Trennungsunterhalt: Herabsetzung wegen leichtfertiger Beschuldigungen des Kindesmissbrauchs Verfahrensgang vorgehend AG Lampertheim, 19. November 2004, 2 F 317/04, Urteil Tenor Auf die Berufung der Parteien wird das am 19.11.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim teilweise geändert: Der vom Amtsgericht für die Monate Februar bis einschließlich Oktober 2004 ausgeurteilte Unterhaltsrückstand entfällt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.12.2004 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung über mtl. freiwillig gezahlte 755,00 € hinaus mtl. je weitere 345,00 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Randnummer 1 I) Die Parteien, mittlerweile geschiedene Eheleute, streiten um Trennungsunterhalt für den Zeitraum Februar 2004 bis zur Rechtskraft der Scheidung, mit deren Eintritt Anfang Juni 2005 zu rechnen ist. Der Beklagte ist selbständiger X. und Y. und wohnt mietfrei im eigenen Hause. Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Einzelrichtertermin vom 18.05.2005 hat er in den Jahren 2001 bis 2003 im Durchschnitt nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen mtl. netto rd. 8.600,00 € ((8.680,00 + 9.259,00 + 7.883,00): 3) verdient. Die Klägerin hat während des Zusammenlebens im ehelichen Hause ein YYY betrieben, das sie im Zuge der Trennung aufgegeben hat. Sie wohnt seit April 2004 in dem nur weniger Meter von der ehelichen Wohnung entfernten Hause ihres neuen Lebenspartners, der als XXX erwerbstätig ist. Sie hat in der Zeit bis zur Scheidung keine eigene Arbeitsstelle gefunden. Randnummer 2 Die Parteien haben eine gemeinschaftliche Tochter T., geb. ..., über deren sorgerechtliche Zuordnung sie im abgetrennten Verfahren vor dem Familiengericht noch streiten. Insoweit hat das Familiengericht durch Beschluss vom 24.02.2004 zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter auf den Beklagten übertragen. Nachdem sich das Kind in der Folgezeit bereits etwa halbtätig bei der Klägerin aufgehalten hat, haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden und bis dahin das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleibt, wobei sich das Kind hauptsächlich bei der Klägerin aufhalten soll. Randnummer 3 Unter den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in den Monaten Februar bis Juni sowie August bis November 2004 an die Klägerin monatlich 1.165,63 € Trennungsunterhalt gezahlt hat. Im Juli 2004 hat er 843,63 € gezahlt und ab Dezember 2004 entsprechend dem amtsgerichtlichen Urteil monatlich 755,00 €. Daneben hat er ihr während der Trennungszeit durchgängig einen PKW Golf zur Benutzung überlassen und bis Ende 2004 die Kosten für Kfz-Steuer und Versicherung übernommen. Außerdem hat er durchgängig die Kosten ihrer Krankenversicherung (mtl. 262,49 €) getragen. Randnummer 4 In 1. Instanz hat sich der Beklagte gegen das Begehren der Klägerin nach höherem Unterhalt vor allem mit dem Verwirkungseinwand verteidigt. Er hat sich darauf berufen, dass die Klägerin aus intakter Ehe ausgebrochen und eine Beziehung zu ihrem neuen Partner aufgenommen und am 29.01.2004 durch unwahre Angaben gegenüber der Polizei seine vorläufige Ausweisung aus der ehelichen Wohnung erreicht habe. Vor allem aber macht er geltend, dass ihn die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht missbräuchlichen Umgangs mit der gemeinsamen Tochter beschuldigt habe, was auch in die Öffentlichkeit gedrungen sei und ihm in seinem beruflichen und sozialen Umfeld erhebliche Probleme bereitet habe. Randnummer 5 II) Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über die freiwillig erbrachten Leistungen hinaus für die Zeit von Februar bis August 2004 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.822,59 € nebst Zinsen sowie laufend ab September 2004 mtl. 1.755,00 € und ab November 2004 mtl. 755,00 € abzüglich der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlen. Es hat den eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin einschließlich ihres Wohnbedarfs konkret auf mtl. 2.105,00 € festgesetzt und dabei als Eigeneinkommen ein Haushaltsführungsentgelt (neuer Partner) von mtl. 350,00 € und ab November 2004 ein fiktives Erwerbseinkommen von mtl. 1.000,00 € berücksichtigt. Dem Verwirkungseinwand des Beklagten