teilung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
Wirkung vom
Zulassung zum Geregelten Markt und Notierung im Neuen Markt gehandelt. Der Beklagte zu 2 war ihr Hauptaktionär und bis zum 25. Juli 2001 Vorsitzender des Vorstands der Beklagten zu 1. Seit
te 1999 hielt er etwa 62,5 Mio. Aktien der Beklagten zu
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu € 10.862.500,- durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, und der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hatte, bot ein Bankenkonsortium unter Führung der E...-bank und der F in der Zeit vom
Handel im Neuen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und ab dem
geteilt wurde, dass eine so genannte „Lock-up-Abrede“ dahin bestehe, dass es dem Beklagten zu 2 und ... D untersagt sei, innerhalb einer Sperrfrist von sechs Monaten ab dem Tag der Aufnahme der neuen Aktien in den Handel eigene Aktien zu veräußern, wenn nicht die konsortialführenden Banken zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hatten. Randnummer 7 Der Prospekt gab eine entsprechende Passage aus dem Emissionsvertrag („Underwriter Agreement“) wieder, der zwischen den
gliedern des Bankenkonsortiums, den Beklagten und ... D geschlossen worden war und in dessen Artikel 18 bestimmt war: „and no other person shall acquire or have any right under or by virtue of this Agreement“ („und keine andere Person soll Rechte unter oder auf Grund dieses Vertrages haben oder erwerben“). Randnummer 8 Unter Verstoß gegen die Lock-up-Abrede veräußerte der Beklagte zu 2 außerbörslich an einen privaten Investor am 16./
teilung vom
teilung wurden die Verkaufsoption für weitere 25 % und der sog. „signing bonus“ nicht erwähnt. Randnummer 10 Am 24. August 2000 gab die Beklagte zu 1 eine Ad-hoc-
teilung zu ihren Halbjahreszahlen bekannt (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Kläger vom 1. Oktober 2001), in der zu allen Kennwerten, insbesondere zum EBIT („Earnings before Interest and Taxes“) und EBITDA („Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“), eine deutliche Verbesserung angezeigt wurde. Die
geteilten Werte waren allerdings auf unrichtiger Grundlage ermittelt, weil die G und die J bereits ab Jahresanfang einbezogen worden waren, obgleich dies erst ab Anteilserwerb zulässig war. Randnummer 11 Durch Ad-hoc-Meldung vom
einem Umsatz von DM 1,6 Mrd. und einem EBIT von DM 600 Mio. bei der Beklagten zu 1 rechne. Randnummer 13 Am
teilung bekannt, dass das EBIT des Unternehmens nur ca. DM 50 Mio. (statt geplanter DM 525 Mio.) betragen werde. Randnummer 15 Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1, der im Februar 2000 auf einen Höchststand von ca. € 115,- gestiegen war, fiel bis Oktober 2000 auf Werte um € 60,-. Sie verlor danach stark an Wert und sank schließlich, insbesondere auch auf Grund der Gewinnwarnung vom
DM 15.063,45 belastet (Bl. 89 d. A.). Randnummer 17 Der Kläger zu 2 erwarb am
DM 19.326,15 belastet (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Kläger vom 19. Februar 2001). Randnummer 19 Die Kläger zu 1 und 2 haben die Beklagten u.a. aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Börsenprospekthaftung in Anspruch genommen. Sie haben vorgetragen, die Aktien auf Grund des Börsenprospekts erworben zu haben, der unrichtig gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe die Sperrfrist nicht eingehalten und 200.000 Stück eigener Aktien verkauft, wodurch auch die Angabe über die Beteiligungsverhältnisse im Prospekt unrichtig geworden sei. Diese wesentliche Veränderung habe die Beklagten verpflichtet, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Randnummer 20 Alle Kläger haben den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben sich auf einen Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter gestützt, den sie darin erblickt haben, dass die Vereinbarung über die Sperrfrist im Emissionsvertrag und die Bestimmung im Börsenprospekt anlegerschützenden Charakter habe. Darüber hinaus bestünden deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
HG und
