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OLG Frankfurt 2. Zivilsenat 2 W 38/05 Beschluss Gewerberaummiete: Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Mieträume an den Vermiet

Gewerberaummiete: Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Mieträume an den Vermieter sowie Zutrittsgewährung Leitsatz Bei einer einstweiligen Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume sowie Zutritt zu den Räumen ist für die Bemessung des Streitwertes die Jahresmiete maßgeblich. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. April 2005, 2/17 O 9/05, Beschluss vorgehend LG Frankfurt,
  2. September 2004, 2/30 O 64/04, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller vermieteten Gewerberäume im Hause ...straße ... in O1 an die Firma B...-GmbH, O2, vertreten durch den Geschäftsführer C, O
  3. Über das Vermögen der Firma B wurde am ... Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 7 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt Rechtsanwalt D, …, O
  4. Randnummer 2 Er beantragte als Antragsteller Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ am
  5. September 2004 folgende einstweilige Verfügung: Randnummer 3 Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung als Gesamtschuldner aufgegeben, Randnummer 4 dass im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1, belegene und zum Betrieb eines … genutzte Ladenlokal nebst Nebenräumen an den Antragsteller herauszugeben. Randnummer 5 Den Antragsgegnern wird untersagt, dem Antragsteller oder von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu dem im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegenen Ladenlokals zu verwehren. Randnummer 6 Er setzte den Streitwert wie folgt fest: Der Streitwert wird auf EUR 6.720,-- festgesetzt. Randnummer 7 Auf Antrag des Antragstellers erließ das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom
  6. Oktober 2004 folgende berichtigte einstweilige Verfügung: Randnummer 8
  7. Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, das im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegene und zum Betrieb eines ... genutzte Ladenlokal nebst Kellerräumen an den Antragsteller herauszugeben. Randnummer 9
  8. Den Antragsgegnern wird untersagt, dem Antragsteller oder von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu dem im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegenen Ladenlokals zu verwehren. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung nahmen die Antragsgegner den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Randnummer 11 Mit weiterem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  9. April 2005 hat das Landgericht beschlossen: Randnummer 12 Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Eilverfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem sie den Widerspruch zurückgenommen haben. Randnummer 13 Am
  10. April 2005 legten die Antragsgegner Beschwerde wegen der Streitwertfestsetzung ein. Sie meinen, der Gegenstandswert sei auf EUR 500,-- wegen der Herausgabe von Gegenständen festzusetzen. Mit Schriftsatz vom
  11. April 2005 meinten sie, der Streitwert betrage 1/10 der Jahresmiete. Randnummer 14 Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom
  12. Mai 2005 (Bl. 88 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 15 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) eingereicht. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 16 Vorliegend handelt es sich um eine einstweilige Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume sowie Zutritt zu den Räumen. Damit ist maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes die Jahresmiete. Diese beträgt 12 x 1.680,-- EUR. Da es sich vorliegend jedoch um eine einstweilige Verfügung handelt, ist gemäß § 3 ZPO von einem Drittel des Streitwertes = EUR 6.720,--, wie zutreffend vom Landgericht festgesetzt, auszugehen. Hiervon abzuweichen bestand vorliegend keine Veranlassung. Randnummer 17 Dies entspricht auch gefestigter Rechtsprechung des
  13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 18 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012132

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