ist es vor allem mit der Begründung nicht gefolgt, dass - verkürzt wiedergegeben - die Äußerungen der Klägerin über den möglichen Kindesmissbrauch von niemandem ernst genommen worden sei und dem Beklagten im Ergebnis kein Nachteil daraus entstanden sei. Randnummer 6 III) Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung rückständigen Unterhalt bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 8.540,70 € nebst Zinsen sowie ab Januar 2005 laufenden Trennungsunterhalt von monatlich 1.855,00 € und ab Mai 2005 von mtl. 1.400,00 €. Sie beruft sich darauf, dass ihr konkreter Unterhaltsbedarf höher sei als vom Amtsgericht angesetzt. Sie meint, dass ihr erst ab Mai 2005 eine eigene Erwerbsobliegenheit obliege und behauptet, dass sie in ihrem Beruf als Kosmetikerin neben der anteiligen Betreuung der Tochter nur mtl. 400,00 € - 455,00 € netto verdienen könne. Randnummer 7 Der Beklagte erstrebt in 2. Instanz Klageabweisung und verfolgt seinen Verwirkungseinwand weiter. Insoweit beruft er sich vor allem darauf, dass ihn die Klägerin in ihrer Zeugenaussage vor der Polizei am 12.02.2004 zu Unrecht des Kindesmissbrauchs beschuldigt habe, dass sie ihn in einem Telefongespräch mit seiner neuen Partnerin (Fr. Y.) als „Kinderficker“ bezeichnet habe und diese Beschuldigungen in seinem beruflichen Umfeld bekannt geworden seien. Randnummer 8 Durch Beschluss vom 01.04.2005 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 18.05.2005 persönlich angehört. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen. Die Akten xxx Js yy/04 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 9 IV) Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben teilweise Erfolg. Randnummer 10 Die Klägerin hat während der Zeit des Getrenntlebens gegen den Beklagten gemäß § 1361 Abs. 1, 2 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Unterhalt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch die Erträgnisse einer eigenen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin nicht decken konnte. Randnummer 11 2) Nach Maßgabe der Berechnung im Beschluss (EA) vom 01. April 2005, auf den insoweit Bezug genommen wird, bemisst der Senat den eheangemessenen Bedarf der Klägerin für die Monate Februar und März 2004 mit mtl. 1.505,00 €, für die Monate April bis Dezember 2004 mit mtl. 2.105,00 € und ab Januar 2005 mit mtl. 2.205,00 €, weil der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Steuer und Versicherung für den von der Klägerin genutzten Pkw nicht mehr getragen hat. Dieser Wert liegt erheblich unterhalb der Hälfte derjenigen Mittel (mtl. 5.370,00 €), die nach der Darstellung des Beklagten seit Jahren als Privatentnahme aus dem Gewinn des Steuerberatungsunternehmens entnommen und für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden sind. Die Frage, ob der Beklagte den Trennungsunterhalt aus Einkommensteilen bestreiten muss, die während intakter Ehe der Vermögensbildung zugeführt worden sind, stellt sich daher nicht. Randnummer 12 3) Mit dem Amtsgericht rechnet der Senat der Klägerin ab April ein (teil)bedarfsdeckendes Versorgungsentgelt von ihrem neuen Partner in Höhe von mtl. 350,00 € zu. Dieser Betrag entspricht der in Ziff. 6 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt (FamRZ 2003, 1528) bezeichneten Regelpauschale, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht. Randnummer 13 4) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 1. April 2005 begründet hat, oblag der Klägerin auch angesichts des Umstandes, dass sie während der Trennung das gemeinschaftliche Kind anteilig betreut hat, bereits ab November 2004 die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit. Nachdem sie nunmehr tatsächliche, aber erfolglose Bemühungen um eine Teilerwerbstätigkeit dargelegt hat, mag ihr - insoweit abweichend von dem im Senatsbeschluss v. 1. April 2005 geschätzten Wert - ein erzielbares Geringverdienereinkommen (mtl. netto 400,00 €) unterstellt werden. Randnummer 14 5) Abweichend von der Beurteilung des Amtsgerichts erachtet der Senat jedoch wegen der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Missbrauchsvorwürfe eine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen nach § 1579 Nr. 6 BGB für geboten. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.