G sowie aus § 826 BGB. Die Tathandlungen lägen darin, dass der Beklagte zu 2 noch wenige Wochen vor der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 öffentlich von einem EBIT von DM 525 Mio. gesprochen und ... D an den ursprünglichen Zahlen festgehalten habe, obgleich sie gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Vorgaben nicht mehr erreichbar gewesen seien. Dies sowie das Unterlassen einer früheren Ad-hoc-
teilung sei geschehen, um den Wert der Aktien im Hinblick auf weitere eigene Veräußerungsgeschäfte positiv zu beeinflussen. Randnummer 21 Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 einen Betrag von DM 15.063,45 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 82 Aktien der „A“ (Wertpapierkenn-Nr. ...) zu zahlen, davon in Höhe von DM 7.381,34 als Gesamtschuldner
der Beklagten zu 1, im übrigen als Alleinschuldner, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger zu 2 einen Betrag von DM 17.993,69 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 100 Aktien der „A“ (Wertpapierkenn-Nr. ...) zu zahlen, davon in Höhe von DM 8.996,87 als Gesamtschuldner
der Beklagten zu 1, im übrigen als Alleinschuldner, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger zu 3 einen Betrag von DM 19.326,15 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 180 Aktien der „A“ (Wertpapierkenn-Nr. ...) zu zahlen, Randnummer 22 jeweils
der Maßgabe, die eingeklagten Beträge in Euro auszuurteilen. Randnummer 23 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie haben eine Haftung weder aus Börsenprospekthaftung noch aus unerlaubter Handlung für gegeben gehalten. Der Prospekt sei nicht unrichtig gewesen, eine Aktualisierungspflicht habe nicht bestanden. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 26 Nachdem das zunächst angerufene Landgericht München I die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit zuständigkeitshalber an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen hatte (Landgericht Frankfurt 3/7 O 50/01), hat das Landgericht München I den dort verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls an das Landgericht Frankfurt verwiesen (Landgericht Frankfurt 3/7 O 292/01). Das Landgericht Frankfurt hat die beiden Verfahren unter Führung des Verfahrens 3/7 O 50/01 im Wege der Verbindung wieder zusammengeführt. Randnummer 27 Die erste Instanz hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Prospekt sei bei Aufnahme des Handels nicht unrichtig gewesen; eine Aktualisierungspflicht habe aus Rechtsgründen nicht bestanden. Ein Anspruch aus einem Vertrag
Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere jedenfalls daran, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Verlauf ein anderer gewesen wäre, wenn der Aktienverkauf unterblieben wäre. Unterlassene oder unvollständige Angaben nach Einführung der Aktien begründeten keine Haftung, weil § 15 WpHG kein Schutzgesetz sei und es für die §§ 823 Abs. 2 BGB, 400 AktG, § 826 BGB an notwendigen Voraussetzungen fehle. Für die Ad-hoc-
teilung vom 25. März 2000 sei nicht nachgewiesen, dass das Fehlen der Angaben ursächlich für den Erwerb geworden sei. Für die unzutreffende Ad-hoc-
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der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verfolgen die Kläger ihre bisherigen Anträge weiter. Randnummer 30 Die Kläger zu 1 und 2 halten daran fest, dass ihnen gegen beide Beklagte Ansprüche aus Börsenprospekthaftung zustünden, weil sie die gebotene Aktualisierung des Prospektes im Hinblick auf die Haltevereinbarung und den Erwerb der H-Anteile unterlassen hätten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht außerdem nicht beachtet, dass sie gegen die Beklagte zu 1 Ansprüche aus § 37b WpHG n. F. bezüglich der in den Punkten „signing bonus“ und „Put-Option“ unvollständigen Ad-hoc-
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teilung vom 25. März 2000 Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
G (§ 20a WpHG n. F.) und in Verb.
G sowie aus § 826 BGB zu. Randnummer 32 Der Kläger zu 3 habe Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 wegen der unrichtigen Ad-hoc-
teilung vom 24. August 2000 (Halbjahreszahlen) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
HG und in Verb.
