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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 438/04 Beschluss Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des Landgerichts Art

Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des Landgerichts Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 11. Oktober 2004, 7 T 218/04, Beschluss vorgehend AG Hadamar, TH-144

§ 21eGVG Rn. 16, 39; Manfred Wolf aa

O § 21e GVG Rn. 41, 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 7). Randnummer 10 Bei endgültiger Verhinderung eines Richters durch Freiwerden einer Richterstelle auf Grund Richterwechsels (z.B. durch Versetzung, Pensionierung, Tod) oder dauernder Verhinderung (z.B. sehr langer Erkrankung) muss der Geschäftsverteilungsplan geändert werden (vgl. dazu nur Zöller/

§ 21eGVG Rn. 39; KK-St

PO/Diemer 5. Auflage § 21e GVG Rn. 9). Das Gesetz lässt die Änderung des Geschäftsverteilungsplans für den Fall des Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter bereits im Laufe des Geschäftsjahres ausdrücklich zu (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Die Änderungsbefugnis des Präsidiums ist dabei nicht auf die betroffene Richterstelle beschränkt, sondern gestattet auch sachgerechte andere Änderungen, jedoch nicht beliebige Umstrukturierungen (vgl. dazu Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 113 ff; Zöller/

§ 21eGVG Rn. 43; Manfred Wolf aa

O § 21e GVG Rn. 43 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO

  1. Aufl. § 21e GVG Rn. 16 ff; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 14). Randnummer 11 Nach allgemeiner Auffassung soll auch bei endgültiger Verhinderung und bei dauernder Verhinderung jedenfalls eines Vorsitzenden Richters in Anbetracht der möglicherweise eine gewisse Zeit erfordernden Umstände der Wiederbesetzung (z.B. Ausschreibung, Beteiligung von Gremien) die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung bis zur (möglichst zeitnahen) Änderung des Geschäftsverteilungsplans gelten (vgl. BVerwG Beschluss vom
  2. Juli 2001 in der Sache 1 DB 20/01 dokumentiert bei juris und abgedruckt NJW 2001, 3493 sowie Beschluss vom
  3. März 2003 in der Sache 4 B 19/03 dokumentiert bei juris; Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 142; Zöller/

