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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 UF 71/05 Beschluss Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen: Höhe des Erwerbstätigenbonus bei gesetzlicher Ä

Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen: Höhe des Erwerbstätigenbonus bei gesetzlicher Änderung der Freibeträge während des Beschwerdeverfahrens Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,

  1. November 2004, 403 F 3116/04, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss vom
  2. September 2004 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom
  3. November 2004 wird dahin gehend abgeändert, dass die gegen den Antragsteller im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe letztlich angeordnete Ratenzahlung in Höhe von monatlich 95,00 EUR entfällt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Dem Antragsteller ist mit Beschluss vom
  4. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig setzte das Familiengericht die vom Antragsteller zu zahlenden Raten auf 300,00 EUR fest. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom
  5. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am
  6. Oktober 2004, Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Familiengericht mit Beschluss vom
  7. November 2004 die Raten auf 95,00 EUR monatlich reduziert. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom
  8. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass seiner ursprünglichen Beschwerde noch nicht vollständig entsprochen wurde. Mit Beschluss vom
  9. März 2005 hat das Familiengericht der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 2 Auf die form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde hin war der Beschluss vom
  10. September 2004 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom
  11. November 2004 dahin gehend abzuändern, dass eine Ratenzahlung entfällt. Randnummer 3 Aufgrund der vom
  12. Januar 2005 bis
  13. März 2005 geltenden Fassung des § 115 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO war das Einkommen des Antragstellers nicht nur um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 148,00 EUR sondern in Höhe von 30 % seines bereinigten Nettoeinkommens, also (2.163,83 EUR * 30 % =) 649,15 EUR zu reduzieren. Dass vom Familiengericht im Beschluss vom
  14. März 2005 berechnete, einzusetzende Einkommen in Höhe von 271,49 EUR ist also um weitere (649,15 EUR - 148,00 EUR =) 501,15 EUR zu reduzieren, so dass kein einzusetzendes Einkommen mehr zur Verfügung steht. Randnummer 4 Der Gesetzgeber hat zwar am
  15. März 2005 den Erwerbstätigenbonus - wie auch die übrigen Freibeträge - mit Wirkung vom
  16. April 2005 auf nunmehr 173,00 EUR festgesetzt. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -AZ: 5 WF 75/05 - jedoch mit Beschluss vom
  17. April 2005 bereits entschieden hat, ist nach § 30 EGZPO das bisherige Recht für einen Rechtszug anzuwenden, als einer Partei vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
  18. März 2005 (BGBl. 2005 I S. 837 ff.) für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Ausgeführt hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung, dass nach der vom
  19. Januar 2005 bis
  20. März 2005 geltenden Fassung nicht der hälftige Sozialhilfesatz als Höchstbetrag anzunehmen war, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes der Erwerbstätigenbonus 30 % des bereinigten Erwerbseinkommens betrug. Randnummer 5 Da dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom
  21. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist somit das bisherige Recht anzuwenden. Hiermit kann jedoch nicht das am
  22. September 2004 geltende Recht gemeint sein, da dieses ohne Übergangsregelung durch den Gesetzgeber zum
  23. Januar 2005 geändert wurde. Mit bisherigem Recht im Sinne des § 30 EGZPO ist kann nur das am
  24. Januar 2005 in Kraft getretene Recht gemeint sein. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 30 EGZPO. Diese dient dem Schutz der Betroffenen, die auf die seit dem
  25. Januar 2005 geltenden günstigen Regelungen vertrauen durften. Dieser Vertrauensschutz ist auch dann betroffen, wenn sich während des Beschwerdeverfahrens die Freibeträge zunächst zu Gunsten und dann wieder zu Lasten des Betroffenen ändern. Grundsätzlich ist die Bedürftigkeit nach dem Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung zu entscheiden, so dass Änderungen der Freibeträge, die in der Vergangenheit immer zu Gunsten der Antragsteller ausfielen, berücksichtigt werden konnten. Wäre die zum
  26. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung durch den Gesetzgeber nicht zum
  27. April 2005 erneut geändert worden, hätten daher zu Gunsten des Antragstellers auf jeden Fall im Beschwerdeverfahren die geänderten Freibeträge angewandt werden müssen. Randnummer 6 Dass zu Gunsten des Antragstellers die zum
  28. Januar 2005 geänderten Freibeträge Anwendung finden müssen, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 120 Abs. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift hätte der Antragsteller an Stelle einer Beschwerde eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung beantragen können. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung im Hinblick auf eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO maßgebenden Beträge dann zulässig, wenn dies dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Nach der am
  29. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Seine Beschwerde könnte daher auch als Abänderungsantrag ausgelegt werden, dem stattzugeben wäre. Für ein Abänderungsverfahren wären nach § 30 EGZPO auch die geänderten Freibeträge relevant gewesen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 3 GKG, KV 1811, § 127 Abs. 4 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012075

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