G sowie aus § 826 BGB. In Bezug auf diese
teilung trägt der Kläger zu 3 in zweiter Instanz neu vor, dass in die Halbjahreszahlen nicht nur unzulässigerweise Zahlen der G, sondern auch solche der J und aus dem Junior-Vertrag eingearbeitet worden seien, was der Beklagte zu 2 gewusst und gebilligt habe. Diese Tatsachen habe er erst aus dem ihm am
der Beklagten zu 1, im Übrigen als Alleinschuldner, 2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger zu 2 einen Betrag in Höhe von € 9.200,03 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von 100 Aktien der „A“ (WKN ...) zu zahlen, davon in Höhe von € 4.600,03 als Gesamtschuldner
der Beklagten zu 1, im Übrigen als Alleinschuldner,
Aus dieser Äußerung zur Rechtslage war jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu 3 seine Klage in zweiter Instanz auf eine bislang nicht im maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis beteiligte Partei erweitern wollte. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Buchstabe B des Schriftsatzes vom
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dem Vortrag der in den Strafurteilen enthaltenen neuen Tatsachen zuzulassen, weil ihre Geltendmachung erst in zweiter Instanz nicht auf seiner Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das Urteil des Landgerichts München I ist erst am
der Revision zur Überprüfung gestellt worden sei (Schriftsatz vom 30. Juni 2004, Seite 15 = Bl. 459 d. A.). Abgesehen davon, dass über die Revision zwischenzeitlich entschieden worden ist, ist diese Einlassung zu allgemein gehalten, um die vorgetragenen Tatsachen erheblich in Frage zu stellen (§ 138 ZPO). Randnummer 51 Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 das Urteil des Landgerichts verteidigt, das ein vorsätzliches Verhalten nicht hat feststellen können. Bei dieser Würdigung des Landgerichts, das sich allein auf die Zahlen der G bezogen hat, kann es jedoch nicht verbleiben. Für die Unrichtigkeiten bei der J und dem Junior-Lizenzvertrag ist in Übereinstimmung
dem Strafurteil vorsätzliches Verhalten zu bejahen. Randnummer 52 Soweit die Beklagten die Feststellungen des Strafurteils in Frage stellen möchten, gilt insoweit und im Allgemeinen, dass sie damit nicht durchdringen können. Der Senat ist zwar an die strafrichterlichen Feststellungen nicht gebunden, er ist jedoch nicht gehindert, die von den Klägern begehrte urkundenbeweisliche Verwertung der Strafurteile vorzunehmen und sich von der Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen im Wege der freien Beweiswürdigung zu überzeugen (RG Gruchot 52, 446, 448; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 727, 728 ; Musielak/Foerste,
teln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Das ist hier aber deshalb der Fall, weil der Beklagte zu 2 die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz billigend in Kauf nahm. Die „Beschönigung“ der Halbjahreszahlen hatte ganz offensichtlich das Ziel,
Erfolgsmeldungen den Markt zu beeindrucken, um den Kurs stabil zu halten. Dazu kann auf die der Ad-hoc-
teilung vorangestellten Schlagzeilen verwiesen werden („Dynamisches Wachstum ungebrochen“, „Konzernumsatz per 30. Juni um 195 % auf 603,9 Mio. DM gestiegen (teilkonsolidiert)“, „EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM“, „EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM“, Nettoergebnis liegt
110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert“). Diese beeindruckenden Erfolgsmeldungen wären ohne die unrichtige Darstellung nicht möglich gewesen. Gegenteiliges behaupten auch die Beklagten nicht. Ausweislich der späteren Ad-hoc-
teilung vom 9. Oktober 2000 war es auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, die für die Formel-1-Gruppe erforderlichen Zahlen, die eine Zuordnung gestattet hätten, vorzulegen. Wie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung in der Ad-hoc-
teilung vom 24. August 2000 ergibt, hätte bei zutreffenden Angaben insbesondere offenbart werden müssen, dass statt eines positiven ein negatives Ergebnis zustande gekommen war. Diese Manipulation der Zahlen zeigt, dass der Beklagte zu 2 bedenkenlos bereit war, sich über grundlegende Anforderungen des Kapitalmarkts hinwegzusetzen, um ungerechtfertigt positive Vorstellungen über den Wert der Aktie zu erzeugen und aufrechtzuerhalten. Randnummer 55
