) § 203 Rn 11; Leipziger Kommentar (LK) StGB
, a.a.O. Rn 24; LK a.a.O. Rn 20). Randnummer 10 Dass die insoweit von den Sachverständigen im Rahmen der jeweiligen Begutachtung festgestellten Tatsachen bereits offenkundig und damit nicht mehr geheimhaltungsbedürftig wären, ist nicht ersichtlich. Randnummer 11 Dem Geheimnisschutz unterliegen allerdings solche Tatsachen nicht (mehr), die allgemein bekannt (offenkundig) sind oder die jedermann ohne weiteres zugänglich sind (BGHZ 40, 289, 292;
Randnummer 12 Insoweit können auch Tatsachen, die in öffentlicher Verhandlung vor Gericht erörtert worden oder bei der Urteilsverkündung öffentlich bekannt gemacht worden sind, ihren Geheimnischarakter verloren haben (
a.a.O.). Randnummer 13 Hiervon ist jedoch nicht schon dann auszugehen, wenn - wie hier - die Zeugen bereits im Rahmen der "ersten Hauptverhandlung" Angaben in öffentlicher Verhandlung gemacht haben. Randnummer 14 Inhalt und Umfang der früheren Aussagen der sachverständigen Zeugen sind nicht im einzelnen bekannt. Randnummer 15 Nach der Antragsbegründung wurden die sachverständigen Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmungen vor Gericht von den Feststellungen des im Strafverfahren gegen A beauftragten Sachverständigen in Kenntnis gesetzt und insoweit um neue Bewertung ihrer Gutachten gebeten. Randnummer 16 Ob diese Neubewertung ihrer früheren Gutachten auch die Preisgabe einzelner persönlichkeitsrelevanter Tatsachen und Untersuchungsbefunde umfasst hat, welche damit ihre Eigenschaft als Geheimnis verloren haben könnten oder sich die Aussage der sachverständigen Zeugen in der Mitteilung des Ergebnisses der Neubewertung erschöpft hat, ist nicht ersichtlich. Randnummer 17 Jedenfalls kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die sachverständigen Zeugen im Rahmen ihrer früheren Befragung bereits zu sämtlichen möglicherweise in der erneuten Hauptverhandlung zur Sprache kommenden Tatsachen im Rahmen ihrer früheren Aussage umfassend Stellung genommen haben und deshalb im Rahmen ihrer neuerlichen Aussage keine Tatsachen im Zusammenhang mit der durchgeführten Untersuchung mehr denkbar wären, die dem Geheimnisbegriff des § 203 StGB unterfielen. Randnummer 18 Nur dann könnte eine erneute Aussage jedoch von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des § 203 StGB herausfallen. Randnummer 19 Auch der -zutreffende- Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass nur Tatsachen, nicht aber Werturteile dem Schutzbereich des § 203 StGB unterfallen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Randnummer 20 Selbst wenn sich die Angaben der sachverständigen Zeugen im Rahmen der „ersten Hauptverhandlung“ auf die Mitteilung des Ergebnisses ihrer Neubewertung ohne jede Darlegung von Einzelbefunden beschränkt haben sollten und damit möglicherweise als Werturteil nicht dem Schutzbereich des § 203 StGB unterfallen wäre, besagt dies nichts über den Ablauf der erneuten Hauptverhandlung, in deren Rahmen die sachverständigen Zeugen durchaus zu Angaben aufgefordert werden könnten, welche als Tatsachen dem Schutzbereich des § 203 StGB unterfallen würden. Randnummer 21 Insoweit muss es dem Verteidiger unbenommen bleiben, auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hinzuweisen. Randnummer 22 Ein Einverständnis des Angeklagten mit der Weitergabe der Informationen durch die früheren Sachverständigen im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung liegt nicht vor, so dass auch von einer unbefugten Weitergabe von Informationen bei Aussage der als sachverständige Zeugen geladenen Gutachter auszugehen wäre. Randnummer 23 Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist „unbefugt“ und kann daher tatbestandsmäßig im Sinne des § 203 I 1 StGB sein, soweit sie nicht von dem Einverständnis des Geheimnisträgers (hier des Angeklagten) gedeckt ist oder dieser kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Duldung der Untersuchung verpflichtet ist (ausführlich hierzu
Randnummer 24 Einwilligungsfähig ist allein derjenige, auf den sich die geheimhaltungsbedürftige Information bezieht (
Wer Auftraggeber der Untersuchung ist oder in wessen Interesse die Untersuchung durchgeführt worden ist, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, NJW 1960, 1392 m.w.N.; Scholz, NJW 1981, 1987
a.a.O. Rn 63; LK a.a.O. ). Randnummer 27 Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Sachverständigen den Angeklagten A im Auftrag der Versicherungsgesellschaft untersucht haben. Randnummer 28 Die Einwilligung des Angeklagten in die Untersuchung und die Weitergabe von Informationen an die Versicherung im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsfalles deckt damit nicht die Weitergabe der im Rahmen der Begutachtung gewonnenen personenbezogenen Informationen durch den Sachverständigen auch im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Randnummer 29 Ob der Angeklagte die Sachverständigen in der „ersten Hauptverhandlung“ von der Schweigepflicht befreit hatte, ist nicht bekannt. Es kommt darauf aber zunächst auch nicht an, denn die Entbindung ist widerrufbar (
Rn 70; LK § 203 Rn 66) und der Angeklagte hat sie jedenfalls im Vorfeld der „zweiten Hauptverhandlung“ widerrufen. Daraus folgt, dass die Schweigepflicht wieder auflebt (
a.a.O.) und die Sachverständigen nunmehr bezüglich ihrer dem Schutzbereich des § 203 StGB unterfallenden Erkenntnisse bei den Untersuchungen zum Schweigen verpflichtet sind. Randnummer 30 Ebenso wenig greift die Erwägung der Staatsanwaltschaft, die Sachverständigen seien durch den Angeklagten getäuscht worden und damit Opfer einer Straftat, nämlich des Betruges zum Nachteil der Versicherung, was ihnen die Befugnis gebe, ihre Erkenntnisse zu offenbaren, wenn nur so eine Strafverfolgung des Täters möglich werde. Randnummer 31 Das folgt schon daraus, dass die bisherigen Aussagen der Sachverständigen verwertbar bleiben, so dass die Strafkammer nicht gehindert wäre, z.B. Beweis über den Inhalt der Aussagen zu erheben, den die Sachverständigen zu der Zeit und unter den Umständen gemacht haben, als sie von der Schweigepflicht entbunden waren. Randnummer 32 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13.3.1992 –
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.