in dem dort vorliegenden Verfahren zwar nicht darüber zu befinden, ob der von den Ländern gewählte Weg [der nachträglichen Unterbringung] inhaltlich und verfahrensrechtlich mit den materiellen Vorgaben der Verfassung übereinstimme. Jedenfalls stehe aber ein vom zuständigen Gesetzgeber entwickeltes Konzept nachträglicher Anordnung einer präventiven Verwahrung noch inhaftierter Straftäter bei entsprechend enger Fassung nicht von vornherein unter dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit (BVerfG, a.a.O., S. 758). Randnummer 92 Der Senat hat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die oben erwähnten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des hier entscheidungserheblichen § 66 b Abs. 1 StGB eingehend geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hier schon im Hinblick auf die Art des vorliegenden Verfahrens, in welchem es nicht um eine endgültige Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern um die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung des Verfahrens geht, nicht angezeigt ist. Randnummer 93 Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zwar schon in frühen Verfahrensstadien zulässig. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1955 entschieden und hieran seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten, daß es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegenstehe, wenn diese in einer Strafsache bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolge, da sich das erkennende Gericht bereits in diesem Abschnitt über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden müsse (BVerfGE 4, 352 ; 47, 109; 54, 47). Ebenso kann eine Vorlage unter bestimmten Voraussetzungen schon in Bezug auf eine gerichtliche Zwischenentscheidung, durch die das gerichtliche Verfahren noch nicht im gegebenen Rechtszug abgeschlossen wird, - im konkreten Fall ging es um die Frage der von der Gültigkeit einer bestimmten Norm abhängigen verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit einer Prozeßpartei - zulässig sein (BVerfGE 63, 1 ). Vorlagen in einer solchen Verfahrenslage sind angesichts des Grundgedankens der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit, welcher auch in Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Tragen kommt, aber nur in Grenzen zulässig. Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts läßt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens oder auch schon für eine Entscheidung in einem solchen Verfahren unerläßlich ist (BVerfGE 63, 1 ). Randnummer 94 Dementsprechend sieht das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Eilverfahren, in denen es um Entscheidungen über eine vorläufige Regelung geht, eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur in Ausnahmefällen als zulässig an; sie kommt nur dann in Betracht, wenn insbesondere in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung ergeht oder wenn die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnehmen würde (BVerfG DAVorm 1997, 629; vgl. auch BVerfGE 46, 43 ; 63, 131). Randnummer 95 Beides ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Verfahren nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO, bei dem es sich nicht - wie im Falle des Eröffnungsverfahrens - um ein frühes Stadium des Hauptsacheverfahrens, sondern um ein eigenständiges vorläufiges Verfahren handelt, wird keine abschließende Entscheidung über die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung getroffen. Dies bleibt vielmehr der erkennenden Strafkammer in dem Verfahren gemäß § 275 a Abs. 2 bis 4 StPO vorbehalten. Auch wird durch die mit der Beschwerde angegriffene Inhaftierung des Betroffenen die durch Urteil nach einer Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Anordnung der Maßregel nicht vorweggenommen. Die oben erwähnte Voraussetzung der Unerläßlichkeit einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren ist unter Berücksichtigung der im Urteil vom 10.02.2004 enthaltenen Ausführungen ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 96
- Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. OLG Frankfurt MDR 1982, 954; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 1991, 100 - mit weiteren Nachweisen). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011883