der Veröffentlichung der unrichtigen Darstellung verfolgte der Beklagte zu 2 auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise eigene Zwecke, denn er war als Hauptaktionär der größte Nutznießer, wenn der Kurs nicht verfiel. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel mussten solche eigenen Zwecke im Rahmen des § 826 BGB nicht sein (BGH NJW 2004, 2668, 2671 ). Randnummer 56 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die unrichtigen Halbjahreszahlen für die Kaufentscheidung des Klägers zu 3 und seinen Schaden kausal waren. Randnummer 57 Der Senat ist auf Grund der persönlichen Anhörung des Klägers zu 3 davon überzeugt, dass seine in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung zutrifft, der Berater der ...-bank habe ihn am
teilung in solchen bewertenden Berichten oder Empfehlungen dargetan sei (BGH NJW 2004, 2664, 2668 ). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen weder um einen Pressebericht oder eine Analystenempfehlung, sondern um die konkrete Empfehlung eines Anlageberaters, der sich außerdem der Sache nach konkret auf die
teilung der Halbjahreszahlen bezogen hat. Randnummer 61 Der Beklagte zu 2 hat Naturalrestitution (§ 249 BGB) in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien zu leisten (BGH NJW 2004, 2668, 2669 ). Davon geht der Kläger zu 3 zutreffend aus. Randnummer 62 Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB in Verb.
1 BGB gerechtfertigt. Randnummer 63 B. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 beruht hingegen nicht auf einer Rechtsverletzung, und nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 2 ZPO). Randnummer 64
den Verkäufern erfolgte im März 2000 und konnte daher im Prospekt nicht
geteilt werden. Randnummer 68 Eine börsenprospektrechtliche Pflicht zur Aktualisierung bestand insoweit nicht. Randnummer 69 Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom
teilungspflichten, etwa gemäß § 15 WpHG, die jedoch haftungsrechtlich abweichend geregelt sind. Randnummer 73 Die Auffassung von Ellenberger, demzufolge nach dem „Gesamtkonzept der Börsenprospekthaftung“ und „unter dem Gesichtspunkt einer im Interesse des Anlegerschutzes weit verstandenen Ingerenz nicht nur für ursprüngliche Fehler des Prospektes, sondern auch für während der Haftungszeit eintretende Unrichtigkeiten zu haften ist“ (EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; ders., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, 17 ff.; ders., Festschrift für Schimansky, 1999, S. 591, 597; ebenso: BankRHdB/Grundmann, 2. Aufl. 2001, § 112 Rn. 41; Assmann, Festschrift für Ulmer, 2003, S. 757, 768 ff.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie sich zu weit von der Haftungsnorm entfernt. Die Einführung einer derartigen Regelung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben (für eine gesetzliche Klärung grundsätzlich auch Assmann, S. 772). Randnummer 74 Der Gesetzgeber hat im Bereich des Kapitalmarktrechts differenzierte und teilweise auch vorsichtige Regelungen vorgenommen, die neben dem Schutz der Anleger auch das für die Volkswirtschaft wichtige Funktionieren des Kapitalmarkts im Blick behalten. Eine Regelung, die den Prospektverantwortlichen jedenfalls im Zeitraum von sechs Monaten eine Berichtigungspflicht hinsichtlich neuer kursbeeinflussender Angaben nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Nr. 4 BörsG
Haftungsfolge nach § 44 BörsG auferlegt, ist von ihm gerade nicht getroffen worden, obwohl der Regelungsgegenstand zu Tage lag. Dass es sich dabei nicht nur um eine unbewusste Lücke handelt, wird durch weitere Vorschriften verdeutlicht, die dem Gesetzgeber bekannt waren, ohne dass er sich zu einem Eingreifen veranlasst gesehen hat. § 52 Abs. 2 BörsZulV, der für den geregelten Markt entsprechend anwendbar ist (Schwark/Heidelbach § 53 BörsZulV Rn. 7), betrifft eine Nachtragspflicht, die
der Veröffentlichung beginnt und
der Aufnahme der Notierung endet (Schwark/Heidelbach § 35 BörsZulV Rn. 5; Schäfer/Hamann §§ 45, 46 BörsG a. F. Rn. 90; Stephan AG 2002, 3, 7; a. A. Ellenberger EwiR § 45 BörsG 1/03, 409, 410; Assmann, Festschrift für Ulmer, S. 757, 769 f.). Das wird bereits durch den Wortlaut bekräftigt, der von „einzuführenden Wertpapieren“ spricht, und wird durch den Umstand gestützt, dass
