den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Es ist auch
2 AVAG unerheblich, dass der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat. Randnummer 3 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 4 Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen hierfür, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben. Randnummer 5 Zutreffenderweise hat das Landgericht seine Entscheidung auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gestützt. Diese ist in den Mitgliedsstaaten am 01.03.2002 in Kraft getreten.
GVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Entscheidung und insbesondere den von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt, trifft dies auf die vorliegende Entscheidung offensichtlich nicht zu, weil der zu der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bezirksgerichts ... führende Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
GVVO richtet sich die Vollstreckbarerklärung allerdings dann nach der EuGVVO, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedsstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden ist, die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt erlassen ist und die Klage im Ursprungsmitgliedsstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen sowohl im Ursprungsmitgliedsstaat als auch in dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war (vgl. Kroppholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,
GVVO jedenfalls die Spezialverträge nur vor, wenn und soweit sie diesen Vorrang auch in Anspruch nehmen, was bei dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 nicht der Fall ist (vgl. dazu Göppinger/Wax/Linke, Unterhaltsrecht,
GVVO eine Ausfertigung der Entscheidung vorgelegt, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO ist vorgelegt, so dass an den formalen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung keine Bedenken bestehen. Derartige formelle Einwendungen erhebt denn der Antragsgegner auch gar nicht. Randnummer 8 Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift vom 02.11.2004 einen Verstoß gegen das Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung gerügt hat, geht diese Beanstandung fehl.
GVVO, § 6 AVAG ist das erstinstanzliche Verfahren streng einseitig. Der Schuldner (= der Antragsgegner) erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben. Dieses einseitige, nicht kontradiktorische Verfahren soll der Beschleunigung dienen. Eventuelle Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung kann der Schuldner grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren erheben. Randnummer 9 Auch Vollstreckbarerklärungsversagungsgründe
den Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO liegen nicht vor. Nach dem Vorbringen und den erhobenen Einwendungen des Antragsgegners wäre allenfalls an den Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund der Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO zu denken. Danach ist eine Entscheidung nicht für vollstreckbar zu erklären, wenn die Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird (= hier: die Bundesrepublik Deutschland), offensichtlich widersprechen würde. Davon kann zur Überzeugung des Senats hier nicht ausgegangen werden. Randnummer 10 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 45 Abs. 2 EUGVVO die ausländische Entscheidung im vorliegenden Verfahren keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Dies gilt sowohl für das Verfahren, auf welchem die Entscheidung beruht, als auch für die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in der Entscheidung selbst. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass Fehler im Verfahren wie in der Entscheidungsfindung der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nicht im Wege stehen (vgl. etwa Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund ist Art. 34 Nr. 1 EuGVVO grundsätzlich restriktiv auszulegen. Auf den ordre public-Vorbehalt darf deshalb nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden (vgl. im Einzelnen Bülow/Böckstiegel/Tschauner, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Ergänzungslieferung 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs). Der Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung also nur dann, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 22 m. w. N.). Auch der Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stellt nicht ohne weiteres einen ordre public-Verstoß dar. Auch hier muss der Verstoß zu einem untragbaren Ergebnis führen (Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 30; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 44, jeweils mit weiteren Nachweisen). Randnummer 11 Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Einwendungen der Beschwerde keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde stützt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der erststaatliche Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 20.05.2003 entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa Beschluss vom 30.01.2003, Az. 2 0b 86/02 i, Beschluss vom 20.03.2003, Az. 6 0b 43/03 x) die in Österreich gezahlte Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners nicht berücksichtigt hat. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich auch das Rechtsmittelgericht im vorliegenden Verfahren angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Landesgerichts ... vom 22.08.2003, Az. 1 R 240/03 t, Bl. 54 ff d. A.), beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken solle. Danach könne sich - so der Oberste Gerichtshof - die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich dem betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen habe. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe sei daher nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung geboten sei. Dies gelte nicht nur für einen im Ausland und nicht in Österreich steuerpflichtigen barunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern auch für einen überhaupt nicht steuerpflichtigen Unterhaltsschuldner (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 30.01.2003, a.a.O.; Beschluss vom 19.12.2002, Az. 6 Ob 108/02 d). Randnummer 12 Die diesbezügliche gesetzliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland sieht zwar in den §§ 1612 b, 1612 c BGB - eine korrespondierende Regelung fehlt in Österreich offensichtlich (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 30.01.2003, a.a.O.) - eine derartige Anrechnung von Kindergeld bzw. anderer kindbezogener Leistungen vor. Dies führt aber noch nicht dazu, dass das hier vorliegende Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Es kann dahinstehen, ob für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit des barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners, die der Antragsgegner ausweislich seiner Beschwerdebegründung vom 28.12.2004 vorliegend annimmt, ein sachlicher Differenzierungsgrund vorläge. Die Staatsangehörigkeit kann aber auch unter Geltung des Art. 3 Grundgesetz durchaus ein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung sein (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Band 1,
GVVO kann er nicht ausgelegt werden. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nach dieser Vorschrift nicht vorliegen (vgl. dazu etwa Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 46 EuGVVO Rz. 10; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 46 Brüssel I-VO Rz. 17). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 13 AVAG, 97 ZPO. Randnummer 17 Die Wertfestsetzung hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 42 GKG vorgenommen, wobei er für die Unterhaltsrückstände (§ 42 Abs. 5 GKG) den Betrag in Höhe von 1.600,57 EUR
dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ... vom 05.08.2004 (Bl. 8 d. A.) zugrunde gelegt hat und für den Jahresbetrag (§ 42 Abs. 1 GKG) die monatliche Differenz zwischen den titulierten 285,-- EUR und den offensichtlich akzeptierten und gezahlten 244,10 EUR. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190012147
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