Juli 2004 für die begehrte Sorgerechtsentscheidung die internationalen Zuständigkeit der Gerichte in den Niederlanden begründet.
MSA sind die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Staates dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Minderjährigen zu treffen, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Randnummer 8 Die gemeinsamen Kinder der Parteien haben spätestens seit März 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Im September 2003 zog die Antragstellerin mit den Kindern in die Niederlande und
6 Monaten ist davon auszugehen, dass die Kinder ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden begründeten. Der Aufenthaltswechsel erfolgte auch nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 4. August 2003 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung übertragen. Dieser Beschluss wurde vom Antragsgegner auch nie angefochten.
1 MSA gilt diese Übertragung auch solange bis die nunmehr zuständigen Gerichte in den Niederlanden eine anderweitige Entscheidung treffen. Da eine derartige nicht bekannt ist, ist die Antragstellerin
wie vor berechtigt, den Aufenthalt der Kinder allein zu bestimmen. Randnummer 9 Die Entscheidung über den hier im Streit stehenden Teil der elterlichen Sorge gehört auch zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 1 MSA (vgl. BGH in: FamRZ 2002, S. 1182). Randnummer 10 Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Bad Schwalbach im Beschluss vom 19. Juli 2004 ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nicht aus der EG-Verordnung 1347/2000.
1 b) gilt diese Verordnung nur für Sorgerechtsverfahren die gemeinsam mit einer Ehesache betrieben werden. Für selbstständige Sorgerechtsverfahren – wie dem vorliegenden- gilt die Verordnung nicht, so dass es bei der durch Art. 1 MSA begründeten ausschließlichen Zuständigkeit des Staates verbleibt, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Randnummer 11 Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit den Kindern bei Einleitung des Sorgerechtsverfahrens im Juli 2003 noch in Deutschland lebte. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist auf die internationale Zuständigkeit für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH in: FamRZ 2002, S. 1182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.