der Vorschrift die oben genannte EG-Richtlinie umgesetzt wurde. § 11 VerkProspG bestimmt ausdrücklich, dass ein Nachtrag nur wegen Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen ist, und lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum. Ist die Zeichnungsfrist abgelaufen und sind die Wertpapiere einmal vollständig platziert, dann endet die Nachtragspflicht (Schwark/Heidelbach § 11 VerkProspG Rn. 6). Randnummer 75 Eine gesetzliche Regelung erscheint unter anderem auch deshalb als unverzichtbar, weil sich die Praxis darauf eingestellt hat, dass derartige prospektrechtliche Aktualisierungspflichten nicht bestehen, und eine Umstellung erheblichen Änderungsbedarf hervorrufen würde. Dieser bestünde zwar nicht in der Meldepflicht des Emittenten als solcher, der die Ereignisse, die eine Berichtspflicht auslösen könnten, bereits auf Grund seiner Ad-hoc-Publizitätspflicht veröffentlichen muss. Jedoch müsste der Emittent den emissionsbegleitenden Banken für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten Zugang zu seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewähren, damit diese ihre Pflicht zur - zeitnahen - Berichtigung Randnummer 76 überhaupt erfüllen könnten, wofür es intensiver Abstimmung zwischen Banken und Emittent bedürfte. Diese zusätzlichen Leistungen würden erhebliche Kosten verursachen. Randnummer 77 Aus der Entscheidung BGHZ 139, 225 = NJW 1998, 3345 („Elsflether Werft“) kann der Senat nichts Abweichendes entnehmen. Ob eine Aktualisierungspflicht über die Zeichnungsfrist hinaus anzunehmen wäre, ist in der Entscheidung offengelassen worden, weil es für sie darauf nicht ankam. Randnummer 78 2. Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 haben auch auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen keinen Erfolg. Randnummer 79 a) Insbesondere steht den Klägern kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Schutzgesetzen zu. Randnummer 80 aa) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
HG a. F. besteht nicht, weil § 15 WpHG a. F. kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Den Ausführungen der Kläger,
denen diese ein abweichendes Ergebnis zu begründen suchen, kann nicht gefolgt werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a. F. keine Schadensersatzpflicht auslösen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a. F.). Das entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2665 = WM 2004, 1731, 1733; Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1727; Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1722 - „Infomatec“). Randnummer 81
G ist zu verneinen. Randnummer 85 Der Straftatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, nach dem bestraft wird, wer als
glied des Vorstands die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, ist zwar Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2001, 3622 ; BGH NJW 2004, 2664, 2665 ). Jedoch ist Randnummer 86 überwiegend das Merkmal der „Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ nicht erfüllt. Im Übrigen fehlt es (wegen der Ad-hoc-
teilung vom 24. August 2000) an der erforderlichen Kausalität. Randnummer 87 Unter „Übersichten über den Vermögensstand“ sind alle Zusammenstellungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verstehen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen. Als „Darstellungen über den Vermögensstand“ gelten nur solche Berichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (BGH NJW 2004, 2664, 2665 ). Randnummer 88 Diese Voraussetzungen treffen auf Ad-hoc-
teilungen nicht zu, die sich auf einen einzelnen Geschäftsvorfall, wie diejenige über den Erwerb der Anteile der J vom 22. März 2000, beziehen, und sie erfassen auch nicht den Verstoß gegen die Lock-up-Abrede. Tatbestandlich scheiden auch die Äußerungen des Beklagten zu 2 und ... Ds im Oktober 2000 nach der Berichtigung der Halbjahreszahlen aus. Randnummer 89 Die Ad-hoc-
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diesem Vorbringen können sie auch keinen Erfolg haben. Hätten die Beklagten rechtzeitig zutreffend informiert, dann wären die Kurse nahe liegend sogleich gefallen, sodass eine Veräußerung den Verlust nicht mehr hätte vermeiden oder verringern können. Abgesehen davon können die Kläger den ihnen obliegenden Beweis nicht erbringen, dass sie sich von den Papieren getrennt hätten, denn sie haben sie ungeachtet ungünstiger Meldungen und eines dramatischen Kursverfalls tatsächlich nicht veräußert, sondern halten sie nach wie vor. Randnummer 91 ff) § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
GB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es daran fehlt, dass die fehlerhafte Information „in Prospekten“ oder in „Darstellungen oder Übersichten“ über den Vermögensstand erfolgte. Bei der Ad-hoc-
teilung vom 24. August 2000 besteht jedenfalls keine Kausalität für den Erwerb. Randnummer 92 gg) Ein Anspruch der Kläger zu 1 und 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb.