§ 21eGVG Rn. 39d; Manfred Wolf aa

O § 21e GVG Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO

  1. Aufl. § 21e GVG Rn. 7; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 9). Danach werden die endgültige Verhinderung und die dauernde Verhinderung jedenfalls für einen gewissen Zeitraum als eine nur vorübergehende Verhinderung behandelt. Randnummer 12 Auch das Bundesverfassungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG soweit eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit über die Person des gesetzlichen Richters entsteht, wie dies bei Fällen des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder mehrerer Richter der Fall ist (BVerfG Beschluss vom 27.7.2004 in der Sache 1 BvR 801/04 = NJW 2004, 3696 ; so bereits BVerfG Beschluss vom 30.3.1965 in der Sache 2 BvR 341/60 = BVerfGE 18, 423 = NJW 1965, 1223 ). Randnummer 13 Unterschiedlich wird allerdings die Frage beantwortet, welcher Zeitraum ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG bis zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans vergehen darf (vgl. dazu Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 284 ff.; vgl. auch BVerwG aaO). Dabei wird z.B. nach vermeidbarer und unvermeidbarer Vakanz differenziert und nach vorhersehbarer und nicht vorhersehbarer endgültiger Verhinderung gewichtet. Randnummer 14 Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass bei einer Vakanz einer Vorsitzendenstelle von knapp 3 Monaten grundsätzlich noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wiederbesetzung in verfassungswidriger Weise hinausgezogen worden sei (BVerfG Beschluss vom 3.3.1983 in der Sache BvR 265/83 = NJW 1983, 1541 ). Randnummer 15 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
  2. Juli 2001 aaO) kann die Vertretungsregelung bei einer auf endgültiger oder dauernder Verhinderung beruhenden Vakanz einer Vorsitzendenstelle, bei der es sich um einen an sich normwidrigen Zustand handelt, nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden, denn jede vermeidbare und die übliche Dauer echter Vertretungsfälle überschreitende Verzögerung der (vorübergehenden) Übertragung des Vorsitzes an einen anderen, bereits bestellten Vorsitzenden Richter entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers. Randnummer 16 Der Senat ist der Auffassung, dass der Zeitpunkt der Änderung der Geschäftsverteilung bei endgültiger oder dauernder Verhinderung nur sehr eingeschränkt von Umständen abhängig gemacht werden darf, die sich aus der Organisationsverantwortung der Justizverwaltung bei der Stellenbesetzung ergeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verantwortung für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in erster Linie dem Gerichtspräsidium und den entscheidenden Richterinnen und Richtern und nicht der Justizverwaltung obliegt. Erst der Geschäftsverteilungsplan und der Mitwirkungsplan (§ 21g GVG) bestimmen den gesetzlichen Richter (BVerfG Beschluss vom 3.5.2004 in der Sache 2 BvR 1825/02 = NJW 2004, 3482 ). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Gesetz dem Präsidium des Gerichts Regeln zur Problemlösung an die Hand gibt. So sieht das Gesetz z.B. vor, dass Richterinnen und Richter und zwar auch Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter mehreren Spruchkörpern zugewiesen werden können (§§ 21e Abs. 1 Satz 4 GVG) und dass das Präsidium sich an die Landesjustizverwaltung wenden kann, soweit die Vertretung eines Mitglieds nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist (§ 70 Abs. 1 GVG). Randnummer 17 Die für die Behandlung der endgültigen Verhinderung eines Vorsitzenden Richters als eine nur vorübergehende Verhinderung entwickelten Grundsätze betreffen allein die Vertretung, nicht aber die vom Gesetz vorgeschriebene Besetzung einer Zivilkammer. Sie gestatten es nicht, die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Zivilkammer unter die vom Gesetz vorgesehene Mindestzahl von drei Richtern sinken zu lassen. Eine auch nur vorübergehende Besetzung einer Zivilkammer mit weniger als drei Richtern kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Randnummer 18 Im Übrigen ist es regelmäßig nicht unvermeidbar, sondern möglich, den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Besetzung einer Zivilkammer mit drei ordentlichen Mitgliedern durch Zuweisung eines weiteren beisitzenden Richters zu genügen. Zum einen ist die Zahl der Richter im Eingangsamt insgesamt und auch in den einzelnen Gerichten stets erheblich größer als die Zahl der Vorsitzenden Richter und zum anderen erfordert die Zuweisung eines neuen Richters, z.B. eines Richters auf Probe bei sachgerechter Personalbewirtschaftung regelmäßig keinen nennenswerten Zeitraum. Randnummer 19 Deshalb hätte das Präsidium des Landgerichts X unverzüglich nach dem Tod des Vorsitzenden Richters A und nicht erst mehr als drei Monate später eine Änderung der Geschäftsverteilung z.B. durch Zuweisung zumindest eines beisitzenden Richters beschließen und erforderlichenfalls einen Antrag nach § 70 Abs. 1 GVG stellen müssen. Randnummer 20 Da das Präsidium des Landgerichts X der ... Zivilkammer einen weiteren Richter erst durch Beschluss vom
  3. Oktober 2004 mit Wirkung vom
  4. Oktober 2004 zugewiesen hat, war die ... Zivilkammer am
  5. Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß besetzt. Randnummer 21 Danach kann hier sogar dahinstehen, ob nicht auch deshalb von einer fehlerhaften Besetzung der ... Zivilkammer auszugehen ist, weil die Stelle des Vorsitzenden Richters der ... Zivilkammer bis zum Tag der landgerichtlichen Entscheidung und damit mehr als drei Monate und bei einer krankheitsbedingten dem Tod voraus gegangenen dauernden Verhinderung möglicherweise noch sehr viel länger nicht mit einer Vorsitzenden Richterin/einem Vorsitzenden Richter am Landgericht besetzt war (vgl. dazu nur BVerwG aaO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011916

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