Urheberrechtlicher Schutz der Hersteller von Laufbildern: Ansprüche des Hessischen Rundfunks gegen die Ausstrahlung einer Sequenz aus einer Regionalsendung im Rahmen der satirischen Sendung "TV-total" Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 26. November 2003, 2-06 O 263/03, Urteil nachgehend BGH, 20. Dezember 2007, I ZR 42/05, Urteil Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.11.2003 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.278,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag der Klägerin wird abgewiesen. 2) Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3) Die Beklagte trägt auch die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 5) Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Randnummer 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hat, dass sie eine etwa 20 Sekunden lange Sequenz aus einer TV-Produktion des ... Rundfunks aufgezeichnet, auf einem Großbildschirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und schließlich auch – über den Sender "A" – ausgestrahlt hat. Randnummer 3 Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des ... Rundfunks wahr; zu diesem Zweck hat ihr der ... Rundfunk die Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte an den von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Produktionen übertragen. Eine solche Produktion ist auch die im Jahr 2001 für das Regionalfernsehen hergestellte und am ...2001 ausgestrahlte Sendung "...". Zu Beginn dieser Sendung, die auch das Jodeln zum Gegenstand hatte, führt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zunächst, für wie spontan sie sich – gemessen an einer Skala von 1 bis 10 – halte; sie antwortet: "Ach, schon spontan, 10,9". Sodann eröffnete er der Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versuchte, sie durch Anzählen des Taktes ("...drei, vier") zum Singen zu veranlassen. Die Passantin verstand dies aber falsch und dachte, sie werde danach gefragt, wie sie ihre Fähigkeiten im "Spontan-Jodeln" – gemessen an einer Skala von 1 bis 4 – einschätze; darum antwortete sie, statt mit dem Jodeln zu beginnen, mit "3". Randnummer 4 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u.a. die von X moderierte Sendung "..." produziert. Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem im Studio anwesenden Publikum, das die Eintrittskarten für die Aufzeichnung der Sendung käuflich erworben hat, und (später) den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen TV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am ...2001 ausgestrahlten Ausgabe von "..." wurde unter anderem ohne Erlaubnis der Klägerin das oben geschilderte Interview aus der Sendung "..." gezeigt. Dieses Interview wurde von X wie folgt "anmoderiert": "Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt – und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da passiert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an." Randnummer 5 Nach der Wiedergabe des Interviews äußerte X sich hierzu nochmals wie folgt: "Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschreiber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt Ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. 3,4 - 3? Warum nicht, ja". Randnummer 6 Weitere Kommentare zu dem Interview gab X nicht ab. Jedoch wurde das Interview nach einer Werbepause abermals gezeigt. Randnummer 7 Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 2.556,46 Euro in Anspruch genommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den in der Anlage KO beigefügten Ausschnitt aus der Fernsehsendung "..." des ... Rundfunks vom ...2001 zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder hinsichtlich des Ausschnitts Senderechte Dritten anzubieten, 2) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen zu Ziff. 1, insbesondere über die Anzahl der hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke, Name und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren und den erzielten Gewinn sowie Anzahl der Wiedergaben des Ausschnitts im Rahmen von "...-Produktionen" und -sendedaten, 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Auskunft gemäß Ziff. 2 ergibt, mit Ausnahme des Schadens, der durch die Ausstrahlungen des in Ziff. 1 genannten Sendebeitrags in der Sendung "..." vom 4.9.2001 entstanden ist, 4) die Beklagte zu verurteilen, 2.556,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat die Auffassung vertreten, eine Urheberrechtsverletzung liege wegen freier Nutzung der Laufbilder nicht vor, zudem sei ihr Verhalten durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Schließlich seien die von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren überhöht. Randnummer 11 Durch Urteil vom 26.11.2003 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der ... Rundfunk, dessen