Unwirksamer Darlehensvertrag: Wirksamwerden durch Bestätigung in Form der Prolongation Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(177); WM 2000, 164; Palandt-Heinrichs, aaO). Randnummer 22 Vorstehend haben die Kläger in vollständiger Kenntnis des Inhalts des von der Geschäftsbesorgerin vermittelten Darlehensvertrages durch die von ihnen selbst mit der Beklagten vereinbarte Prolongation dieses Darlehensvertrages im Jahr 1998 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Abschluss des Darlehensvertrages (mit seinem vollständigen Inhalt) von Anfang an ihrem Willen entsprochen hat und sie mit den in der Prolongation vereinbarten Änderungen hieran festhalten wollten. Der Inhalt und Bestand des ursprünglichen Darlehensvertrages wurden somit von den Klägern in ihren Erklärungswillen im Rahmen der Prolongation mitaufgenommen, der ursprüngliche Darlehensvertrag damit bestätigt und gemäß den Vereinbarungen der Prolongation mit neuem Inhalt versehen. Mit dem im Jahr 1998 unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossenen Prolongationsvertrag erfolgte angesichts einer ursprünglich vereinbarten 10jährigen Zinsbindung zum einen eine vorzeitige Bedingungsanpassung unter Vereinbarung neuer Konditionen. Zum anderen muss bei der Prolongation eine einverständliche Feststellung des Restkapitals zugrundegelegt worden sein. Damit ist hinsichtlich der Prolongation eine ausdrückliche Willenserklärung der Kläger gegeben, der zugleich im Hinblick auf den ursprünglichen Darlehensvertrag die Bedeutung einer konkludenten Willenserklärung im Sinne einer Bestätigung dieses Rechtsgeschäfts zugesprochen werden könnte. Randnummer 23 Selbst wenn man eine Bestätigung im Rechtssinne durch die Kläger nicht annehmen wollte, so käme jedenfalls eine Genehmigung nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB aufgrund der Prolongation in Betracht. Randnummer 24 So ist denn auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 25.4.2003 (Az. 11 U 140/02, Bl. 80-107 d.A.) zum selben Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gelangt, indem es in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Genehmigung des ursprünglichen, möglicherweise nichtigen Darlehensvertrages durch einen vom Darlehensnehmer später persönlich unterzeichneten Vertrag angenommen hat, bei dem einvernehmlich der Saldo des Vorgängervertrages festgelegt und im Hinblick auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen vereinbart worden sind. Auch im dortigen Fall wurden die neuen Parteivereinbarungen ausdrücklich als Prolongation bezeichnet. Randnummer 25 Das OLG Hamburg hat dieses Verhalten so gedeutet, dass die Parteien an den zuvor geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Rechtsfolgen haben festhalten wollen und somit eine ausdrückliche Genehmigung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich der schwebenden Unwirksamkeit bewusst waren, weil das Bewusstsein der Unwirksamkeit nur dann Voraussetzung der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages wäre, wenn ein schlüssiges Verhalten als Genehmigung gedeutet werden solle. Randnummer 26 Der BGH (Az.: XI ZR 214/03) hat die gegen das vorgenannte Urteil des OLG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO mit Beschluss vom 4.5.2004 zurückgewiesen, womit das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Randnummer 27 In ähnlicher Weise hat der
- Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz möglicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. Die Genehmigung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Darlehensnehmer bei Eingehung der neuen Vereinbarung nicht explizit darüber bewusst waren, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag gerade auch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sein könnte. Randnummer 28 Ebenso hat das Kammergericht mit Urteil vom 1.9.2004 (Az.: 23 U 226/01, Bl. 282-291 d.A.) die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Darlehensvertrages durch die spätere, vom Darlehensnehmer selbst vorgenommene Verlängerung und Saldenfeststellung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung hat das Kammergericht angeführt, dass derjenige, der einen Darlehensvertrag durch Anerkenntnis des Schuldsaldos und Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung ausdrücklich billige, damit zum Ausdruck bringe, dass er das Geschäft als eigenes wolle, weshalb er sich dann nicht mehr darauf berufen könne, dass es ursprünglich von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden sei. Die Kenntnis der Unwirksamkeit sei hingegen nur bei einer stillschweigenden Genehmigung von Bedeutung. Randnummer 29 Auch der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von der bisher eingeschlagenen Linie des Senats bei der Bestätigung bzw. Genehmigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages jeweils durch den Darlehensnehmer selbst abzuweichen. Randnummer 30 Selbst wenn man den Weg über eine Bestätigung bzw. Genehmigung der Kläger nicht gehen wollte, so folgt das Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrages im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 31 Denn hier erscheint zudem als gerechtfertigt, dass es den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu berufen. Randnummer 32 Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer neben dem durch seine Geschäftsbesorgerin als Vertreterin geschlossenen Darlehensvertrag diesen selbst durch eine eigene Willenserklärung in Form der Unterzeichnung abgeschlossen. Hierzu hat der BGH die Auffassung vertreten, dass aus der maßgebenden Sicht der beklagten Bank nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger mit ihr einen neuen Darlehensvertrag gleichen Inhalts abschließen und damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte. Randnummer 33 Wertungsmäßig und von den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten her kann für den vorliegenden Fall aber nichts anderes gelten. Dabei kann keine entscheidende Rolle spielen, dass hier die Kläger nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Geschäftsbesorgerin auch selbst die Annahme gegenüber der Beklagten erklärt haben, sondern sie nach 9 Jahren Laufzeit des ursprünglichen Darlehensvertrages eine vorzeitige Konditionsanpassung unter Zugrundelegung der Restvaluta gemeinsam mit der Beklagten vorgenommen haben. Denn auch durch dieses Verhalten haben die Kläger für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Darlehensvertrag als gültig behandeln zu wollen und ihn mit neuen Konditionen fortsetzen zu wollen. Es kann im übrigen auch angenommen werden, dass die Kläger ggf. in ähnlicher Weise den ursprünglichen Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hätten, da es aus ihrer Sicht nicht darauf ankam, durch wen das von ihnen gewollte Rechtsgeschäft zustandekommen würde. Randnummer 34 Wenn sich die Kläger nunmehr auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen des Fehlens einer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin (aus einem eher formalen Aspekt) berufen, obwohl sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Prolongation ihren Willen zum Festhalten an dem Vertrag in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, handeln sie widersprüchlich im Sinne eines venire contra factum proprium. Hiernach ist aber die Rechtsausübung unzulässig, weil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (Palandt-Heinrichs, § 242, Rn. 56). Aufgrund des Verhaltens der Kläger hat die Beklagte auf deren Vertragstreue im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vertraut und durch die Kreditvergabe bzw. Prolongation und die im Zusammenhang hiermit erfolgte Refinanzierung wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Damit ist ein Fall treuwidrigen Verhaltens der Kläger im Sinne des § 242 BGB gegeben. Randnummer 35 Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des
- Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des
- und
- Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190011967