GB kommt nicht in Betracht, weil eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten „stoffgleich“ zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht festzustellen ist. Es fehlt an dem Erfordernis des § 263 StGB, dass der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben muss, dass dieser Vorteil „die Kehrseite des Schadens“ ist. Eine Begünstigung der Beklagten durch einen in Folge falscher
teilungen steigenden Aktienkurs reicht dafür nicht aus, weil dieser Vorteil nur ein
telbarer ist (BGH NJW 2004, 2664, 2666 ). Unmittelbar begünstigt sind die Verkäufer der Aktien, denen der Kaufpreis aus dem Vermögen der Kläger zugeflossen ist. Dass die Beklagten diese unbekannten Verkäufer bereichern wollten, ist nicht vorgetragen und liegt auch fern. Randnummer 93 hh) Die Kläger zu 1 und 2 haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Randnummer 94 Unzutreffende Ad-hoc-
teilungen können zwar grundsätzlich eine Haftung nach § 826 BGB auslösen (BGH NJW 2004, 2664, 2666 ; NJW 2004, 2668, 2669 ; WM 2004, 1721, 1723 ff. ). Das gilt auch für sonstige falsche oder pflichtwidrig unterlassene
teilungen. Jedoch füllt keine der von den Klägern vorgetragenen Sachverhalte sämtliche Merkmale des Tatbestands aus, wobei bei den Klägern zu 1 und 2 wiederum nur solche erheblich sein können, die vor dem Zeitpunkt ihres Aktienerwerbs (28./29. März 2000) liegen, da sie ihn sonst nicht mehr haben beeinflussen können. Randnummer 95 Die Kläger werfen den Beklagten vor, die
teilung unterlassen zu haben, dass der Beklagte zu 2 eigene Aktien unter Verstoß gegen die „Lock-up-Vereinbarung“ veräußert hat. Randnummer 96 Insoweit kann ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2 indessen nicht festgestellt werden. Die Umstände des Aktienverkaufs lassen nicht den Schluss zu, dass es der Beklagte zu 2 mindestens billigend in Kauf nahm, dass durch das Verschweigen dieser Transaktion oder deren Durchführung Anleger geschädigt wurden. Der Beklagte zu 2 führte den Verkauf außerbörslich unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch; er wurde erst sehr viel später bekannt. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2 damit gerechnet und es gebilligt habe, dass das Geschäft publik wurde. Ihm musste im Gegenteil daran gelegen sein, dass es im Verborgenen blieb, weil es gegen die Haltevereinbarung verstieß und er an einer negativen Presse und einer damit verbundenen Beeinträchtigung des Aktienkurses nicht interessiert sein konnte. Auf der anderen Seite war das Volumen der verbotswidrig veräußerten Stücke, nimmt man die Gesamtzahl der gehandelten Aktien in den Blick, auch verhältnismäßig unbedeutend, sodass der Beklagte zu 2 auch nicht damit rechnen musste, dass der Kurs messbar beeinträchtigt würde, wenn die veräußerten Stücke in den Handel gelangten. Dass sich der Beklagte zu 2 unter Verstoß gegen eine eingegangene Verpflichtung bereicherte, ist nicht damit gleichzusetzen, dass er Anleger schädigen wollte. Randnummer 97 Soweit die Kläger darauf abstellen, dass ein so genannter „signing bonus“ für M im Zusammenhang
dem Erwerb der Anteile an der J nicht
geteilt worden sei, ist zwar davon auszugehen, dass die Behauptung als solche zutrifft. Das Bestreiten der Beklagten zu 1 in zweiter Instanz kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden. Eine Veröffentlichung dieses Umstands war jedoch nicht geboten. In Anbetracht des verhältnismäßig geringfügigen Umfangs des „signing bonus“ von USD 30 Mio. im Verhältnis zum Kaufpreis für die Anteile von rund USD 1,7 Mrd. kann ausgeschlossen werden, dass diese Tatsache wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet war, den Börsenpreis der Aktien erheblich zu beeinflussen. Selbst dann würde eine unterlassene