Rechte die Klägerin wahrnehme, für das streitbefangene Interview jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte habe durch die Vorführung, Aufnahme und Ausstrahlung des Interviews das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe des Interviews verletzt, da sie sich hierbei auf die §§ 24 I, 51 Nr. 2 UrhG nicht berufen könne. Die von der Klägerin beanspruchten Lizenzgebühren in Höhe von 2.556,46 Euro seien angemessen; das Vorbringen der Beklagten zur Unüblichkeit der Gebühren der Höhe nach sei nicht hinreichend substantiiert. Randnummer 12 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung trägt die Beklagte – teilweise unter Bezugnahme auf ein in ihrem Auftrag für eine ähnliche Auseinandersetzung gefertigtes Privatgutachten des MPI-Referenten Dr. ... – vor: Die Klägerin könne für die Sequenz aus der Sendung "...", die das streitgegenständliche Interview enthalte, lediglich Laufbildschutz nach § 95 UrhG in Anspruch nehmen, da es sich hierbei mangels Gestaltungshöhe nicht um ein Filmwerk i.S.v. § 2 I Nr. 6 UrhG handele. Entgegen dem Wortlaut der §§ 94, 95 UrhG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung müsse der Laufbildschutz für kleine Teile einer TV-Produktion eingeschränkt werden, da andernfalls ein Wertungswiderspruch zum Schutz von Filmwerken auftrete, bei denen kleine Teile nur dann schutzfähig seien, wenn ihnen selbst – und nicht nur dem gesamten Filmwerk – die Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung zukomme. Wolle man dies anders sehen und bei Laufbildern auch kleinste Teile gegen Übernahme schützen, wären die Laufbilder stärker geschützt als Filmwerke, was nicht richtig sein könne. Bei einem systemkonform-restriktiven Verständnis des Laufbildschutzes sei darum der ca. 20 Sekunden lange Ausschnitt aus der Sendung "..." nicht schutzfähig. Aus dem Ablauf des Interviews ergebe sich deutlich, dass dieses nicht inszeniert worden, sondern spontan verlaufen sei. Randnummer 13 Für die Frage, ob von einer freien Bearbeitung i.S.v. § 24 UrhG durch die Beklagte auszugehen sei, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf die Moderation des gesendeten Ausschnitts durch X abzustellen, sondern auf die gesamte Sendung "..." vom ...2001. Bei dieser Sendung handele es sich um eine satirisch-parodistische Aufarbeitung des verwendeten Materials und damit um ein eigen- und selbständiges Filmwerk. Im Übrigen komme aber auch der An- und Abmoderation der gezeigten Sequenz durch X Werkcharakter zu. Die Auswahl der Sequenz und die Aufdeckung der darin enthaltenen Nebensächlichkeiten sowie die hiermit verbundene kritisch-satirische Auseinandersetzung stelle eine eigenständige Leistung dar; insoweit sei auch der geringe schöpferische Gehalt der Vorlage in Rechnung zu stellen. Randnummer 14 § 51 Nr. 2 UrhG sei auf Filmzitate entsprechend anzuwenden. Im Rahmen dieser analogen Anwendung sei für die Annahme eines Zitats nicht erforderlich, dass diesem eine Belegfunktion zukomme. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Verbindung von Zitierendem und Zitiertem auch das Mittel eines künstlerischen Austauschs sein; um eine solche Auseinandersetzung handele es sich hier, da das Zitat die Funktion gehabt habe, Medienkritik zu üben. Art. 5 I, III GG machten insoweit eine Interessenabwägung erforderlich, die in Ermangelung eines wirtschaftlichen Interesses an einer Zweitverwertung der Sequenz zugunsten der Beklagten ausfalle. Randnummer 15 Schließlich greife zugunsten der Beklagten auch die Schranke des § 50 UrhG ein. Auch Banalitäten könnten Tagesereignisse im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Die Sendung "..." sei als aktuelle Dokumentation der zahlreichen Fälle von Gebührenverschwendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen anzusehen. Randnummer 16 Die Unüblichkeit der von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren der Höhe nach habe sie in erster Instanz durch Vorlage eines Privatgutachtens hinreichend substantiiert dargetan; dies habe das Landgericht verkannt. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass die geforderte Lizenzgebühr überhöht sei. Zudem sei die zweimalige Vorführung der Sequenz in einer Sendung wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs als einmalige Ausstrahlung zu bewerten. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor: Die das Interview enthaltende Sequenz in der Produktion der Klägerin sei auch für sich genommen als Filmwerk i.S.v. § 2 I Nr. 6 UrhG anzusehen, weil es sich hierbei um einen bewusst inszenierten "Gag" handele, und genieße darum Werkschutz. Demgegenüber weise die Sendung "..." kein Gesamtkonzept auf, das sie als schutzwürdiges Werk i.S.v. § 24 UrhG erscheinen lassen könne Jedenfalls finde sich dieses Konzept in der An- und Abmoderation von X, auf die hier abzustellen sei, nicht wieder. Es fehle insoweit an einer parodistisch-satirischen Leistung durch X; vielmehr handele es sich um eine weitgehend unkommentierte Übernahme der gesendeten Sequenz durch die Beklagte. Randnummer 20 Eine Privilegierung als Zitat scheide schon darum aus, weil es sich – wie ausgeführt – bei "..." nicht um ein schutzfähiges Werk handele, was § 51 Nr. 2 UrhG aber voraussetze. Zudem sei keinerlei Belegfunktion erkennbar, so dass es jedenfalls an einem Zitatzweck fehle. Eine erweiterte Zitierfreiheit mit Blick auf Art. 5 III GG könne die Beklagte für sich nicht in Anspruch nehmen; die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, weil dort – anders als im vorliegenden Fall – der Bezugnahme eine politisch-geistige Auseinandersetzung zugrunde gelegen habe. Randnummer 21 Aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ergebe sich gerade die Üblichkeit und Angemessenheit der von ihr geforderten Lizenzgebühren. B. Randnummer 22 Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere ungeachtet des ersten Zustellungsversuchs am 18.12.2003 durch den am 30.3.2004 eingegangenen Schriftsatz der Beklagten fristgerecht erhoben (§ 517 ZPO) und auch form- und fristgerecht begründet. In der Sache bleibt sie aber – abgesehen von der Frage der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Lizenzgebühren – ohne Erfolg. Randnummer 23 I) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet. Randnummer 24 1) Die Klägerin kann allerdings urheberrechtlichen Schutz für die streitbefangene Sequenz nicht nach § 2 I Nr. 6, 94 UrhG in Anspruch nehmen, weil es sich hierbei nicht um ein Filmwerk handelt. Zwar mag dem gesamten Beitrag "..." nach den Grundsätzen über die sog. "kleine Münze", die auch im Rahmen des § 2 I Nr. 6 UrhG gelten (Schulze/Dreier, UrhG, 2004, § 2, Rz. 211; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., 1998, § 2 Rz. 188), noch die Qualität eines Filmwerks zuzubilligen sein. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Da die Beklagte nur einen relativ kleinen Teil aus dieser Sendung verwendet hat, ist allein entscheidend, ob gerade der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt (BGH GRUR 1989, 419 – Bauaußenkante, GRUR 1988, 533, 534-Vorentwurf II, st. Rspr.); dies gilt auch für Filmwerke (BGHZ 9, 262, 267 f– Schwanenbilder: KG MMR 2003, 110, 112 – Paul und Paula). Jedenfalls das ist zu verneinen. Es handelt sich hierbei um die filmische Erfassung eines Interviews, das in der Sendung des ... Rundfunks so wiedergegeben wird, wie es tatsächlich verlaufen ist; eine Verarbeitung durch einen Kommentar oder Vergleichbares findet nicht statt. Dies könnte allenfalls dann anders zu sehen sein, wenn – wie die Klägerin in der Berufungserwiderung vorgetragen hat – das Interview gestellt gewesen wäre und die Beteiligten dabei einen zuvor drehbuchartig fixierten Sketch "gespielt" hätten. Dies war aber nicht der Fall. Dies folgt schon daraus, dass der Interviewer ersichtlich von der Antwort seiner Partnerin überrascht war. Zudem passt dazu nicht, dass sich in der Folge weitere Interviews anschließen, denen durchweg ein. vergleichbarer "Gag" fehlt. Zudem ist der Moderation X darin zuzustimmen, dass man sich eine derart absurde Reaktion auf die gestellte Frage kaum ausdenken kann. Ist mithin von einem "Spontaninterview" auszugehen, so ist eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung in der streitbefangenen Sequenz nicht ersichtlich. Randnummer 25 2) Allerdings genießt nach § 95 UrhG auch der Hersteller von Laufbildern, die keine Filmwerke darstellen, den Schutz des § 94 UrhG; ihm steht danach das ausschließliche Recht zu, den Bildträger, auf dem die Laufbilder aufgenommen sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich vorzuführen. Dabei ist allerdings – insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes missverständlich – Schutzgegenstand nicht der Filmträger, sondern die Leistung des Filmherstellers als immaterielles Gut. Aus diesem Grund schützt § 94 UrhG auch vor solchen Vervielfältigungshandlungen, die zwar den Film betreffen, aber – wie im vorliegenden Fall – als Aufzeichnungen von Fernsehsendungen von dem Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen (Schricker/Katzenberger, UrhG, 2. Aufl., 1998, § 94, Rz. 9). Randnummer 26 3) Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG genießen auch einzelne Teile von Filmen und Laufbildern, und zwar nach ganz überwiegender Ansicht unabhängig von der Größe oder Länge des Filmausschnitts. Dies wird damit begründet, dass durch § 94 UrhG die unternehmerische Gesamtleistung des Filmherstellers geschützt wird, dass sein organisatorischer Aufwand als Gesamtleistung betrachtet werden muss und dass dieser Aufwand nicht mit abnehmender