teilung das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht begründen können. Randnummer 98 Demgegenüber ist der Vorwurf, die Put-Option für weitere 25 % der Anteile an der J nicht
geteilt zu haben, von erheblich größerem Gewicht. Gleichwohl ist nicht feststellbar, dass dem Beklagten insoweit ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB zur Last fällt. Es ist schon fraglich, ob die Beklagten eine Veröffentlichungspflicht gekannt oder sich in gewissenloser Weise dieser Kenntnis verschlossen haben, da es immerhin bezweifelt werden konnte, ob eine Option, deren Ausübung ungewiss ist,
teilungspflichtig war (vgl. Schwark/Zimmer § 15 WpHG Rn. 35). Jedenfalls reicht die Nichterfüllung einer gesetzlichen Pflicht nicht aus, Sittenwidrigkeit zu begründen, sondern das Unterlassen wäre nur dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten
tels oder
Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702). Das von den Klägern Vorgetragene reicht dafür nicht aus. Randnummer 99 ii) Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Lock-up-Abrede zu. Randnummer 100 Deren Erwähnung im Börsenprospekt verleiht Dritten keinen Anspruch für den Fall, dass sich die durch die Abrede Gebundenen nicht an die Abrede halten. Ein derartiger Anspruch folgt auch nicht aus dem Emissionsvertrag („Underwriter Agreement“), der unstreitig Ansprüche Dritter ausdrücklich ausschließt. Das steht der Annahme eines Vertrags
Schutzwirkung zugunsten Dritter entgegen, der voraussetzt, dass der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (Palandt/Heinrichs § 328 BGB Rn. 17a). Randnummer 101 C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Randnummer 102 Über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) ist im Urteil nicht mehr zu entscheiden, weil der Beitritt erst nach mündlicher Verhandlung vor dem Verkündungstermin erfolgt ist, eine Unterstützung der Partei in dieser Instanz deshalb nicht mehr möglich ist und die Erlangung eines Kostentitels wegen eines Beitritts zu diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. Zöller/Herget § 101 ZPO Rn. 2; OLG München, Beschl. v. 6. Mai 1983 - 1 U 2940/82, KostRsp ZPO § 101 Nr. 33). Randnummer 103 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verb.
8 EGZPO. Randnummer 104 Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von der Rechtsmeinung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts ab. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH WM 2002, 1811 ; Gehrlein MDR 2004, 912, 913). Von diesen Merkmalen sieht der Senat jedenfalls das der höchstrichterlichen Klärungsbedürftigkeit nicht als gegeben an. In der Frage, ob die Börsenprospekthaftung auch durch Unterlassen eines Nachtrags für Umstände begründet werden kann, die nach der Aufnahme des Handels
den Aktien oder nach Ablauf der Zeichnungsfrist entstanden sind, hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet, der der Senat folgt. Dass sich einige wenige Stimmen aus der Literatur für eine andere Auffassung ausgesprochen haben, reicht noch nicht aus, um eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit anzunehmen, zumal diese Meinung auch in der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden ist. Der Senat weicht auch nicht bei der Frage der Kausalität von der Rechtsprechung des OLG München (ZIP 2002, 1727 f. ) ab, weil der dort vermisste Zusammenhang zwischen der Ad-hoc-
teilung und dem Kauf der Papiere hier hergestellt werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012070
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