Länge es jeweiligen übernommenen Ausschnitts gegen Null tendiert, sondern das gesamte wirtschaftliche Risiko auch im Hinblick auf kleine und kleinste Filmteile erbracht wird (OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126 – Der Preis ist heiß – zu einem vergleichbaren Fall; Schulze ZUM 1994, 15, 20; Schulze-Dreier aaO, § 94 Rz. 29; keine Bedenken insoweit auch bei BGH NJW 2001, 603 ff – K's Mattscheibe – ebenfalls zu einem vergleichbaren Fall; aA OLG Hamburg ZUM 1991, 545, 548 – zum Sound-Sampling). Randnummer 27 Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Die Befürchtung der Beklagten, dass auf diese Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist richtig, dass Teilen von Filmwerken – wie soeben dargelegt – urheberrechtlicher Schutz gegen Verwendung durch andere nur dann zuzubilligen ist, wenn sie für sich genommen die Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG erfüllen. Doch ist insoweit zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Produzent eines Filmwerks i.S.v. § 2 I Nr. 6 UrhG als der Filmhersteller selbstverständlich denselben umfassenden Schutz nach den §§ 2, 94 UrhG genießt wie der Produzent von Laufbildern nach den §§ 94, 95 UrhG; da sich zudem in seiner Hand wegen § 89 I UrhG regelmäßig auch die Verwertungsrechte der übrigen Filmurheber bündeln, werden in der Praxis Schutzlücken hier kaum auftreten. Vor allem aber ist zu bedenken, dass die Frage nach der Schutzfähigkeit einzelner Teile einer Folge von Laufbildern nicht in derselben Weise wie beim urheberrechtlichen Werkschutz gestellt werden kann, weil die Laufbildfolge nach dem Wortlaut des § 95 UrhG keine individuell-geistige Schöpfung darstellt ("Bildfolgen,... die nicht als Filmwerk geschützt sind"), und darum auch Teilen dieser Bildfolge eine Werkqualität, an der für den Schutz anzuknüpfen wäre, gar nicht zukommen kann . Der Leistungsschutz nach den §§ 95, 94 UrhG ist vielmehr gegenüber dem Werkschutz nach den §§ 2, 94 UrhG nicht als ein minus, sondern als aliud zu begreifen. Schutzgegenstand ist bei letzterem die schöpferische, bei ersterem die unternehmerische Leistung. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede des Schutzgegenstands beim Filmwerk einerseits und bei den Laufbildern andererseits muss es dem Gesetzgeber freistehen, den Schutz von Werken einerseits und Laufbildern andererseits unterschiedlich auszugestalten, insbesondere auch den Laufbildschutz von den Kriterien des Werkschutzes abzukoppeln; dies muss umso mehr gelten, als – wie ausgeführt – das Kriterium der hinreichenden Gestaltungshöhe des übernommenen Teilwerks auf den Leistungsschutz nach § 95 UrhG schlechterdings nicht übertragbar ist. Denkbar wäre insoweit allein eine Anknüpfung an der Differenzierung des § 87 b I 1 und I 2 UrhG, wonach der Leistungsschutz von Datenbanken, der – ähnlich wie bei den §§ 94, 95 UrhG auf der wirtschaftlichen Investition und damit auf einer unternehmerischen Leistung beruht – davon abhängt, ob wesentliche oder nur unwesentliche Teile der Datenbank verwertet worden sind. Gegen eine solche entsprechende Anwendung des § 87 b UrhG spricht jedoch abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten einer Feststellung, was wesentlich ist und was nicht, der Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der §§ 87 a ff UrhG zweifellos der Frage einer Erstreckung dieser Kriterien auf andere Leistungsschutzrechte bewusst war, aber gleichwohl von einer Übertragung dieser Kriterien auf die §§ 94, 95 UrhG abgesehen hat. Das ist zu respektieren. Randnummer 28 4) Ist mithin die von der Beklagten übernommene Sequenz nach den §§ 95, 94 UrhG geschützt, so hat die Beklagte diese Laufbilder entgegen den §§ 94, 16 UrhG vervielfältigt, indem sie die Bilder auf DVD oder Videokassette aufgezeichnet hat. Indem sie diesen Bild- oder Datenträger "A" zur Sendung überlassen hat, hat sie die Bilder entgegen §§ 94, 17 UrhG verbreitet. Indem sie dem im Studio anwesenden Publikum die Sequenz auf einem Bildschirm vorgeführt hat, hat sie, da zwischen den im Studio anwesenden Personen keine Verbindung bestand, entgegen den §§ 94, 22 UrhG eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar gemacht. Schließlich hat sie eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Aufzeichnung am folgenden Tag von "A" gesendet werden konnte und auch insoweit das Recht des ... Rundfunks zur Wiedergabe von Funksendungen verletzt. Randnummer 29 5) Nach Auffassung des Senats ist auch die Frage, ob die Beklagte hierbei nach § 24 I UrhG in freier Benutzung der Laufbilder ein selbständiges Werk geschaffen hat und damit diese Bilder hierzu ohne Zustimmung der Klägerin verwenden durfte, in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zu verneinen. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.